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SozG Marburg - S 12 KA 1024/05
Sozialgericht Marburg vom 19.06.2006
- Inhalt
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- in ihrem Beschäftigungsverhältnis in hohem Maße patientenbezogen tätig war. Von daher hat er zu Recht
- . Die Höhe der Unkosten ist zu schätzen, da allgemeine Angaben für Psychotherapeuten nicht verfügbar
- Nachteil der Versicherten u. a. wegen einer faktischen Beschränkung des Rechts auf freie Arztwahl
VG Arnsberg - 11 K 2172/05
Verwaltungsgericht Arnsberg vom 25.04.2006
- Inhalt
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- Spruchkörper: 11. Kammer Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 11 K 2172/05 Tenor: für Recht erkannt
- ausgewählte Fortbildungsmaßnahme als eine allgemeine Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren sei, die
- Fähigkeiten und Kenntnisse einen unmittelbaren Bezug zu dessen Berufstätigkeit haben müssen. Es reicht nicht
LAG Düsseldorf - 5 Sa 1836/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 10.04.2008
- Inhalt
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- auch nicht gegen höherrangiges Recht wie etwa Art. 3 und 4 GG und stehe zudem in Einklang mit
- § 57 Abs. 4 SchG NRW auch nicht gegen höherrangiges Recht verstoße und verweist hierzu auf die
- Abmahnung aus ihrer Personalakte. 481. Das beklagte Land hat der Klägerin zu Recht die in Streit stehende
- der Klägerin - mit höherrangigem Recht vereinbar. Die vorbezeichneten Normen verstoßen insbesondere
- nicht gegen Grundrechte der Klägerin aus dem Grundgesetz und auch nicht gegen europäisches Recht
LSG Berlin-Brandenburg - L 11 VH 35/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 11.06.2009
- Inhalt
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- recht groß gewesen. Das Gutachten der Frau S entbehre jeglicher testdiagnostischer Absicherungen und
- Sozialgericht hat zunächst völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass allein anerkennungsfähig als
- "durchzubringen". Zu Recht weist der Gutachter daher darauf hin, dass sich (jedenfalls auch) die
- seinerzeit noch allgemein üblichen Erziehungsmethoden angestellt wurde, fehlt letztlich insbesondere die
- zu kommen, da er Erwachsenen gegenüber recht ablehnend und misstrauisch gewesen sei (Begründung zur
LSG Bayern - L 2 U 8/03
Bayerisches Landessozialgericht vom 14.04.2004
- Inhalt
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- der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, eine
- ohne Bevorzugung der Lendenwirbelsäule. Die bandscheibenbedingte Erkrankung sei unter allgemeine
- computertomografisch nachgewiesener Protrusion L 5/S 1, nachweisbare Wurzelschädigung L 4 rechts. Die Ärzte des
- Wurzelreizschädigung, besonders L 4 rechts, Bandscheibenprotrusion L 5/S 1, im Kurbericht vom 27.04.1987
- : L 5/S 1-Bandscheibensyndrom rechts mit Bandscheibenprolaps, zur Zeit ohne neurologische Ausfälle
LSG Bayern - L 10 AL 393/05
Bayerisches Landessozialgericht vom 27.09.2007
- Inhalt
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- Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage
- verhindern soll. Nach alledem gebieten die allgemein anerkannten Auslegungsregeln den Begriff "wöchentlich
- Stunden (am 15.12., 18.12. und 20.12.) gearbeitet hat. Zu Recht hat das SG die Richtigkeit der
- Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung, nicht genügt. Zu Recht weist das SG
- bestätigte er unterschriftlich, das Merkblatt 1 für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten
VG Saarlouis - 5 K 163/04
Verwaltungsgericht des Saarlandes vom 01.03.2006
- Inhalt
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- Überzeugung gelangt, dass der Beklagte im vorliegenden Fall zu Recht einen Prozentsatz von 30 % zugrunde
- Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse
- , Änderungen und Ergänzungen zu erlassen. In das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse
- Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch
LSG Sachsen - L 1 KR 29/01
Sächsisches Landessozialgericht vom 29.10.2001
- Inhalt
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- 12.08.1999 die Gewährung von Krankengeld zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch der Klägerin auf
- . Der allgemeine Grundsatz, daß eine Mitgliedschaft Vorrang vor einem nachgehenden
- Versicherungsverhältnisses. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz ist demnach nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von
