Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 16.06.2010

OVG NRW (aufgaben, hochschule, körperschaft, land, kläger, wissenschaft und forschung, amt, wechsel, auf lebenszeit, rechtsgrundlage)

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1570/08
Datum:
16.06.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1570/08
Schlagworte:
Hochschule Hochschulfreiheitsgesetz Übernahme Überleitung
Dienstherrneigenschaft Dienstherrnfähigkeit Aufgabe Zuständigkeit
Übertragung Aufgabenübergang Körperschaft
Leitsätze:
Rechtsgrundlage für die Übernahme eines an einer Hochschule tätigen
Landesbe-amten in ein Beamtenverhältnis mit seiner Hochschule, die
mit Erlass des Hoch-schulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006
Dienstherrnfähigkeit erlangt hat, ist § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG.
Durch das Hochschulfreiheitsgesetz sind nicht nur die vormals
staatlichen Ange-legenheiten im Sinne von § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG
vom Land Nordrhein-Westfalen auf die Hochschulen übergegangen,
sondern auch die in Wissenschaft, Forschung und Lehre angesiedelten
Kernaufgaben, die nach dem Begriffsverständnis des BRRG erst mit
Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Hochschulen zu deren
Aufgaben geworden sind.
§ 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG fordert keine über einen rechtlichen
Aufgabenübergang hinausgehende tatsächliche Verlagerung von
Wahrnehmungszuständigkeiten.
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst
trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der 1947 geborene Kläger stand als Regierungsamtmann (A 11 BBesO) im Dienst des
beigeladenen Landes und war als solcher bei der Deutschen Sporthochschule L. als
Sachbearbeiter tätig. Er war zuständig für Kapazitätsangelegenheiten, Strukturplanung,
quantitative Analysen der Hochschulplanung, Statistiken, Lehrbeauftragte und
Hochschulordnungen. Durch Bescheid vom 2. November 2006 wurde er wegen
Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Insoweit ist nach erfolglosem
Klageverfahren noch das Berufungszulassungsverfahren 6 A 1703/08 anhängig.
2
Durch Bescheid vom 3. Januar 2007 verfügte die Beklagte seine Übernahme in den
Dienst der Deutschen Sporthochschule L. . Zur Begründung führte sie aus, durch das
Hochschulgesetz (HG) vom 31. Oktober 2006 habe das Land Nordrhein-Westfalen die
Deutsche Sporthochschule L. als eine vom Land getragene, rechtsfähige Körperschaft
des öffentlichen Rechts verselbständigt und ihr die Dienstherrneigenschaft übertragen.
Auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige
Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 werde der Kläger in den
Dienst der Deutschen Sporthochschule L. übernommen. Die Beklagte übertrug dem
Kläger das Amt eines Verwaltungsamtmannes an der Deutschen Sporthochschule L.
und wies ihn mit sofortiger Wirkung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 ein.
3
Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid
vom 30. Januar 2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Überleitungsverfügung
stütze sich materiell auf § 1 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige
Regelungen im Hochschulbereich (Art. 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes, HFG), der
nicht gegen höherrangiges Recht verstoße. Es werde ein isolierter Dienstherrenwechsel
vorgenommen, der rahmenrechtlich nicht erfasst sei. Der Bundesgesetzgeber habe
diesen Fall, auf den auch § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG keine Anwendung finde, bewusst
in der Verantwortung der Länder belassen. Da der Status des Beamten durch den
isolierten Dienstherrenwechsel nicht beeinträchtigt werde, insbesondere die
Hochschulen als neue Dienstherren in das bestehende Dienstverhältnis einträten und
es fortsetzten, verstoße dieser auch nicht gegen § 59 BRRG. Es erfolge keine abstrakt-
oder konkret-funktionelle Änderung des Aufgabengebiets, das bisher geltende
Beamtenrecht finde weiter Anwendung und der bisherige Dienstvorgesetzte bleibe
derselbe. Auch liege kein erhöhtes betriebswirtschaftliches Risiko vor, da das Land im
Falle einer Insolvenz der Hochschule hafte.
