Urteil des BGH vom 26.02.2003
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZB 69/02
vom
26. Februar 2003
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr.
Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden der Kostenfestsetzungs-
beschluß des Amtsgerichts Neukölln vom 22. Januar 2002 und der
Beschluß der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. Juni
2002 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festsetzung einer
erhöhten Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO abgelehnt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Amtsgericht
Neukölln zurückverwiesen. Der Rechtspfleger wird angewiesen,
einen Kostenfestsetzungsbeschluß unter Berücksichtigung der
beantragten Gebühr zu erlassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu
tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 300
festgesetzt.
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Gründe:
I.
Die Kläger, die in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen
Immobilienfonds bilden, haben die Beklagten im Klagewege auf Räumung so-
wie auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Durch Versäum-
nisurteil vom 28. Oktober 2001 ist der Klage unter Bewilligung einer Räu-
mungsfrist stattgegeben worden, wobei die Kosten des Rechtsstreits den Be-
klagten als Gesamtschuldnern auferlegt worden sind.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens haben die Kläger unter
anderem die Festsetzung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO
beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22. Januar 2002 hat das
Amtsgericht diesem Antrag nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofor-
tige Beschwerde der Kläger hat das Landgericht durch Beschluß vom 5. Juni
2002 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der vom Landge-
richt zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 ZPO,
§ 26 Nr. 10 EGZPO) ist begründet.
1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die erhöhte Gebühr
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO entstanden ist, da der Prozeßbevollmächtigte
für sämtliche Gesellschafter der "I. GbR" aufgetreten
ist, die in der Klageschrift vom 17. September 2001 namentlich aufgezählt wor-
den sind.
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2. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch diese Gebühr mit der Begrün-
dung als nicht erstattungsfähig angesehen, den Klägern hätte im Zeitpunkt der
Auftragserteilung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (Az.:
II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff. = NJW 2001, 1056 ff.) bekannt sein müssen,
wonach eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsfähigkeit besitze,
soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten be-
gründe; die Kläger wären deshalb gehalten gewesen, den Prozeßauftrag durch
die BGB-Gesellschaft selbst zu erteilen, um den Anfall der Gebührenerhöhung
zu vermeiden.
Wie der Senat durch - nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des
Landgerichts ergangenen - Beschluß vom 18. Juni 2002 (VIII ZB 6/02, NJW
2002, 2958 f. = MDR 2002, 1216 f.) entschieden hat, ist in einem Fall, in dem
erst wenige Monate nach Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs
vom 29. Januar 2001 Klage erhoben worden ist, die Gewährung der Erhö-
hungsgebühr gerechtfertigt. Da die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bis zur
Änderung der Rechtsprechung als nicht rechtsfähig und damit auch als nicht
parteifähig angesehen wurde, waren die Gesellschafter bis dahin gezwungen,
selbst zu klagen. Im Zeitpunkt der am 17. September 2001 beim Amtsgericht
eingegangenen Klage lag auch eine gesicherte Rechtsprechungsänderung
noch nicht vor. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (aaO)
war lediglich ein Versäumnisurteil, gegen das in der Folgezeit noch Einspruch
eingelegt wurde; ihm standen seinerzeit noch die Entscheidungen anderer Zivil-
senate des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 222, 227 und BGHZ 109, 15, 17 f.)
entgegen. Erst seit dem in der gleichen Sache ergangenen Beschluß des
II. Zivilsenats vom 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207 f. - ist als
hinreichend geklärt anzusehen, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
Zivilprozeß parteifähig ist.
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Da die Kläger ihren Prozeßbevollmächtigten noch vor diesem Zeitpunkt
mit der Klageerhebung beauftragt haben und die Klageschrift am
17. September 2001 bei Gericht eingegangen ist, sind die dadurch entstande-
nen Kosten in vollem Umfang als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) anzusehen.
3. Die angefochtenen Beschlüsse waren somit insoweit aufzuheben und
die Sache zur erneuten Kostenfestsetzung unter Berücksichtigung der Gebühr
gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Wolst
Dr. Frellesen