Urteil des BGH vom 11.07.2007
Berichtigungsbeschluss
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 228/07
vom
4. März 2008
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen, die Richterin
Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karls-
ruhe vom 11. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
15.692,60 €.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
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Die Beschwer der Klägerin erreicht nicht die Wertgrenze von 20.000 €
(§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO), worauf die Beschwerdeerwiderung zutreffend hin-
weist. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Be-
schwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßge-
bend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3
ff. ZPO vorzunehmen ist (Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZR
227/04, GE 2007, 362 f., m.w.N.).
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Zu Unrecht will die Beschwerde den als Klageantrag zu 5 gestellten Fest-
stellungsantrag, dessen Wert die Klägerin in der Klageschrift mit lediglich 560 €
angegeben hat, nunmehr mit 10.513,85 € bewerten. Der Wert des Antrags auf
Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung sämtlicher zukünf-
tig aufzubringender Mehraufwendungen ist jedoch nicht anhand von § 9 Satz 1
ZPO zu schätzen. Diese Bestimmung betrifft nur solche Rechte, die ihrer Natur
nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 42 Monaten haben
oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts,
wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche
Dauer haben können; mithin kann § 9 ZPO nur auf Rechte angewendet werden,
die ihrer Beschaffenheit nach von dauerndem Bestand sind (BGHZ 36, 144,
147). Andernfalls gilt § 3 ZPO (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 9 Rdnr. 1). Die
von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungs- oder Scha-
densersatz, insbesondere im Hinblick auf die künftigen Kosten für Stallmiete,
Hufbeschlag und Haftpflichtversicherung, sind keine Rechte, die ihrer Beschaf-
fenheit nach von dauerndem Bestand sind. Dass die entsprechenden Kosten
unter Umständen über einen gewissen Zeitraum hinweg anfallen, beruht nicht
auf der Beschaffenheit des zugrunde liegenden Anspruchs, sondern auf der
Dauer des Rechtsstreits.
Bei der hiernach gebotenen Wertfestsetzung nach § 3 ZPO für den Kla-
geantrag zu 5 schätzt der Senat die künftigen Mehraufwendungen für Aufbe-
wahrung und Erhaltung des Pferdes unter Berücksichtigung der Angaben der
Klägerin auf allenfalls 6.000 €, so dass sich für den Klageantrag zu 5 unter Be-
rücksichtigung eines Abschlags von 20% ein Wert von 4.800 € ergibt und der
Wert des Beschwerdegegenstands somit insgesamt 15.692,60 € beträgt. Die
mit dem Klageantrag zu 6 geltend gemachte außergerichtliche Geschäftsge-
bühr bleibt dabei gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht (BGH, Be-
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schluss vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06, www.bundesgerichtshof.de, zu
§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Ball
Wiechers
Dr. Frellesen
Dr. Hessel
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Tübingen, Entscheidung vom 12.01.2007 - 7 O 388/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 11.07.2007 - 3 U 34/07 -