Urteil des LAG Hamm vom 30.09.2010
LArbG Hamm (kläger, kündigung, unwirksamkeit der kündigung, tätigkeit, arbeitnehmer, vertreter, gruppe, praktische ausbildung, arbeitsgericht, gesetzliche vermutung)
Landesarbeitsgericht Hamm, 8 Sa 529/10
Datum:
30.09.2010
Gericht:
Landesarbeitsgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 529/10
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Hagen, 4 Ca 1759/09
Schlagworte:
Kündigung/ betriebsbedingte Gründe/ Interessenausgleich mit
Namensliste/ Sozialauswahl/ Vergleichbarkeit/
Vergleichsgruppenbildung/ Zuordnung zur Vergleichsgruppe
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5
Leitsätze:
Vergleichsgruppenbildung bei Sozialauswahl und aufgrund
Interessenausgleichs mit Namensliste
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen
vom 09.03.2010 – 4 Ca 1759/09 – wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten
Kündigung der Beklagten vom 22.06.2009 zum 31.01.2010. Ferner begehrt der Kläger
die arbeitsvertragsgemäße Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits.
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Der am 15.05.1965 geborene, verheiratete Kläger – Vater dreier Kinder – ist seit dem
07.11.1988 im Betrieb der Beklagten als Vergüter beschäftigt.
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Die Beklagte ist mit ca. 600 Beschäftigten auf dem Gebiet der Entwicklung und
Herstellung von geschmiedeten Sicherheitskomponenten aus Stahl tätig und stellt u.a.
Fahrwerkskomponenten für die Automobilindustrie her. Auf das Arbeitsverhältnis der
Parteien finden die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und
Zentralheizungsindustrie NRW Anwendung. Entsprechend der Entgeltgruppe 02 erzielt
der Kläger einen monatlichen Bruttoverdienst – einschließlich Zulagen – von ca. 2.500,-
- Euro.
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Mit Schreiben vom 22.06.2009 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine
ordentliche, betriebsbedingte Kündigung zum 31.01.2010 aus.
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Zuvor hatten Betriebsrat und Arbeitgeber unter dem 27.04.2009 einen
Interessenausgleich mit Namensliste (Bl. 23 ff. d. A.) abgeschlossen, welcher einen
Personalabbau von namentlich aufgeführten 87 Arbeitnehmern – bei einer
Gesamtbelegschaft von 628 Arbeitnehmern – vorsah. Mit Anhörungsschreiben vom
15.06.2009 (Bl. 30 ff. d. A.) hatte die Beklagte des Weiteren den Betriebsrat über die
beabsichtigte Kündigung informiert, worauf der Betriebsrat unter dem 18.06.2009 der
Kündigung zugestimmt hatte.
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Der Kläger hat im ersten Rechtszuge die Unwirksamkeit der Kündigung wegen
fehlerhafter Betriebsratsanhörung, unzureichender Massenentlassungsanzeige sowie
wegen mangelnder sozialer Rechtfertigung geltend gemacht. Abgesehen davon, dass
der Interessenausgleich nicht wirksam zustande gekommen sei, seien auch die
Voraussetzungen einer Betriebsänderung in der Sache nicht erfüllt, so dass die
Vorschrift des § 1 Abs. 5 KSchG keine Anwendung finde. Im Übrigen sei auch die
getroffene Sozialauswahl grob fehlerhaft. Zu Unrecht habe die Beklagte die
Vergleichsgruppenbildung auf die Vergüterei – und zwar hier auf die Gruppe der
"Vergüter 1" beschränkt, obgleich die von der Beklagten behauptete Trennung der
Aufgaben der "Vergüter 1" und "Vergüter 2" nicht der betrieblichen Realität entspreche.
Überdies habe die Beklagte den Kläger bei Bedarf auch in anderen Bereichen
eingesetzt, so dass die Sozialauswahl auch diese Arbeitsplätze einbeziehen müsse.
Selbst unter Zugrundelegung der von den Betriebsparteien vorgenommenen
Sozialauswahl ergebe sich eine grobe Fehlerhaftigkeit schon daraus, dass willkürlich
bei einzelnen Mitarbeitern auf das Lebensalter, bei anderen auf die Dauer der
Betriebszugehörigkeit oder die Kinderzahl abgestellt werde.
