Urteil des VG Arnsberg vom 25.04.2006

VG Arnsberg: anspruch auf bewilligung, klinik, arbeitsmarkt, mensch, erhaltung, weiterbildung, ausbildung, ausgleichsabgabe, rehabilitation, auflage

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2172/05
Datum:
25.04.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 2172/05
Tenor:
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am 28.08.1971 geborene Klägerin ist wegen hochgradiger Sehminderung beidseits
mit einem Grad der Behinderung von 100 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Sie
ist Dipl.-Psychologin und arbeitete seit dem 01.10.2004 auf Grund eines am 26.07.2004
geschlossenen Vertrages als postgraduierte Dipl.-Psychologin bei der Fachklinik T. (T.
Klinik) in B. . Am 06.07.2004 schloss die Klägerin außerdem einen Ausbildungsvertrag
mit der H. (B1. ) in N. , einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 16
Psychotherapeutengesetz. Dieser Ausbildungsvertrag hat die am 01.10.2004
begonnene Weiterqualifizierung der Klägerin zur Psychologischen Psychotherapeutin
zum Gegenstand und endet zum 30.09.2007. Zwischen der T. Klinik und der B1. besteht
eine vertraglich vereinbarte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausbildung von
Psychologischen Psychotherapeuten, wonach die T. Klinik für wesentliche Teile der
praktischen Fortbildung Ausbildungsplätze zur Verfügung stellt. Entsprechend dieser
Kooperation war in dem Arbeitsvertrag der Klägerin vereinbart, dass das
Arbeitsverhältnis zeitlich befristet ist für die Zeit der praktischen Tätigkeit im Rahmen der
Weiterbildung zur psychologischen Psychotherapeutin bis zum 31.03.2006 und dass
das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Tag endet, an dem die Weiterbildung zur
2
Psychologischen Psychotherapeutin vorzeitig beendet werden sollte.
Mit Schreiben vom 07.10.2004 beantragte die Klägerin bei der C. die Übernahme der
von der B1. geforderten Fortbildungskosten in Höhe von 11.980,00 EUR. Dies lehnte
die C. mit bestandskräftigen Bescheid vom 26.10.2004 ab. Sie verwies darauf, dass sie
der T. Klinik bereits einen Zuschuss zur Ausbildung der Klägerin für die Zeit vom
01.10.2004 bis zum 31.03.2006 gewähre, weshalb eine weitere Bezuschussung der
Fortbildung nicht angemessen wäre.
3
Die Klägerin wandte sich daraufhin unter dem 24.11.2004 an den Beklagten und
beantragte bei diesem die Übernahme der von der B1. berechneten Kosten für die
Zusatzausbildung. Zur Begründung legte sie dar, dass sie trotz einer sehr guten
Diplomnote und trotz weit über 100 Bewerbungen und des engagierten Einsatzes der A.
der C. bis zum 01.10.2004 arbeitslos gewesen sei. Dies sei nicht auf einen Mangel an
Stellen, sondern auf ihre Sehbehinderung zurückzuführen. Deshalb habe ihr gerade
auch die A. intensiv zum Erwerb dieser Zusatzqualifikation geraten, auf die sie, wenn
sie nicht sehbehindert wäre, verzichtet hätte.
4
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 19.01.2005 ab, weil die
Klägerin keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 73 des Sozialgesetzbuches - 9. Buch:
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) besetze. Ihre Tätigkeit bei
der Fachklinik diene ausschließlich ihrer Ausbildung zur Psychologischen
Psychotherapeutin.
5
Hiergegen erhob die Klägerin am 21.02.2004 mit der Begründung Widerspruch, dass
zwischen der T. Klinik und ihr ein Arbeitsverhältnis und nicht bloß ein schlichter
Praktikantenvertrag bestehe. Im übrigen strebe sie mit der Weiterbildung auch die
Erlangung der Approbation an, denn sie habe das Ziel, eine eigene Praxis zu eröffnen.
Die erstrebte Zusatzqualifikation sei für sie auf dem gegenwärtigen Arbeitsmarkt
unabdingbar.
6
Diesen Widerspruch wies der X. beim J. in seiner Sitzung vom 22.07.2005 mit der
Erwägung zurück, dass nach § 24 der Schwerbehindertenausgleichabgabeverordnung
(SchwbAV) nur auf die besonderen Bedürfnisse schwerbehinderter Menschen
ausgerichtete Fortbildungsmaßnahmen gefördert werden könnten. Die Klägerin sei zwar
hochgradig sehbehindert, die von ihr bereits begonnene berufliche
Weiterbildungsmaßnahme stehe dagegen allen Interessenten offen, die die
Lehrgangsvoraussetzungen erfüllten. Die Durchführung dieses Lehrgangs sei auch
nicht auf schwerbehinderte Menschen oder ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet.