4
Der Kläger hat am 20. Februar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt,
es fehle eine Rechtsgrundlage für die Übernahme in den Dienst der Hochschule. Die
Voraussetzungen des § 128 Abs. 4 BRRG seien nicht gegeben. Die Aufgaben, die er im
Rahmen seines konkret-funktionellen Amtes wahrgenommen habe, hätten sich nach der
Übernahme in den Dienst der Hochschule nicht verändert. Art. 7 § 1 HFG stelle keine
wirksame Ermächtigungsgrundlage dar, weil die Vorschriften des
Beamtenrechtsrahmengesetzes abschließend seien. Der unfreiwillige
Dienstherrenwechsel berühre im Sinne von § 59 BRRG die Statusrechte des einzelnen
Beamten. Nachteilig sei die Rechtsveränderung vor allem wegen des Wegfalls des
weiten rechtlichen Einflussbereichs des Dienstherrn, welcher Nachteile für die
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übergeleiteten Beamten nach sich ziehen werde, etwa bei der Beurteilung der
Dienstunfähigkeit.
Der Kläger hat beantragt,
6
den Bescheid vom 3. Januar 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2007 aufzuheben.
7
Die Beklagte hat beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Sie hat zur Begründung ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Übernahmeverfügung sei
Art. 7 § 1 Satz 1 HFG. Auch das OVG NRW habe in seinen Beschlüssen vom 27.
September 2007 - 6 B 714/07 und 6 B 715/07 - die Möglichkeit eines isolierten
Dienstherrenwechsels nicht ausgeschlossen. Selbst wenn man § 128 Abs. 4, 3. Alt.
BRRG für einschlägig halte, sei unter Berücksichtigung des Urteils des
Niedersächsischen OVG vom 5. Dezember 2007 - 5 LB 343/07 - die Überleitung
rechtmäßig. Mit der Aufgabenverlagerung vom Land auf die Hochschulen, die nunmehr
sämtliche Angelegenheiten im Rahmen der Selbstverwaltung wahrnähmen, sei ein
Wechsel der Verantwortlichkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben verbunden, der
auch das Amt des Klägers im konkret-funktionellen Sinne berühre. Der
Dienstherrenwechsel sei auch nicht mit Nachteilen für die Beamten verbunden. Es sei
sichergestellt, dass für die Beamten der verselbständigten Hochschulen die gleichen
Vorschriften wie für Landesbeamte gälten. Durch die Rechtsaufsicht des Landes sei
zudem die rechtmäßige Aufgabenwahrnehmung der Hochschulen gewährleistet.
10
Mit Urteil vom 16. April 2008 hat das Verwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Überleitungsbescheid sei §
128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 2 und 3 BRRG. Es seien Aufgaben vom Land Nordrhein-
Westfalen auf die Deutsche Sporthochschule L. übergegangen. Die erforderliche
Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten beruhe auf § 2 HG. Danach oblägen abstrakte
Zuständigkeiten, die zuvor dem Land oblegen hätten, der beklagten Hochschule
(Erledigung von Aufgaben nunmehr als Selbstverwaltungsangelegenheiten - § 2 Abs. 2
HG - und Dienstherrnfähigkeit § 2 Abs. 3 HG -). Auch wenn dem Kläger keine anderen
Aufgaben übertragen worden seien, werde in Anwendung des Urteils des
Niedersächsischen OVG vom 5. Dezember 2007 - 5 LB 343/07 - sein Aufgabengebiet
(konkretes Amt im funktionellen Sinne) von dem Übergang berührt. Der Wechsel der
Trägerschaft der Hochschule vom Land auf die Hochschule sei mit dem Wechsel der
mittelbaren Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule durch ihre
Mit-glieder und damit auch für die Wahrnehmung der Aufgaben verbunden, die den
bisherigen Ämtern im konkret-funktionellen Sinne zugeordnet seien. Dies recht-fertige
die Annahme, dass auch das Amt im konkret-funktionellen Sinne des einzelnen
Mitglieds der Hochschule durch den Aufgabenübergang berührt werde.
