Urteil des SozG Marburg vom 19.06.2006

SozG Marburg: freie arztwahl, daten, rka, beratungsstelle, beendigung, eltern, durchschnitt, verfügung, vertragsarzt, unkosten

Sozialgericht Marburg
Beschluss vom 19.06.2006 (rechtskräftig)
Sozialgericht Marburg S 12 KA 1024/05
I. Die Klägerin hat dem Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Sie hat auch die
Gerichtskosten zu tragen. Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.
II. Der Streitwert wird auf 18.470,- Euro festgesetzt.
Gründe:
zu I.: Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
genannten Personen, was hier der Fall ist, werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes
erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind
entsprechend anzuwenden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem
Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu
berücksichtigen (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO). Das Gericht hat durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden (vgl. §
161 Abs. 1 VwGO).
Nach der am 14. Juni 2006 von der Klägerin und der am 05. Mai 2006 von dem Beklagten bei Gericht eingegangenen
Erledigungserklärung ist das Verfahren beendet. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil die Klage
ohne Erfolgsaussicht war.
Nach § 20 der Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) ist für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nicht
geeignet ein Arzt, der wegen eines Beschäftigungsverhältnisses für die Versorgung der Versicherten persönlich nicht
im erforderlichen Maße zur Verfügung steht oder eine Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des
Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Entsprechend muss der Vertragsarzt dem
Zulassungsantrag eine Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder
Beschäftigungsverhältnisse unter Angabe des frühestmöglichen Endes des Beschäftigungsverhältnisses vorlegen
(vgl. § 18 Abs. 2 lit. d Ärzte-ZV). Diese Vorschriften gelten auch für Psychologische Psychotherapeuten (§ 1 Abs. 3
Ärzte-ZV).
Weitere ärztliche Tätigkeitsverhältnissen unterliegen damit Beschränkungen hinsichtlich des zeitlichen Umfangs
(quantitative Beschränkungen, vgl. § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV) und ihres Inhalts (qualitative Beschränkungen, vgl. § 20
Abs. 2 Ärzte-ZV). Eine Zulassung kann unter der Bedingung erfolgen, dass das Zulassungshindernis beseitigt, also
die weitere Tätigkeit aufgegeben oder beschränkt wird (vgl. § 20 Abs. 3 Ärzte-ZV).
Aus dem in § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV kodifizierten Merkmal des "Zurverfügungstehens in erforderlichem Maße" hat das
Bundessozialgericht (BSG) abgeleitet, dass der die Zulassung anstrebende Arzt in dem Bereich der vertragsärztlichen
Tätigkeit nicht ganztags, sondern im dort üblichen Umfang für die ambulant zu behandelnden Versicherten der
gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung stehen müsse. Das BSG geht nunmehr davon aus, dass die zeitliche
Inanspruchnahme des Zulassungsbewerbers durch ein Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht mehr als ein
Drittel der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit, also ca. 13 Wochenstunden, betragen darf (vgl. BSG, Urt. v.
30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 = NJW 2002, 3278 = juris Rdnr. 31). Eine
hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung
angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.09.2002 - 1 BvR 1315/02 -, zit. nach BSG, Urt. v. 05.02.2003 - B 6 KA
22/02 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 2 = NZS 2004, 219 = juris Rdnr. 29). Diese Rechtsprechung, zunächst im Falle einer
Psychologischen Psychotherapeutin ergangen, hat das BSG für eine im Krankenhaus beschäftigte Kinderärztin und
Psychotherapeutin (vgl. BSG, Urt. v. 11.09.2002 - B 6 KA 23/01 R - SozR 3-5520 § 20 Nr 4 = juris Rdnr. 19 ff.) und
einen Anästhesisten bestätigt(vgl. BSG, Urt. v. 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R - SozR 4-2500 § 95 Nr 2 = NZS 2004,
219 = juris Rdnr. 29 f.).