7
Mit ihrer am 22.09.2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur
Begründung vertieft sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und macht weiter
geltend, dass der Begründung des X. nicht gefolgt werden könne. Es sei nicht
entscheidend, ob die von ihr ausgewählte Fortbildungsmaßnahme als eine allgemeine
Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren sei, die jedermann offen stehe. Es gehe
allein darum, dass die bei ihr vorliegenden behinderungsbedingten Defizite sie in einer
ungleich schwerwiegenderen Weise belasteten, weshalb sie ungleich stärker als nicht
behinderte Psychologen auf diese Fortbildung angewiesen sei. Wenn der
Regelungsgehalt des § 24 SchwbAV ihren Leistungsanspruch nicht erfasse, dann
ergebe sich dieser Anspruch aber jedenfalls auf der Grundlage des § 25 SchwbAV, der
eine Auffangnorm darstelle. Im übrigen habe sie zum 01.10.2005 ihr Arbeitsverhältnis
8
bei der T. Klinik durch einen noch weiter gefassten Arbeitsbereich erweitert.
Die Klägerin beantragt,
9
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.01.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 zu verpflichten, die Kosten ihrer beruflichen
Fortbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin in Höhe von 11.980,00 EUR aus
Mitteln der Ausgleichsabgabe zu übernehmen.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung seines Antrags nimmt der Beklagte Bezug auf den Inhalt des
Widerspruchsbescheides.
13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14
Entscheidungsgründe:
15
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
16
Der Bescheid des Beklagten vom 19.01.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht
in ihren Rechten. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch darauf zu,
dass der Beklagte die begehrte Förderung in Höhe von 11.980,00 EUR bewilligt bzw.
darauf, dass er über dieses Begehren der Klägerin erneut unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet.
17
Ein entsprechender Anspruch auf Bewilligung bzw. auf Neubescheidung des
Begehrens ergibt sich insbesondere nicht aus der - hier allein als Anspruchsgrundlage
in Betracht zu ziehenden - Regelung in § 102 Abs. 3 Nr. 1 e des Sozialgesetzbuches - 9.
Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) in Verbindung mit §
24 der Schwerbehindertenausgleichabgabeverordnung (SchwbAV). Nach § 102 Abs. 3
Nr. 1 e SGB IX kann das J. im Rahmen seiner Zuständigkeit für die begleitende Hilfe im
Arbeitsleben aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe auch
Geldleistungen erbringen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung
beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten. Ergänzend ist in § 24 SchwbAV bestimmt, dass
schwerbehinderte Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der
beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und
Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung teilnehmen, vor allem
an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und
Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen, Zuschüsse
bis zur Höhe der ihnen an der Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden
Aufwendungen erhalten können. Nach § 24 Satz 2 SchwbAV können die Hilfen auch
zum beruflichen Aufstieg erbracht werden. Es ist nicht erforderlich, dass der
schwerbehinderte Mensch die auf der Grundlage dieser Normen begehrten Zuschüsse
vor dem Beginn der Maßnahme bei dem J. beantragt.
18
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.1997 - 5
L 19/97 -.
19
Nach § 102 Abs. 5 SGB IX und § 18 SchwbAV sind die von den Integrationsämtern
gewährten begleitenden Hilfen im Arbeitsleben nachrangig gegenüber den
Leistungspflichten anderer Leistungsträger. Leistungen der Rehabilitationsträger nach §
6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB IX dürfen, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht,
nicht deshalb versagt werden, weil nach den besonderen Regelungen für
schwerbehinderte Menschen entsprechende Leistungen vorgesehen sind. Eine
Aufstockung durch Leistungen des Integrationsamtes findet nicht statt, § 102 Abs. 5 Satz
2, letzter Halbsatz.
