Urteil des OLG Brandenburg vom 13.02.2007

OLG Brandenburg: umkehr der beweislast, haftungsbeschränkung, kopie, beweiswürdigung, auslage, teilkaskoversicherung, anwaltskosten, anhörung, lebenserfahrung, hauptsache

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 76/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 305 Abs 2 Nr 2 BGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Wirksame Einbeziehung
Allgemeiner Vermietbedingungen in einen Automietvertrag
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. April 2008 verkündete Urteil des
Landgerichts Cottbus - 3 O 179/07 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des
weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 250,00
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus ab 13. Februar 2007 zu zahlen.
2. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus als Alleinschuldner verurteilt, an die
Klägerin zu zahlen
a) 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 250,00 für die Zeit vom 11. Januar bis
zum 12. Februar 2007 und
b) weitere € 39,00.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Prozessparteien streiten darum, ob die beklagten Eheleute der Klägerin, die
bundesweit das Selbstfahrermietwagengeschäft betreibt, trotz vertraglicher
Haftungsfreistellung nach Art einer Voll- und Teilkaskoversicherung mit € 250,00
Selbstbeteiligung Schadensersatz in voller Höhe schulden, weil der Pkw Mercedes-Benz
A 150, den die Beklagte zu 2) am 23. November 2006 bei der Klägerin angemietet hat,
bei einem Unfall am 28. November 2006 gegen 17 Uhr auf der Autobahn A … im Bereich
des Autobahnkreuzes W., als er berechtigt vom Beklagte zu 1) gefahren wurde, auf der
linken Seite infolge Leitplankenkontakt Streifschäden erlitten hat. Die Polizei ist vom
Beklagten zu 1) nicht hinzugezogen worden. Die Klägerin fordert in der Hauptsache
Ersatz für Reparaturkosten, die laut Sachverständigengutachten € 6.993,81 netto
betragen (Kopie Anlage K4/GA I 25), den Ausgleich einer Wertminderung von € 800,00,
die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von € 45,90 netto (Kopie Anlage K5/GA I 38)
sowie eine unfallbedingte Auslagenpauschale von € 30,00. Zur näheren Darstellung des
Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf das angefochtene
Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Vom Landgericht Cottbus, das in der Vorinstanz entschieden hat, wurde der Klage –
nach Beweisaufnahme – nahezu in vollem Umfange stattgegeben. Zur Begründung hat
die Zivilkammer ausgeführt, die Beklagten dürften sich nicht auf die vertragliche
Haftungsbeschränkung berufen, weil die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin
wirksam in den Vertrag mit der Beklagten zu 2) einbezogen worden seien und in
entsprechender Anwendung der zivilprozessualen Beweisvereitelungsgrundsätze die
grob fahrlässige Herbeiführung des Unfalls durch den Beklagten zu 1) bejaht werden
könne; die Auslagenpauschale der Klägerin sei jedoch nur mit € 25,00 zu bemessen. Das
angefochtene Urteil, auf das wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen verwiesen
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angefochtene Urteil, auf das wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen verwiesen
wird, ist den Beklagten am 05. Mai 2008 (GA I 169) – zu Händen ihrer erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten – zugestellt worden. Sie haben am 02. Juni 2008 (GA II 172) mit
anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel – nach
antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 30. Juli 2008 (GA II 180) –
mit einem an diesem Tage per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht
eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 185 ff.).
