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OVG Nordrhein-Westfalen - 6 A 1570/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2010
- Inhalt
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- auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist sie mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Ein
- bisherigen Ämtern im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet seien. Dies recht-fertige die Annahme
- beigeladenen Landes stehenden Klägers in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten ist § 128 Abs. 4, 3
- der Vorschriften dieses Abschnitts alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit
- an einer Hochschule tätigen Landesbe-amten in ein Beamtenverhältnis mit seiner Hochschule, die mit
LAG Hessen - 3 Ta 131/08
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 20.06.2008
- Inhalt
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- (i.E. auch Wiegand-Jung, SGB IX / Teil 2 Schwerbehinderten Recht, § 137 Rn. 4; Neumann/Pahlen/Majerski
- Einzelfall ein Anspruch auf Aufnahme in einen Verband mit einer überragenden Machtstellung im
- /Majerski-Pahlen, SGB IX, § 138 Rn. 20) und der darauf gerichteter Anspruch ist in § 137 SGB IX geregelt
- behinderte Menschen im Sinne des 9. Buches des Sozialgesetzbuches. Der Kläger ist ein schwerbehinderter
- Mensch. Mit seiner am 17. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat er die Aufnahme in
OLG Karlsruhe - 6 U 20/09
Oberlandesgericht Karlsruhe vom 24.03.2010
- Inhalt
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- zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 161. Dem Kläger
- Rente ist nicht verjährt. Das Recht auf Einzelleistungen verjährt nach § 197 Abs. 2 BGB innerhalb der
- weitere Grundstücke führt. Diese Leitung wurde in den 40er Jahren gebaut und in den 60er Jahren im
- Bereich des Grundstücks 3724 an das öffentliche Kanalnetz in der B. Straße angeschlossen. Im Jahr 1947
- im Grenzbereich zwischen Flurstück 46 und Flurstück 3729 (eingezeichnet in Anlage K 1) läuft Wasser
OLG Köln - Ausl 645/01
Oberlandesgericht Köln vom 17.08.2001
- Inhalt
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- nach bulgarischem Recht im März 2001 noch zulässig war. 4. Die bulgarischen Behörden werden um
- ) darzulegen, dass nach bulgarischem Recht weder bezüglich des Urteils des Bezirksgerichts Pleven vom 3
- . Dezember 1996 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Kreisgerichts Pleven vom 13. Januar 1997
- 28. Januar 1985 - 7936/84 in Verbindung mit dem die Aussetzung des Strafrestes widerrufenden
- 1985 - 7936/84, zu der der Verfolgte wegen "Diebstahls in hohem Maße" (gemeint wohl: "im schweren Fall
OLG Zweibrücken - 3 W 145/00
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 29.09.2000
- Inhalt
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- Meisterprüfung abgelegt hat und im Rahmen seiner Meisterausbildung Kenntnisse im Bereich Rechts- und
- statthaft (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel förmlich nicht zu beanstanden
- . Dezember 1999 - 3 W 267/99 -; Staudinger/Engler 1999 § 1836 Rdnr. 87). II. In der Sache bleibt das
- Abs. 1 FGG). Die Vorinstanzen haben dem Beteiligten zu 2) zu Recht einen Vergütungs- und
- qualifizieren ist, wenn sie in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein steht (vgl. zum
BGH - VIII ZR 228/07
Bundesgerichtshof vom 11.07.2007
- Inhalt
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- Feststellungsantrag, dessen Wert die Klägerin in der Klageschrift mit lediglich 560 € angegeben hat
- Satz 1 ZPO zu schätzen. Diese Bestimmung betrifft nur solche Rechte, die ihrer Natur nach und
- Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine
- solche Dauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden, die ihrer
- Haftpflichtversicherung, sind keine Rechte, die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind
LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 645/10 B
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 21.06.2010
- Inhalt
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- gewesen. II. 9Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den
- seit 2005 im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Mit
- zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe: 1I. 23Streitig ist die
- überzeugt ist (vgl. Meyer- Ladewig, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73 a Rn 7a; st. Rspr. LSG NRW, z.B. Beschluss vom
- mit der Klage angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 09.06.2008 und 24.06.2008 in der Gestalt des
§ 15 BGBEG
Verbindlichkeiten
- Inhalt
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- bekannt ist.(3) Das Recht zur Aneignung steht im Fall des Absatzes 2 in dieser Reihenfolge dem nach
- ärt oder gilt er als erklärt, so können andere Aneignungsberechtigte mit ihren Rechten im
- Eigentümer. Mehrere Gläubiger können ihre Rechte nur gemeinsam ausüben.