20
Diese in § 102 SGB IX als Aufgabe der Integrationsämter geregelte begleitende Hilfe im
Arbeitsleben muss nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB IX in enger Zusammenarbeit mit der
C. für Arbeit erbracht werden, sie ist aber auch abzugrenzen von den - nach § 102 Abs.
5 SGB IX vorrangigen - Aufgaben, die die C. selbst im Bereich der Förderung der
schwerbehinderten Menschen im Arbeitsleben hat. Diese Aufgaben der C. sind in § 104
SGB IX benannt. Generell ist es nach § 1 Abs. 1 SGB III die Funktion der C. , mit
Maßnahmen der Arbeitsförderung dazu beizutragen, dass ein hoher
Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird.
Die Tätigkeit der Agentur ist also arbeitsmarktbezogen in dem Sinne, dass die Chancen
des einzelnen, sich auf dem Arbeitsmarkt zu behaupten und einen festen Arbeitsplatz zu
erhalten, durch Vermittlungs- und Förderungsmaßen verbessert werden sollen. Diesem
Tätigkeitsprofil entspricht § 104 SGB IX, der die speziellen Aufgaben der C. im Bereich
der Förderung schwerbehinderter Menschen benennt und insoweit bestimmte
Beratungs- und Vermittlungspflichten sowie Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen vorsieht.
Die Pflichten der Integrationsämter im Bereich der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben
sind in Abgrenzung hierzu demgegenüber arbeitsplatzbezogen ausgestaltet. So zielen
diese Hilfen nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB IX darauf ab, dass die schwerbehinderten
Menschen sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen
behaupten können und dass sie auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie
ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können. Der aus
der nachgehenden Hilfe am Arbeitsplatz entstandene Begriff der begleitenden Hilfe
umfasst im wesentlichen die Tätigkeit nach dem Abschluss eines Arbeitsvertrages.
Diese begleitende Hilfe setzt also regelmäßig dann ein, wenn nach der Einstellung des
schwerbehinderten Menschen für eine arbeitsfördernde und vermittelnde Tätigkeit der
C. kein Raum mehr ist.
21
Vgl. Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, Kommentar, 11. Auflage
2005, § 102, Rdnr. 19 f.
22
Hieraus ergibt sich für die hier in Rede stehende Förderung von Maßnahmen zur
Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten, dass die dem
schwerbehinderten Menschen durch diese Maßnahmen vermittelten Fähigkeiten und
Kenntnisse einen unmittelbaren Bezug zu dessen Berufstätigkeit haben müssen. Es
reicht nicht aus, dass die Fortbildung nur zu einer allgemeinen Verbesserung der
beruflichen Chancen des schwerbehinderten Menschen führt. Vielmehr muss ein
konkreter Arbeitsplatz existieren, den der schwerbehinderte Mensch bereits inne hat
oder auf den er vermittelt werden wird und an dem er die erworbenen Fähigkeiten
umsetzen kann. Dementsprechend darf das J. Fortbildungen für schwerbehinderte
Menschen, die arbeitslos sind und auch keine bestimmte Stelle in Aussicht haben, nicht
23
mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe unterstützen. Ebenso wenig ist ein zur Steigerung
der Vermittlungschancen aufgenommenes Zusatzstudium förderungsfähig.
Vgl. Seidel, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Loseblattkommentar, Stand: November 2005, §
102, Rdnrn. 44 a, b, d.
24
Die von der Klägerin begonnene Zusatzausbildung zur Psychologischen
Psychotherapeutin kann damit nicht als eine nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 e SGB IX in
Verbindung mit § 24 SchwbAV förderungsfähige Maßnahme qualifiziert werden. Die von
der Klägerin angestrebte Zusatzqualifikation bringt ihr zunächst keinen Vorteil in Bezug
auf den Erhalt ihrer gegenwärtigen Arbeitsstelle. Vielmehr ergibt sich aus ihrem
Arbeitsvertrag, dass sie diese Stelle verlieren wird, sobald sie die Fortbildung
abgeschlossen hat. Die Klägerin hat aber auch keinen bestimmten Arbeitsplatz genannt
oder in Aussicht, den sie nach Erwerb der Zusatzqualifikation wird besetzen können.
Hinsichtlich ihrer zukünftigen Berufstätigkeit verweist sie vielmehr auf die Möglichkeit,
sich nach Erlangung der Approbation mit einer eigenen Praxis selbstständig zu machen,
und sie trägt ebenfalls vor, dass sich durch die Zusatzqualifikation ihre allgemeinen
Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöhten, wie auch die Zentralstelle
für Arbeitsvermittlung bestätigt habe. Die Klägerin möchte sich mit anderen Worten
durch die Zusatzqualifikation ein breiteres Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten und
Berufchancen erschließen. Die Unterstützung eines derartigen Anliegens ist aber dem
Aufgabenbereich der C. zuzuordnen und kann mangels Bezug zu einem bestimmten
Arbeitsplatz nicht dem § 102 SGB IX zugeordnet werden. Die C. hat auch ihre
Zuständigkeit für die Fortbildung der Klägerin dem Grunde nach anerkannt und zahlt
deren Arbeitgeberin auf der Grundlage des § 235 a SGB III einen Lohnkostenzuschuss.