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Durch Urteil vom 09.03.2010 (Bl. 82 ff d.A.), auf welches wegen des weiteren
erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Fassung der Klageanträge Bezug
genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im
Wesentlichen aufgeführt worden, die Kündigung sei aufgrund dringender betrieblicher
Erfordernisse sozial gerechtfertigt. Der Kündigung liege eine Betriebsänderung in Form
eines wesentlichen Personalabbaus zugrunde, weswegen gemäß § 1 Abs. 5 KSchG
das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse vermutet werde. Diese Vermutung
habe der Kläger nicht entkräften können. Auch die Sozialauswahl genüge den
gesetzlichen Anforderungen, wobei gemäß § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG eine Überprüfung
allein nach dem Maßstab der groben Fehlerhaftigkeit vorzunehmen sei. Soweit es die
Sozialauswahl innerhalb der gebildeten Vergleichsgruppe "Vergüter 1" betreffe, könne
nicht beanstandet werden, dass hinsichtlich der vom Kläger namentlich bezeichneten
Mitarbeiter F4, D7 und S2 deren fortgeschrittenes Lebensalter entscheidend
berücksichtigt worden sei. Soweit der Kläger geltend mache, die Sozialauswahl sei
auch auf die Mitarbeiter der End- und Warmfertigung auszudehnen, lasse der pauschale
Vortrag des Klägers nicht erkennen, weshalb insoweit eine Vergleichbarkeit der
Arbeitsplätze anzunehmen sei. Soweit der Kläger schließlich mit seinem unmittelbar vor
dem Kammertermin eingegangenen Schriftsatz vom 01.03.2010 geltend mache, auch
die Gruppe der "Vergüter 2" sei in die Sozialauswahl einzubeziehen, da er – der Kläger
– ebenfalls entsprechende Tätigkeiten ausübe, sei dieser Sachvortrag als verspätet
anzusehen und müsse aus diesem Grunde unberücksichtigt bleiben, da im Falle der
Berücksichtigung eine Verzögerung des Rechtsstreits drohe. Bereits mit
Auflagenbeschluss vom 05.11.2009 sei dem Kläger aufgegeben worden, zur sozialen
Auswahl Stellung zu nehmen. Da dem Kläger selbst bekannt gewesen sein müsse,
welche Tätigkeiten er und seine Kollegen in der Vergüterei ausübten, könne sich der
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Kläger nicht darauf berufen, dass die Beklagte erst mit Schriftsatz vom 01.02.2010
Einzelheiten zur Tätigkeit der "Vergüter 2" vorgetragen habe. Schließlich scheitere die
Kündigung auch nicht an den Erfordernissen der Betriebsratsanhörung, da dieser
vollständig über die Kündigungsgründe und die Auswahlüberlegungen der Beklagten
unterrichtet worden sei. Ebenso wenig komme es auf etwaige Mängel der
Massenentlassungsanzeige an, da die Beklagte unstreitig letztlich nur gegenüber
weniger als 30 Arbeitnehmern eine Kündigung ausgesprochen habe.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seine
erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung
seines Vorbringens hält er an seiner Auffassung fest, die Vermutungswirkung des § 1
Abs. 5 KSchG komme der Beklagte nicht zugute. Zum einen fehle es mangels
ausreichender Vertretungsbefugnis der Personalleiterin T5 an einem wirksamen
Interessenausgleich. Zum anderen habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen,
schon in dem erheblichen Personalabbau liege eine Betriebsänderung. Nach dem
Vortrag der Beklagten sei der Personalabbau vielmehr durch die Automatisierung einer
Anlage und Veränderungen der Auftragslage notwendig geworden. Dementsprechend
komme dem Umfang des Personalabbaus allenfalls indizielle Bedeutung zu, nicht
hingegen könne der Personalabbau selbst im Sinne einer Betriebsänderung gewürdigt
werden. Abweichend vom Standpunkt des arbeitsgerichtlichen Urteils halte auch die
getroffene Sozialauswahl der rechtlichen Prüfung nicht stand. Zu Unrecht habe das
Arbeitsgericht den Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 01.03.2010 zur
Einbeziehung der Gruppe der "Vergüter 2" in die Sozialauswahl als verspätet
zurückgewiesen. Erstmals mit Schriftsatz vom 01.02.2010 habe die Beklagte die von ihr
angestellten Auswahlüberlegungen zu den angeblichen Unterschieden der Tätigkeit der
"Vergüter 1" und "Vergüter 2" dargelegt. Allein die im Gütetermin erteilte Auflage reiche
als Grundlage für die Zurückweisung verspäteten Vorbringens nicht aus. In der Sache
bestehe für die von der Beklagten vorgetragene Unterscheidung zwischen den
"Vergütern 1 und 2" keine Grundlage, vielmehr würden die anfallenden Aufgaben im
Wesentlichen gleichermaßen von sämtlichen Vergütern durchgeführt. Erst Recht sei
nicht nachzuvollziehen, dass die Beklagte neben den "Vergütern 2" auch solche
"Vergüter 1" aus der Sozialauswahl ausgenommen habe, welche angeblich die
Funktion "Vertreter Vergüter 2" ausübten. Eine derartige Vertretungspraxis entspreche
nicht der betrieblichen Realität. Unabhängig hiervon erweise sich die Beschränkung der
Sozialauswahl auf die Tätigkeit in der Vergüterei ohnehin als zu eng, zu berücksichtigen
seien vielmehr auch die Tätigkeit des Klägers im Scherraum sowie in der Abteilung
Endkontrolle und hier insbesondere die Tätigkeit des "Fluxens" u.a.. Des Weiteren
könne der Kläger als Inhaber eines Staplerführerscheins im gesamten Betrieb Stapler
fahren und schließlich auch die Tätigkeiten weiterer, in der Berufungsbegründung Seite
13 ff (Bl. 111 ff d.A.) namentlich bezeichneter Kräfte übernehmen. Demgegenüber
müsse es als grob fehlerhaft angesehen werden, wenn die Betriebsparteien die
Sozialauswahl allein auf die Vergüterei beschränkten und mit der vorgetragenen
Gruppenbildung angebliche Qualifikationsunterschiede berücksichtigen wollten.