11
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen das am 30.
April 2008 zugestellte Urteil am 30. Mai 2008 eingelegt und am 30. Juni 2008
begründet. Er vertritt weiter die Ansicht, als Rechtsgrundlage komme nicht Art. 7 § 1
HFG, sondern allenfalls § 128 Abs. 4 BRRG in Betracht, dessen Voraussetzungen
jedoch nicht vorlägen. Zwar seien die vormals staatlichen Angelegenheiten nunmehr als
Selbstverwaltungsaufgaben gem. § 2 Abs. 2 HG auf die Hochschulen übertragen
12
worden. Hiermit seien die Aufgaben aber nur abstrakt übergegangen. Da der Kläger
nach dem Dienstherrenwechsel die gleichen Aufgaben wahrnehme wie vor dem
Wechsel, fehle es an der tatsächlichen Berührung des Aufgabengebietes des
(Haupt)Amtes, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiteren
ungeschriebenen Tatbestandsvoraussetzung des § 128 Abs. 4 BRRG. Die
Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG, die entscheidend auf den Wechsel der
Trägerschaft der Hochschule vom Land auf eine eigenständige Stiftung abstelle, sei
nicht anwendbar. In Nordrhein-Westfalen seien die Hochschulen in der Trägerschaft des
Landes verblieben. Das Bundesverwaltungsgericht fordere, dass die konkrete
Aufgabenwahrnehmung der an der jeweiligen Hochschule Beschäftigten in erkennbarer
Weise nach Art und/oder Umfang berührt sei. Die Anforderungen an dieses Kriterium
seien deswegen so hoch, weil durch einen Dienstherrenwechsel konkret in die
Statusrechte des Beamten eingegriffen werde, so durch den Wegfall des weiten
rechtlichen Einflussbereichs des bisherigen Dienstherrn, der sich etwa bei der
Beurteilung der Dienstunfähigkeit nachteilig auswirke.
Der Kläger beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
14
Die Beklagte beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Das beigeladene Land verweist in seiner Stellungnahme auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 - zur Übernahme eines
Hochschullehrers in den Dienst einer niedersächsischen Hochschulstiftung, das die
Auffassung bestätige, Rechtsgrundlage der Übernahmeverfügung sei § 128 Abs. 4, 3.
Alt. BRRG. Nach dieser Entscheidung komme es für die Übernahme gerade nicht darauf
an, dass sich der konkrete Aufgabenbereich des Amtsinhabers und die an ihn
gerichteten dienstlichen Anforderungen änderten. Das Gericht stelle erkennbar nicht auf
den Übergang der Trägerschaft des Landes auf die Stiftungen ab, sondern auf den
damit verbundenen Wechsel der Verantwortung für die personelle und sachliche
Ausstattung und für die grundrechtlich gebotene Gewährleistung freier Wissenschaft
und Forschung. Den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sei durch das HFG
auch die Autonomie in der Haushalts- und Wirtschaftsführung übertragen worden. Die
Bewirtschaftung der Zuschüsse des Landes werde von ihnen eigenverantwortlich
durchgeführt und umfasse auch die Entscheidungen über Einrichtung und Ausstattung
der Ämter und Arbeitsplätze sowie deren personelle Besetzung. Aufgrund dessen sei
der dienstliche Aufgabenbereich des Klägers durch die Verlagerung der Verantwortung
vom Land auf die Hochschulen berührt und ein Wechsel des Dienstherrn notwendig
geworden.
17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug
genommen.
18
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
19
Die Berufung hat keinen Erfolg.
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Die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Klage ist zulässig, aber unbe-gründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
21
Rechtsgrundlage für die Übernahme des bisher im Dienst des beigeladenen Landes
stehenden Klägers in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten ist § 128 Abs. 4, 3. Alt.
i.V.m. Abs. 3 BRRG. Die Vorschrift des § 128 BRRG, die auf Landesbeamte unmittelbar
anwendbar ist, gilt gem. Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 75 GG in der bis zum 1.
September 2006 geltenden Fassung (GG a.F.) fort. Denn sie ist aufgrund des Art. 75 GG
a.F. rechtmäßig erlassen worden und könnte gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG auch nach
dem 1. September 2006 als Bundesrecht erlassen werden.
22
Vgl. VerfGH NRW, Urteile vom 23. März 2010 VerfGH 19/08, 21/08, 28/08,
29/08 -, juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 2 C 30.07 -,
NVwZ-RR 2008, 268.
23
Die Zuständigkeit der Beklagten für die Übernahmeverfügung ergibt sich aus § 129 Abs.
4 i.V.m. Abs. 3 BRRG. Danach verfügt die Körperschaft, in deren Dienst der Beamte
treten soll, die Übernahme. Der hier handelnde Rektor war gem. § 1 Abs. 1 Satz 3, 2. HS
des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im
Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (Art. 7 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom
31. Oktober 2006, GV.NRW. S. 474, im Folgenden: HFG) zuständiges Organ. Sonstige
Umstände, aus denen sich die formelle Rechtswidrigkeit der Übernahmeverfügung
ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
24
Die angegriffene Verfügung ist auch materiell rechtmäßig. Die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 128 Abs. 4, 3. Alt. i.V.m. Abs. 3 BRRG sind
gegeben. Nach diesen Vorschriften sind die Beamten einer Körperschaft, deren
Aufgaben teilweise auf eine andere Körperschaft übergehen, zu einem
verhältnismäßigen Teil in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft zu übernehmen.
25
Durch das Hochschulfreiheitsgesetz sind Aufgaben vom Land auf die Beklagte
übergegangen.
26
Unter einem Übergang von Aufgaben im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG ist nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verlagerung abstrakter
Zuständigkeiten von einer Körperschaft auf eine andere durch Rechtssatz oder
Verwaltungsvorschrift zu verstehen.
27
Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 2009 2 C 15.08 -, juris, und 2. April
1981 - 2 C 23.78 , ZBR 1981, 311; s. dazu auch Schütz/ Maiwald, BeamtR,
vor §§ 28f. LBG a.F., Rn. 179, 188.
28
Eine solche Aufgabenverlagerung ist hier zunächst für die staatlichen Angelegenheiten
im Sinne von § 107 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (Hochschulgesetz, im
Folgenden: HG a.F.) zu bejahen. Die Personalverwaltung (Nr. 1) und die Haushalts- und
Wirtschaftsangelegenheiten (Nr. 2) sowie weitere enumerativ genannte Aufgaben haben
die Hochschulen bis dahin als Einrichtungen des Landes (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HG a.F.)
unter der Fachaufsicht des Ministeriums (§ 107 Abs. 1 Satz 1 HG a.F.) wahrgenommen.
29
Das als Art. 1 des HFG erlassene Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-
Westfalen vom 31. Oktober 2006 (Hochschulgesetz, im Folgenden: HG) kennt keine
staatlichen Aufgaben mehr, sondern weist die bisher von den Hochschulen für das Land
wahrgenommenen staatlichen Aufgaben den Hochschulen als
Selbstverwaltungsangelegenheiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 HG) unter der Rechtsaufsicht des
Ministeriums (§ 76 Abs. 1 HG) zu. Damit haben die Hochschulen, was erklärte Absicht
des Gesetzgebers war, ihren Doppelcharakter als Körperschaften und zugleich
staatliche Einrichtungen (vgl. § 2 Abs. 1 HG a.F., § 58 Abs. 1 Satz 1 HRG) verloren und
sind als Körperschaften öffentlichen Rechts verselbständigt worden.