Außerdem lehnte die C. die von der Klägerin unter dem 07.10.2004 beantragten
Zuschuss zu dem Fortbildungskosten nicht wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit,
sondern nur deswegen ab, weil eine weitere Bezuschussung der Fortbildung wegen
des bereits bewilligten Lohnkostenzuschusses nicht angemessen wäre.
25
Schließlich kommt auch die Regelung in § 25 SchwbAV nicht als Anspruchsgrundlage
für das Begehren der Klägerin in Betracht. Nach dieser Norm können andere Leistungen
zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben als die in den §§ 19 bis 24 SchwbAV an
schwerbehinderte Menschen erbracht werden, wenn und soweit sie unter
Berücksichtigung von Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die
Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, zu
erleichtern oder zu sichern. Diese als Auffangnorm konzipierte Regelung setzt voraus,
dass die in Rede stehende Förderungsmaßnahme gegenüber den Hilfen, die in den §§
19 bis 24 SchwbAV geregelt sind, andersartig ist. Die in den §§ 19 bis 24 SchwbAV
enthaltenen speziellen Bewilligungsvoraussetzungen, die für die einzelnen in diesen
Bestimmungen geregelten Hilfen gelten, dürfen durch einen Rückgriff auf § 25
SchwbAV nicht ausgedehnt oder unterlaufen werden. Außerdem unterliegt die Hilfe in
besonderen Lebenslagen nach § 25 SchwbAV in gleicher Weise wie die Hilfen nach
den §§ 19 bis 24 der SchwbAV den Voraussetzungen, die sich aus § 102 Abs. 2 SGB IX
ergeben. Ebenso wie die speziellen Hilfen nach den §§ 19 bis 24 SchwbAV kommt
auch eine Hilfe nach § 25 SchwbAV nur in Betracht, wenn diese Fördermaßnahme
arbeitsplatzbezogen ist. Der den Integrationsämtern durch § 102 Abs. 2 SGB IX
zugewiesene Förderungsbereich, der - wie dargestellt - nur die begleitende Hilfe im
Arbeitsleben erfasst und der von der Funktion der C. für Arbeit abzugrenzen ist, wird
durch § 25 SchwbAV nicht auf arbeitsmarktbezogene Hilfen, die der allgemeinen
Vermittelbarkeit des schwerbehinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt dienen,
26
ausgeweitet.
Vgl. Seidel, in: Hauck/Noftz, aaO., § 102, Rdnr. 45; Oberverwaltungsgericht (OVG) für
das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.08.2003 - 2 La 46/03 -, in:
Behindertenrecht (br) 2004, S. 18 f.; Cramer, Schwerbehindertengesetz, Kommentar, 5.
Auflage 1998, § 25 SchwbAV, Rdnr. 1 und 2.
27
Auf eine solche nicht zulässige Ausweitung liefe es aber hinaus, wenn man die - nach §
24 SchwbAV wegen der fehlenden Arbeitsplatzbezogenheit nicht förderungsfähige -
Fortbildung der Klägerin zur Psychologischen Psychotherapeutin als eine nach § 25
SchwbAV zu unterstützende Hilfe in besonderen Lebenslagen ansähe.
28
Vor diesem Hintergrund vermag sich die Kammer auch nicht der in der
Kommentarliteratur vertretenen Auffassung anzuschließen, dass auf der Grundlage des
§ 25 SchwbAV gerade auch die Weiterentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten
bezuschusst werden könnte, um eine Unterbringungsmöglichkeit zu schaffen oder die
Aussichten auf dem Arbeitsmarkt und der Berufsausübung zu verbessern, ohne dass es
darauf ankäme, dass der schwerbehinderte Mensch im Arbeitsleben stehen müsse.
29
Vgl. Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, aaO., § 25 SchwbAV, Rdnr. 1.
30
Eine so weite Auslegung des § 25 SchwbAV steht nicht in Einklang mit § 102 Abs. 2
SGB IX und § 77 Abs. 5 SGB IX.
31
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Die übrigen
Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11,
711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
32
33