Urteil des FG Düsseldorf vom 08.04.2008

FG Düsseldorf: einspruch, prozessvertreter, kopie, anfang, untätigkeitsklage, zustellung, minderung, festsetzungsverjährung, abgabenordnung, zugang

Finanzgericht Düsseldorf, 13 K 304/07 E
Datum:
08.04.2008
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 304/07 E
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten über die Änderbarkeit des Einkommensteuerbescheides 1990.
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Mit Urteil vom 07. und 08.07.1999 (13 K 2941/95 E) setzte der Senat die
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Einkommensteuer 1990 neu fest. In Umsetzung des Urteils erließ der Beklagte einen
entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999, in dem er
außerdem den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob. Dem Bescheid war eine
Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
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Mit Schreiben vom 13.09.1999 hatte der damalige Prozessvertreter des Klägers
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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In einem an das Finanzgericht Düsseldorf adressierten Schreiben vom 06.12.1999, das
das Gericht an den Bundesfinanzhof weiterleitete, legte der Kläger persönlich u. a. unter
Bezugnahme auf die dem Bundesfinanzhof vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde
gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999
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"Einspruch" ein.
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Der Klägervertreter beantragte mit Schreiben an den Bundesfinanzhof vom 07.02.2000
auch unter Auslegung des "Einspruches" des Klägers (Schreiben vom 06.12.1999), den
geänderten Einkommensteuerbescheid vom 22.11.1999, den der Klägervertreter erst am
07.02.2000 erhalten habe, gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO – zum
Gegenstand des Verfahrens zu machen.
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Mit Beschluss vom 27.12.2000 (IX B 142/99) wies der Bundesfinanzhof die
Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück.
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In der Folgezeit rügte der Kläger mehrfach gegenüber dem Beklagten, dass über seinen
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Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999
noch nicht entschieden worden sei und die nach seiner Auffassung zu Unrecht erfolgte
Minderung des Vorwegabzuges in Höhe von 8.000,-- DM bei den Sonderausgaben
(§ 10 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG -) nicht korrigiert worden sei.
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Auf die in den Finanzgerichtsakten befindlichen Schreiben des Klägers vom
25.09.2004, 26.08.2005, 07.07. und 04.12.2006 wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 12.12.2006 teilte der Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf die
erfolglos gebliebene Nichtzulassungsbeschwerde mit, dass er dem Antrag auf
Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 1990 auf Grund eingetretener
Festsetzungsverjährung und mangelnder Berichtigungsmöglichkeit nicht zu
entsprechen vermöge.
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Auf das Schreiben vom 12.12.2006 wird Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 17.12.2006 wies der Kläger hierauf unter anderem darauf hin, dass
er gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999
Anfang
Dezember 1999
Einspruchsentscheidung.
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Mit Schreiben vom 22.01.2007 an den Beklagten teilte der Kläger mit, dass er – obschon
die vor Monaten geforderte Einspruchsentscheidung noch nicht vorliege – veranlasst
sei, wegen Einkommensteuer 1990 Klage zu erheben und bat, kurzfristig von ihm
eingereichte Einsprüche zu bearbeiten.
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Auf den Inhalt der Schreiben des Klägers vom 17.12.2006 und 22.01.2007 wird Bezug
genommen.
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Mit seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor:
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Die Klage sei wegen unzumutbarer Verzögerung erforderlich. Gegen den
Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 sei Einspruch (vgl. im Klageverfahren
vorgelegte Kopie des Schreibens vom 25.11.1999) erhoben worden. Er, der Kläger,
fordere die angesetzte Minderung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG bei den beschränkt
abzugsfähigen Sonderausgaben zu streichen. Mit Zustellung der von ihm, dem Kläger,
geforderten Einspruchsentscheidung sei der Beklagte in Verzug. Eine Antwort des
Beklagten auf mehrere Anmahnungen sei erst am 12.12.2006 erfolgt. Auch auf sein
Erwiderungsschreiben vom 17.12.2006 habe er trotz Aufforderung keine
Einspruchsentscheidung erhalten, so dass die Klageerhebung erforderlich gewesen sei.
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Auf die Schreiben des Klägers vom 22.01., 14.03. und 05.06.2007 wird Bezug
genommen.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, auf Grund des vom Kläger eingelegten
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Einspruches vom 25.11.1999 eine Einspruchsentscheidung zu erlassen
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mit der Maßgabe, dass ein Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) in Höhe
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von 8.000,-- DM steuermindernd berücksichtigt wird.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage als unzulässig abzuweisen.