Vgl. dazu den Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/2063, S. 1,
132, 135.
30
Ein Aufgabenübergang im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG ist auch hin-sichtlich
der akademischen Angelegenheiten, d.h. der in Wissenschaft, Forschung und Lehre
angesiedelten Kernaufgaben der Hochschulen zu bejahen. Zwar oblagen sie aus
verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) schon vor Erlass des
Hochschulfreiheitsgesetzes den Hochschulen als eigene Angelegenheiten (vgl. §§ 2
Abs. 2 Satz 1, 106 HG a.F.). Tatbestandsvoraussetzung des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG
ist aber eine Aufgabenverlagerung zwischen Körperschaften im Sinne des § 133 BRRG.
Nach dieser Bestimmung gelten als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses
Abschnitts alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit.
Diese Eigenschaft haben die Hochschulen erst mit dem HFG erworben (§ 2 Abs. 3 Satz
2 HG). Nach dem Begriffsverständnis des BRRG waren deshalb auch die von den
Hochschulen alten Rechts wahrgenommenen akademischen Angelegenheiten solche
des Landes als der – soweit hier von Interesse – einzigen mit Dienstherrnfähigkeit
ausgestatteten Körperschaft. Erst mit Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die
Beklagte (§ 121 Nr. 2 BRRG) sind dementsprechend diese Angelegenheiten zu ihren
Aufgaben geworden.
31
Der Annahme eines tatbestandsmäßigen Übergangs von Aufgaben steht nicht
entgegen, dass sowohl die bisherigen Selbstverwaltungsangelegenheiten als auch die
vormals staatlichen Aufgaben, die die Hochschule schon bisher durch eine
Einheitsverwaltung zu erfüllen hatte (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HG a.F.), tatsächlich nicht bewegt
wurden, d.h. ein Ortswechsel der Wahrnehmungszuständigkeiten ausgeblieben ist.
32
So auch Löwer, in: Behrends (Hrsg.): Göttingen Stiftungsuniversität?, 2003,
S. 149 (151); a.A. dagegen: Behrends, in: Behrends (Hrsg.): Göttingen
Stiftungsuniversität?, 2003, S. 11 (56ff.), Epping, ZBR 2008, 181 (184, 185),
Koch, in:
33
Behrends (Hrsg.), Göttingen Stiftungsuniversität?, 2003, S. 81 (92ff.),
Lohkamp, NWVBl. 2007, 325 (327), und wohl auch Peters, ZBR 2007, 115
(120f., 123).
34
Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
35
Der Wortlaut des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG fordert keine über einen rechtlichen
Aufgabenübergang hinausgehende tatsächliche Aufgabenverlagerung. Vielmehr erfasst
er auch Strukturveränderungen wie die hier maßgebliche Verselbständigung der
Hochschulen, die eigene Personal-, Finanz- und Organisationskompetenzen sowie
36
Dienstherrnfähigkeit erhalten haben, wodurch sich die rechtliche Zuordnung sämtlicher
Hochschulaufgaben, insbesondere die organisations- und personalrechtliche
Verantwortung für die Aufgabenerfüllung, verändert hat.
Bei systematischer Betrachtung ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine
einschränkende Auslegung des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG. Regelungsgegenstand des
§ 128 BRRG ist die Übernahme von Beamten bei der Umbildung von Körperschaften.
