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§ 3 MKSeuchV 2005
Verdachtsbetrieb
- Inhalt
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- , getrennt nach Zucht- und Masttieren, zu machen, 4.alle im Betrieb vorhandenen Vorräte an
- und hierüber Aufzeichnungen zu machen, 5.verendete oder getötete Tiere empfänglicher
§ 8 MikrotAusbV
Abschlußprüfung
- Inhalt
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- Bereich Defektdichte, Durchlaufzeit, Qualität und Ausbeute machen kann; 2.Planen und
- machen kann; 2.Planen und Organisieren von Prozeßabläufen zur Herstellung von Mikrosystemen
§ 56 LFGB
Ermächtigungen
- Inhalt
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- verbieten oder zu beschränken,2.abhängig zu machen von a)der Tauglichkeit bestimmter
- ängig zu machen von a)einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und dabei das Nähere
§ 5 HZAZustV 2007
Oberfinanzdirektion Karlsruhe
- Inhalt
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- Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,b)die Verwertung beweglicher Sachen;2.der anderen Hauptzoll
- Vollstreckungsbehörde,b)die Verwertung beweglicher Sachen;3.der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets
Anlage III EinigVtr
Gemeinsame Erklärung
der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
zur Regelung offener Vermögensfragen
Vom 15. Juni 1990
- Inhalt
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- ängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen
- und rückgängig zu machen. In Fällen des redlichen Erwerbs findet Ziffer 3.b
§ 1 WahrnV 1994
Prüfungsstellen für Patente und Patentabteilungen
- Inhalt
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- Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen einzureichen,d)Feststellung
- ausländischen Priorität erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen
VG Gelsenkirchen - 15 K 1503/00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 19.04.2002
- Inhalt
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- , Ausschußmitglieder mit beratender Stimme benennen. 8Mit der am 27. März 2000 erhobenen Klage machen die Kläger
- Entscheidung hätte nur die Stadt H. selbst geltend machen können, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42
BPatG - 33 W (pat) 429/02
Bundespatentgericht vom 16.12.2003
- Inhalt
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- Widersprechenden gewesen, glaubhaft zu machen, daß die Widerspruchsmarke innerhalb der letzten 5 Jahre
- vor der Entscheidung über den Widerspruch rechtserhaltend benutzt worden ist. Glaubhaft zu machen
FG Düsseldorf - 13 K 304/07 E
Finanzgericht Düsseldorf vom 08.04.2008
- Inhalt
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- , gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. 8Mit
- Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Zum
VG Minden - 2 L 62/09
Verwaltungsgericht Minden vom 25.02.2009
- Inhalt
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- i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen. 6An der
- der Gerichtstafel oder in sonstiger Weise bekannt zu machen. Da der Antragsteller insoweit nur als
BGH - V ZR 244/01
Bundesgerichtshof vom 08.11.2002
- Inhalt
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- sollte statt seiner ("im eigenen Namen") die Rechte aus dem Unterpachtverhältnis geltend machen dürfen
- geltend zu machen. III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 565 ZPO a.F.). Die
OLG Frankfurt - 26 W 71/2000
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 01.08.2000
- Inhalt
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- bzw. in welcher Höhe er Forderungen gegen den Schuldner geltend machen kann und in welchem Verhältnis
- erforderlich machen könnte. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4, InsO, 97 Abs. 1 ZPO. Hinweis: Die
BGH - V ZB 4/01
Bundesgerichtshof vom 10.05.2001
- Inhalt
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- machen geltend, der Beschluß des Oberlandesgerichts sei greifbar gesetzwidrig, weil er unter Verletzung
- folgt es der herrschenden Meinung, ohne - wie die Beteiligten zu 1 jedoch geltend machen - seiner
OLG Celle - 322 SsBs 187/08
Oberlandesgericht Celle vom 20.08.2008
- Inhalt
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- Schweigerecht Gebrauch machen werde. Weiter ist mit der Rechtsbeschwerde ausgeführt worden, dass das
- zu machen, war die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen unter keinem
HessVGH - 9 TG 3476/96
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 06.02.1997
- Inhalt
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- Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, denn sie machen geltend, die Teilnahmebeiträge für ihre Kinder nicht (mehr
- , mit anderen Worten der Landesgesetzgeber die Befugnis weitergeben oder selbst von ihr Gebrauch machen