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Der Kläger beantragt,
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das am 09.03.2010 verkündete Urteil abzuändern und
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 22.06.2009 bis zum 31.01.2010 nicht aufgelöst ist,
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als
Vergütereimitarbeiter bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits
weiterzubeschäftigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
des erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Zur Frage der Sozialauswahl hält die
Beklagte an ihrem Standpunkt fest, der Kläger habe allein Tätigkeiten als "Vergüter 1"
durchgeführt und sei aus diesem Grunde weder mit den "Vergütern 2" noch mit den
"Vertreter Vergüter 2" vergleichbar. Die Aufgabenstellung der "Vergüter 2" sei
höherwertig und umfasse im Wesentlichen die im Schriftsatz vom 01.02.2010 (Bl. 69 d.
A.) dargestellten Tätigkeiten:
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Transport der zu vergütenden Teile (Materialkästen) von den Lagerplätzen in das
Zwischenlager der Vergüterei, Versorgung der Vergüteanlagen mit Rohmaterial
aus dem Zwischenlager sowie Transport der fertig vergüteten Teile von den
Vergüteanlagen zu den Lagerorten, wobei Menge, Sorte und Charge der zu
transportierenden Teile durch den Auftragszettel des Schichtleiters vorgegeben
seien.
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Soweit der Kläger aushilfsweise auch an anderen Arbeitsplätzen eingesetzt worden sei,
führe dies nicht zu einer Ausdehnung der Sozialauswahl. Selbst wenn – was bestritten
werde – der Kläger für kurze Zeiträume in der Endfertigung eingesetzt worden sei,
erfülle er damit nicht die Anforderungen an die Aufgabenstellung der dort tätigen
Produktionsmitarbeiter. Allein der Umstand, dass der Kläger gelegentlich in der
Vergüterei Stapler gefahren sei, führe nicht dazu, dass er im Zuge der Sozialauswahl
mit sämtlichen Staplerfahrern verglichen werden müsse. Weiter nimmt die Beklagte zur
Tätigkeit und tariflichen Eingruppierung der vom Kläger in der Berufungsbegründung
genannten Personen im Einzelnen Stellung. Insoweit wird auf seine
Berufungserwiderung (Bl. 172 ff d.A.) Bezug genommen.
20
Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die widerstreitenden Behauptungen
der Parteien durch uneidliche Vernehmung der Zeugen F5, H4 und K4. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2010
(Bl. 181 ff. d. A.) verwiesen.
21
Entscheidungsgründe
22
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
23
I
24
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist durch die angegriffene
Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist wirksam beendet worden. Die Kammer folgt
der rechtlichen Beurteilung des Arbeitsgerichts und nimmt auf die Gründe des
erstinstanzlichen Urteils Bezug. Auch das Vorbringen des Klägers im zweiten
Rechtszuge und die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme führen zu keinem
abweichenden Ergebnis.
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1. In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil scheitert die Wirksamkeit der
ausgesprochenen Kündigung nicht am Erfordernis der ordnungsgemäßen
Betriebsratsanhörung.
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Wie aus dem Anhörungsschreiben vom 15.06.2009 (Bl. 30 ff. d.A.) ersichtlich, ist der
Betriebsrat – dem Sachvortrag der Beklagten zur Rechtfertigung der Kündigung
entsprechend – darüber informiert worden, dass sich infolge der geänderten
Produktionsumstände und des Robotereinsatzes beim Wärmebehandlungsprozess der
Personalbedarf in der Vergüterei um sechs Beschäftigte verringert habe, wobei die
Auswahl der zu entlassenden Vergüter auf die namentlich und mit ihren Sozialdaten
bezeichneten Personen gefallen sei. Die Frage, ob die Betriebsparteien die
Sozialauswahl zu Recht allein auf die Gruppe der "Vergüter 1" beschränkt und den
Kläger aufgrund seiner sozialen Verhältnisse innerhalb dieser Gruppe als sozial
weniger schutzwürdig angesehen haben, betrifft nicht die Frage der ordnungsgemäßen
Betriebsratsanhörung, sondern die soziale Rechtfertigung der Kündigung selbst. Nach
dem Grundsatz der "subjektiven Determination" der Betriebsratsanhörung (vgl. die
Nachweise bei KR-Etzel, 9. Aufl., § 102 BetrVG Rn 62) sind dem Betriebsrat diejenigen
Gründe für die Kündigung mitzuteilen, auf welche der Arbeitgeber die Kündigung
stützen will. Diesen Erfordernissen ist durch die schriftliche Betriebsratsanhörung,
insbesondere auch unter Einbeziehung des zuvor abgeschlossenen
Interessenausgleichs vom 27.04.2009 Genüge getan.
