Urteil des BGH vom 10.05.2001

BGH (rechtliches gehör, beschwerde, rückbau, wohnung, unterlassung, zustand, verletzung, gesetzwidrigkeit, auslegung, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 4/01
vom
10. Mai 2001
in der Wohnungseigentumssache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel, die Richterin Dr. Lambert-Lang und die
Richter Tropf, Dr. Lemke und Dr. Gaier
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des
Oberlandesgerichts Köln vom 28. Dezember 2000 wird auf Kosten
der Beteiligten zu 1, die den übrigen Beteiligten die außergericht-
lichen Kosten dieses Verfahrens zu erstatten haben, als unzuläs-
sig verworfen.
Wert dieses Verfahrens: 8.000 DM
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum
genannten Wohnungseigentumsanlage, die aus 28 Wohnungen nebst einer
Tiefgarage besteht und von der Beteiligten zu 3 verwaltet wird. Über der Dach-
geschoßwohnung der Beteiligten zu 1 befindet sich ein Spitzboden, der weder
in der Teilungserklärung bei ihrem Sondereigentum erwähnt noch im Auftei-
lungsplan gesondert ausgewiesen und auch nicht gesondert gekennzeichnet
ist, und der ausschließlich von dieser Wohnung aus - und zwar ursprünglich
nur mittels einer Leiter durch eine Luke/Klappe in der Decke - zugänglich ist.
Im Jahr 1988 ließen die Beteiligten zu 1, ohne zuvor die Genehmigung des
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Verwalters oder der übrigen Wohnungseigentümer einzuholen, je ein Fenster
in die Dachfläche der ersten und der zweiten Ebene des Spitzbodens einbau-
en. Die Wohnungseigentümerversammlung genehmigte im Jahr 1995 den Ein-
bau nachträglich, wobei der Beschluß die Einschränkung enthielt, daß hieraus
keine Folgerechte herzuleiten seien. Die Beteiligten zu 1 nutzten den Spitzbo-
den als Abstellraum. In der Folgezeit nahmen sie, wiederum ohne Genehmi-
gung des Verwalters oder der übrigen Wohnungseigentümer, im Spitzbodenbe-
reich umfangreiche bauliche Veränderungen vor.
Mit ihrem in der Versammlung am 17. November 1997 mit Mehrheit ge-
faßten Beschluß forderten die übrigen Wohnungseigentümer die Beteiligten
zu 1 zum Rückbau der ausgebauten Spitzbodenflächen in den ursprünglichen
Zustand und sofortigen Unterlassung der Nutzung des Spitzbodens auf.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht den Eigentümerbe-
schluß insoweit für ungültig erklärt, als sich die Rückbauverpflichtung auf mehr
beziehe als auf die Beseitigung der Heizkörper, der Dusche, der Toilette und
des Waschbeckens einschließlich der jeweils dazu gehörenden Installationen,
und die Unterlassungsverpflichtung sich auf mehr beziehe als auf die Unterlas-
sung der Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken oder zu wohnungsähnli-
chen Zwecken. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Betei-
ligten zu 1 den Eigentümerbeschluß hinsichtlich der Aufforderung zum Rück-
bau und Nutzungsunterlassung für ungültig erklärt; dagegen haben die Betei-
ligten zu 2 weitere sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie in erster Linie
die vollständige Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1 verfolgt ha-
ben. Dieses Rechtsmittel ist erfolgreich gewesen. Nach Auffassung des Ober-
landesgerichts ist der angefochtene Eigentümerbeschluß in vollem Umfang
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gültig, weil der Spitzboden gemäß § 1 Abs. 5 WEG im Gemeinschaftseigentum
aller Wohnungseigentümer stehe und die von den Beteiligten zu 1 durchge-
führten Baumaßnahmen zu Nachteilen für die übrigen Wohnungseigentümer im
Sinne des § 14 Nr. 1 WEG führen. Darauf, ob der Spitzboden von den Betei-
ligten zu 1 tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werde, komme es in diesem
Zusammenhang nicht an; zulässig sei nur eine Nutzung als gemeinschaftlicher
Abstellraum durch alle Wohnungseigentümer. Obwohl die Beteiligten zu 1 den
Spitzboden faktisch allein als Abstellraum nutzen könnten, sei es ihnen recht-
lich verwehrt, ihn wie Alleinberechtigte zu nutzen. Genau das werde ihnen bei
verständiger Auslegung des Eigentümerbeschlusses untersagt. Die Aufforde-
rung, ab sofort die Nutzung einzustellen, beinhalte nämlich nicht etwa die an
die Beteiligten zu 1 gerichtete Weisung, jede Nutzung zu unterlassen, sondern
nur die von ihnen für sich in Anspruch genommene alleinige Nutzung.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Beschwerde der Beteiligten
zu 1, mit der sie unter Abänderung des Beschlusses des Oberlandesgerichts
die Zurückweisung der weiteren sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu 2
gegen den Beschluß des Landgerichts erreichen wollen. Sie machen geltend,
der Beschluß des Oberlandesgerichts sei greifbar gesetzwidrig, weil er unter
Verletzung des Rechts der Beteiligten zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs
erlassen worden sei und in unzumutbarer Art und Weise in ihr Mitgebrauchs-
recht nach § 13 Abs. 2 WEG eingreife; auch führe der komplette Rückbau des
Spitzbodens zu einem bauordnungsrechtlich unzulässigen Zustand, nähme der
Wohnung der Beteiligten zu 1 die Abgeschlossenheit gemäß § 3 Abs. 2 WEG
und stelle einen schweren Eingriff in ihr Sondereigentum dar.
