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BFH - IV R 73/02
Bundesfinanzhof vom 11.06.1996
- Inhalt
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- Rz 3, § 123 Rz 1). 142. Das FA A hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Restnutzungsdauern
- . allgemein zur Methode der Lückenfüllung aufgrund der Entstehungsgeschichte eines Gesetzes BFH- Urteil
- . verlängert hat (vgl. Reiß in Kirchhof, EStG, 3. Aufl., 2003, § 15 Rz 333; zum Streitstand allgemein
BSG - S 6 R 1587/05
Bundessozialgericht vom 20.10.2010
- Inhalt
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- aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herleiten, weil die freiwilligen Beiträge zu Recht entrichtet
- des § 153 Abs 4 Satz 2 SGG gerügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). 11 Er beanstandet mit Recht, dass das LSG
- - AP Nr 38 zu § 17a GVG - Juris RdNr 18). Auch das Recht des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art
- auszuschließen; das Verbot einer durch allgemeine Verfahrensvorschriften ausnahmsweise begründeten
OLG Köln - 6 U 243/93
Oberlandesgericht Köln vom 18.03.1994
- Inhalt
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- Berufung des Antragsgegners ist zulässig, aber un- begründet. 23Das Landgericht hat zu Recht die von
- oder in sonstiger Weise verbundenen Herkunfts- stätten. 24Zu Recht gelangt das Landgericht in der
- eigenständige Verpackung erscheint. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, worauf das Landgericht zu Recht
- Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der betreffenden Gestaltungsform durch die anderen
OLG Celle - 10 UF 215/05
Oberlandesgericht Celle vom 16.12.2005
- Inhalt
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- : Bürgerliches Recht Normen: VAHRG § 1 Abs 2, VAHRG § 3b Abs 1 Nr 1, BGB § 1587 b Abs 4 Leitsatz: 1
- Entscheidung nicht vollzugsfähig, wie die VBL zu Recht ausgeführt hat (vgl. BGH FamRZ 1991, 1425, 1426
- hat das Amtsgericht zu Recht nach § 1 Abs. 3 VAHRG durchgeführt, da es sich bei der VBL um einen
- Beitragsaufkommen aller Versicherten zuzüglich des Bundeszuschusses die jeweilige allgemeine Bemessungsgrundlage
LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 408/07
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 04.12.2007
- Inhalt
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- diese tariflichen Regelungen grundsätzlich anwendbar sind, haben die Parteien zu recht nicht gestritten
- Chemische Industrie). Die Parteien haben zu recht (auch) nicht darüber gestritten, dass vorliegend die
- = 53,68 EUR steht der Klägerin deswegen nicht zu. Die Beklagte hat der Klägerin zu recht gemäß § 5
- Verbandsebene erzielte allgemeine Tariferhöhung deswegen nicht mehr beanspruchen, weil dem der
VG Frankfurt (Main) - 1 E 1159/05
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 27.10.2005
- Inhalt
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- an dem handelsrechtlichen Kommissionsbegriff orientierte Auslegung des KWG entspreche nicht allgemein
- Satz 2 HGB ersichtlich. Wie die 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes Frankfurt a. M. zu Recht
- jedoch nur, soweit das Nationale Recht eine Regelung für "Organismen für gemeinsame Anlagen" vorsehe
- Wertpapierderivate entspricht nicht den EG - rechtlichen Anforderungen. Die Vorschrift definiert nunmehr allgemein
- der Richtlinie darstellt, sondern dass autonomes nationales Recht gesetzt wurde (Jarass/Beljia NVwZ
SozG Berlin - S 14 RA 231/99
Sozialgericht Berlin vom 27.02.2006
- Inhalt
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- 1998, mit dem sie eine Änderung des Bescheides vom 05. März 1993 ablehnte, weil das Recht richtig
- zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 30. September 1998 in der Gestalt des
- eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist
- zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat zu Recht
- Beitragszeiten richtet sich vorliegend nicht nach dem AVG in Verbindung mit der VuVO, sondern nach dem Recht des
Was tun bei sexuellem Missbrauch von Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen
Rechtsanwalt Dr. Alexander Stevens vom 07.10.2013
- Inhalt
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- . Andererseits wird in der Praxis zu Recht ein Geständnis strafmildernd gewertet, wenn und weil es dem
- die Ausbildung im Rahmen eines gewissen Über- und Unterordnungsverhältnisses von allgemein geistiger
- , wobei sich auch hier die Geister streiten da eine allgemeine Definition des Sexuellen kaum möglich ist
- . Man verweist letztlich auf das allgemeine Verständnis. Unproblematisch sollen jedenfalls solche