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2. Ebenso wenig scheitert die Kündigung an den Erfordernissen einer
ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige. Gleich ob die
Massenentlassungsanzeige vom 31.03.2009 den gesetzlichen Anforderungen
entsprach, kommt es auf etwaige Mängel schon deshalb nicht an, weil die Beklagte
tatsächlich eine Massenentlassung nicht durchgeführt hat. Die
Massenentlassungsanzeige ist ersichtlich nur vorsorglich im Hinblick auf den Umfang
des beabsichtigten Personalabbaus von 89 Arbeitnehmern gestellt worden. Tatsächlich
sind ca. 2/3 der betroffenen Personen in die Transfergesellschaft gewechselt, so dass
die Anzahl der im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich entlassenen 24 Arbeitnehmer
unter dem gesetzlichen Schwellenwert lag.
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3. Die Kündigung vom 22.06.2009 ist auch nicht sozialwidrig im Sinne des § 1 KSchG.
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a) In Übereinstimmung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil folgt aus dem zwischen den
Betriebsparteien geschlossene Interessenausgleich die Vermutung dringender
betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 KSchG. Auf die zutreffenden Gründe des
arbeitsgerichtlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen.
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(1) Soweit der Kläger in der Berufung an seinem Standpunkt zur Unwirksamkeit des
Interessenausgleichs festhält und geltend macht, der Personalleiterin T5 habe es an der
erforderlichen Vertretungsmacht gefehlt, greift dieser Einwand nicht durch. Vielmehr
ergibt sich aus der im zweiten Rechtszuge vorgelegten Urkunde über die Erteilung von
Handlungsvollmacht (Bl. 177 d. A.) die erforderliche rechtsgeschäftliche
Vertretungsbefugnis.
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(2) In der Sache zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die
gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 5 KSchG zwar vom Arbeitnehmer widerlegt werden
kann, dieser jedoch hierfür die volle Beweislast trägt. Abweichend vom Standpunkt des
Klägers hat die Beklagte mit ihrem Vortrag zum Umfang des Personalabbaus eine
Betriebsänderung ausreichend dargelegt, ohne dass es darauf ankommt, inwiefern den
vorgenommenen Änderungen der Arbeitsorganisation selbst der Charakter einer
Betriebsänderung zukommt. Allein die Tatsache, dass der Interessenausgleich
bestimmte Gründe – z. B. technische Veränderungen - für die Notwendigkeit des
Personalabbaus nennt, bedeutet weder, dass nach den Vorstellungen der
Betriebsparteien bei Abschluss des Interessenausgleichs die Betriebsänderung gerade
auf den Gesichtspunkt der grundlegenden Änderung der Betriebsanlagen o. ä. (§ 111 S.
2 Ziff. 4, 5 BetrVG) - und nicht auf den Gesichtspunkt des erheblichen Personalabbaus -
gestützt werden sollte, noch könnte aus derartigen subjektiven Vorstellungen eine
prozessuale Selbstbindung der Beklagten und eine Beschränkung der gerichtlichen
Prüfung hergeleitet werden, inwiefern schon die Reduzierung der Beschäftigtenzahl im
hier vorliegenden Umfang die Voraussetzungen einer Betriebsänderung erfüllt.
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b) Auch die von den Betriebsparteien vorgenommene Sozialauswahl kann unter
Berücksichtigung der im zweiten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme nicht
beanstandet werden.
