Suche nach "aachen"

Ergebnisse 16939

Seite 473 von 1130

§ 3 MKSeuchV 2005

Verdachtsbetrieb
Inhalt
  • , getrennt nach Zucht- und Masttieren, zu machen, 4.alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an
  • und hierüber Aufzeichnungen zu machen, 5.verendete oder getötete Tiere empfänglicher

§ 8 MikrotAusbV

Abschlußprüfung
Inhalt
  • Bereich Defektdichte, Durchlaufzeit, Qualität und Ausbeute machen kann; 2.Planen und
  • machen kann; 2.Planen und Organisieren von Prozeßabläufen zur Herstellung von Mikrosystemen

§ 56 LFGB

Ermächtigungen
Inhalt
  • verbieten oder zu beschränken,2.abhängig zu machen von a)der Tauglichkeit bestimmter
  • ängig zu machen von a)einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere

§ 5 HZAZustV 2007

Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Inhalt
  • Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,b)die Verwertung beweglicher Sachen;2.der anderen Hauptzoll
  • Vollstreckungsbehörde,b)die Verwertung beweglicher Sachen;3.der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets

Anlage III EinigVtr

Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen Vom 15. Juni 1990
Inhalt
  • ängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen
  • und rückgängig zu machen. In Fällen des redlichen Erwerbs findet Ziffer 3.b

§ 1 WahrnV 1994

Prüfungsstellen für Patente und Patentabteilungen
Inhalt
  • Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen,d)Feststellung
  • ausländischen Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen

VG Gelsenkirchen - 15 K 1503/00

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 19.04.2002
Inhalt
  • , Ausschußmitglieder mit beratender Stimme benennen. 8Mit der am 27. März 2000 erhobenen Klage machen die Kläger
  • Entscheidung hätte nur die Stadt H. selbst geltend machen können, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42

BPatG - 33 W (pat) 429/02

Bundespatentgericht vom 16.12.2003
Inhalt
  • Widersprechenden gewesen, glaubhaft zu machen, daß die Widerspruchsmarke innerhalb der letzten 5 Jahre
  • vor der Entscheidung über den Widerspruch rechtserhaltend benutzt worden ist. Glaubhaft zu machen

FG Düsseldorf - 13 K 304/07 E

Finanzgericht Düsseldorf vom 08.04.2008
Inhalt
  • , gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. 8Mit
  • Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Zum

VG Minden - 2 L 62/09

Verwaltungsgericht Minden vom 25.02.2009
Inhalt
  • i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen. 6An der
  • der Gerichtstafel oder in sonstiger Weise bekannt zu machen. Da der Antragsteller insoweit nur als

BGH - V ZR 244/01

Bundesgerichtshof vom 08.11.2002
Inhalt
  • sollte statt seiner ("im eigenen Namen") die Rechte aus dem Unterpachtverhältnis geltend machen dürfen
  • geltend zu machen. III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 565 ZPO a.F.). Die

OLG Frankfurt - 26 W 71/2000

Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 01.08.2000
Inhalt
  • bzw. in welcher Höhe er Forderungen gegen den Schuldner geltend machen kann und in welchem Verhältnis
  • erforderlich machen könnte. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4, InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Hinweis: Die

BGH - V ZB 4/01

Bundesgerichtshof vom 10.05.2001
Inhalt
  • machen geltend, der Beschluß des Oberlandesgerichts sei greifbar gesetzwidrig, weil er unter Verletzung
  • folgt es der herrschenden Meinung, ohne - wie die Beteiligten zu 1 jedoch geltend machen - seiner

OLG Celle - 322 SsBs 187/08

Oberlandesgericht Celle vom 20.08.2008
Inhalt
  • Schweigerecht Gebrauch machen werde. Weiter ist mit der Rechtsbeschwerde ausgeführt worden, dass das
  • zu machen, war die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen unter keinem

HessVGH - 9 TG 3476/96

Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 06.02.1997
Inhalt
  • Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, denn sie machen geltend, die Teilnahmebeiträge für ihre Kinder nicht (mehr
  • , mit anderen Worten der Landesgesetzgeber die Befugnis weitergeben oder selbst von ihr Gebrauch machen