Urteil des OLG Zweibrücken vom 29.09.2000

OLG Zweibrücken: bestellung des vormundes, ausbildung, vergütung, meisterprüfung, qualifikation, quelle, rechnungswesen, auslagenersatz, beschwerdebefugnis, vertreter

BGB-IV/FGG
OLG
Zweibrücken
29.09.2000
3 W 145/00
1. Für die Frage, ob ein Betreuer als Vereinsbetreuer tätig geworden ist, hat eine entsprechende
Bestellung durch das Vormundschaftsgericht konstitutive Bedeutung. 2. Besondere, für die Betreuung
nutzbare Kenntnisse können durch eine Meisterprüfung vermittelt sein.
G r ü n d e : I. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§ 56 g Abs. 5 Satz 2
FGG). Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und
4, 21 Abs. 2, 20 FGG). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 1) ergibt sich bereits aus dem Umstand,
dass ihre Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. Ungeachtet dessen steht - wenn es wie hier um die
Höhe der Vergütung im Festsetzungsverfahren gegen die Staatskasse geht - dem Vertreter der
Staatskasse ein Beschwerderecht zu (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Dezember 1999 - 3 W 267/99 -;
Staudinger/Engler 1999 § 1836 Rdnr. 87). II. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der
angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG). Die
Vorinstanzen haben dem Beteiligten zu 2) zu Recht einen Vergütungs- und Auslagenersatz aus der
Staatskasse bewilligt. a) Zunächst haben die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem
bestellten Betreuer um einen Vereinsbetreuer im Sinne des Gesetzes handelt. Es bedarf keiner
Entscheidung, ob die als Betreuer tätig gewordene Person nur dann als Vereinsbetreuer zu qualifizieren
ist, wenn sie in einem abhängigen Arbeitsverhältnis zum Betreuungsverein steht (vgl. zum
Meinungsstand: Jaschinski NJW 1996, 1521 f; Schwab FamRZ 1992). Denn das Landgericht hat
zutreffend darauf abgestellt, dass der mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 30. April 1999 erfolgten
Bestellung des Beteiligten zu 3) "als Mitarbeiter des Betreuungsvereins W. e. V." konstitutive Bedeutung
zukommt. Diese Entscheidung ist unangefochten geblieben und deshalb dem Vergütungsverfahren
zugrunde zu legen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts
Hamm vom 23. Mai 2000 - 15 W 86/2000 -. Denn diese betrifft nicht die Vergütung des Betreuers. Ihr liegt
eine weitere Beschwerde gegen die Änderung einer Betreuerbestellung als Vereinsbetreuer zugrunde.
Deshalb nötigt diese Entscheidung den Senat auch nicht gemäß § 28 Abs. 2 FGG zur Vorlage an den
Bundesgerichtshof. b) Die Vorinstanzen haben den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 2) mit 45,--
DM pro Stunde bemessen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gemäß §§ 1836 Abs. 1 und
2, 1836 a BGB ist der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers nach § 1 BVormVG zu bemessen. Der
Mindeststundensatz beträgt dabei 35,-- DM (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BVormVG). Beim Vorhandensein
besonderer Kenntnisse, die für die Betreuung nutzbar sind, erhöht sich dieser Stundensatz auf 45,-- DM,
wenn die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung erworben
worden sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BVormVG). Besondere Kenntnisse im vorgenannten Sinne sind
Kenntnisse, die über ein bestimmtes Grundwissen deutlich hinausgehen, wobei dieses Grundwissen je
nach Bildungsstand oder Ausbildung unterschiedlich sein kann (Senat, Beschluss vom 19. September
2000 - 3 W 186/00 - zur Veröffentlichung bestimmt; BayObLG FG-Prax 2000, 22; Palandt/Diederichsen,
BGB 58. Aufl. § 1836 Rdnr. 9, jeweils m.w.N.). Für die Führung der Betreuung nutzbar sind solche
Fachkenntnisse dann, wenn sie den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten
besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen. Dabei ist es nicht nötig,
dass die Kenntnisse das gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken; vielmehr reichen
Kenntnisse zur Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (BT-Drucks. 13/7158 S. 14, 15; Senat,
Beschluss vom 19. September 2000 aaO; Thüringer OLG FG-Prax 2000, 110, jeweils m.w.N.). Solche
Fachkenntnisse muss der Betreuer durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben, wobei die
Art der Ausbildung nicht im Einzelnen geregelt worden ist. Erforderlich ist aber, dass die Ausbildung in
ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanten Fachwissens ausgerichtet ist. Das
Landgericht hat festgestellt, dass der Beteiligte zu 3) die Meisterprüfung abgelegt hat und im Rahmen
seiner Meisterausbildung Kenntnisse im Bereich Rechts- und Sozialwesen sowie Rechnungswesen und
Wirtschaftslehre erworben hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, unter welchen
Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm gemäß § 1 Abs.
