Urteil des BGH vom 10.07.2014
BGH: gefahr im verzug, durchsuchung, beweisverwertungsverbot, überprüfung, beweismittel, fehlerhaftigkeit, wohnung, beweisantrag, mangel, vertreter
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3 S t R 1 4 0 / 1 4
vom
10. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juli 2014,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer,
Mayer,
Gericke,
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Oktober 2013 wird
verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-
kasse.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von Betäubungs-
mitteln in dreizehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je
30
€ verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wen-
det sich mit einer Verfahrensrüge gegen den Teilfreispruch. Daneben bean-
standet sie mit der Sachrüge die Strafzumessungserwägungen des Landge-
richts. Das vom Generalbundesanwalt bezüglich des Angriffs gegen den Teil-
freispruch vertretene Rechtsmittel bleibt insgesamt ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte von Januar bis März
2013 bei dem früheren Mitangeklagten J. in insgesamt dreizehn Fällen
zwischen zwei und fünfzehn Gramm Marihuana überwiegend zum Eigen-
konsum.
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Mit der Anklage war ihm darüber hinaus zur Last gelegt worden, dem
J. zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Beihilfe geleistet
zu haben, indem er diesem die von ihm selbst angemietete Wohnung im Hause
F. straße in M. als Drogenbunker zur Verfügung gestellt
habe. Von diesem Vorwurf hat das Landgericht den Angeklagten freigespro-
chen und zur Begründung ausgeführt, zu den in der genannten Wohnung
sichergestellten Betäubungsmitteln und sonstigen Gegenständen hätten keine
Feststellungen getroffen werden können. Insoweit bestehe ein Beweisverwer-
tungsverbot, das auch die polizeilichen Einlassungen des Angeklagten und
J. s umfasse.
I. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den freisprechenden Teil
des Urteils mit der Beanstandung, das Landgericht habe mehrere Beweisanträ-
ge zu Unrecht zurückgewiesen (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Rüge dringt nicht
durch, denn sie ist nicht in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO).
1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
Die Staatsanwaltschaft hat die Vernehmung mehrerer Polizeibeamter,
welche die Wohnung des Angeklagten durchsucht und danach den Angeklag-
ten sowie J. vernommen haben, und die Verlesung eines Wirkstoffgutach-
tens des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen zum Beweis dessen bean-
tragt, was bei der Durchsuchung sichergestellt und in den anschließenden Ver-
nehmungen angegeben wurde. Das Landgericht hat diese Anträge durch Be-
schluss mit der Begründung abgelehnt, die begehrte Beweiserhebung sei unzu-
lässig (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO).
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2. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Revisionsbegründung lediglich
die Beweisanträge und den diese zurückweisenden Beschluss des Landge-
richts mitgeteilt. Dies genügt hier den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erge-
benden Anforderungen nicht.
a) Die Fehlerhaftigkeit des die Beweisanträge zurückweisenden Be-
schlusses ergibt sich nicht bereits allein aus dessen Begründung, so dass die
Vorlage weiteren Verfahrensstoffes durch den Revisionsführer nicht bereits aus
diesem Grunde entbehrlich ist.
aa) Das Landgericht hat ein Beweisverwertungsverbot angenommen und
auf dieser Grundlage zutreffend die beantragte Beweiserhebung als unzulässig
im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO bewertet (BGH, Urteil vom 29. April
2010 - 3 StR 63/10 juris Rn. 10).
bb) Der Umfang der Beschlussbegründung ist nicht zu beanstanden.
Die Begründung des Beschlusses, mit dem ein Beweisantrag zurückge-
wiesen wird, soll zum einen den Antragsteller davon unterrichten, wie das Ge-
richt das Begehren beurteilt, damit er in der Lage ist, sich auf die Verfahrensla-
ge einzustellen, die durch die Antragsablehnung entstanden ist. Zum anderen
soll dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung der Ablehnung ermöglicht
werden (st. Rspr.; vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 244
Rn. 41a mwN). Dies gilt auch im Rahmen des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO (aA
möglicherweise noch Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess,
5. Aufl., S. 760, wonach ein "kurzer Hinweis" genüge; vgl. hierzu LR/Becker,
StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 201).