Die Klägerin war bei dem Verein J. e. V. mit einem Tätigkeitsumfang von 19,25 Wochenstunden beschäftigt. Damit
überschritt das Arbeitsverhältnis bereits den quantitativ zulässigen Umfang.
Nach § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV ist für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nicht geeignet ein Arzt, der eine ärztliche
Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren
ist. Diese Vorschrift ist vom BSG wiederholt als verfassungsgemäß angesehen worden (vgl. BSG, Urt. v. 15.03.1995
- 6 RKa 23/94 - BSGE 76, 59, 63 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 1 = NZS 1996, 90 = juris Rdnr. 31-36; BSG, Urt. v.
19.03.1997 - 6 RKa 39/96 - BSGE 80, 130 = SozR 3-5520 § 20 Nr 2 = MedR 1997, 515 = juris Rdnr. 15; BSG, Urt. v.
05.11.1997 – 6 RKa 52/97 – BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 = NJW 1998, 3442 = juris Rdnr. 21). Nach der
Rspr. des BSG will diese Vorschrift ihrem Sinn und Zweck nach ausschließen, dass bei der Zulassung eines Arztes
als Vertragsarzt in dieser Eigenschaft durch eine anderweitig von ihm ausgeübte ärztliche Tätigkeit Interessen- und
Pflichtenkollisionen entstehen. Solche sind u. a. dann anzunehmen, wenn sich die anderweitige ärztliche Tätigkeit und
vertragsärztliche Tätigkeit vermischen können und dies sich zum einen zum Nachteil der Versicherten u. a. wegen
einer faktischen Beschränkung des Rechts auf freie Arztwahl (§ 76 Abs. 1 S. 1) und zum anderen zum Nachteil der
Kostenträger auswirken kann, weil insoweit je nach persönlichem Interesse des Arztes Leistungen aus nicht
sachgerechten Gründen von dem einen zum anderen Bereich verlagert werden können; oder wenn nicht gewährleistet
ist, dass der Arzt aufgrund seiner anderweitigen ärztlichen Tätigkeit Inhalt und Umfang einer vertragsärztlichen
Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen persönlichen Mittel selbst bestimmen kann (vgl.
BSG, Urt. v. 05.11.1997 – 6 RKa 52/97 – BSGE 81, 143 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 = NJW 1998, 3442 = juris Rdnr.
22). Die Rechtsprechung hat bisher u. a. als zulässig angesehen die Niederlassung eines im Krankenhaus angestellte
Pathologen, da es sich um Ärzte handelt, die ihrem typischen Fachgebietsinhalt nach regelmäßig nicht unmittelbar
patientenbezogen ärztlich tätig sind, keinen direkten Kontakt zu einzelnen Patienten haben, die Behandlung nicht
steuern und auch keine Leistungen Dritter veranlassen (vgl. BSG, Urt. v. 05.11.1997 – 6 RKa 52/97 – BSGE 81, 143
= SozR 3-2500 § 95 Nr. 16 = NJW 1998, 3442 = juris Rdnr. 24-25). Lediglich rein technisch-administrative,
organisatorische, dokumentarische oder publizistische Aufgaben dürfen wahrgenommen werden, wobei auch einer
Psychotherapeutin gestattet sein müsste, für kurzfristig erforderlich werdende Behandlungen bzw.
Kriseninterventionen in ihrer Arbeitsstelle abkömmlich zu sein (vgl. BSG, Urt. v. 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R - BSGE
89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 = juris Rdnr. 38).
Soweit die Gefahr von Interessen- und Pflichtenkollisionen vorliegt, kann diese nicht durch eine
Selbstverpflichtungserklärung beseitigt werden (vgl. BSG v. 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R - BSGE 89, 134 = SozR 3-
5520 § 20 Nr. 3 = juris Rdnr. 37).