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(1) Der rechtlichen Überprüfung der Sozialauswahl durch das Landesarbeitsgericht
steht nicht bereits der Umstand entgegen, dass das Arbeitsgericht den Sachvortrag des
Klägers aus dem Schriftsatz vom 01.03.210 als verspätet zurückgewiesen hat. Zwar
bleiben gem. § 67 Abs. 1 ArbGG Angriffs- und Verteidigungsmittel, welche im ersten
Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, auch im zweiten Rechtszuge
ausgeschlossen. Tatsächlich lagen jedoch die Voraussetzungen für die Zurückweisung
des Vorbringens als verspätet nicht vor. Auf die gerichtliche Auflage vom 05.11.2010
hatte die Beklagte zur Frage der Sozialauswahl zunächst allein das Ergebnis ihrer
Auswahlüberlegungen mitgeteilt, nicht hingegen die von ihr selbst für maßgeblich
gehaltene Vergleichsgruppenbildung mit der Unterscheidung zwischen verschiedenen
Vergütern mit abweichenden Aufgaben vorgetragen. Erstmals mit weiterem Schriftsatz
vom 01.02.10 hat die Beklagte die von ihr bzw. den Betriebsparteien getroffene
Sozialauswahl vollständig dargelegt, so dass der Kläger erstmals hierdurch zu
konkretem Gegenvortrag in die Lage versetzt war. Eine Zurückweisung des
Klägervortrages als verspätet kam unter diesen Umständen nicht in Betracht.
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(2) In der Sache kann die von den Betriebsparteien getroffene Sozialauswahl nicht
beanstandet werden. Weder ist die zwischen den Betriebsparteien vereinbarte
Vergleichsgruppenbildung als solche zu beanstanden, welche zwischen den
(unterschiedlich eingruppierten) "Vergütern 1" und "Vergütern 2" unterscheidet und
sodann aus der Gruppe der "Vergüter 1 diejenigen Arbeitnehmer herausnimmt, welche
nach dem Vortrag der Beklagten als "Vertreter Vergüter 2" herangezogen werden (a),
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noch greifen – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – im Ergebnis die vom Kläger
vorgetragenen Bedenken gegen seine Zuordnung zur Vergleichsgruppe "Vergüter 1"
durch (b). Soweit der Kläger auf angeblich vergleichbare Arbeitsplätze außerhalb der
Vergüterei verweist, an welchen er bereits aushilfsweise tätig war, greift auch dieser
Einwand nicht durch (c). Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers zur
Notwendigkeit, auch die in der Berufungsbegründung namentlich aufgeführten
Personen in die Sozialauswahl einzubeziehen (d). Schließlich kann auch die innerhalb
der Vergleichsgruppe der "Vergüter 1" getroffene Auswahlentscheidung jedenfalls nicht
als grob fehlerhaft angesehen werden (e).
(a) Wie die Beklagte im Einzelnen schriftsätzlich ausgeführt hat, haben sich die
Betriebsparteien bei der Sozialauswahl an "Vergleichsgruppen" orientiert, welche im
Zusammenhang mit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die
Metallindustrie gebildet worden sind. Soweit sich die Vergleichsgruppenbildung
zunächst an der unterschiedlichen Eingruppierung orientiert – so die Unterscheidung
zwischen den in Entgeltgruppe 3 eingruppierten "Vergütern 2" und den in Entgeltgruppe
2 eingruppierten "Vergütern 1" - , ist dies rechtlich nicht zu beanstanden und entspricht
der jeweiligen Reichweite des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts (vgl. KR-Griebeling,
9. Aufl., § 1 KSchG Rn 621). Weder die im Arbeitsvertrag enthaltene
Versetzungsklausel, nach welcher der Kläger verpflichtet ist, auch andere zumutbare
Tätigkeiten zu übernehmen – gemeint sind ersichtlich vertragsgerechte Aufgaben - ,
noch die in § 2 Abs. 6 ERA enthaltene Regelung, nach welcher die dauerhafte
Ausübung einer tariflich anders bewerteten Tätigkeit einer Vertragsänderung bedarf,
sind danach geeignet, den Standpunkt des Klägers zu stützen, eine
Vergleichsgruppenbildung mit der Unterscheidung der "Vergüter 1" und "Vergüter 2"
stehe mit den genannten Vorschriften nicht in Einklang.
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Auch die weitere Bildung von Vergleichsgruppen innerhalb der tariflichen
Vergütungsgruppen und die weitere Unterscheidung zwischen den - gleichermaßen
nach Entgeltgruppe 2 bezahlten – Beschäftigten, welche teils ausschließlich als
"Vergüter 1" tätig sind und solchen Vergütern, welche bei Bedarf als "Vertreter Vergüter
2" eingesetzt werden, ist nicht zu beanstanden. Innerhalb der durch das Direktionsrecht
vorgegebenen rechtlichen Schranken ist die Sozialauswahl unter dem Gesichtspunkt
der "fachlichen Vergleichbarkeit" auf solche Tätigkeiten beschränkt, welche der
Arbeitnehmer innerhalb kurzer Einarbeitungszeit übernehmen kann (KR-Griebeling
a.a.O. Rn 620 m.w.N.). Dies hat zur Folge, dass Tätigkeiten mit längerer
Einarbeitungszeit trotz gleicher tariflicher Wertigkeit grundsätzlich nicht in die
Sozialauswahl einzubeziehen sind. Ausgehend von der Überlegung, dass die
Beherrschung zusätzlicher Aufgaben regelmäßig eine Einarbeitungszeit erfordert, kann
es nicht als unzulässig angesehen werden, wenn die Betriebsparteien bei der
Vergleichsgruppenbildung die Ausübung einer zusätzlichen Aufgabe – hier: Vertretung
des "Vergüters 2" – als maßgeblichen Gesichtspunkt berücksichtigen, zumal ihnen gem.