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Dem wird der Beschluss des Landgerichts gerecht. Die Strafkammer hat
ausgeführt, die Beweismittel beruhten auf dem Ergebnis der ohne die erforder-
liche richterliche Anordnung durchgeführten Wohnungsdurchsuchung. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe kein Grund zu der Annahme bestan-
den, es liege Gefahr im Verzug vor. Aufgrund der willkürlichen, bewussten und
groben Missachtung des Richtervorbehalts bestehe hinsichtlich der gewonne-
nen Beweismittel ein Verwertungsverbot. Dieses betreffe sowohl die bei der
Durchsuchung gewonnenen Beweismittel als auch die auf Vorhalt der Durchsu-
chungsergebnisse ohne "qualifizierte" Belehrung gegenüber den Verneh-
mungsbeamten gemachten Angaben. Damit war für die Verfahrensbeteiligten
ausreichend erkennbar, aus welchen Gründen das Tatgericht die begehrte Be-
weiserhebung für unzulässig hielt. Sie konnten ihr weiteres Prozessverhalten
darauf einstellen und insbesondere auch erwägen, weitere (Beweis-)Anträge zu
den Umständen der Wohnungsdurchsuchung zu stellen. Zur angemessenen
Wahrung ihrer Rechte war es insbesondere nicht erforderlich, dass das Land-
gericht die nach seiner Auffassung zur Annahme eines Beweisverwertungsver-
botes führende Würdigung des Verfahrensstoffes im Einzelnen darlegte. Dies
war auch nicht nötig, um eine revisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen,
denn das Revisionsgericht hat zu der Frage, ob ein Beweisverwertungsverbot
vorliegt, - anders als bei der revisionsrechtlichen Überprüfung der im Wege des
Strengbeweises gewonnenen Umstände, auf deren Grundlage das Tatgericht
über den Schuldspruch und die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu ent-
scheiden hat - nicht lediglich diese Würdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen,
sondern selbst im Wege des Freibeweises festzustellen, ob der behauptete
Verfahrensfehler vorliegt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1978
- 2 StR 334/77, NJW 1978, 1390; aA LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 32).
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b) Gemäß den danach geltenden allgemeinen Grundsätzen des § 344
Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrens-
rüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich
so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein an Hand
der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemach-
ten Mangel endgültig zu entscheiden. Für den Revisionsvortrag wesentliche
Schriftstücke oder Aktenstellen sind im Einzelnen zu bezeichnen und - in der
Regel durch wörtliche Zitate oder eingefügte Abschriften oder Ablichtungen -
zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen. Rügt der Beschwerde-
führer die rechtsfehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen, so muss er, sofern
sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses nicht schon aus dessen Begründung
ergibt, neben der Mitteilung von Antragswortlaut und Ablehnungsbegründung
diejenigen weiteren Tatsachen darlegen, aus denen die Fehlerhaftigkeit des
Ablehnungsbeschlusses folgt. Zum notwendigen vollständigen Rügevortrag
kann es deshalb erforderlich sein, Einzelheiten des Verfahrensablaufs mitzutei-
len (st. Rspr.; vgl. etwa LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 372 ff.; KK-Gericke, 7. Aufl.,
§ 344 Rn. 38 ff., jeweils m. zahlr. w. N.).
Diesen Vorgaben ist die Beschwerdeführerin mit der Vorlage allein der
Beweisanträge und des diese zurückweisenden Gerichtsbeschlusses nicht
nachgekommen. Dem Senat ist es nicht möglich, auf dieser Grundlage die er-
forderliche eigene umfassende Überprüfung des Verfahrens im Hinblick auf
den behaupteten Rechtsfehler vorzunehmen. Dies beruht auf folgenden Erwä-
gungen:
Der beanstandete Beschluss ist dann rechtsfehlerfrei, wenn die Ergeb-
nisse der Wohnungsdurchsuchung sowie die Angaben des Angeklagten und
des J. einem Beweisverwertungsverbot unterlagen. Deshalb ist zunächst
zu beurteilen, ob die Beweisgewinnung rechtsfehlerhaft war. Dies erfordert hier
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die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Annahme von Gefahr im Verzug
vorlagen mit der Folge, dass eine richterliche Anordnung der Ermittlungsmaß-
nahme entbehrlich war (§ 105 Abs. 1 StPO). Das setzt voraus, dass die richter-
liche Anordnung nicht eingeholt werden konnte, ohne dass der Zweck der
Maßnahme gefährdet wurde, etwa weil der Verlust der Beweismittel drohte