Die Beklagten fechten das landgerichtliche Urteil – unter Wiederholung und Vertiefung
ihrer bisherigen Darlegungen – nach einem terminsvorbereitenden Hinweis des Senats
noch insoweit an, wie sie gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines die vereinbarte
Selbstbeteiligung von € 250,00 nebst Zinsen übersteigenden Betrages verurteilt worden
sind. Im Übrigen haben sie die – anfänglich in vollem Umfange ihrer Beschwer eingelegte
– Berufung zurückgenommen. Sie tragen insbesondere Folgendes vor:
Zu Unrecht habe die Eingangsinstanz angenommen, die durch den Zusatz „
“ in der Vertragsurkunde vom 23. November 2006 (Kopie Anlage K1/GA I
17) vereinbarte Haftungsbeschränkung finde im Streitfall – wegen der weiteren
Bestimmungen in den Allgemeinen Vermietbedingungen – keine Anwendung. Diese
seien nicht in den Vertrag einbezogen worden. Es fehle schon an einem
Hinweis auf die Bedingungen im Sinne des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB; die
Einbeziehungsklausel sei hier vielmehr in einem elfzeiligen Fließtext enthalten und falle
bei einem flüchtigen Blick nicht auf. Zudem hätten die Allgemeinen Vermietbedingungen
bei Vertragsabschluss nicht ausgelegen, so dass keine Kenntnisnahmemöglichkeit nach
dem Verständnis von § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestanden habe. Die Beweiswürdigung der
Zivilkammer, die zum gegenteiligen Resultat gelange, sei in sich widersprüchlich und
lasse Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt. Sie – die Beklagten – hätten bei
ihrer Anhörung übereinstimmend dargetan, dass der Kundentresen in den Räumen des
Zeugen F. Sch., den sie, weil sie längere Zeit warten mussten, keineswegs nur einmal im
Blick gehabt hätten, bei der Anmietung des Fahrzeugs, anders als sonst bei
Autowerkstätten und Abschleppdiensten üblich, leer gewesen sei. Auf die Frage, was im
Schadensfall geschehe, habe der Zeuge auf die Teil- und Vollkaskoversicherung des
Wagens hingewiesen und den entsprechenden Zusatz handschriftlich in das
Vertragsformular eingetragen. Angesichts dessen bleibe auch im Verhältnis zum
Beklagten zu 1) bei der Prüfung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 1 BGB für eine Umkehr
der Beweislast kein Raum.
Die Beklagten beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie – die
Beklagten – zur Zahlung von mehr als € 250,00 nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz ab 13. Februar 2007 verurteilt worden sind.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt – ihr bisheriges Vorbringen ebenfalls wiederholend und vertiefend
– das landgerichtliche Urteil, soweit es ihr günstig ist; im Übrigen nimmt sie es hin. Sie
trägt insbesondere Folgendes vor:
Der in der Vertragsurkunde enthaltene Hinweis auf die Allgemeinen Vermietbedingungen
und ihre Auslage im Vermietbüro sei ausreichend. Konkrete Anhaltspunkte im Sinne des
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, bei deren Vorliegen die Bindung des Berufungsgerichts an die
erstinstanzliche Beweiswürdigung entfalle, würden die Beklagten nicht aufzeigen; sie
nähmen lediglich eine abweichende Beweiswürdigung vor. Das angefochtenen Urteil
enthalte eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Bekundungen des Zeugen und
der Beklagten. Dass Letztere sich bei alltäglichen Geschäften im Einzelnen an
Nebensächlichkeiten wie die Ausstattung des Verkaufstresens erinnern könnten,
widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Dagegen wäre es dem Zeugen F. Sch.,
der sich täglich in den Räumen aufhalte, sofort aufgefallen, wenn die Allgemeinen
Vermietbedingungen gefehlt hätten. Dass sie von jemand kurzfristig weggenommen
worden seien, was der Zeuge nicht habe ausschließen können, stelle nur eine rein
theoretische und völlig unreale Möglichkeit dar. Zu Recht habe die Eingangsinstanz auch
eine Beweislastumkehr bejaht. Wer eine Mietsache in beschädigten Zustand zurückgebe
habe eine tatsächliche Verschuldensvermutung gegen sich.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat gemäß Beschluss vom 11.