Aus den geregelten Fallvarianten, die von einer vollständigen Eingliederung einer
Körperschaft in eine andere (Abs. 1) bis hin zur Neubildung von Körperschaften durch
Verschmelzung und Abspaltung (Abs. 4, 1. und 2. Alt.) reichen, kann nicht geschlossen
werden, im Rahmen des 3. Anwendungsfalls des Absatzes 4 könne nur das räumliche
Bewegen von Fachaufgaben zwischen Verwaltungsträgern eine beamtenrechtliche
Überleitung der hiermit befassten Beamten zur Folge haben. Der Gesetzgeber mag
Gebiets- und Funktionalreformen als Hauptanwendungsfälle im Blick gehabt haben,
eine Beschränkung auf solche Umstrukturierungen lässt sich dem Gesetz aber nicht
entnehmen. Die Vielzahl der geregelten Anwendungsfälle der Vorschrift verdeutlicht
vielmehr, dass diese umfassend ermöglichen soll, Verwaltungsstrukturentscheidungen
der Landes- und Bundesgesetzgeber beamtenrechtlich umzusetzen. Nach der
Systematik der Norm ist lediglich erforderlich – und hier zu bejahen –, dass die
Verlagerung abstrakter Zuständigkeiten nach der letzten geregelten Fallvariante in
gleicher Weise wie eine in den Bestand einer Körperschaft selbst eingreifende
Maßnahme einen Eingriff in die Rechtsstellung von Beamten durch erzwungenen
Dienstherrenwechsel zu rechtfertigen vermag.
37
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 - 2 C 23.78 , ZBR 1981, 311.
38
Ferner kann systematisch nicht mit Hilfe von § 121 Nr. 2 BRRG, wonach Körperschaften
öffentlichen Rechts die Dienstherrnfähigkeit durch Gesetz verliehen werden kann,
argumentiert werden, das BRRG erfasse Beamtenübergänge infolge der erstmaligen
Verleihung von Dienstherrnfähigkeit an bereits bestehende Verwaltungsträger nicht.
39
So aber Epping, ZBR 2008, 181 (186).
40
Diese allgemeine Bestimmung lässt schon aufgrund ihrer systematischen Stellung im 1.
Abschnitt ("Allgemeines") des 2. Kapitels ("Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar
gelten") nicht den Schluss zu, der Gesetzgeber habe die damit im Zusammenhang
stehende Übernahme von Beamten, deren Regelungsort Abschnitt III desselben
Kapitels ist ("Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger bei der
Umbildung von Körperschaften"), dem Landesgesetzgeber überlassen wollen.
Insbesondere ergeben sich aus § 121 Nr. 2 BRRG keine Anhaltspunkte für eine
einschränkende Auslegung der Tatbestandsvoraussetzung des Aufgabenübergangs in
§ 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG. Im Übrigen handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um
einen sog. isolierten Dienstherrenwechsel, sondern um eine weitergehende
Verselbständigung der Hochschulen, denen das Land neben den Kompetenzen und der
Verantwortung für Finanz-, Personal- und Organisationsangelegenheiten auch die
Dienstherrnfähigkeit übertragen hat.
41
Vgl. insoweit auch die Gesetzesbegründung, Gesetzentwurf der
Landesregierung, LT-Drs. 14/2063, S. 136: "Anlässlich ihrer
Verselbständigung als Körperschaft erhalten die Hochschulen die
Dienstherrnfähigkeit."
42
Zudem entspricht es Sinn und Zweck des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG, dass bei solchen
Verwaltungsstrukturentscheidungen und der damit verbundenen neuen Zuordnung von
Fachaufgaben das Personal ebenfalls neu zugeordnet wird. Denn § 128 BRRG ist
darauf ausgerichtet, bei einer Veränderung von Zuständigkeiten den Aufgaben das für
ihre sachgerechte Erfüllung notwendige Personal folgen zu lassen. Bei der die
Aufgaben abgebenden Körperschaft wird es nicht mehr benötigt, bei der nunmehr
zuständigen Körperschaft entsteht ein entsprechender Personalbedarf. Dabei sollen die
§§ 128 ff. BRRG die Freiheit des Staates zur Organisation öffentlicher Aufgaben nicht
einschränken. Der Staat braucht organisatorische Beweglichkeit, um seine Aufgaben
seiner Einschätzung gemäß optimiert erbringen zu können. Diesen organisatorischen
Freiraum setzen die §§ 128ff. BRRG voraus und regeln lediglich die beamtenrechtlichen
Folgen, die bei der Umbildung von Körperschaften eintreten.