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Er trägt u. a. vor:
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Im Klageverfahren 13 K 2941/95 E sei wegen Einkommensteuer 1990 ein
entsprechender Änderungsbescheid am 22.11.1999 ergangen, gegen den kein
Einspruch eingelegt worden sei. Vielmehr habe der Kläger gegen das Urteil am
13.09.1999 eine Nichtzulassungsbeschwerde (IX B 142/99) erhoben, die als
unbegründet zurückgewiesen worden sei. Die beantragte Änderung habe, wie dem
Kläger mit Schreiben vom 12.12.2006 mitgeteilt worden sei, nicht erfolgen können, weil
bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei und keine Berichtigungsmöglichkeit
mehr bestehe.
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Auf die Schreiben des Beklagten vom 27.02., 24.04. und 01.08.2007 wird Bezug
genommen.
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Ein Vorverfahren (§ 44 der Finanzgerichtsordnung – FGO -) ist im vorliegendem
Verfahren nicht erfolglos durchgeführt worden.
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Auch eine Untätigkeitsklage (§ 46 FGO) ist hier nicht zulässig.
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Der Beklagte hat vielmehr zu Recht keine Einspruchsentscheidung bezüglich
Einkommensteuer 1990 erlassen.
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Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger gegen den geänderten
Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 (wirksam) Einspruch eingelegt hat.
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Ein Einspruchsschreiben vom 25.11.1999 (vgl. die vom Kläger eingereichte Kopie)
befindet sich nicht in den vorgelegten Finanzamtsakten. Eine derartige
Einspruchseinlegung wird vielmehr vom Beklagten bestritten.
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Soweit der Kläger auf die im Klageverfahren eingereichte Kopie eines (nicht
unterzeichneten) Einspruchsschreibens an den Beklagten vom 25.11.1999 verweist, hat
er den Zugang dieses Schreibens beim Beklagten nicht nachgewiesen.
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Das Schreiben des Klägers vom 06.12.1999 hingegen beinhaltet keinen wirksamen
Einspruch. Es ist nicht an das Finanzamt , sondern an das Finanzgericht Düsseldorf
adressiert. Darüber hinaus bezieht sich der darin bezeichnete "Einspruch" auf "die
beantragte Revision/dem BFH vorliegende Begründung zu der Nichtzulassungsklage".
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Soweit der Kläger überhaupt einen Einspruch hat einlegen wollen, hat er diesen durch
den von seinem Prozessvertreter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gestellten
Antrag gemäß § 68 FGO zumindest konkludent zurückgenommen.
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Mit Schreiben vom 07.02.2000 hat der Prozessvertreter des Klägers im Verfahren über
die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich den Antrag gestellt, den geänderten
Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 gemäß § 68 FGO zum Gegenstand
des Verfahrens zu machen. Zum Schreiben des Klägers vom 06.12.1999 nimmt der
Prozessvertreter in seinem o. a. Schreiben dahingehend Stellung, dass auch der Kläger
mit seinem "Einspruch" einen Antrag nach § 68 FGO habe stellen wollen und dass sein
Schreiben zumindest dahingehend umzudeuten sei.
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Der Einkommensteuerbescheid 1990 ist bestandskräftig. Das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist mit Beschluss des Bundesfinanzhofs vom
27.12.2000 beendet worden.
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Die Festsetzungsfrist (Verjährung) ist auch unter Berücksichtigung der Ablaufhemmung
(§ 171 Abs. 3a der Abgabenordnung – AO) verstrichen.
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Die Festsetzungsfrist begann mit Eingang der Einkommensteuererklärung 1990
(12.12.1991) mit dem 01.01.1992 und endete mit dem
Nichtzulassungsbeschwerdebeschluss vom 27.12.2000.
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Sonstige Änderungs- oder Berichtigungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
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Insofern hat der Beklagte zu Recht eine Änderung des Einkommensteuerbescheides
1990 vom 22.11.1999 mit Schreiben vom 12.12.2006 abgelehnt.
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Eine Untätigkeitsklage ist auch nicht im Hinblick auf eine etwa bislang nicht ergangene
Einspruchsentscheidung wegen Ablehnung der Änderung des
Einkommensteuerbescheides 1990 (vgl. Schreiben des Beklagten vom 12.12.2006)
zulässig.
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Denn auch diesbezüglich war keine Einspruchsentscheidung zu erlassen.
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Gegen das Ablehnungsschreiben vom 12.12.2006 hat der Kläger keinen Einspruch
eingelegt.
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Der Kläger hat lediglich wiederholt auf das Laufen eines "Anfang Dezember 1999" (vgl.
Schreiben des Klägers vom 17.12.2006) eingelegten Einspruchs gegen den
Einkommensteuerbescheid 1990 vom 22.11.1999 (vgl. Schreiben des Klägers vom
25.09.2004, 26.08.2005, 07.07. sowie 04. und 17.12.2006) und darauf hingewiesen,
dass
diesbezüglich
des Klägers vom 07.07. und 17.12.2006 sowie vom 22.01.2007).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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