Urteil des LSG Bayern vom 30.03.2010
LSG Bayern: rechtsschutz, vertretung, sozialversicherungsrecht, kollisionsnorm, bedürftigkeit, rentenalter, bayern, akte, zivilprozessordnung, bedürftiger
Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 30.03.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 46 AL 35/07
Bayerisches Landessozialgericht L 9 B 327/07 AL PKH
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22.02.2007 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
I. Mit Beschluss vom 22.02.2007 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage
vom 06.01.2007, bei welcher die Klägerin als in Österreich lebende Grenzgängerin höheres Arbeitslosengeld mit der
Begründung begehrt, die Beklagte dürfe bei der Berechnung dieser Leistung keine Abzüge nach Deutschem Recht
berücksichtigen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt
im Wesentlichen mit der Begründung, die Klage habe Aussicht auf Erfolg, weil die Beklagte die Leistung unzutreffend
berechnet habe und zudem ihren gesetzlich normierten Auskunfts- und Beratungspflichten nicht nachgekommen sei.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde gem. Verfügung vom 16.04.2007 nicht abgeholfen.
II. Die nach dem hier anzuwendenden bis 31.03.2008 noch gültigem Recht eingelegte Beschwerde, der das
Sozialgericht nicht abgeholfen hat ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG, § 73 a SGG, § 127
Zivilprozessordnung - ZPO) aber unbegründet, weil der Klägerin mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Anspruch
auf Prozesskostenhilfe zusteht. 1. Wie das Sozialgericht München im angefochtenen Beschluss vom 22.02.2007
zutreffend ausgeführt hat, erhält Prozesskostenhilfe ein bedürftiger Beteiligter, soweit die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In diesem
Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung
durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2
ZPO).
Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für
den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des
Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das
Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern
ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie
Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH; Beschluss
vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH sowie Beschluss vom 10. März 2010 - L 9 B 67/06 AL PKH).
2.
In Anwendung dieses Maßstabes ergibt sich, dass das Sozialgericht die hinreichende Erfolgsaussicht zu Recht
verneint hat.
Die Klägerin hat sich nach den im Verfahren gestellten Anträgen und geltend gemachten Begehren in erster Linie
gegen die Berechnungsmethode gem. § 133 SGB III für das nach deutschem Recht bewilligte Arbeitslosengeld
gewandt. Hierzu hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass insoweit die Entscheidung der Beklagten nicht zu
beanstanden ist, so dass der Senat auf diese Ausführungen gem. § 142 Abs 2 S 3 SGG Bezug nimmt.
Ergänzend ist auszuführen, dass für die österreichische Klägerin mit dortigem Wohnsitz als echte Grenzgängerin
gem. § 6 SGG, Art 71 EWG-VO 1408/71 Anwendung findet. Nach dieser Kollisionsnorm sind im vorliegenden Falle
Leistungen in ausschließlicher Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts zu gewähren. Eine gemischte
Anwendung von deutschem Sozialversicherungsrecht für die Leistungsgewährung dem Grunde nach und von
österreichischem Recht für die Berechnung und die Höhe der Leistung scheidet aus. Eine andere als die von der
Beklagten vorgenommene Berechnungsmethode, bei welcher eine Steuerklasse 0 nicht vorgesehen ist, lässt aber das
deutsche Recht in Gestalt des SGB III nicht zu.
Bei dieser unzweifelhaften Rechtslage sind Beratungsfehler der Beklagten nicht erkennbar. Darüber hinaus hat die
Klägerin Leistungen nach dem SGB III erhalten, deren Höhe die vergleichbarer Leistungen nach österreichischem
Recht übersteigen, so dass ein entstandener Schaden nicht feststellbar ist. Im übrigen konnte die am 16.07.1946
geborene und damit im streitigen Zeitraum nahe am Rentenalter stehende Klägerin nur durch den Bezug von
Arbeitslosengeld nach dem SGB III zusätzlich zu dem zuletzt zurückgelegten Beschäftigungszeitraum 13.02.1995 -
30.01.2006 wartezeiterfüllende und rentenerhöhende Pflichtversicherungszeiten nach dem SGB VI erhalten. Denn die
Zeit des Arbeitslosengeld -Bezuges ist rentenrechtlich eine Pflichtbeitragszeit, § 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI. Sie zählt zu
den Wartezeiten gem § 50, § 54 SGB VI. Nach § 166 Abs 1 Nr 2 SGB VI errechnet sich dabei die beitragspflichtige
Einnahme aus 80% des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts. Die Beitragslast trägt allein die
Bundesagentur, § 170 Abs 1 Nr 2b SGB VI. Wäre deutsches Sozialversicherungsrecht nicht anwendbar, wären diese
Rentenanwartschaften verloren gegangen. Das Vorgehen der Beklagten war somit auch aus diesem Gesichtspunkt
nicht ungünstig, sondern gerade vorteilhaft für die Klägerin. Haftungs- oder Schadensersatzansprüche scheiden somit
aus.
Damit aber fehlt es - ungeachtet einer eventuellen Bedürftigkeit der Klägerin - an der hinreichenden Erfolgsaussicht
der Klage, Prozesskostenhilfe ist daher nicht zu bewilligen.
Die Beschwerde bleibt in der Folge vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm § 127 Abs 2, 3 ZPO.