§ 1 Abs. 5 KSchG auch hinsichtlich der Dauer der zumutbaren Einarbeitungszeit ein
erweiterter Bewertungsspielraum zusteht.
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(b) Der Kläger hat allerdings eine korrekte Zuordnung seiner Tätigkeit zu den gebildeten
Vergleichsgruppen bestritten und geltend gemacht, die Arbeit in der Vergüterei werde
von den je Schicht eingesetzten sieben Beschäftigten ohne Unterschied in Tätigkeit und
Bezahlung gleichermaßen ausgeübt, erst recht gebe es nicht die Position eines
besonderen "Vertreters Vergüter 2". Dieser Vortrag ist in der Beweisaufnahme jedoch
nicht bestätigt worden.
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Dies gilt zunächst für die Unterscheidung der Tätigkeiten der "Vergüter 1" und der
"Vergüter 2", welch letztere die zusätzliche Aufgabe erledigen, den Transportdienst zu
organisieren. Letzteres umfasst zugleich die verantwortliche Aufgabe des Etikettierens
und der Versandvorbereitung und findet – wie der Zeuge H4 bestätigt hat – in der
höheren tariflichen Eingruppierung der "Vergüter 2" ihren Niederschlag.
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Soweit es die Aufgabenstellung des "Vertreters Vergüter 2" betrifft, hat zwar der Zeuge
F5 für die von ihm geleitete Schicht erklärt, eine solche spezielle Aufgabenstellung gebe
es jedenfalls bei ihm nicht, bei Ausfall des "Vergüters 2" treffe er – der Zeuge – die
Entscheidung, welcher der "Vergüter 1" mit dem Transportdienst beauftragt werde.
Wegen der Seltenheit der vertretungsweisen Einsätze sei es in einem solchen Fall
jedoch erforderlich, die jeweils maßgeblichen Lagerorte besonders anzusagen,
wohingegen der "Vergüter 2" den Transportdienst anhand schriftlicher Vorgaben
erledige. Eine eigenständige Gruppe der "Vertreter Vergüter 2" – wie von der Beklagten
vorgetragen – kann auf der Grundlage der Aussage des Zeugen F5 jedenfalls nicht
angenommen werden, vielmehr erfolgt der Vertretungseinsatz nach Qualifikation, wobei
auch der Kläger des vorliegenden Verfahrens zu diesem Personenkreis zählt.
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Demgegenüber hat der Zeuge H4 bei seiner Aussage unterschieden zwischen der
aushilfsweisen Erledigung von Transporttätigkeiten einerseits, welche auch der Kläger
bei Abwesenheit des "Vergüter 2" nach entsprechenden Vorgaben erledigt habe, und
dem Einsatz ausgebildeter "Vertreter Vergüter 2" andererseits, welche über dieselbe
Qualifikation wie dieser verfügten. Nach seiner Aussage erfahren sowohl die "Vergüter
2" als auch diejenigen "Vergüter 1", welche als "Vertreter Vergüter 2" eingesetzt werden
sollen, eine entsprechende zusätzliche praktische Ausbildung. Danach bzw. nach der
weiteren Erfahrungszeit sind die "Vertreter Vergüter 2" ebenso selbständig tätig wie die
regulären "Vergüter 2". Die Erledigung von Transportaufgaben nach Vorgabe, wie sie
aushilfsweise durch die "Vergüter 1" erfolgt, ist mit einer derartigen vollständigen
Vertretung des "Vergüters 2" nicht vergleichbar.
41
Auch wenn in Anbetracht der Abweichungen der beiden Zeugenaussagen
möglicherweise davon auszugehen ist, dass die tatsächliche Handhabung bei der
Vertretung von "Vergütern 2" nicht in sämtlichen Schichten nach den selben Regeln
erfolgt, kann auf dieser Grundlage weder die Überzeugung gewonnen werden, der von
der Beklagten vorgetragene und vom Zeugen H4 bestätigte Einsatz besonders
ausgebildeter Vertreter für die "Vergüter 2" sei frei erfunden, noch kann es als
sachwidrig oder gar willkürlich angesehen werden, dass die Betriebsparteien bei der
Bildung von Vergleichsgruppen für die Sozialauswahl an die betrieblich vorgegebene,
wenn auch nicht durchweg konsequent praktizierte Unterscheidung angeknüpft haben,
welche die erworbene Zusatzqualifikation zur vollwertigen Vertretung des "Vergüters 2"
berücksichtigt.