- (1) Auf den Eigentümer nach § 11 Abs. 2 gehen mit Inkrafttreten dieser Vorschriften
- , so ist der Eigentümer diesem zum Ersatz verpflichtet, soweit die Mittel aus der Verbindlichkeit
BAG - 4 AZR 328/11
Bundesarbeitsgericht vom 12.12.2012
- Inhalt
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- , in dem der Kläger tätig ist, im Wege des Betriebsübergangs von der V C S GmbH (VCS), einer
- Tarifverträge der DT AG mit dem Stand „im Zeitpunkt“ des Betriebsübergangs anzuwenden. Dies hat der Senat
- hätte ableiten können, er werde in Kenntnis der ihm zustehenden Rechte diese nicht mehr geltend machen
- der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag mit der
- der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den
BFH - VI R 6/07
Bundesfinanzhof vom 18.06.2009
- Inhalt
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- II 2006, 764). Maßgeblich ist das Veranlassungsprinzip, das auch im Streitfall anzuwenden ist. 10Die
- entscheidungserheblich. 153. Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht
- Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf § 12 Nr. 5 EStG ab. Das Urteil ist in
- materiellen Rechts. Sie macht u.a. die Verfassungswidrigkeit des § 12 Nr. 5 EStG geltend. 5Die
- einer Ausbildung zur Hotelfachfrau im September 2003 ein dreijähriges Studium an der Fachhochschule
BGH - VIII ZR 346/08
Bundesgerichtshof vom 16.09.2009
- Inhalt
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- , die jeweils unter einer Ziffer im Katalog der Anlage 3 zu § 27 II. BV oder in § 2 BetrKV
- Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts
- erkannt ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
- Nachbarhaus betreffe, nicht mehr an. II. 5Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit
- Frischwasser und Abwasser in einer Position). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es
BSG - S 23 P 31/02
Bundessozialgericht vom 12.02.2004
- Inhalt
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- . In solchen Fällen ist die Revision nicht nach § 144 Abs 4, § 165 SGG ausgeschlossen. Im Rahmen des
- Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG mit Recht zurückgewiesen. SG und LSG haben die gegen den
- RdNr 1, Stand September 2002; Wendt, NZS 2001, 405), ist aber geltendes Recht und Prüfungsmaßstab auch
- ist absolut gesehen nennenswert. Im Verhältnis zu der in 510 Verfahren insgesamt unter
- insoweit mit dem GG vereinbar, als Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts diese
BFH - II B 94/07
Bundesfinanzhof vom 18.03.2008
- Inhalt
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- . Der Begriff des PKW ist jedoch dem deutschen Recht über diese Vorschrift hinaus geläufig und hat
- entnehmen. Maßgebend ist vielmehr das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten (vgl. BFH-Urteil vom
- , hinten nur 1 Sitzbank seitl. rechts/links zu besetzen". In den Bemerkungen wird ferner darauf
- ) ist seit dem 9. April 2003 ein Toyota Land Cruiser HZJ75 mit dem amtlichen Kennzeichen … (Fahrzeug
- /Fahrzeugschein ist es der Klasse AF im Sinne der EG-Richtlinie 70/156 des Rates vom 6. Februar 1970
BGH - VIII ZR 169/13
Bundesgerichtshof vom 25.06.2014
- Inhalt
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- §§ 66 ff. FFG). 14aa) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, fehlt es bei der in § 37 Abs
- erster Instanz vorgelegten Rechtsgutachten ein Grundrechtsverstoß mit Recht verneint. 24bb) Ein
- . Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 19. Zivilsenats
- mit jeder Stromrechnung auch die EEG-Umlage, die sich im Jahr 2012 auf 3,59 Cent/kWh belief. Die
- Bestimmungen über die EEG-Umlage für verfassungswidrig und ist der Ansicht, mit der Feststellung der
BGH - 3 StR 140/14
Bundesgerichtshof vom 10.07.2014
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 1 4 0 / 1 4 vom 10. Juli 2014 in der
- als Verteidiger, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die
- zu je 30 € verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit
- angemietete Wohnung im Hause F. straße in M. als Drogenbunker zur Verfügung gestellt habe. Von diesem Vorwurf
- Unrecht zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Rüge dringt nicht durch, denn sie ist nicht in