- wegen sexueller Handlungen an einem Kind). Allerdings reicht eine rein passive Duldung nicht aus
FG Münster - 8 K 4833/99 F
Finanzgericht Münster vom 11.12.2003
- Inhalt
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- das Finanzamt (- FA - ) es zu Recht abgelehnt hat, für die Streitjahre 1996 und 1997 für die Klägerin
- , weil diese nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprachen und eine ordnungsgemäße
- Einkommensteuergesetz ermittelte Verlust ergab sich aus 315,41 DM (allgemeine Wirtschaftskosten), 52,81 DM (Zinsen) und
- (Unterhaltung Anlagevermögen und allgemeine Wirtschaftskosten), 39,97 DM (Zinsen) und AfA-Betrag für ein
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die mit Vertrag vom 01.01.1996 gegründet worden ist. Sitz der
OVG Rheinland-Pfalz - 7 A 10146/03.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 16.11.2004
- Inhalt
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- ehrenamtlicher Richter Kaufmann Geiger für Recht erkannt: Die Berufung des Beigeladenen wird
- dem Zweiten Weltkrieg sei den Vereinigten Hospitien wieder das Recht auf Selbstverwaltung eingeräumt
- Ausgestaltung des inneren Betriebs. Auch fernerhin habe das Spital am Recht der Kirche teilgehabt. Die
- worden. Dem Magistrat sei später lediglich ein Recht zu Revisionen und Berichten an den Erzbischof und
- Kurfürsten, nicht aber ein Recht zu Eingriffen in die Verwaltung verschafft worden. Falsch sei
OLG Hamm - 22 U 115/04
Oberlandesgericht Hamm vom 02.12.2004
- Inhalt
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- . Dies gilt erst Recht unter Berücksichtigung des von der Beklagten vorgelegten Gutachtens des
- der Eigentumswohnung geht. Außerhalb eines Beratungsvertrags bestand keine allgemeine Pflicht der
- Wohnung im Gebäude M-Straße, Erdgeschoss rechts, Aufteilungsplan Nr. ###, zu zahlen. 2. die Beklagte zu
- günstigsten Weg lässt sich daher nicht treffen. Deshalb reicht die bloße Behauptung der Klägerin
- Reparaturkosten zu decken. Der Hinweis auf den Wirtschaftsplan für das Jahr 2000 reicht ohne die gleichzeitige
VG Düsseldorf - 17 L 1471/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 22.01.2008
- Inhalt
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- materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch
- Voraussetzungen § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG entsprechende allgemeine Anordnungsbefugnis, die zur
- auf § 7 Abs. 2 S. 3 der Satzung der Wirtschaftsbetriebe E - Anstalt öffentlichen Rechts über die
- abfallrechtlichen Rechte und Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Sie berühren nicht seine
- E - Anstalt öffentlichen Rechts (WBE-AöR) bereits mit ihrer zweckentsprechenden Einbringung in die
HessVGH - 4 UE 3721/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 26.09.1990
- Inhalt
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- entgegen als Garten einzurichten, ziehe nicht notwendig das Recht nach sich, es einzufrieden. Die
- verlangen, weil er das Recht hierzu verwirkt habe. Der Beklagte habe ihr, der Klägerin gegenüber, das
- das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. 31 Die Anordnung, die Einfriedung
- allgemein erhebliche Bedenken gegen die Regelung des § 89 Abs. 1 Nr. 20b HBO 1990 im Hinblick auf
- Altfällen illegaler Einfriedigungen im Außenbereich ausgeglichen wird, das Recht im ganzen insoweit
LAG Hamm - 8 Sa 529/10
Landesarbeitsgericht Hamm vom 30.09.2010
- Inhalt
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- . Erst Recht sei nicht nachzuvollziehen, dass die Beklagte neben den "Vergütern 2" auch solche
- unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 23 I 2425Das zwischen den Parteien
- Betriebsparteien die Sozialauswahl zu Recht allein auf die Gruppe der "Vergüter 1" beschränkt und den
- Verteidigungsmittel, welche im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, auch im zweiten
- Beschäftigten ohne Unterschied in Tätigkeit und Bezahlung gleichermaßen ausgeübt, erst recht gebe es nicht die
OVG Rheinland-Pfalz - 8 A 11113/07.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 30.01.2008
- Inhalt
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- Richterin Hausfrau Herr ehrenamtlicher Richter Zimmermeister Perscheid für Recht erkannt: Die Berufung
- Vorschrift. Diese sei auch nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Sie stehe im Einklang
- unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen
- worden. 2. Die Investition des Klägers entspricht darüber hinaus auch nicht den im nationalen Recht
- höherrangiges Recht unwirksam. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1