(BGH, Beschluss vom 11. August 2005 - 5 StR 200/05, BGHR StPO § 105
Abs. 1 Durchsuchung 6; Beschluss vom 19. Januar 2010 - 3 StR 530/09,
BGHR StPO § 105 Abs. 1 Gefahr im Verzug 1). War die Beweisgewinnung
rechtswidrig, ist sodann zu prüfen, ob hieraus im konkreten Fall ein Beweisver-
wertungsverbot folgt. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalles unter Ab-
wägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interes-
sen zu entscheiden. Bedeutsam ist dabei vor allem das Gewicht des in Rede
stehenden Verfahrensverstoßes (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom
9. November 2010 - 2 BvR 2101/09, NStZ 2011, 103, 104 Rn. 42 ff.; BGH, Ur-
teil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 87; Urteil vom
20. Dezember 2012 - 3 StR 117/12, BGHSt 58, 84, 96; für den Fall einer
rechtsfehlerhaften Durchsuchung vgl. BGH, Beschluss vom 18. November
2003 - 1 StR 455/03, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 4; Urteil vom
18. April 2007 - 5 StR 546/06, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 7; Be-
schluss vom 30. August 2011 - 3 StR 210/11, BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durch-
suchung 8). Schließlich ist gegebenenfalls zu entscheiden, wie weit das mög-
licherweise vorliegende Beweisverwertungsverbot reicht. Dafür könnte hier et-
wa von Bedeutung sein, ob die Durchsuchungsergebnisse dem Angeklagten
und dem J. bei deren polizeilichen Vernehmung vorgehalten worden sind
und dieser Vorhalt im Zusammenhang mit ihren Einlassungen steht, diese mit-
hin von der rechtswidrigen Maßnahme unmittelbar beeinflusst worden sind (vgl.
BGH, Urteil vom 6. August 1987 - 4 StR 333/87, BGHSt 35, 32, 34). In diesem
Fall würde der Annahme eines Verwertungsverbots bezüglich der polizeilichen
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Einlassung der Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2007 (3 StR 413/07)
nicht entgegen stehen; denn dieser betraf die Verwertbarkeit einer geständigen
Einlassung, die der Angeklagte in der Hauptverhandlung abgegeben hatte und
damit einen sich von der hiesigen Fallgestaltung wesentlich unterscheidenden
Sachverhalt.
All diese Gesichtspunkte können vom Senat ohne Kenntnis des die
durchgeführte Durchsuchung und die anschließenden Vernehmungen betref-
fenden Akteninhalts nicht bewertet werden. So ist etwa der Inhalt der anlässlich
der Durchsuchung gefertigten polizeilichen Vermerke sowohl für die Annahme
von Gefahr im Verzug als auch für die Beurteilung des Gewichts eines eventu-
ellen Verfahrensverstoßes von wesentlicher Bedeutung.
c) Der Vortrag des maßgebenden Verfahrensstoffs durch die Revisions-
führerin war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie auch die Sachrüge erho-
ben und das Landgericht im Rahmen seiner schriftlichen Urteilsgründe nähere
Ausführungen zu dem nach seiner Ansicht bestehenden Beweisverwertungs-
verbot gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 189/99,
BGHSt 45, 203, 204 f.; KK-Gericke, aaO, § 344 Rn. 39 mwN). Denn den vorlie-
genden Urteilsgründen können die maßgebenden Verfahrensvorgänge jeden-
falls nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden. Das Landgericht
hat lediglich die von ihm für wesentlich erachteten Beweisergebnisse dargestellt
und in erster Linie unter deren Würdigung seine Auffassung begründet, es liege
ein Beweisverwertungsverbot vor. Der Senat hat indes - wie dargelegt - als
Revisionsgericht eine eigene freibeweisliche Würdigung vorzunehmen. Hierzu
ist im vorliegenden Fall aus den dargelegten Gründen die Kenntnisnahme des
maßgebenden Akteninhalts durch ihn selbst unerlässlich; diese kann nicht
durch die Darstellung vom Landgericht ausgewählter Teile ersetzt werden.
Auch der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift auf bestimmte, die
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Vernehmungen betreffende tatsächliche Umstände abgestellt, die dem Senat
weder im Revisionsverfahren zur Kenntnis gebracht worden sind noch sich aus
den schriftlichen Urteilsgründen ergeben (s. etwa Antragsschrift S. 8).
II. Bezüglich der Sachrüge, mit der die Revision die Strafzumessung an-
greift und dabei eine Verletzung des § 46 StGB geltend macht, ist das Rechts-
mittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend aus-
geführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Becker Schäfer Mayer
RiBGH Gericke befindet sich Spaniol
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
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