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II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
Vom Bundesgerichtshof wird in ständiger Rechtsprechung ein außeror-
dentlicher Rechtsbehelf im Beschlußverfahren auch nach Abschluß des ge-
setzlichen Instanzenzuges in besonderen Ausnahmefällen als statthaft ange-
sehen, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsord-
nung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage ent-
behrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (s. nur BGH, Beschl. v. 21. Mai 1997,
I ZB 7/97, NJW-RR 1997, 1155 m.w.N.; Beschl. v. 28. Oktober 1998,
VIII ZR 190/98, WM 1999, 559, 560 m.w.N.). Diese besonderen Voraussetzun-
gen der sogenannten greifbaren Gesetzwidrigkeit liegen hier jedoch nicht vor.
1. Ob dadurch, daß das Rechtsbeschwerdegericht vor Erlaß seines Be-
schlusses vom 28. Dezember 2000 den Beteiligten zu 1 nicht förmlich Gele-
genheit zur Stellungnahme auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteilig-
ten zu 2 gegeben hat, das Gericht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der
Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen hat, kann offen bleiben. Denn eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör reicht für eine "greifbare Ge-
setzwidrigkeit" regelmäßig nicht aus, so daß unter diesem Gesichtspunkt ein
weiterer Rechtszug nicht eröffnet ist (BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998, aaO).
2. Auch kann keine Rede davon sein, daß die angefochtene Entschei-
dung inhaltlich greifbar gesetzwidrig ist.
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a) Das Rechtsbeschwerdegericht stützt seine Auffassung, daß ein
Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 1 WEG für die übrigen nicht an der Nutzung
partizipierenden Wohnungseigentümer regelmäßig dann anzunehmen sei,
wenn durch den Ausbau von Dachbodenräumen zu Wohnzwecken eine inten-
sivere Nutzungsmöglichkeit geschaffen wurde, ebenso auf die obergerichtliche
Rechtsprechung wie seine weitere Ansicht, daß es nach solchen Ausbaumaß-
nahmen auf die tatsächliche Nutzung nicht mehr ankomme. Damit folgt es der
herrschenden Meinung, ohne - wie die Beteiligten zu 1 jedoch geltend ma-
chen - seiner Entscheidung insoweit einen unzutreffenden Sachverhalt zugrun-
de zu legen, denn es läßt hier die Art und Weise der Nutzung des Spitzbodens
durch die Beteiligten zu 1 offen. Das schließt von vornherein die Annahme aus,
daß seine Auffassungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren und mit der
Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sind.
b) Weiter geht das Rechtsbeschwerdegericht davon aus, daß die Betei-
ligten zu 2 von den Beteiligten zu 1 nach § 15 Abs. 3 WEG eine Nutzung des
Spitzbodens ausschließlich als Abstellraum verlangen können. Damit zieht es
die zutreffende rechtliche Konsequenz aus seinen vorherigen Überlegungen.
c) Schließlich entbehrt auch die Auslegung des Eigentümerbeschlusses
durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht jeder rechtlichen Grundlage. Denn
zum einen durfte es den Beschluß selbst auslegen (vgl. Senat, Beschl. v.
10. September 1998, V ZB 11/98, NZM 1998, 955, 956); zum anderen ent-
spricht das Auslegungsergebnis der geltenden Rechtsordnung, weil danach
der Eigentümerbeschluß den Mitgebrauch des Spitzbodens entsprechend § 13
Abs. 2 Satz 1 WEG regelt (vgl. BayObLGZ 2001, Nr. 8).
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III.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 47 WEG, § 13a Abs. 1 Satz 2
FGG, §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.
Wenzel
Lambert-Lang
Tropf
Lemke
Gaier