Februar 2009 (GA II 231R) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F. Sch. sowie
beide Beklagten persönlich angehört; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der
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beide Beklagten persönlich angehört; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom selben Tage Bezug genommen (GA II 231 ff.). Die Sach-
und Rechtslage ist mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien im Termin eingehend
erörtert worden. Ergänzend wird zur Darstellung der Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte auf die vorbereitenden
Schriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den
übrigen Akteninhalt Bezug verwiesen.
II.
A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst hat sie – nach
der Beschränkung des Rechtsmittels – nahezu in vollen Umfange Erfolg. Sie führt
insoweit zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur Abweisung der
weitergehenden Klage. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldnern
wegen der Streifschäden an dem streitgegenständlichen Mietwagen lediglich die
vereinbarte Selbstbeteiligung nebst Verzugszinsen verlangen, die – gemäß dem
übereinstimmenden Vorbringen beider Prozessparteien – € 250,00 pro Schadensfall
beträgt (§ 280 Abs. 1 Satz 1 und § 823 Abs. 1 i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB analog). Die
rechtsgeschäftliche Haftungsbeschränkung ist – mangels Einbeziehung der Allgemeinen
Vermietbedingungen der Klägerin in den Vertrag mit der Beklagten zu 2) – nicht
entfallen. Sie wirkt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v.
16.12.1981 - VIII ZR 1/81, WM 1982, 294 = NJW 1982, 987), der sich der Senat
angeschlossen hat, auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1),
der das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt mit dem Einverständnis der Beklagten zu 2) geführt
hat. Da er früher als diese gemahnt wurde, hat jedoch der Beklagte zu 1) allein der
Klägerin weitere Verzugszinsen zu zahlen und vorgerichtliche Anwaltskosten zu
erstatten. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Zutreffend hat das Landgericht – mit den Prozessparteien – angenommen, dass die
Entscheidung des Streitfalles davon abhängt, ob die Allgemeinen Vermietbedingungen
der Klägerin (Kopie Anlage K2/GA I 18 ff.) Bestandteil des mit der Beklagten zu 2)
abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Der handschriftliche Zusatz „
“, der in die Mietvertragsurkunde vom 23. November 2006 (Kopie Anlage
K1/GA I 17) aufgenommen wurde, soll nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen
eine vertragliche Haftungsbeschränkung des Mieters nach Art einer Voll- und
Teilkaskoversicherung auf maximal € 250,00 Selbstbeteiligung bedeuten, insbesondere
bei Verkehrsunfällen. Da brancheneinheitliche Bedingungen für die Autoversicherung, die
von einer Behörde genehmigt wurden und deshalb Leitbildfunktion haben können, nicht
mehr existieren, kommt es jetzt in besonderem Maße auf die konkrete Ausgestaltung
der gewillkürten Haftungsfreistellung im jeweiligen Einzelfall an. Der in § 61 VVG a.F.
enthaltene Grundsatz, wonach der Versicherer in der Schadensversicherung bereits bei
grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den
Versicherungsnehmer leistungsfrei wird, könnte in Fällen der vorliegenden Art – ohne
eine entsprechende Vereinbarung – allenfalls analog herangezogen werden. Dies
erscheint jedoch zumindest dann bedenklich, wenn Mieter und berechtigter Fahrer – wie
hier die Beklagten – Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und juristischer Laien sind. Sie
müssen nicht ohne weiteres damit rechnen, schon bei grober Fahrlässigkeit – trotz
vertraglicher Haftungsbeschränkung – in vollem Umfange zum Ausgleich von
Unfallschäden herangezogen zu werden. Nach den allgemeinen schuldrechtlichen
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches kann lediglich die Haftung für Vorsatz
nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 Abs. 3 BGB). Zudem hält § 81 Abs. 2 VVG n.F.
bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht mehr am so
genannten Alles-oder-Nichts-Prinzip fest. Im Streitfall kommt es darauf jedoch letztlich
nicht an, weil es – wie unten im Abschnitt II A 3 noch näher zu erörtern sein wird – keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beklagte zu 1) die Beschädigung des
klägerischen Mietwagens grob fahrlässig verursacht hat.