Unzulässig ist in der Regel eine gleichzeitige patientenbezogene Tätigkeit in einem Krankenhaus, auch als
Anästhesist, oder eine Tätigkeit z. B. als Werksarzt. Nach dem BSG gehört die Berufsgruppe der Psychotherapeuten
gerade nicht zu den Leistungserbringern, bei denen ausnahmsweise ein unmittelbarer Patientenbezug zu verneinen
wäre. Sie ist im Gegenteil wegen des typischerweise engen, gerade ein besonderes Vertrauensverhältnis
voraussetzenden Dauerkontaktes zwischen Therapeut und Patient, in dem vielfach sensible, höchstpersönliche
Umstände aus der Biografie des Patienten offenbart werden, als eine Gruppe mit besonders hohem Konfliktpotenzial
einzuschätzen. Unvereinbar ist deshalb die Tätigkeit an einer Psychotherapeutischen Beratungsstelle für Studierende
der Universität, bei der Erstinterviews, psychodiagnostische Maßnahmen, Kriseninterventionen, Fallbesprechungen
sowie sich anschließende psychotherapeutische Behandlungen vorgenommen werden (vgl. BSG, Urt. v. 30.01.2002 -
B 6 KA 20/01 R - BSGE 89, 134 = SozR 3-5520 § 20 Nr. 3 = juris Rdnr. 35). Ferner wies das BSG die
Nichtzulassungsbeschwerde einer im Justizbereich des Landes Berlin in einer sozialtherapeutischen Beratungsstelle
abhängig beschäftigte Diplom-Psychologin zurück (vgl. BSG, Beschl. v. 11.12.2002 - B 6 KA 65/02 B – juris).
Für Psychotherapeuten haben die Instanzgerichte weiter als unvereinbar angesehen folgende Tätigkeiten: im
jugendpsychiatrischen Dienst, die das Aufgabengebiet Diagnostik von Leistungsdefiziten, Intelligenzdiagnostik,
Diagnostik von Entwicklungsstörungen und Verhaltensauffälligkeiten sowie seelischen Behinderungen umfasst, wobei
gutachterliche Aufgaben gemäß den gesetzlichen Vorgaben des BSHG und SGB VIII durchgeführt sowie auf Antrag
von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten unter fachpsychologischer Sichtweise Empfehlungen zu geeigneten
Hilfsmaßnahmen für Kinder/Jugendliche, die geistig, körperlich, seelisch oder mehrfach behindert sind, abgegeben
werden und auch häufig eine Beratung der Eltern und im Einzelfall diagnostische und therapeutische Sitzungen mit
dem Kind/Jugendlichen erfolgt (LSG Hamburg, Urt. v. 11.08.2004 – L 2 KA 4/01 - www.sozialgerichtsbarkeit.de); in
einer psychosozialen Kontaktstelle (SG Hamburg, Urt. v. 10.12.2003 – S 3 KA 327/00 -) bzw. psychologischen
Beratungsstelle (SG Frankfurt a. Main, Urt. v.12.09.2001 - S 27 KA 795/01 -), in einer behördlichen
umweltmedizinischen Beratungsstelle, die Bürgern, die durch Umweltbelastungen beeinträchtigt oder beunruhigt sind,
für eine einzelfallbezogene ärztliche Beratung und Diagnostik offen steht (SG Hamburg, Urt. v. 06.02.2002 – S 27 KA
240/99 -), in einem Therapiezentrum für Suizidgefährdete (SG Hamburg, Urt. v. 06.02.2002 – S 27 KA 248/99 -), an
einer städtischen Kinder-Jugend-Eltern-Beratungsstelle (SG Frankfurt a. Main, Urt. v.12.09.2001 - S 27 KA 59/01 -).
Der Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, dass die Klägerin in ihrem Beschäftigungsverhältnis in hohem Maße
patientenbezogen tätig war. Von daher hat er zu Recht die Zulassung seinerzeit entzogen.
Die Erledigung des Rechtsstreites ist allein deshalb erfolgt, weil die Klägerin nunmehr zum 31.05.2006 das
Beschäftigungsverhältnis beendet hat. Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses lag aber allein in ihrer
Sphäre. Der Beklagte hat sogar bereits vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit Schriftsatz vom
02.05.2006 den angefochtenen Beschluss in Erwartung des Auslaufens des Beschäftigungsverhältnisses aufgehoben.