42
(c) Soweit sich der Kläger auf weitere Tätigkeiten beruft, welche er bereits ausgeübt
habe und welche er aus diesem Grunde problemlos erledigen könne, kann auch hieraus
eine fehlerhafte Zuordnung zu den gebildeten Vergleichsgruppen nicht hergeleitet
werden.
43
(aa) Allein der Hinweis des Klägers, er sei aushilfsweise im Scherraum tätig gewesen
und habe dort Material geschnitten, lässt nicht erkennen, mit welchem Personenkreis
sich der Kläger insoweit vergleichen will. Im Übrigen erscheint unter Berücksichtigung
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des Beklagtenvortrages, der Kläger habe die genannte Tätigkeit allein für zwei Wochen
ausgeübt, auch die Austauschbarkeit mit den übrigen im Scherraum tätigen Kräften
zweifelhaft.
(bb) Mit der Gruppe der Staplerfahrer ist der Kläger nicht vergleichbar. Allein der
Umstand, dass der Kläger einen Staplerführerschein besitzt und im Zusammenhang mit
seinem Einsatz in der Vergüterei dort auch Stapler fährt, führt nicht dazu, dass er ohne
Rücksicht auf die jeweils konkreten arbeitsplatzbezogenen Anforderungen in die
Vergleichsgruppe der Staplerfahrer einzubeziehen ist.
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(cc) Schließlich führt auch der Umstand, dass der Kläger – wie er behauptet -
gelegentlich in die Endkontrolle abgeordnet worden ist und hier insbesondere die
Tätigkeit des "Fluxens" ausgeübt hat, nicht dazu, dass eine Ausdehnung der
Sozialauswahl auf die Abteilung Endkontrolle – etwa bezogen auf die Gruppe 1 Kat. A -
geboten war.
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Der Zeuge K4 hat sich zwar an einen konkreten Einsatz der Klägers in der Endkontrolle
nicht erinnern können, anderseits aber eine derartige Möglichkeit in Anbetracht der
üblichen Praxis, bei Produktionsstillstand in der Vergüterei dort beschäftigte Kräfte
vorübergehend in der Abteilung Endkontrolle einzusetzen, auch nicht ausschließen
wollen. Auf der Grundlage seiner Aussage kann aber jedenfalls nicht die Überzeugung
gewonnen werden, der Kläger habe bei einem derartigen aushilfsweisen Einsatz bereits
eine vollwertige Qualifikation als Fluxer erworben, deren Tätigkeit nach Entgeltgruppe 3
vergütet wird. Hierzu hat er überzeugend darauf verwiesen, dass es für die reguläre
Beschäftigung als Fluxer einer entsprechenden Ausbildung bedarf, welche in
Anbetracht eines nur kurzen bzw. zumeist der Dauer nach nicht im Voraus absehbaren
aushilfsweisen Einsatzes der aus der Vergüterei abgeordneten Kräfte nicht sinnvoll
erscheint. Selbst der vom Kläger behauptete 100-fache Einsatz in der Endkontrolle
während der zurückliegenden 20 Jahre führt nach der durchaus plausiblen
Einschätzung des Zeugen K4 nicht dazu, dass die Aufgabenstellung des Fluxens mit
derselben Zuverlässigkeit und demselben Überblick über die Produktpalette erledigt
werden kann, wie dies auf einen entsprechend ausgebildeten Arbeitnehmer zutrifft,
welcher - über die laufende Erledigung der Arbeit hinaus - auch Fehlerquellen erkennen
und Störungen beseitigen kann. Dementsprechend geht es hier nicht allein um die
Berücksichtigung eines bloßen "Routinevorsprungs" in dem Sinne, dass die
Stammkräfte die Arbeit zügiger erledigen können als ein neu eingesetzter Arbeitnehmer,
vielmehr führen Ausbildung und Erfahrungswissen zu einer Steigerung der fachlichen
Qualifikation, welche der Austauschbarkeit bei der Sozialauswahl entgegenstehen oder
welche jedenfalls zumindest dazu führen, dass die von den Betriebsparteien gem. § 1
Abs. 5 KSchG verantwortete Sozialauswahl nicht als grob fehlerhaft angesehen werden
kann.
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Soweit der Kläger in der Endkontrolle mit Verpackungstätigkeiten befasst war, kann
hiermit ohnehin eine Austauschbarkeit mit den Beschäftigten der Endkontrolle nicht
begründet werden.
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(d) Ebenso wenig kann die Sozialauswahl in Bezug auf die in der
Berufungsbegründung unter Ziff. 4 (S. 13, Bl. 111 ff. d. A.) genannten Einzelpersonen
beanstandet werden.
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Wie sich aus der Berufungserwiderung ergibt, fehlt es teils schon wegen der
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abweichenden tariflichen Eingruppierung am Merkmal der rechtlichen Vergleichbarkeit.