2. Im Ergebnis der Beweisaufnahme vermag der Senat nicht festzustellen, dass die
Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin in den Vertrag mit der Beklagten zu 2)
einbezogen worden sind. Dies geht hier zulasten der klagenden Partei. Denn sie beruft
sich als Verwenderin von allgemeinen Geschäftsbedingungen auf vorformulierte
Klauseln, nach denen eine – unstreitig vereinbarte – Haftungsbeschränkung entfallen
soll. Deshalb hat sie – gemäß den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen – die
Einbeziehungsvoraussetzungen darzulegen und nachzuweisen (vgl. dazu
Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 305 Rdn. 28; ferner Schulte-Nölke in
Schulze/Dörner/Ebert, BGB, 5. Aufl., § 305 Rdn. 21).
a) Allerdings fehlt es im Streitfall – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht bereits an
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a) Allerdings fehlt es im Streitfall – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht bereits an
einem auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem
Verständnis des § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der drucktechnischen Hervorhebung von
Textbestandteilen bedarf es hierfür nach dem Gesetz nicht; es genügt vielmehr, wenn
auf andere Weise gewährleistet wird, dass der Einbeziehungshinweis für einen Kunden
mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit – also selbst bei flüchtiger Betrachtung (vgl.
hierzu Palandt/Grüneberg aaO, Rdn. 29, m.w.N.) – nicht zu übersehen ist (vgl. BGH, Urt.
v. 11.07.2007 - XII ZR 197/05, NJW 2007, 2988 = VersR 2007, 1531, juris-Rdn. 14). Der
Senat hat sich durch Inaugenscheinnahme der Originalurkunde des Kfz-Mietvertrags
davon überzeugen können, dass dies hier zutrifft. Zwar befindet sich die Bezugnahme
auf die Allgemeinen Vermietbedingungen – anders als in dem vom Bundesgerichtshof
entschiedenen Fall (aaO) – nicht am Beginn eines neuen Absatzes, sondern in einem
kleingedruckten Fließtext, der mit Regelungen über Auslandsfahrverbote beginnt und mit
– im Streitfall nicht einschlägigen – Bestimmungen über die volle Haftung des Mieters
von Lastkraftwagen für Schäden durch die Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen
und durch nicht verzurrte Ladung endet. Der gesamte Absatz besteht aber lediglich aus
elf Zeilen, die – in der Basisschriftgröße der Urkunde – kursiv gesetzt sind und sich von
dem nachfolgenden, neun Zeilen umfassenden Absatz auch deshalb abheben, weil
dieser in englischer Sprache abgefasst ist. Über dem Absatz, der die deutschsprachige
Einbeziehungsklausel enthält, befinden sich Leerzeilen, in die bei Bedarf eine gesonderte
Rechnungsanschrift eingetragen werden kann. Berücksichtigt man ferner die
Gesamtgliederung des Formulars und seine farbliche Gestaltung durch schwarze und
orange Linien auf weißem Papier, so wird auch ein Durchschnittskunde, der zunächst nur
einen flüchtigen Blick auf das Formular wirft, dazu veranlasst, den kurzen Fließtext –
entweder in deutscher oder in englischer Sprache – zu lesen.
b) Nicht zu konstatieren vermag der Senat hingegen, dass die Klägerin – wie § 305 Abs.