Allein auf der Grundlage der Ankündigung oder der Vorlage der Unterlagen zur Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses ergab sich für den Beklagten keine Rechtspflicht hierzu. Es wäre daher äußerst unbillig,
den Beklagten auch nur mit teilweisen Kosten zu belasten. Hinzu kommt, dass die Klägerin erst auf Aufforderung
ihres Prozessbevollmächtigten den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat.
Dieser Beschluss zu I. ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO) (vgl. LSG Hessen, Beschluss v. 29.03.2004 – L 14 B
55/03 P -).
Gründe:
zu II.: Für das Klageverfahren gilt das Gerichtskostengesetz i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des
Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). In Verfahren vor
den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem
Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und
Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00
Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Die Klägerin wendet sich gegen eine Zulassungsentziehung.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist bei der Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an
einer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung von der Höhe des Überschusses (Gewinn vor Steuern)
auszugehen. Das BSG stellt nicht mehr auf einen Fünfjahreszeitraum, sondern nur noch auf einen Dreijahreszeitraum
ab (vgl. BSG v. 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R – juris, Rn 7 ff.; BSG v. 26.09.2005 - B 6 KA 69/04 B –). Zu ermitteln
sind die erzielbaren Einkünfte, die um die durchschnittlichen Praxiskosten in der jeweiligen Behandlergruppe zu
vermindern sind.
Für die Umsätze ist für den Regelfall einer Zulassung auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt
(bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen sind,
welcher der Arzt angehört (s. dazu KBV (Hrsg.), Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland,
www.kbv.de). Sofern Daten des jeweiligen KV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war
bzw. tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden. Im Fall einer Zulassungsentziehung
stehen jedenfalls dann, wenn die Entziehung noch nicht vollzogen worden ist, konkrete Umsätze des Vertragsarztes
zur Verfügung, die sich als Grundlage für die Streitwertfestsetzung eignen. Soweit nicht auf individuelle Umsätze
zurückgegriffen werden kann und eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten des Gruppendurchschnitts
vorliegen, kann es in Betracht kommen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder auf den
Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen. Vom Zeitpunkt her sind nunmehr - gemäß § 40 GKG - die
Verhältnisse desjenigen Jahres zu Grunde zu legen, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet worden ist. Soweit die
Werte dieses Jahres noch nicht ermittelt worden oder jedenfalls noch nicht bekannt sind, ist auf die zeitnächsten
verfügbaren Daten. Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im
Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die
Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört, bzw. auf die zeitnächsten verfügbaren Daten. Ist
eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, so kann es in Betracht kommen, entweder auf die
durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von z.B. 50 %
abzustellen. Im Hinblick auf die gebotene pauschalierende Bestimmung von Streitwerten ist eine Reduzierung weder
unter dem Gesichtspunkt veranlasst, dass eine neue Praxis in ihrer Anlaufphase möglicherweise noch nicht solche
Umsätze erreichen wird, noch im Hinblick darauf, dass der Kläger nur eine - auf ein engeres Tätigkeitsspektrum
begrenzte - Sonderbedarfszulassung begehrt (vgl. BSG v. 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B – ZMGR 2005, 324, zitiert
nach juris, Rn. 1 ff.).
Die Klägerin hat in den vier Quartalen II/04 bis I/05 nach den von der Beklagten vorgelegten Honorarbescheiden ein
Nettohonorar von 10.261,26 Euro erzielt. Dies entspricht für drei Jahre einem Umsatz von 30.783,78 Euro. Die Höhe
der Unkosten ist zu schätzen, da allgemeine Angaben für Psychotherapeuten nicht verfügbar sind. Die Höhe der
Unkosten wird auf 40 % geschätzt. Dies ergibt einen Gewinn nach Abzug der Unkosten für drei Jahre in Höhe von –
gerundet – 18.470 Euro. In dieser Höhe war der Streitwert festgesetzt werden.