43
Vgl. insoweit schon die Gesetzesbegründung BT-Drs. 2/1549, S. 62; ferner
BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1961 - II C 75.58 -, NJW 1961, 1323; OVG
NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 6 B 714/07 -, www.nrwe.de;
Löwer, in:
44
Behrends (Hrsg.), a.a.O., S. 149 (151).
45
Es ist danach eine weite Auslegung des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG geboten, damit sich
der Organisationswille des Landesgesetzgebers entfalten kann. Dies gilt mit Blick auf
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hier umso mehr, als durch die staatliche
Organisationsentscheidung die – auch durch Art. 16 Abs. 1 LV NRW garantierte –
Selbstverwaltung der Hochschule gestärkt wird und ihre Staatsferne zunimmt.
46
Der weitere gesetzliche Zweck der §§ 128ff. BRRG, die Beamten bei
Körperschaftsumbildungen in Bund und Ländern gleichmäßig gegenüber den
Nachteilen eines unfreiwilligen Dienstherrenwechsels zu schützen und ihre
beamtenrechtliche Rechtsstellung so weit als möglich zu wahren,
47
vgl. die amtliche Begründung BT-Drs. 2/1549, S. 62; BVerwG, Beschluss
vom 3. März 1981 7 B 36.81 -, Buchholz 230 § 128 BRRG Nr. 3; BVerwG,
Urteil vom 30. November 1978 - II C 6.75 -, BVerwGE 57, 98; VerfGH NRW,
Urteile vom 23. März 2010 - VerfGH 19/08, 21/08, 28/08, 29/08 -, juris,
48
steht der Subsumtion des streitgegenständlichen Sachverhaltes unter § 128 Abs. 4, 3.
Alt. BRRG ebenfalls nicht entgegen. Im Gegenteil: Strukturentscheidungen der
vorliegenden Art, die das dienstliche Aufgabenfeld und den Dienstort des Einzelnen
nicht berühren, belasten, wenn überhaupt, den Beamten jedenfalls weit geringer als
Gebiets- oder sonstige Verwaltungsstrukturreformen, die mit einem örtlichen Wechsel
der Wahrnehmungszuständigkeiten verbunden sind.
49
Der danach zu bejahende Aufgabenübergang im Sinne des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG
betrifft auch das konkret-funktionelle Amt des Klägers, das nunmehr der Beklagten
zugeordnet ist, die die Verantwortung für Personal, Finanzen und Organisation der
Hochschule trägt.
50
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Übernahme eines
Beamten auf der Grundlage des § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG in Ausprägung des
51
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass sein dienstlicher Aufgabenbereich, d.h.
sein Amt im konkret-funktionellen Sinn, durch den Aufgabenübergang berührt wird. Das
wird bejaht, wenn das Amt des Beamten derjenigen Aufgabe zugeordnet ist, die aus der
Zuständigkeit der abgebenden Körperschaft in diejenige der aufnehmenden
Körperschaft übergeht. Hierfür ist es nach der Rechtsprechung ausreichend, wenn ein
Wechsel des Verantwortungszusammenhangs eintritt, in den der konkrete
Aufgabenkreis des zu übernehmenden Beamten gestellt ist, ein Amt also in einen
anderen organisationsrechtlichen Zusammenhang gestellt wird. Demgegenüber kommt
es nicht darauf an, dass sich der kon-krete Aufgabenbereich des Amtsinhabers und die
an ihn gerichteten dienstlichen Anforderungen ändern.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 2. April 1981 - 2 C 35.78 -, BVerwGE 62, 129, und
vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 5.
Dezember 2007 - 5 LB 343/07 -, ZBR 2008, 209; siehe dazu auch OVG
NRW, Beschluss vom 27. September 2007- 6 B 714/07 -, www.nrwe.de.