2 Nr. 2 BGB für die Einbeziehung ferner verlangt – den Beklagten die Möglichkeit
verschafft hat, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Vermietbedingungen
Kenntnis zu nehmen.
aa) Händigt der Verwender – wie hier geschehen – der anderen Vertragspartei das
einschlägige Klauselwerk nicht aus, so ist nach der herkömmlichen Auffassung, die der
Senat teilt, zumindest erforderlich, dass die Bedingungen beim Vertragsabschuss in den
jeweiligen Geschäftsräumen zur Einsicht ausliegen oder aushängen (vgl. dazu die
Begründung zum Regierungsentwurf eines AGB-Gesetzes, BT-Drucks. 7/3919, 9, 18;
ferner MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 305 Rdn. 62). Ob auch das bloße
Bereithalten von allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Einsicht den gesetzlichen
Anforderungen genügen kann, wenn die Einbeziehungsklausel entsprechend gefasst
wurde, wie offenbar (in Palandt aaO Rdn. 34) der Entscheidung des BGH, Urt.
v. 29.06.2006 - I ZR 176/03 (NJW-RR 2007, 32 = BGH-Rp 2006, 1412; juris-Rdn. 19)
entnimmt, mag offen bleiben. Denn in dem hier streitgegenständlichen Formular heißt
es explizit, die Allgemeinen Vermietbedingungen „ “ (GA I
17). Unter diesen Umständen darf der Kunde die tatsächliche Auslage erwarten, und
zwar zu der Zeit und an dem Ort, wo er aufgefordert wird, die Mietvertragsurkunde zu
unterzeichnen. Da es nach dem Gesetz dem Verwender obliegt, der anderen
Vertragspartei die Kenntnisnahmemöglichkeit zu verschaffen, muss diese sich
grundsätzlich nicht nach dem Inhalt der allgemeinen Geschäftsbedingungen erkundigen
(vgl. hierzu BGHZ 109, 192, 196; ferner MünchKommBGB/Basedow aaO Fn. 167; kritisch
Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., BGB § 305 Rdn. 148).
bb) Dass die Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin bei der Unterzeichnung des
streitgegenständlichen Vertrages durch die Beklagte zu 2) auf dem Tresen im Büro des
Zeugen F. Sch. auslagen, ist nicht erwiesen. Der Zeuge selbst konnte – wie schon bei
seiner Vernehmung in der Eingangsinstanz (GA I 143, 146) – keineswegs ausschließen,
dass der entsprechende Ordner beziehungsweise Hefter, der sich nach seinen
Bekundungen grundsätzlich dort befand, von jemand kurzzeitig entfernt und später
wieder zurückgebracht wurde, obgleich er dafür keine konkreten Anhaltpunkte hatte.
Seine Aussage ist deshalb nicht geeignet, den vollen Beweis für die Auslage des
klägerischen Klauselwerkes im hier maßgeblichen Zeitpunkt zu führen. Auch unter
Berücksichtigung des sonstigen Inhalts der Verhandlungen lässt sich ein entsprechender
Schluss im Rahmen von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ziehen. Denn die Beklagten
haben bei ihrer persönlichen Anhörung plausibel dargetan, warum sie sich sicher sind,
dass seinerzeit auf den Tresen nichts lag. So bekundete der Beklagte zu 1), dass beide
Beklagten für etwa zehn Minuten direkt an dem nur etwa 160 cm langen Tresen auf den
Zeugen gewartet hätten und er seinen Arm darauf gestützt habe. Die Einwendungen der
Beklagten sind insgesamt nachvollziehbar und erscheinen glaubhaft. Dass den
Beklagten keine hinreichende Gelegenheit blieb, sich damit zu befassen, was auf dem
Tresen lag, hat sich nicht bestätigt. Sofern der Zeuge über ein zweites Exemplar des
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Tresen lag, hat sich nicht bestätigt. Sofern der Zeuge über ein zweites Exemplar des
Klauselwerkes verfügte, dass sich in seinen Unterlagen befand, lag dieses jedenfalls
nicht aus.