Auch soweit es sich um Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe handelt, lässt dies für sich
genommen nicht den Schluss zu, der Kläger könne die jeweiligen
Arbeitsplatzanforderungen problemlos bewältigen. Allein der Umstand, dass die vom
Kläger benannten Personen nach ihren sozialen Verhältnissen möglicherweise als
weniger schutzwürdig anzusehen wären, genügt danach nicht zur Annahme einer
fehlerhaften Sozialauswahl.
(aa) Soweit es die Aufgabenstellung der als "Vertreter Vergüter 2" eingesetzten Kräfte
betrifft, ist bereits vorstehend begründet worden, dass die hierauf bezogene
Vergleichsgruppenbildung nicht zu beanstanden ist.
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(bb) Gleiches gilt im Ergebnis für den Arbeitnehmer W3, welcher zwar wie der Kläger als
"Vergüter 1" beschäftigt wird, nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten in
der Berufungserwiderung jedoch ausschließlich mit Überwachungsaufgaben an der
Ofenbühne befasst ist. Trotz gleicher Gruppenzuordnung und Bezahlung unterscheidet
sich die ihm zugewiesene Arbeitsaufgabe als reine Kontrolltätigkeit maßgeblich von der
Aufgabenstellung des Klägers und der übrigen "Vergüter 1". Deren Aufgabenstellung
umfasst zwar – wie Zeuge F5 ausgesagt hat – neben den Tätigkeiten am Anlassofen
und am Härteofen ebenfalls die Aufgabe der Überwachung der Ofenbühne. Schon die
Tatsache, dass daneben mit dem Arbeitnehmer W3 eine ausschließlich mit
Kontrollaufgaben befasste Person eingesetzt wird, stützt indessen den Standpunkt der
Beklagten zur fehlenden fachlichen Vergleichbarkeit der Aufgaben. Weder lässt sich
eine Identität der Aufgabenstellung des Klägers und des Arbeitnehmers W3 insgesamt
feststellen, noch kann ohne weitere Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, die
vom Arbeitnehmer W3 erledigten Überwachungsaufgaben an der Ofenbühne deckten
sich vollständig mit denjenigen Kontrollaufgaben, welche von den übrigen Beschäftigten
der Vergüterei neben ihren weiteren Aufgaben erledigt werden. Träfe dies zu, wäre die
Einrichtung eines reinen Kontrollarbeitsplatzes kaum zu erklären. Der Klägervortrag
geht auf die von der Beklagten dargestellten Besonderheiten nicht ein, sondern
behauptet ganz allgemein eine Austauschbarkeit sämtlicher Kräfte der Vergüterei. Eine
solche ist in der Beweisaufnahme aber nicht bestätigt worden.
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(e) Kann nach alledem die Beschränkung der Sozialauswahl auf den von den
Betriebsparteien für vergleichbar gehaltenen Personenkreis der namentlich aufgeführten
"Vergüter 1" nicht beanstandet werden, so hält diese jedenfalls im Ergebnis dem
erweiterten Prüfungsmaßstab der "groben Fehlerhaftigkeit" stand. Wie bereits das
Arbeitsgericht ausgeführt hat, sind die Auswahlerwägungen jedenfalls nachvollziehbar.
Der Einwand in der Berufungsbegründung, es seien jeweils willkürlich unterschiedliche
soziale Gesichtspunkte herausgehoben worden, um bestimmte Arbeitnehmer vor einer
Kündigung zu bewahren, überzeugt nicht. Allein der Umstand, dass die Betriebsparteien
die Auswahlentscheidung nicht an einem förmlichen Punkteschema ausgerichtet,
sondern eine einzelfallbezogene Abwägung vorgenommen haben, steht einer
willkürlichen Handhabung nicht gleich. Berücksichtigt man die Tatsache, dass es bei
der gerichtlichen Überprüfung der Sozialauswahl nicht auf die Auswahlüberlegungen,
sondern auf das Auswahlergebnis ankommt, käme ein relevanter Mangel der
Sozialauswahl allein unter der Voraussetzung in Betracht, dass einer der von der
Kündigung verschont gebliebenen "Vergüter 1" als deutlich weniger schutzwürdig als
der Kläger anzusehen wäre. Weder vermag das Gericht einen solchen Fehler zu
erkennen, noch hat der Kläger einen solchen konkret aufgezeigt. Im Ergebnis hält damit
die getroffene Sozialauswahl umfassend der rechtlichen Prüfung stand.
53
II
54
Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheidet auch der verfolgte Anspruch
auf vorläufige Weiterbeschäftigung aus.
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III
56
Die Kosten der erfolglosen Berufung hat der Kläger zu tragen.
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IV
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Die Kammer hat die Revision gegen das Urteil gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.
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