Urteil des BGH vom 08.11.2002

BGH (tochter, abtretung, vertrag, ermächtigung, mitwirkung, vertragspartner, verhandlung, aktivlegitimation, vereinbarung, behauptung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 244/01
Verkündet am:
8. November 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Tochter der Klägerin ist Eigentümerin landwirtschaftlicher Nutzflä-
chen in S. /E , welche sie an U. K. verpachtet hatte.
K. , der zur Unterverpachtung berechtigt war, verpachtete die Flächen mit
Vertrag vom 1. Oktober 1996 für 10 Jahre und einen jährlichen Pachtzins von
18.000 DM an den Beklagten. Die Grundstücke stehen unter Zwangsverwal-
tung.
Am 30. Oktober 1997 vereinbarte die Klägerin mit ihrer Tochter, daß sie
"ab 1. April 1998 in die Pachtposition K. " eintrete. Mit Schreiben vom
9. Dezember 1999 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, daß sie zum 1. April
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1998 in den bestehenden Unterpachtvertrag als Verpächterin eingetreten sei,
und kündigte wegen nicht gezahlter Pachtzinsen in Höhe von 27.000 DM das
Pachtverhältnis.
Die Klägerin verlangt Zahlung von 27.000 DM nebst Zinsen und Her-
ausgabe der Pachtflächen. Ihre Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Er-
folg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihre Anträge weiter. Der Beklagte
beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält die Aktivlegitimation der Klägerin nicht für
gegeben. Nach deren Vortrag sei zwar davon auszugehen, daß diese mit ihrer
Tochter und U. K. vereinbart habe, daß die Klägerin anstelle von
Kastens in den Pachtvertrag mit ihrer Tochter (Hauptpachtvertrag) eingetreten
sei. Für die geltend gemachten Ansprüche komme es jedoch darauf an, daß sie
als Verpächterin in den Unterpachtvertrag mit dem Beklagten eingetreten sei.
Das erfordere die Mitwirkung des Beklagten, die hier fehle. Auch ein Fall des
§ 571 oder des § 593 b BGB a.F. liege bei dieser Konstellation nicht vor.
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II.
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht.
1. Rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Berufungsgerichts, daß es nicht
zu einem Eintritt der Klägerin als Verpächterin anstelle von U. K. in
den Unterpachtvertrag mit dem Beklagten gekommen ist. Eine solche Ver-
tragsübernahme erfordert entweder einen dreiseitigen Vertrag oder einen Ver-
trag zwischen dem ausscheidenden und dem eintretenden Vertragspartner
unter Zustimmung der anderen Vertragspartei (MünchKomm-BGB/Möschel,
4. Aufl., vor § 414 Rdn. 8 m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es schon
nach dem eigenen Vortrag der Klägerin. Zwar hat sie – worauf die Revision
hinweist – behauptet und unter Beweis gestellt, daß sie mit ihrer Tochter und
U. K. vereinbart habe, daß sie in den Unterpachtvertrag mit dem Be-
klagten als neue Verpächterin eingetreten sei. Ihrem Vortrag ist aber nicht zu
entnehmen, daß der Beklagte an dieser Vereinbarung beteiligt gewesen ist
oder ihr zugestimmt hat.
2. Zu Recht rügt die Revision indes, daß das Berufungsgericht den Klä-
gervortrag nicht vollständig gewürdigt und übersehen habe, daß die Klägerin
danach aus abgetretenem Recht aktivlegitimiert sei.
a) Der Vortrag der Klägerin geht nicht nur dahin, sie habe die Vertrags-
position von U. K. als Verpächter übernommen. Vielmehr hat sie
auch behauptet, ihr seien die Pachtzinsansprüche von K. abgetreten
worden. Das steht der Behauptung einer Vertragsübernahme, auf die sich die
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Klägerin in erster Linie gestützt hat, nicht entgegen. Gerade wegen der für eine
Vertragsübernahme notwendigen Mitwirkung des anderen Vertragspartners
kann eine hiervon unabhängig mögliche Forderungsabtretung sinnvoll sein, die
dem Übernehmenden jedenfalls die Gläubigerstellung einräumt.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung stellt sich hierbei
nicht die Frage, ob abweichend von der Regel des § 139 BGB von einer Wirk-
samkeit der Abtretung trotz Unwirksamkeit der Vertragsübernahme auszuge-
hen sei. Der Senat hat diese Vorschrift allerdings auf eine gescheiterte oder
schwebend unwirksame Vertragsübernahme angewendet und geprüft, ob an-
genommen werden kann, daß die Parteien die Abtretung der Rechte aus dem
Vertrag gewollt haben, wenn hingegen die Schuldübernahme gescheitert ist
bzw. schwebend unwirksam war (Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, WM
1992, 705, 706). Dort war freilich nur für eine – unwirksame – Vertragsüber-
nahme vorgetragen worden, und es mußte geprüft werden, ob einzelnen Teilen
dieser Vertragsübernahme (Gläubigerwechsel) rechtliche Bedeutung zuge-
messen werden konnte. Hier geht der Vortrag demgegenüber ausdrücklich da-
hin, daß K. die Pachtzinsansprüche an die Klägerin abgetreten habe. Das
führt, seine Richtigkeit unterstellt, in jedem Fall zur Aktivlegitimation der Kläge-
rin hinsichtlich des Zahlungsanspruchs.