3. Als Grundlage für Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten zu 1)
ist allein das Recht der unerlaubten Handlung in Betracht zu ziehen. Der Beweis des
ersten Anscheins spricht dafür, dass er die Streifschäden an dem Mietwagen schuldhaft
verursacht hat, weil er von der Fahrbahn abkam und die Leitplanken berührte. Dieser
Anscheinsbeweis konnte nicht entkräftet werden. Folgerichtig haben die Beklagten – auf
einen entsprechenden terminsvorbereitenden Hinweis des Senats – die Berufung
beschränkt; ihre gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung der Selbstbeteiligung
nebst Verzugszinsen nehmen sie nunmehr hin. Mit Hilfe eines Satzes der
Lebenserfahrung lässt sich allerdings nicht nachweisen, dass der Beklagte zu 1) den
Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Für eine generelle Umkehr der
Beweislast in Fällen der streitgegenständlichen Art, wie sie offenbar von der Zivilkammer
bejaht wird, gibt es weder eine rechtliche Grundlage noch ein Bedürfnis. Ein Kfz-
Vermieter kann – ebenso wie ein Autoversicherer – seine berechtigten Interessen
hinreichend schützen, indem er mit dem Mieter Obliegenheiten vereinbart, die nach dem
Eintritt eines Schadensfalles zu erfüllen sind und deren Verletzung zum Wegfall der
Haftungsfreistellung führt. Die Klägerin hat davon in ihren Allgemeinen
Vermietbedingungen Gebrauch gemacht. Es fällt jedoch in ihren Risikobereich, für die
wirksame Einbeziehung des Klauselwerkes in die einzelnen Mietverträge zu sorgen.
B. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Danach kann
das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die
Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur
geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Diese Regelung ist nicht allein zugunsten der
klagenden, sondern – sinngemäß – auch zugunsten der beklagten Partei anwendbar,
wenn sie lediglich zur Zahlung eines geringfügigen Betrages verurteilt und die Klage im
Übrigen abgewiesen wird (vgl. dazu RGZ 142, 83 f.; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27.
Aufl., § 92 Rdn. 8; Saenger/Gierl, Hk-ZPO, 2. Aufl., § 92 Rdn. 16; Zöller/Herget, ZPO, 27.
Aufl., § 92 Rdn. 11). So verhält es sich hier im Ergebnis des zweiten Rechtszuges. Die
Beklagten unterliegen nur im Umfange von rund 3 % der Klageforderung; dagegen bleibt
das Zahlungsbegehren der Klägerin zu 97 % erfolglos. Zu einem Gebührensprung
kommt es durch die € 250,00, die von den Beklagten als Gesamtschuldnern in der
Hauptsache zu entrichten sind, ebenfalls nicht.
Davon unberührt bleibt zwar der materiell-rechtliche Anspruch der Klägerin auf
Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Gestalt der 1,3-fachen
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV, die sich trotz des Anrechnungsgebots gemäß
der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zu Nr. 3100 RVG-VV nicht auf die Hälfte mindert (vgl.
dazu BGH, Urt. v. 07.03.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 = BGH-Rp 2007, 684).
Denn der Anspruch folgt aus § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB. Im Streitfall ist insoweit aber
nur der Beklagte zu 1) passiv legitimiert, weil sich das klägerische Anwaltschreiben vom
29. Januar 2007 im Verhältnis zur Beklagten zu 2) als verzugsbegründende Erstmahnung
darstellt. Deren Kosten sind vom Schuldner nicht zu ersetzen (vgl. Palandt/Grüneberg,
BGB, 68. Aufl., § 286 Rdn. 44). Außerdem kann die Anwaltsgebühr lediglich auf der
Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu € 300,00 plus 20 % Postpauschale nach
Nr. 7002 RVG-VV berechnet werden. Im Übrigen handelt es sich um eine
Zuvielmahnung, deren Kosten nicht erstattungsfähig sind.
C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des vorliegenden Urteils ergibt
sich aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 713 und § 543 Abs. 1 ZPO sowie § 26 Nr. 8 EGZPO.
D. Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen
Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen
auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles. Eine Divergenz zu
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgericht ist nicht
ersichtlich.
E. Der für die beträgt bis (§ 3 ZPO
i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG).
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