52
Der Übergang der Trägerschaft für eine Hochschule vom Land auf eine Stiftung etwa hat
zur Folge, dass alle Aufgabenbereiche von Landesbeamten an der Hochschule
nunmehr der Stiftung zugeordnet sind und berührt in diesem Sinne alle an der
Hochschule eingerichteten Ämter im konkret-funktionellen Sinne.
53
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 2 C 15.08 -, juris; Nds. OVG,
Urteil vom 5. Dezember 2007 - 5 LB 343/07 -, ZBR 2008, 209.
54
Zwar besteht in Nordrhein-Westfalen – anders als beim niedersächsischen Modell –
gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 HG die Trägerschaft des Landes fort, das wie zuvor neben den
Hochschulen sicherstellt, dass die Mitglieder der Hochschule bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und das HG verbürgten Rechte
wahrnehmen können (§ 4 Abs. 1 Satz 1 HG). Allerdings wird auch hier das konkret-
funktionelle Amt des Klägers durch die Verselbständigung der Hochschulen in einen
anderen Zusammenhang hineingestellt. Aus der Übertragung eigener Personal-,
Finanz- und Organisationskompetenzen und der damit verbundenen
Verantwortlichkeiten ergibt sich eine geänderte Aufgabenzuordnung, die alle an der
Hochschule eingerichteten Ämter betrifft. Dass das Land in Form von Zuschüssen, die in
das Vermögen der Hochschule fallen, weiterhin die Mittel zur Durchführung der
Aufgaben der Hochschulen bereitstellt (§§ 2 Abs. 3 Satz 3, 5 Abs. 2 und 3 HG), ist
insoweit ebenso unerheblich wie seine fortbestehende Verantwortung für die Freiheit
von Forschung und Lehre.
55
Ergibt sich danach eine Kompetenz für die Übernahme in den Hochschuldienst
unmittelbar aus § 128 Abs. 4, 3. Alt. BRRG, bedarf keiner weiteren Erörterung, ob § 128
BRRG Spielraum lässt für anderweitige landesgesetzliche Regelungen.
56
Vgl. dazu (bejahend) VerfGH NRW, Urteile vom 23. März 2010 - VerfGH
19/08, 21/08, 28/08, 29/08 -, juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom
27. Oktober 1970 - VI C 8.69 -, BVerwGE 36, 179; ablehnend OVG NRW,
Urteil vom 30. April 2007 - 1 A 1939/06 -, juris.
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Ebenfalls unentschieden bleiben kann damit die Frage, ob der insoweit von der
Beklagten angeführte Art. 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 HFG angesichts der gesetzgeberischen
Vorstellung, diese Bestimmung habe nur klarstellende Bedeutung, die Übernahme der
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Beamten erfolge nach den §§ 128 ff. BRRG,
Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 14/2063, S. 179,
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überhaupt als Ermächtigungsgrundlage in Betracht käme.
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Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten verstößt auch nicht gegen
höherrangiges Recht. Insbesondere ist sie mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Ein
hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der auch bei einer Umbildung von
Körperschaften des öffentlichen Rechts einen Wechsel des Dienstherrn gegen den
Willen des Beamten auf Lebenszeit ausschließt, besteht nicht.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1963 - 2 BvL 12/62 -, BVerfGE
17, 172 (187); BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 - 2 C 15.08 -, juris.
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Die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis mit der Beklagten ist auch
verhältnismäßig. Wird – wie hier – das konkret-funktionelle Amt des Beamten von der
Aufgabenverlagerung berührt, ist die Übernahme wegen des Aufgabenübergangs
regelmäßig unumgänglich und genügt damit grundsätzlich dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2009 2 C 15.08 -, juris.
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Angesichts des Zwecks der Maßnahme, eine landesgesetzliche
Organisationsentscheidung beamtenrechtlich umzusetzen, begründen auch die vom
Kläger mit Blick auf sein Zurruhesetzungsverfahren vorgebrachten Einwände gegen die
Übernahme durch die Beklagte keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung
bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 BRRG nicht erfüllt sind.
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