- begrenzt eingeräumten Rechte, auch auf alle anderen Versicherungsverhältnisse zu übertragen. Deshalb
LSG Bayern - L 18 R 435/07
Bayerisches Landessozialgericht vom 26.03.2009
- Inhalt
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- Recht hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2005 in der Gestalt des
- mit der Beurteilung der Fr. Dr. B. geht auch Dr. C. zu Recht davon aus, dass dieser Zustand
- Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll
- nach Tibiakopffraktur, seit 2005 diskrete Gonarthrose rechts, Analsphinkterinsuffizienz) bestimmt
- Anteilen. M 17.9 R Gonarthrose rechts. K 62.8 Analsphinkterinsuffizienz nach mehrfachen
LAG Hessen - 8 Sa 491/10
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 24.11.2010
- Inhalt
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- Betriebsverfassungsrecht kollektiv rechtliche Sanktionen und den allgemein
- wurden, greift in das Recht des Klägers am eigenen Bild ein. Dem Kläger war zwar bekannt, dass es
- allgemein gegen seine Vertragspflicht zur Arbeitsleistung, sondern verletzt damit die
- Pflichtverstößen für wenig schwer wiegend hielte. 80 Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie
- Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang vor den Interessen des
LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 513/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 07.12.2010
- Inhalt
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- Geschäftsführer damals mit der Stellenbewerberin R. führte. Erst recht stellen sich die Äußerungen der Klägerin
- geeignet, die Kündigung zu begründen, - erst recht führt die einheitliche Betrachtungsweise dazu
- ). Es ist anerkanntes Recht, dass eine nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksame außerordentliche Kündigung in
- Arbeitnehmer auch allgemeine Verhaltens- und Anstandspflichten; der Arbeitnehmer ist insbesondere
- gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des
OLG Brandenburg - 3 U 76/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 13.02.2007
- Inhalt
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- und völlig unreale Möglichkeit dar. Zu Recht habe die Eingangsinstanz auch eine Beweislastumkehr
- ; kritisch Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., BGB § 305 Rdn. 148). 18 bb) Dass die
- Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) ist allein das Recht der unerlaubten Handlung in Betracht
- Entscheidungsdatum: 11.03.2009 Aktenzeichen: 3 U 76/08 Dokumenttyp: Urteil Allgemeine
- grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
BFH - VII R 39/09
Bundesfinanzhof vom 08.06.2010
- Inhalt
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- Ergebnis zu Recht-- verneint, dass auch die rückständigen Umsatzsteuern in Höhe von 536.126,10 EUR mit der
- beeinträchtigen darf, gelten auch im öffentlichen Recht und damit auch für die Aufrechnung nach § 226 Abs. 1 AO
- Aufrechnungserklärung zu Recht ausgezahlt worden. Einen Anspruch auf Rückzahlung nach § 37 Abs. 2 AO hat das FA nicht.
- geworden ist. Der allgemeine Rechtsgedanke dieser Vorschrift und der in ihr zum Ausdruck kommende
- Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Gemäß
OVG Nordrhein-Westfalen - 6 A 1958/05
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2007
- Inhalt
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- Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, bei einem Einheitspflegesatz auch nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b
- fehlender Gemeinnützigkeit usf. ist nicht normativ eingegrenzt. Das hieraus folgende Recht auf freie
- grundsätzlich, was die Klinik nach bürgerlichem Recht von dem Beihilfeberechtigten als Gegenleistung berechtigt
- Verwaltungsgericht herangezogene allgemeine Grundsatz, dass Aufwendungen in angemessenem Umfange (Höhe
- - jedenfalls außerhalb einer Rechts- oder Gesamtanalogie - nichts verändern. Die Bestimmung, dass auch
BVerfG - 2 BvL 16/08
Bundesverfassungsgericht vom 20.11.2008
- Inhalt
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- folgende Gebiete: 3 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das
- gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat
- Länder (Seebode, Das „Recht des Untersuchungshaftvollzugs“ im Sinne des Art. 74 GG, HRRS, S. 236 f
- auch, dass der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg als allgemeine Verweisung auf die im Fünften
- angeordnete Beschränkung seines Rechts auf Besuch nach § 143 Abs. 1 NJVollzG hinaus auch die Kontrolle