b) Hinsichtlich des Herausgabeanspruchs gilt im Ergebnis – was die
Schlüssigkeit der Klage anbelangt – nichts anderes.
aa) Allerdings ist für diesen Anspruch zunächst Voraussetzung, daß die
Kündigung des Unterpachtvertrages wirksam war. Den geltend gemachten
Pachtrückstand unterstellt, ergab sich ein Kündigungsrecht nach § 594 e
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Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Dieses Kündi-
gungsrecht konnte die Klägerin ausüben.
Allerdings wird überwiegend angenommen, daß das Recht zur Vertrags-
kündigung als unselbständiges Gestaltungsrecht nur dem Vertragspartner
selbst zusteht und an Dritte nicht isoliert abgetreten werden kann (Münch-
Komm-BGB/Roth, 4. Aufl., § 399 Rdn. 19; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 399
Rdn. 3; anders zum Teil Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 413 Rdn. 7; offen
gelassen von BGH, Urt. v. 10. Dezember 1997, XII ZR 119/96, NJW 1998,
896). Da von einer Vertragsübernahme nicht auszugehen ist, wäre das Kündi-
gungsrecht daher bei U. K. verblieben. Folgt man dem, war die Klä-
gerin aber jedenfalls zur Ausübung der Kündigung ermächtigt. Eine solche
Ausübungsermächtigung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
anerkannt (Urt. v. 10. Dezember 1997, XII ZR 119/96, NJW 1998, 896, 897).
Von einer Ermächtigung ist nach den hier vorliegenden Umständen - den Klä-
gervortrag unterstellt – auszugehen. Denn danach war K. mit der Vertrags-
übernahme durch die Klägerin einverstanden. Sie sollte statt seiner ("im eige-
nen Namen") die Rechte aus dem Unterpachtverhältnis geltend machen dürfen
und erhielt die Pachtzinsansprüche abgetreten. Das schließt die Ermächtigung
zur Kündigung ein.
bb) Geht man von einer wirksamen Kündigung aus, so steht – mangels
wirksamer Vertragsübernahme – auch der Herausgabeanspruch aus § 596
Abs. 1 BGB an sich dem bisherigen Unterverpächter zu. Aus den von der Klä-
gerin vorgetragenen Umständen folgt jedoch auch eine Abtretung dieses An-
spruchs an sie. Sie liegt in der Ermächtigung zur Kündigung und der Bereit-
schaft von K. , seine gesamte Vertragsposition auf die Klägerin zu über-
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tragen und die Klägerin – wie vorgetragen – in den Stand zu setzen, die
Rechte geltend zu machen.
III.
Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 565 ZPO a.F.
).
Die Frage der Abtretung ist zwischen den Parteien streitig. Entgegen der
Auffassung der Revisionserwiderung hat die Klägerin ihren Sachvortrag hierzu
unter Beweis gestellt. Zwar sind die in der Berufungsbegründung aufgeführten
Zeugen zunächst für die – rechtlich irrelevante – Behauptung benannt worden,
es sei zwischen der Klägerin, ihrer Tochter und K. eine Vertragsüber-
nahme vereinbart worden. Da diese angeblich im Oktober 1997 getroffene
Vereinbarung am 28. Dezember 1997 noch einmal schriftlich fixiert wurde und
in dieser Form ausdrücklich eine Abtretung der Pachtzinsansprüche umfaßt,
kann der Beweisantritt jedoch bei verständiger Würdigung nur so verstanden
werden, daß er auch auf die behauptete Abtretung zu beziehen ist. Das Beru-
fungsgericht wird daher diese Beweise zu erheben haben.
Für die Frage, ob der Beklagte Pachtzinszahlungen schuldig geblieben
ist, die die Kündigung gerechtfertigt haben, so daß Herausgabe- und Zah-
lungsklage begründet sind, kommt es ferner darauf an, ob der Beklagte mit be-
freiender Wirkung an den Zwangsverwalter gezahlt hat. Dies ist dann in Be-
tracht zu ziehen, wenn die Beschlagnahme auch die Forderungen aus dem
Unterpachtverhältnis erfaßt hat (§§ 148 Abs. 1, 21 Abs. 2 ZVG, § 1123 BGB).
Dazu
ist
der
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Vortrag des Beklagten rechtlich zu würdigen, ob der Hauptpachtvertrag nach
§ 117 oder nach § 138 BGB nichtig ist, weil er allein dazu gedient habe,
Pachtforderungen der Zwangsverwaltung zu entziehen.
Wenzel
Tropf
Krüger
Lemke
Gaier