1 Satz 2 BVormVG eine erhöhte Vergütung zu bewilligen ist, obliegt der Beurteilung des Tatrichters
(Senat, Beschluss vom 19. September 2000 aaO; BayObLG aaO; Thüringer OLG aaO;
Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG 14. Aufl § 27 Rdnr. 42, jeweils m.w.N.). Die Feststellungen des
Landgerichts schöpfen die vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten aus (§ 12 FGG) und finden ihre
Grundlage in dem vorgelegten Meisterbrief sowie dem Rahmenzeitplan, der die genannten Gebiete als
Prüfungsfächer ausweist und die Inhalte der Ausbildung auf diesen Gebieten darlegt. Die vom
Landgericht aus den festgestellten Tatsachen abgeleitete Folgerung, der Beteiligte zu 3) verfüge über für
die Führung einer Betreuung nutzbare besondere Fachkenntnisse, verstößt weder gegen Denkgesetze
noch gegen allgemeine Erfahrungssätze und hält den Anforderungen stand, die an die
Überzeugungsbildung des Tatrichters zu stellen sind. Die vorgelegten Ausbildungsnachweise belegen
den Umfang der erworbenen Kenntnisse, die jeweils Gegenstand eigenständiger Prüfungen waren. In
einem solchen Fall handelt es sich nicht mehr um Kenntnisse, die nur bei Gelegenheit der Ausbildung
erworben wurden. Die Ausbildung in den betreuungsrelevanten Bereichen gehört dann vielmehr zum
Kernbereich des Ausbildungsganges. Auf dieser Grundlage ist ein Stundensatz von 45,-- DM
gerechtfertigt, ohne dass es darauf ankommt, ob die durch den Meisterabschluss erworbenen besonderen
Fähigkeiten im Rahmen der hier zu bewältigenden Betreuungstätigkeit tatsächlich nutzbar waren bzw.
sein werden. Denn dies wird nach der vom Vormundschaftsgericht am 30. April 1999 getroffenen
Auswahlentscheidung gesetzlich vermutet, § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG (Senat aaO; BayObLG aaO). Das
Vormundschaftsgericht hat von vornherein einzelfallbezogen einen geeigneten Vormund oder Betreuer zu
bestellen. Dieser kann sich grundsätzlich darauf verlassen, eine der von ihm eingebrachten Qualifikation
entsprechende Vergütung zu erhalten (vgl. dazu BT-Drucks. 13/7158 S. 13 ff und 26 ff; Senat, Beschluss
vom 7. Dezember 1999 aaO; OLG Hamm Rpfleger 1999, 539; BayObLG Rpfleger 2000, 64).
Dementsprechend wird - wie bereits ausgeführt - nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG vermutet, dass
Fachkenntnisse, die für die Führung der Vormundschaften bzw. Betreuungen generell nutzbar sind, sich
vergütungssteigernd auswirken, wenn das Vormundschaftsgericht einen Berufsvormund bzw.
Berufsbetreuer mit solchen Kenntnissen bestellt (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 28; Staudinger/Engler aaO §
1836 a Rdnr. 14). Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 BVormVG enthaltene Vermutung entfällt nach Satz 2 dieser
Vorschrift nur dann, wenn das Vormundschaftsgericht aus besonderen Gründen bei der Bestellung des
Vormundes etwas anderes bestimmt. Dies ist hier nicht der Fall. Verfügt danach - wie hier - der
Berufsbetreuer mit Meisterabschluss über generell nutzbare besondere Fähigkeiten, ist mangels
anderweitiger Bestimmung des Vormundschaftsgerichts dessen Auswahlentscheidung für das
Abrechnungsverfahren bindend. III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 KostO
gerichtsgebührenfrei. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht
veranlasst, weil der Senat außer der Beteiligten zu 1) niemand am Verfahren der weiteren Beschwerde
förmlich beteiligt hat. Deshalb erübrigt sich auch die Festsetzung eines Gegenstandswertes für das
Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde.