Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 11.06.2009
LSG Berlin und Brandenburg: psychische störung, stationäre behandlung, gutachter, ddr, wahrscheinlichkeit, persönlichkeitsstörung, alternative kausalität, anerkennung, versorgung, diagnose
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Urteil vom 11.06.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Berlin S 46 VH 106/05
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 11 VH 35/08
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. September 2006 aufgehoben und der
Bescheid des Beklagten vom 06. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2005
abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger aufgrund der Folgen der in der Zeit vom 03. August 1968 bis 03.
Dezember 1969 in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig erlittenen Haft ab 1. Juni 2002 Versorgung unter
Zugrundelegung eines Grades der Schädigungsfolgen von 50 v. H. zu gewähren. Der Beklagte trägt die notwendigen
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Versorgung nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus
politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden
(Häftlingshilfegesetz – HHG -) i. V. m. dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges
(Bundesversorgungsgesetz - BVG - ).
Der 1950 geborene Kläger hat in der ehemaligen DDR etwa bis zu seinem 8. Lebensjahr bei seiner Mutter gelebt, der
jedoch dann das Sorgerecht entzogen wurde und die er nach deren (erneuter) Republikflucht in den Westen
Deutschlands am 07. Juni 1960 zunächst nicht mehr gesehen hat. In der Folgezeit hat der Kläger teilweise bei seiner
Stief-Großmutter und immer wieder in verschiedenen Heimen gelebt, so etwa ab dem 02. November 1963 im
Spezialkinderheim S und später im Jugendwerkhof F. Nach der Heimentlassung 1968 und aus Anlass der
Wehrerfassung, bei welcher sich der Kläger bedroht fühlte, versuchte er über die Tschechoslowakei zu fliehen, wobei
er am 03. August 1968 an der Grenze aufgegriffen wurde. Bis zu seiner Auslieferung nach Westberlin am 03.
Dezember 1969 war er daraufhin in verschiedenen Gefängnissen in der ehemaligen DDR inhaftiert. Mit Bescheinigung
des Senators für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 25. Januar 1971 nach § 10 Abs. 4 HHG wurde dem Kläger
bestätigt, dass es sich hierbei um politischen Gewahrsam im Sinne des § 1 Abs. 1 und 4 HHG gehandelt habe.
Mit einem am 21. Juni 2002 beim Beklagten eingegangenen Antrag machte der Kläger einen Antrag auf
Beschädigtenversorgung nach dem HHG wegen seiner Inhaftierung in der Zeit vom 03. August 1968 bis 03. Dezember
1969 geltend. Im Antrag führte er aus, neben jeglicher Art von Psychoterror während der Haft - hier habe er u. a. neun
Monate Einzelhaft erdulden müssen - auch Belastungen in den Heimen in Form von Kinder-Schwerstarbeit ausgesetzt
gewesen zu sein. Der Beklagte versuchte, die den Kläger betreffenden Vollzugsakten beizuziehen; diesbezüglich
übersandte letztlich das Bundesarchiv Kopien der Karteikarten aus der Zentralen Gefangenenkartei des Ministeriums
des Innern der ehemaligen DDR, weitere Unterlagen die Haftzeit betreffend konnten nicht gefunden werden. Die
Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR teilte mit Schreiben vom 09.
Mai 2003 mit, dass sich aus den ihr vorliegenden Unterlagen keine Hinweise auf eine Zusammenarbeit des Klägers
mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR ergeben haben. Der Beklagte ermittelte ferner
medizinisch durch Einholung von Befundberichten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. J vom 14. September
2002 und des psychologischen Psychotherapeuten Dipl.-Psych. W vom 03. Oktober 2002. Der Kläger übersandte
verschiedene Arztbriefe mit Untersuchungsergebnissen, insbesondere über die Behandlung seiner
Wirbelsäulenerkrankung, sowie Bescheide und Kurzgutachten für die ehemalige Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) aus Anlass eines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Der Beklagte zog ferner
einen Reha-Entlassungsbericht der H-Klinik I über einen zu Lasten der ehemaligen Landesversicherungsanstalt (LVA)
Berlin durchgeführten stationären Aufenthalt vom 21. Juni bis 09. August 2005 bei. Die Kliniken im T-Werk
übersandten einen Entlassungsbericht über die in der Zeit vom 04. bis 16. April 2002 durchgeführte stationäre
Behandlung. Weiter holte der Beklagte ein Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr. O vom 15. Januar/2. Februar 2004
ein, der ausführte, dass bezüglich der beim Kläger bestehenden Veränderungen der Wirbelsäule mit HWS- und LWS-
Syndrom die Bezeichnung und Bewertung einer Schädigungsfolge nach dem HHG entfalle, da der Kläger während
seiner Haftzeit wesentliche Verletzungen des Skelettsystems nicht erlitten habe, posttraumatische Veränderungen
fänden sich in den Röntgenaufnahmen nicht, es handele sich vielmehr um degenerative Veränderungen aufgrund
biologischen Verschleißes.
Der Beklagte holte sodann ein Gutachten der Ärztin für Psychiatrie S ein, die unter dem 22. September 2004
ausführte, als Schädigungsfolge zur Anerkennung gelegentlich auftretende spezifische Albträume im Sinne einer
Verschlimmerung zu empfehlen, die mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit "MdE" (nunmehr "Grad der
Schädigungsfolgen – GdS") von 10 v. H. zu bewerten seien. Darüber hinaus sollte die Anerkennung eines seelischen
Leidens ausschließlich im SB-Bereich (Schwerbehindertenbereich) erfolgen. Da das seelische Leiden ausgeprägt sei
und mit einer erheblichen Beeinträchtigung der sozialen Erlebens- und Gestaltungsfähigkeit einhergehe, sei von einer
schweren Störung, ähnlich einer Zwangsstörung, auszugehen, für die ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zur
Anerkennung empfohlen werde.
Zu der durch Eigenanamnese erfragten Lebensgeschichte des Klägers führte sie folgendes aus: Der Kläger sei
nichtehelich geboren und habe seinen Vater nie kennen gelernt. Nach Stasiunterlagen habe seine Mutter mit ihm
illegal die DDR verlassen und in einem Flüchtlingslager bei L gelebt, wo er bereits als kleiner Junge für die
Essenszubereitung, das Beheizen des Raumes und die Versorgung des Stiefvaters mit Alkohol habe sorgen müssen.
Selbst kleinste Verfehlungen oder Ungeschicklichkeiten seien mit Schlägen geahndet worden. Nachdem die Mutter
die Aggressivität des Stiefvaters ihm gegenüber erkannt hatte, habe sie sich von dem Mann getrennt und sei nach
Berlin-Ost zu ihrer eigenen (Stief-)Mutter geflüchtet. Von dort sei sie allerdings von einem Tag zum anderen
verschwunden, man habe sie wohl abgeholt, die Gründe hierfür habe er nie erfahren. Er sei schließlich in ein
Spezialheim für schwererziehbare Jugendliche gebracht worden, wo er viel bestraft worden sei. Er habe schwere
Arbeiten verrichten müssen und häufig Strafen und Schläge erhalten. Am schlimmsten sei es gewesen, mit nackten
Füßen auf dem kalten Boden vor dem Schlafzimmer stehen zu müssen, obwohl er müde gewesen sei und schlafen
wollte. Insgesamt habe, auch bei der Essenszuteilung, eine Art Raubtierprinzip geherrscht, das noch bewusst
gefördert worden sei. Er habe seinerzeit schnell begriffen, dass es vorteilhaft sei, sich höflich und nett zu verhalten,
habe jedoch nicht immer seine Wut und Angriffslust zähmen können. Zwischen seinem 8. und 9. Lebensjahr sei er
zufällig seiner Mutter begegnet, die ihn an die Hand genommen und mit ihm nach Westberlin gefahren sei. Nach ca. 4
bis 5 Wochen habe ihn die Großmutter, ohne die Mutter hiervon in Kenntnis zu setzen, wieder nach Ostberlin
gebracht. Nach dieser Entführung und Rückführung sei er in einem Spezialheim untergebracht worden. 1963 habe die
Mutter nochmals versucht, ihn durch einen Schleuser in den Westen bringen zu lassen, der ihn dann sexuell
missbraucht habe. Er sei dabei festgenommen und schließlich in das geschlossene Heim nach S verbracht worden,
wo er schwerste körperliche Arbeiten hätte leisten müssen. Er habe mehrfach versucht zu fliehen, sei aber immer
wieder erwischt worden. Strafen hätten bei ihm keinen Effekt mehr gehabt. Er sei ständig aggressiv und angriffslustig
gewesen. Das einzig Positive sei gewesen, dass er der größte und kräftigste gewesen sei und andere vor ihm Angst
gehabt hätten. Er habe selbst auch Angst gehabt, diese aber nicht nach außen gezeigt, da die Äußerung von
Schwäche noch schlimmere Folgen gehabt hätte. Er habe schon immer sehr oberflächlich geschlafen und sei sofort
wach gewesen. Er habe sich nie etwas sagen lassen und mit 15/16 Jahren begonnen, bei Strafen der Erwachsenen
zurückzuschlagen, gelegentlich habe er sich dann mit Erziehern geprügelt. Mit 15/16 Jahren sei er in ein offenes
Jugendheim am S verlegt worden, wo er "richtig ausgerastet" sei und sein gesamtes Umfeld demoliert habe. Er sei
hierbei auch gegenüber sich selbst aggressiv gewesen. Wegen seiner schlechten Lernerfolge sei er dann für die Dauer
von fast 2 Jahren bis Mai 1968 zu dem Aufenthalt im Jugendwerkhof F in der Nähe von L verurteilt worden. Es habe
sich um ein eingezäuntes Gelände mit Baracken gehandelt, wo er erneut habe Schwerstarbeit leisten müssen. Die
Gruppe, in der er gearbeitet hatte, seien "wie KZler" behandelt worden.
Nach seinem Fluchtversuch sei er festgenommen und in P in Isolierhaft genommen worden. Dorthin sei er mit dem
Grotewohl-Express transportiert worden. Er habe nicht gewusst, was auf ihn zukomme und sei mehrfach ohnmächtig
geworden und mit dem Kopf aufgeschlagen; vom Wachposten seien ihm Zähne ausgeschlagen worden. Er habe
zunächst einige Zeit in Einzelhaft verbracht. Auch dort sei er ein "Revoluzzer" gewesen. Er habe u. a. unter
Haarausfall und Schwindel gelitten. Wegen seiner ständigen Aufbegehrereien habe es verschärften Arrest gegeben,
wobei er kaum Essen erhalten habe. Laut Stasiakten habe er wohl eine Haftpsychose entwickelt. In der Einzelhaft
habe er nicht gewusst, was er machen dürfe. Er habe zunächst auf einem Hocker gesessen, der ihm weggenommen
worden sei. Auf den Fußboden habe er sich nicht setzen dürfen. Dann sei ein Spitzel zu ihm in die Zelle gelegt
worden, der versucht habe, ihn auszuhorchen und mit dem er sich geprügelt habe. Die Untersuchungshaft in P habe
ungefähr 8 Monate gedauert, anschließend sei er zum Strafvollzug nach R verlegt worden. Sodann sei er ein paar
Monate in C im Strafvollzug verblieben und dort von Häftlingen, insbesondere von Kriminellen verprügelt worden. Die
Zermürbung durch den Staatssicherheitsdienst habe bewirkt, dass er sich nicht habe wehren können. Während der
Haft sei nachts unentwegt Licht angeschaltet worden. Man habe mit Schlüsseln gegen die Tür geklopft. Freigang habe
es kaum gegeben. In K Stadt habe er die Zelle mit einem Fremdenlegionär geteilt, der alles auseinander genommen
habe, was es dort nur gegeben habe. Er habe dort sein letztes Stündlein schlagen gesehen und geglaubt, dass er
auch bald dran sei. Zur Übergabe an den Westen hätte er durch ein Spalier von widerlichen Männern in Overalls
schreiten müssen, die ihre Maschinenpistolen auf ihn gerichtet hatten, er sei dabei kollabiert.
Das Auffanglager in G habe sich für ihn als "Hölle" herausgestellt. Er sei mit der Freiheit nicht klargekommen und in
der Folgezeit zunächst ca. eineinhalb Jahre in Europa herumgereist. Er habe sich schließlich ein Architekturstudium
erschlichen. In der Folgezeit habe er ab 1978 regelmäßig gearbeitet, zuletzt als Bauleiter. Als ausgesprochen
problematisch habe er die Maueröffnung erfahren, wonach er mit den Bürgern der ehemaligen DDR erneut hätte
zusammenarbeiten müssen, was ihn zutiefst belastet habe. Verschlimmert habe sich die Situation durch eine 2003
genommene Akteneinsicht, bei der die Erinnerungen wieder aufgestiegen seien. Am 03. Mai 2002 sei er ausgerastet
und habe alle Mitmenschen, einschließlich seines Bauherrn, nur noch anschreien können. Danach sei er vier Wochen
lang in das T Werk gegangen, wo er sich jedoch nicht ernst genommen gefühlt habe.
Zum psychischen Befund führte die Gutachterin aus, dass der formale Gedankengang durch zwanghaft anmutendes
Grübeln bestimmt sei, kognitiv eingeengt auf die Erfahrung der Demütigung und der Suche nach der eigenen unklaren
Identität. Bei Fragen nach z. B. somatischen Erkrankungen habe der Kläger immer wieder mit der Schilderung von
Heimerfahrungen reagiert. Eine Haftpsychose sei anamnestisch genannt worden, hätte aber nicht beschrieben werden
können. Ein Unrechtsbewusstsein für eigene Taten und Straftaten hätte der Kläger nicht zu entwickeln vermocht, da
er sich durchgängig als Opfer einer nicht vorhandenen Gerechtigkeit betrachtet habe.
Im Rahmen der Beurteilung führte die Sachverständige aus, dass beim Kläger eine schwere emotionale Störung im
Kindesalter mit einer Störung des Sozialverhaltens vorgelegen habe, die sich in Affektstörungen, Störungen der
Impulsivität, Schlafstörungen und erheblichen Anpassungsproblemen gezeigt habe. Der Kläger sei in einem von
zahlreichen Familiengeheimnissen gekennzeichneten Milieu aufgewachsen, die Geheimnisse hätten sowohl die
religiöse Herkunft als auch die familiären Beziehungen betroffen. In der Familie habe der Kläger keinerlei Basis zur
Entwicklung einer gesunden Persönlichkeit erfahren können. In der Jugendzeit hätten sich bereits Schlafstörungen
und Albträume gezeigt. Er sei als Kind und Jugendlicher erheblicher Gewalt in der Familie, vor allem aber durch die in
den Heimen angewandten Erziehungsmethoden ausgesetzt und ausgeliefert gewesen. Auch die Zeit nach der Haft im
Übergangswohnheim G habe er als "Hölle" bezeichnet. Das schlimmste sei für den Kläger gewesen, dass er der
Spionage verdächtigt worden sei, da damit sein Traumberuf, nämlich als Polizist und Offizier der Bundeswehr zu
arbeiten, nicht in Erfüllung gegangen sei.
Zweifellos sei der Kläger in seiner Kindheit traumatisiert worden. Der Aufenthalt in diversen Heimen mit wiederholten
Fluchtversuchen, sexuellem Missbrauch und Zwangsarbeit ab dem 14. Lebensjahr sowie die Unterbringung im
Jugendwerkhof F bei L hätten einen schwer gestörten Menschen zurückgelassen, dessen Störung im
Gefängnisaufenthalt lediglich vorübergehend verstärkt worden sei. Es zeige sich ein tiefgreifendes Muster von
Instabilität in zwischenmenschlichen Beziehungen im Selbstbild und in den Affekten sowie eine deutliche, nicht
steuerbare Impulsivität. Insgesamt handele es sich um eine emotionale Persönlichkeitsstörung vom impulsiven
Typus, die bereits vor dem 15. Lebensjahr erkennbar gewesen sei und die schon in der Jugend und frühen
Adoleszenz mit Selbstbeschädigungen verbunden gewesen sei. Zusammenfassend sei die Diagnose einer emotional
instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ mit dissozialen und zwanghaften Anteilen und eine Dysthymie
(zurzeit mittelschwer bis schwer) festzustellen. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei hingegen nicht
festzustellen.
Möglicherweise habe der Gefängnisaufenthalt 1968 bis 1969 nach Drangsalierung in diversen Heimen über 9 Jahre
und einem Aufenthalt im Jugendwerkhof von 2 Jahren bei der schon in der Familie zuvor erlittenen Gewalt zu einer
Symptomverschlimmerung der Persönlichkeitsstörung geführt. Danach sei es zu zahlreichen Nachschäden im
Arbeitsbereich gekommen. Da nach den Anhaltspunkten für die gutachterliche Tätigkeit die Möglichkeit einer
Beeinflussung nicht ausreiche, um einen kausalen Zusammenhang herzustellen, könne die Anerkennung von anderen
Folgen als den erwähnten Albträumen als Schädigungsfolge nicht empfohlen werden.
Mit Bescheid vom 06. Juli 2005 (in der Fassung der Berichtigungsverfügung vom 2. November 2005) hat der Beklagte
daraufhin als Schädigungsfolgen gelegentlich auftretende spezifische Albträume, verschlimmert durch schädigende
Einwirkungen im Sinne des § 4 HHG anerkannt, die Gewährung einer Rente jedoch abgelehnt, da der Grad der durch
die Schädigungsfolgen verursachten MdE weniger als 25 v. H. betrage. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der
Beklagte nach Einholung von Stellungnahmen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D vom 14.
September 2005 und vom 17. Oktober 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2005 zurückgewiesen.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 04. September 2006 unter Bezugnahme auf
das Gutachten der Frau S abgewiesen. Zwar mögen die anerkannten Albträume nur die "Spitze des Eisberges" der
Symptome sein, die den Kläger quälten, es seien jedoch die einzigen dauerhaft verbliebenen Schädigungsfolgen,
welche im versorgungsrechtlichen Sinne medizinisch objektivierbar und nachvollziehbar auf die Haft zurückgeführt
werden könnten. Denn allein anerkennungsfähig als versorgungsrechtliche Ursache seien die Folgen der
menschenrechtswidrigen Haftumstände, nicht jedoch das weitere schwere Schicksal des Klägers vor sowie nach der
Haftzeit. Die schwere Kindheit des Klägers gehe insoweit nicht zu seinen Lasten, könne allerdings umgekehrt auch
nicht "zu seinen Gunsten" gewertet werden, da die geltend gemachten weiteren Schädigungsfolgen nicht
fachmedizinisch abgrenzbar auf die Haftumstände zurückgeführt werden könnten.
Gegen dieses ihm am 02. Dezember 2006 zugegangene Urteil richtet sich die am 29. Dezember 2006 eingegangene
Berufung des Klägers. Der Kläger trägt weiterhin vor, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Haft und
den bei ihm bestehenden psychischen Erkrankungen mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sei. Erst infolge
der Haft sei es zu den genannten umfangreichen Beschwerden gekommen. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte dafür,
dass Albträume und Schlafstörungen bereits vor der Haftzeit 1968 bestanden hätten. Vielmehr könnten die
Schädigungsfolgen auf die Haftumstände zurückgeführt werden. Die Ausführungen der Gutachterin S seien in sich
widersprüchlich und unvollständig. Auch würden die Angaben im Entlassungsbericht der Kliniken im T-Werk über
seine stationäre Behandlung vom 04. April bis 16. April 2002 nicht ausreichend gewürdigt, wo man ausgeführt habe,
dass Spätfolgen aus seinen traumatischen Hafterfahrungen resultierten. Auch sein behandelnder Neurologe und
Psychiater Dr. L habe insoweit eine posttraumatische Belastungsstörung bestätigt, ebenso sehe ihn der Diplom-
Psychologe W mit Befundbericht vom 03. Oktober 2002 als "Stasi-Folteropfer".
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 04. September 2006 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 06. Juli
2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2005 abzuändern und den Beklagten zu
verurteilen, ihm nach dem Häftlingshilfegesetz in Verbindung mit dem BVG einen Grad der Schädigungsfolgen von
mindestens 50 v. H. zuzuerkennen sowie entsprechend Entschädigung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist auf eine weitere Stellungnahme der Gutachterin S vom 20. November 2007 zu den Einwänden
des Klägers, die erneut ausführte, dass der Kläger zweifellos an einer schweren psychischen Störung leide, die
möglicherweise durch den Gefängnisaufenthalt verschlimmert worden sei, ein kausaler Zusammenhang im Sinne einer
Wahrscheinlichkeit sei insoweit jedoch nicht feststellbar. Das extreme Misstrauen, die Verbitterung, die hohe innere
Anspannung, das ständige Kontrollbedürfnis und die Unfähigkeit, gelungene Bindungen aufzubauen, seien durch die
langjährigen Heimaufenthalte mit andauernden Misshandlungen und Demütigungen zu erklären, nicht aber durch den
eineinhalbjährigen Haftaufenthalt. Der vom Kläger genannte Dr. L habe am 14. September 2002 zwar eine
posttraumatische Belastungsstörung genannt, aber in seinem psychopathologischen Befund dessen Kriterien nicht
aufgeführt; vielmehr habe der Befund die ebenfalls aufgeführte Dysthymie und die emotional instabile
Persönlichkeitsstörung bestätigt. Die in der H-Klinik Z nach dem Aufenthalt vom 21. Juni 2005 bis 09. August 2005
gestellten Diagnose u. a. der Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung könnte nur dann festgestellt werden, wenn
zuvor die Persönlichkeit intakt gewesen sei. Die von Dr. B(Psychologin am Zentrum für Folteropfer) beschriebenen
sehr starken Beschwerden in den Bereichen Vermeidung, intrusives Erleben und Übererregung als Ausdruck einer
posttraumatischen Belastungsstörung seien als Symptome bereits vorher vorhanden gewesen und könnten deshalb
nicht durch die Haft verursacht worden sein. Der Beklagte verweist ferner sowohl auf Stellungnahmen der Fachärztin
für Chirurgie Dr. Tvom 17. Dezember 2008 und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie W vom 30.
Dezember 2008, auf die Bezug genommen wird.
Das Gericht hat auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Psychologischen
Psychotherapeuten Diplom-Psychologe T- Beratungsstelle Gegenwind, vom 12. November 2008 eingeholt. Dieser
kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, ICD 10
(International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, 10. Revision) F 62.0, sowie eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, F 33.1 bestehe, die mit großer
Wahrscheinlichkeit im Sinne der erstmaligen Entstehung ursächlich auf die Haftzeit zurückzuführen seien. Den
repressiven Maßnahmen im Vorfeld der Haftzeit - Heimerziehung mit Zwangsarbeit - komme eine untergeordnete
Bedeutung zu und dies nur insofern, als durch ihren Einfluss eine eingeschränkte Belastbarkeit des Klägers
hervorgerufen worden sei, durch welche der Haft ein zusätzlicher hoher Belastungsgrad zu komme. Die MdE
(nunmehr GdS) betrage für die andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung 50 v. H. und für die
komorbide rezidivierende depressive Störung 10 v. H., zusammen 60 v. H. Diese Einschränkungen bestünden seit ca.
2003. Zuvor sei vermutlich von einer posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen.
Bei dem Kläger stehe im Vordergrund eine Form der Chronifizierung mit misstrauisch, feindlicher Haltung der Welt
gegenüber, sozialem Rückzug, Gefühlen von Hoffnungslosigkeit, Resignation sowie Gefühlen von ständiger
Bedrohung und Entfremdung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Haftzeit zurückzuführen sei. Die Haftzeit sei
mit unterschiedlichen Extremen geeignet gewesen, den Tatbestand einer massiven Traumatisierung nach der
Definition der Posttraumatischen Belastungsstörung zu erfüllen. Es sei zu sexuell motivierter Herabwürdigung,
körperlichen Übergriffen, Zwangsbehandlungen mit Psychopharmaka und anderen fragwürdigen medizinischen
Eingriffen gekommen. Als besonders einschneidend sei die Isolationsfolter beschrieben worden, die für ihn zu
Nervenzusammenbrüchen ("Haftpsychose" - der Kläger habe diesen Ausdruck gewählt, um das Extreme
auszudrücken) und massiver Gewichtsabnahme mit andauernder Übelkeit sowie dem Gefühl des völligen
Ausgeliefertseins geführt habe. Über längere Zeit sei er über die Dauer seiner Inhaftierungszeit im Unklaren gelassen
worden. In Bezug auf die Übergabe nach Westberlin habe er deutlich gemacht, bei dieser Gelegenheit Todesangst
gehabt zu haben, da er befürchten musste, erschossen zu werden. Diese Haftzeit falle in Bezug auf das jugendliche
Alter des Klägers stark ins Gewicht.
Den Ausführungen von Frau S könne nicht gefolgt werden. Das aufbegehrende Verhalten des Klägers sei als Reaktion
auf ein äußerst inhumanes Erziehungssystem zu sehen, also nicht als Ausdruck einer frühen Entwicklungsstörung,
sondern als ein Versuch, sich dem Einfluss der autoritären Jugendfürsorge zu entziehen; hierbei handele es sich nach
seiner Auffassung um ein eher nachvollziehbares Verhalten, welches für Resilienz spreche. Soweit Frau S von einer
emotionalen Störung aufgrund der Heimerziehung ausgehe, verzichte diese auf eine genauere diagnostische
Einordnung der "emotionalen Störung", die beim Kläger vorgelegen haben soll. Es sei unklar, welche Art von
Entwicklungsstörung gemeint sei. In der Begründung zur Heimeinweisung vom Referat Jugendhilfe vom 19. Oktober
1963 werde eine psychische Störung nach nervenärztlicher Untersuchung ausgeschlossen. Es sei lediglich auf
Verhaltensprobleme eingegangen worden, die ganz offensichtlich mit der zwangsweisen Trennung des Jungen von
seiner Mutter zu tun gehabt hätten. Der vom Kläger geschilderte leichte Schlaf sei eine Reaktion auf Übergriffe und
Diebstähle in den Heimen. Trotz schwieriger äußerer Umstände habe der Kläger konstante, wenn auch nicht
konfliktfreie Beziehungen zu seiner Mutter und seiner Stiefgroßmutter aufbauen können. Sein sehnlichster Wunsch
seit der Zwangstrennung von seiner Mutter sei gewesen, zu ihr in den Westen kommen zu dürfen. Soweit sich der
Kläger selbst als impulsives aggressives und zorniges Kind geschildert habe, welches immer versucht habe, eigene
Ängste und Trauer nicht zu zeigen, um anderen keine Angriffsfläche zu bieten, und das massive
Anpassungsstörungen gezeigt habe, wies er darauf hin, dass der Kläger bereits mit etwa 8 Jahren einem extrem
repressiven Erziehungssystem ausgeliefert gewesen sei. Er sei von nahen Verwandten, seiner Mutter und seiner
Stiefgroßmutter getrennt worden. Wut und Aufbegehren vor dem Hintergrund einer Zwangssituation unter repressiven
Bedingungen sollten nicht als psychische Störung pathologisiert werden; ein Aufbegehren gegen die Unterdrückung in
einer Diktatur sollte nicht mit Dissozialität verwechselt werden. Eine Persönlichkeitsstörung mit Beginn in der Kindheit
könne nicht nachgewiesen werden. Die von Frau S vermutete emotionale instabile Persönlichkeitsstörung liege nicht
vor. Die Gutachterin unterschlage in ihrer Einschätzung den Rahmen, in dem ein bestimmtes Verhalten provoziert
worden sei. Der Kläger habe sich trotz extremer Bedingungen in den Heimen als keineswegs nur impulsiv handelnd
erwiesen. Vielmehr habe er sich gegen äußerst bedrohliche äußere Einflüsse zur Wehr gesetzt. Positive
Einflussnahme habe er ebenfalls erkennen und sich dann entsprechend verhalten können. Die Beschreibung des
Klägers, die sich im Übrigen mit vielen veröffentlichten Einschätzungen über Spezialkinderheime und Jugendwerkhöfe
deckten, beschrieben unhaltbare Zustände in diesen Heimen, denen gegenüber sich der Kläger zur Wehr gesetzt bzw.
sich durch Flucht zu entziehen versucht habe. Der impulsive Typus, den Frau S im Kläger erkenne, werde im Übrigen
charakterisiert durch "Ausbrüche von gewalttätigem und bedrohlichen Verhalten" , "vor allem bei Kritik durch andere".
Es gehe hier jedoch nicht um ein unangemessenes Verhalten auf Kritik, sondern um eine stark fordernde und
komplizierte Anpassungsleistung an ein extremes System, welches der Kläger psychisch überraschend stabil
überstanden habe. Die Resilienz des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt also noch recht groß gewesen.
Das Gutachten der Frau S entbehre jeglicher testdiagnostischer Absicherungen und baue auf Spekulationen. Zur
Diagnose der Borderline-Persönlichkeitsstörung sei anzumerken, dass deren Kernsymptomatik, nämlich die
emotionale Instabilität mit der Neigung zu plötzlich auftretenden affektiven Dysregulationen in Form von
Wutausbrüchen und depressiven Einbrüchen in vieler Hinsicht mit der Symptomatik nach schweren und lang
anhaltenden Traumatisierungen identisch sei. Auch die Aussage von Frau Sim Hinblick auf die Diagnose der H-Klinik
Z sei fehlerhaft. Frau S gehe davon aus, dass die Diagnose der andauernden Persönlichkeitsstörung nach
Extrembelastung nur dann in Betracht komme, wenn zuvor die Persönlichkeit intakt gewesen sei. Fachlich korrekt sei
jedoch: "Die Belastung muss vielmehr so extrem sein, dass die Vulnerabilität der betreffenden Person als Erklärung
für die tiefgreifende Auswirkung auf die Persönlichkeit als Erklärung nicht ausreicht."
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der
Beteiligten nebst Anlagen und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie den der Verwaltungsakte des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch in der Sache begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung
eines Grades der Schädigungsfolgen infolge der von ihm in der ehemaligen DDR erlittenen rechtsstaatswidrigen Haft.
Die Bescheide des Beklagten und das erstinstanzliche Urteil sind rechtswidrig und waren daher abzuändern bzw.
aufzuheben.
Nach § 4 Abs. 1 HHG erhält ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine
gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung
auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Nach § 4 Abs. 5 S. 1 HHG
genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs. Die Wahrscheinlichkeit ist dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-
wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht, wobei lediglich die
Möglichkeit eines Zusammenhangs oder ein zeitlicher Zusammenhang nicht genügen. Nach der im Versorgungsrecht
geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung ist ferner zu beachten, dass nicht jeder Umstand, der irgendwie zum
Erfolg beigetragen hat, rechtlich beachtlich ist, sondern nur die Bedingungen, die unter Abwägung ihres verschiedenen
Wertes wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg diesen wesentlich herbeigeführt haben.
Vorliegend steht für den Senat fest, dass beim Kläger die während der rechtsstaatswidrig erlittenen Haftzeit in der
ehemaligen DDR erlittenen Schädigungen mit Wahrscheinlichkeit ursächlich für die bei ihm von beiden Gutachtern
festgestellten psychischen Störungen sind.
Insbesondere bei Krankheiten, die auf seelischen Einwirkungen beruhen, bestehen - anders als bei Verletzungsfolgen
- regelmäßig erhebliche Schwierigkeiten, den rechtlich nach den jeweiligen Entschädigungsgesetzen entscheidenden
Vorgang - also das die Entschädigungspflicht auslösende Ereignis - als die wesentliche medizinische Ursache
festzustellen. Es verbleibt meistens die Unsicherheit, ob nicht andere wesentlich mitwirkende Bedingungen für die
Ausbildung einer seelischen Dauererkrankung vorhanden sind. Dies bedeutet, dass im Regelfall zahlreiche
Möglichkeiten des Ursachenzusammenhangs bestehen. Wenn jedoch ein Vorgang nach den medizinischen
Erkenntnissen - etwa fußend auf dem Erfahrungswissen der Ärzte - in signifikant erhöhtem Maße geeignet ist, eine
bestimmte Erkrankung hervorzurufen, liegt die Wahrscheinlichkeit nahe, dass sich bei einem hiervon Betroffenen im
Einzelfall die Gefahr einer Schädigung auch tatsächlich verwirklicht hat; die Möglichkeit verdichtet sich dann zur
Wahrscheinlichkeit. Feststellungen zur generellen Eignung bestimmter Belastungen als Auslöser von
Schädigungsfolgen - fußend auf den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft - wurden im Bereich des sozialen
Entschädigungsrechts in den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil II SGB IX [AHP]) getroffen. Diese allgemeinen Festlegungen können, zumal
die AHP sowohl für die Verwaltung als auch für die Gerichte eine gewisse Bindungswirkung hatten, nicht durch
Einzelfallgutachten widerlegt werden. Die AHP hatten zwar keine Normqualität, wirkten in der Praxis jedoch wie
Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit und hatten daher normähnlichen Charakter und waren in ständiger
Rechtsprechung wie untergesetzliche Normen heranzuziehen. Sie haben damit unter Berücksichtigung der
herrschenden Leere in der medizinischen Wissenschaft eine verlässliche, der Gleichbehandlung dienende Grundlage
für die Kausalitätsbeurteilung im sozialen Entschädigungsrecht geschaffen (so insgesamt BSG, Urteil vom 12. Juni
2003, Aktenzeichen B 9 VG 1/02 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 3, m.w.N.). Etwas anderes folgt auch nicht aufgrund des
zwischenzeitlichen Außerkrafttretens der AHP aufgrund des Umstandes, dass diese zum 01. Januar 2009 durch die
Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10. Dezember 2008 (VersMedV) ersetzt worden sind. Die
Grundsätze zur Frage, wann von einer wesentlichen Verursachung eines Schadens durch ein bestimmtes Geschehen
ausgegangen werden kann, sind unverändert geblieben. Insbesondere ist zum Ursachenbegriff hier weiterhin
ausgeführt, dass Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze die Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen
Sinne ist, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Haben
mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinander stehende
Mitursachen (und wie Ursachen zu werten), wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges
annähernd gleichwertig sind; kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist
dieser Umstand allein Ursache im Sinne des Versorgungsrechtes (Teil C Nr. 1 b, S. 104 Anlage zur VersMedV).
Außerdem behalten die Nr. 53 bis Nr. 143 der zuletzt einschlägigen AHP 2008, also auch deren Nr. 71 (S. 205 AHP
2008) zu Folgen psychischer Traumen, auch nach In-Kraft-Treten der VersMedV weiterhin Gültigkeit als antizipierte
Sachverständigengutachten (Begründung zur VersMedV, Bundesrats-Drucksache 767/08 S. 4), als die sie nach der
bereits genannten ständigen BSG-Rechtsprechung schon zuvor anzusehen waren (vgl. BSG, Urteil vom 02. Oktober
2008, Aktenzeichen B 9 VH 1/07 R, zitiert nach juris).
Zu den Folgen psychischer Traumen heißt es in Nr. 71 der AHP: "Durch psychische Traumen bedingte Störungen
kommen sowohl nach lang dauernden psychischen Belastungen (z. B. in Kriegsgefangenschaft, in
rechtsstaatswidriger Haft in der DDR) als auch nach relativ kurz dauernden Belastungen (z. B. bei Geiselnahme,
Vergewaltigung) in Betracht, sofern die Belastungen ausgeprägt und mit dem Erleben von Angst und Ausgeliefertsein
verbunden waren. Bei der Würdigung der Art und des Umfangs der Belastungen ist also nicht nur zu beachten, was
der Betroffene erlebt hat, sondern auch, wie sich die Belastungen bei ihm nach seiner individuellen Belastbarkeit und
Kompensationsfähigkeit ausgewirkt haben." Bei dieser Aufzählung handelt es sich ausdrücklich um Beispielsfälle, die
den Schweregrad der psychischen Belastung zum Ausdruck bringen sollen. Begründen nun nach Maßgabe dieser
allgemeinen Erkenntnis im Einzelfall Tatsachen einen derartigen Kausalzusammenhang, so ist eine bestärkte
Kausalität - eine bestärkte Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs - gegeben, die wiederum nur
widerlegbar ist, wenn eine sichere alternative Kausalität festgestellt wird. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn die
psychische Erkrankung erst nach einer Latenzzeit manifest in Erscheinung tritt (BSG, Urteil vom 12. Juni 2003,
a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht für den Senat fest, dass die Hafterlebnisse des Klägers jedenfalls
wesentlich mitursächlich die bei ihm bestehenden Störungen verursacht haben. Das Gericht schließt sich insoweit
den Ausführungen des vom Kläger nach § 109 SGG benannten Gutachters T- in dessen Gutachten vom 12.
November 2008 an, welches dieser nach einer sorgfältigen Anamnese und nach umfassender Auswertung des
vorhandenen Aktenmaterials erstellt und überzeugend begründet hat. § 109 SGG, wonach auf Antrag des
Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden muss, berechtigt zwar seinem Wortlaut entsprechend nur
zur Benennung von Ärzten als Gutachter (vgl. ebenso etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Mai 2005, Az. L
4 U 83/03, m. w. N.). Sofern jedoch auf Antrag des Klägers trotzdem ein anderer Sachverständiger – vorliegend ein
Diplom-Psychologe - gehört worden ist, bestehen keine Bedenken, das Gutachten dennoch zu verwerten. Denn das
Gericht kann im Rahmen seiner Ermittlungen von Amts wegen nach § 118 SGG in Verbindung mit § 404 Abs. 1
Zivilprozessordnung auch Personen als Sachverständige beauftragen, die keine Ärzte sind und ein umfassendes
Verwertungsverbot kann dem § 109 SGG entsprechend dessen Intention, den Klägern besondere Rechte
einzuräumen, nicht entnommen werden. Maßgebend sind insoweit allein die Fachkompetenz und Eignung des
Sachverständigen, bei deren Fehlen ein Mangel des Gutachtens vorläge. Diesbezüglich bestanden aufgrund der
Qualifikation des Gutachters T-L als Diplom-Psychologe jedoch keine Bedenken.
Der Gutachter hat zunächst einmal die Erlebnisse des Klägers während seiner Haft in der ehemaligen DDR im
Einzelnen wiedergegeben, woraus sich das Bild wiederkehrender schwerster Misshandlungen über einen lang
dauernden Zeitraum ergab. Hierzu gehörten monatelange Einzelhaft, gezielte Störungen des Schlaf-/Wachrhythmus,
Schlafentzug, Schläge, "Fingerficken" durch Mitgefangene wie auch durch Wachkommandos, das Erlebnis des
Selbstmordes eines Mitgefangenen wie auch die Umstände der Haftentlassung, die dem entschädigungspflichtigen
Tatbestand noch zugerechnet werden müssen und wo sich der Kläger, der nicht wusste, was vor sich ging und in der
Dunkelheit lediglich das Knacken der Gewehrläufe hörte, unmittelbar in seinem Leben bedroht gefühlt hat, dies habe
auf den Kläger in seiner Inszenierung wie eine geplante Hinrichtung gewirkt. Weiter konnte der Kläger mit einer
Haftentlassung nach "nur" einem Jahr und vier Monaten nicht rechnen, da er zu einer Strafe von einem Jahr und zehn
Monaten verurteilt worden war und zudem, wie er dem Gutachter T- berichtete, längere Zeit über die Dauer seiner
Inhaftierungszeit sogar vollständig im Unklaren gelassen worden war. All dies entspricht zweifelsfrei den in den AHP
2008 Nr. 71 genannten schwersten Belastungen, die geeignet sind, psychische Traumen zu verursachen.
Nachvollziehbar hat der Gutachter zudem darauf hingewiesen, dass der Kläger seinerzeit mit 18 bis 19 Jahren noch
sehr jung war und dass ihn diese Erlebnisse daher besonders beeinträchtigt haben. Aus der Traumaforschung sei
bekannt, dass gerade jugendliches Alter als erhöhter Risikofaktor für eine verstärkte Vulnerabilität gilt. Unter Hinweis
auf das Erleben umfassender Demütigung und Entsubjektivierung sowie dem Eindruck massiver körperlicher
Bedrohung bis hin zu Todesangst hat der Gutachter daher in jeder Hinsicht nachvollziehbar begründet, dass die vom
Kläger geschilderten Haftbedingungen geeignet gewesen seien, mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisreaktive
posttraumatische Störungen hervorzurufen. In Auswertung der beim Kläger konkret gefundenen Symptomatik hat der
Gutachter sodann nachvollziehbar dargelegt, dass die beim Kläger sich nach der Haft entwickelten Störungen bis hin
zu den im Zeitpunkt der Begutachtung gefundenen massiven Einschränkungen mit Wahrscheinlichkeit auf die Haft
zurückzuführen sind. Diesen Feststellungen schließt sich das Gericht an.
Der Gutachterin S konnte hingegen ebenso wenig gefolgt werden wie den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Das Sozialgericht hat zunächst völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass allein anerkennungsfähig als
versorgungsrechtliche Ursache die Folgen der menschenrechtswidrigen Haftumstände, nicht jedoch das weitere
schwere Schicksal des Klägers vor sowie nach der Haftzeit seien. Soweit es allerdings ausführt, dass die
festgestellten Schädigungsfolgen nicht "fachmedizinisch abgrenzbar" auf die Haftumstände zurückgeführt werden
könnten und daher eine Versorgung durch den Beklagten nicht in Betracht komme, kann dem nicht gefolgt werden.
Eine derartige fachmedizinische Abgrenzung ist weder notwendig noch möglich. Maßgeblich ist nach den bereits
genannten Grundsätzen lediglich, ob eine Bedingung wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt
"wesentlich" mitgewirkt hat. "Wesentlich" ist dabei nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd
gleichwertig". Sogar eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende
Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat
(BSG, Urteil vom 30. Januar 2007, Aktenzeichen B 2 U 8/06 R, USK 2007 - 17). Die Erlebnisse des Klägers während
seiner Heimunterbringungen, auf welche die Gutachterin S für das von ihr gefundene Ergebnis maßgeblich abstellt,
wären daher nur dann ergebnisrelevant, wenn aufgrund derer Schäden als Folge eines sicheren, hierauf
zurückführbaren, alternativen Kausalverlaufs festgestellt werden könnten (BSG, Urteil vom 12. Juni 2003, siehe oben
a.a.O.) und wenn diese zudem eine gegenüber den Hafterlebnissen überragende Bedeutung gehabt hätten. Beides
kann indes auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der Gutachterin Snicht festgestellt werden.
Die Gutachterin Shat sich im Besonderen mit den Erlebnissen des Klägers vor seiner Haftzeit auseinandergesetzt.
Auch wenn die Einschätzung des Gutachters T- dass die biografischen Angaben des Klägers zwar auf eine nicht
unproblematische, für die Nachkriegszeit aber auch nicht untypisch erscheinende Lebensgeschichte hinwiesen, eher
verharmlosend erscheinen, sind dessen Einwände im Einzelnen im Hinblick auf die von der Gutachterin S bewerteten
Erlebnisse durchaus beachtenswert. Beispielsweise schildert die Gutachterin S, dass der vaterlos aufgewachsene
Kläger, da seine Mutter tagsüber als Krankenschwester gearbeitet habe, während der Zeit ihrer Abwesenheit seinem
Stiefvater ausgesetzt gewesen sei, einem Alkoholiker und Schläger, der seine Wut am Kläger ausgelassen habe. Der
Gutachter T-betont hingegen, dass die Mutter, als sie die Gewalttätigkeiten ihres damaligen Ehemannes gegenüber
ihrem Kind aus Anlass einer erlittenen Verletzung bemerkt habe, sich sofort von ihrem Mann getrennt habe, was für
eine deutliche Nähe zum eigenen Sohn gesprochen habe, zumal es der Mutter nicht leicht gewesen sei, sich unter
den damaligen Verhältnissen mit ihrem Sohn "durchzubringen". Zu Recht weist der Gutachter daher darauf hin, dass
sich (jedenfalls auch) die Lebensumstände der damaligen Zeit in den Schilderungen des Klägers widerspiegelten,
weshalb diese nicht überwertet werden sollten. Der Kläger habe zu seiner Mutter durchaus eine feste Bindung
aufgebaut und immer zu ihr gewollt; trotz der schwierigen Umstände habe es für den Kläger in den ersten
Lebensjahren eine Objektkonstanz zur Mutter gegeben.
Die Gutachterin S widmet sich sodann ausführlich den Erlebnissen des Klägers in den verschiedenen Heimen, in
denen er sich befunden hat. Insgesamt ist hier festzustellen, dass der Kläger keineswegs durchgehend 9 Jahre lang
in Heimen untergebracht war, sondern dass diese Zeiten immer wieder durch Aufenthalte bei der Mutter bzw. der
Stiefgroßmutter unterbrochen waren und dass er nur einen Teil der Zeit in einem "Spezialkinderheim" und in einem
Jugendwerkhof untergebracht war. In der Tat schilderte der Kläger gegenüber der Gutachterin Szwar auch für die Zeit
seiner Heimunterbringung erschütternde Umstände wie Schläge, das Heranziehen zu Zwangsarbeiten, die Strafe, mit
nackten Füßen auf kaltem Boden vor dem Schlafzimmer stehen zu müssen, obgleich er müde gewesen sei und
anderes mehr. Abgesehen davon, dass diesbezüglich von der Gutachterin zu keinem Zeitpunkt ein Vergleich mit den
erlittenen Beeinträchtigungen während der Haftzeit oder mit den seinerzeit noch allgemein üblichen
Erziehungsmethoden angestellt wurde, fehlt letztlich insbesondere die nachvollziehbare Feststellung, dass der Kläger
aufgrund dieser schweren Umstände während seiner Heimaufenthalte bereits eine Schädigung erlitten hat.
Den aus dieser Zeit noch vorhandenen Unterlagen können psychische Schäden des Klägers gerade nicht entnommen
werden. So ist im Führungsbericht über ihn aus S vom 05. Juni 1964 zu entnehmen, dass er sich zwar am Anfang nur
schwer an die Heimforderungen habe gewöhnen können und einfachste Dinge nicht eingesehen habe. Sein Verhalten
sei oft provozierend und stur gewesen, er habe sich überheblich und herausfordernd gegenüber Erwachsenen und
Gruppenkameraden benommen. Weiter ist jedoch ausgeführt, dass durch zielgerichtete Anforderungen und ständige
Kontrolle sich das Verhalten des Klägers wesentlich geändert habe und er versuche, sich ständig zu beherrschen,
was ihm meist auch gelinge. Er sei vielseitig talentiert und bemüht, gute Leistungen zu erreichen. Der Klassenleiter
habe ihn dahin beurteilt, dass sein Betragen nicht beanstandet werde, er sei höflich, hilfsbereit und verträglich. Im
Entlassungsbericht des Jugendwerkhofs B der vom 17. Mai 1968 datiert und damit nur wenige Monate vor der
Inhaftierung des Klägers verfasst wurde, ist ausgeführt, dass der Kläger sich schnell und gut in das Gruppenkollektiv
eingelebt habe. Entsprechend seiner "guten physischen und geistigen Veranlagungen" habe er bald versucht, das
Gruppengeschehen tonangebend zu beeinflussen. Es sei ihm u. a. bedingt durch seine sehr individualistische
Einstellung nicht restlos gelungen, die gesellschaftlichen Normen des Gemeinschaftslebens einzuhalten. Er wisse
sehr wohl, wie er sich zu benehmen habe, könne liebenswürdig, höflich, verbindlich und konventionell sein, verstehe
es aber auch, sich zu benehmen oder flegelhaft zu sein, wie es gerade in seine Rechnung passe. All diesen Berichten
kann nicht das Geringste im Hinblick auf irgendwelche psychischen Folgen der Heimunterbringung entnommen
werden. Selbst die genannten negativ gemeinten Schilderungen des Verhaltens des Klägers – im Weiteren etwa auch,
dass es schwierig gewesen sei, mit ihm in Kontakt zu kommen, da er Erwachsenen gegenüber recht ablehnend und
misstrauisch gewesen sei (Begründung zur Heimeinweisung vom 18. Dezember 1963), dass er "Nervenanfälle"
vortäusche und seine Großmutter sich außerstande sehe, seinen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken, dass er sich
in seiner Freizeit herumtreibe, von keinem Erwachsenen Ratschläge oder Hinweise geben lasse, nicht davor
zurückscheue, Sachen zu verkaufen, um an Geld zu kommen und kein Interesse habe, auch einmal Schwimmen zu
gehen - geben keinen Hinweis auf eine psychische Schädigung, sondern lesen sich wie ein typischer Bericht eines
wenig verständnisvollen Erwachsenen über einen pubertierenden Jugendlichen. Insbesondere aber überzeugte der
Hinweis des Gutachters T-, dass es sich bei den repressiven Erziehungsmaßnahmen in den Heimen um Handlungen
eines rechtsstaatswidrigen Systems gehandelt hat, denen gegenüber sich der Kläger zur Wehr gesetzt habe. Die
Beschreibungen der Heime durch den Kläger deckten sich mit vielen veröffentlichten Einschätzungen über
Spezialkinderheime und Jugendwerkhöfe, in denen unhaltbare Zustände in diesen Heimen beschrieben worden seien.
Wut und Aufbegehren vor dem Hintergrund einer derartigen Zwangssituation unter repressiven Bedingungen sollten
nicht als psychische Störung pathologisiert werden; ein Aufbegehren gegen die Unterdrückung in einer Diktatur dürfe
nicht mit Dissozialität verwechselt werden. In den Heimberichten sei keineswegs ein unangemessenes Verhalten auf
Kritik beschrieben worden, sondern eine stark fordernde und komplizierte Anpassungsleistung an ein extremes
System, welches der Kläger psychisch überraschend stabil überstanden habe. Die Resilienz, also
Widerstandsfähigkeit des Klägers, sei zu diesem Zeitpunkt also noch recht groß gewesen.
Insgesamt kann den zeitnah erstellten Berichten nichts zu einer psychischen Schädigung des Klägers entnommen
werden, sondern diese belegen vielmehr, wie der Gutachter T- im Einzelnen überzeugend ausführte, die seinerzeitige
erstaunlich gute Widerstandsfähigkeit des Klägers. Frau S begründet das von ihr gefundene Ergebnis denn auch
weitestgehend unter Bezugnahme auf die im Rahmen der Anamnese abgegebenen Schilderungen des Klägers. Ihre
hierauf gegründeten Wertungen sind jedoch nicht überzeugend. Als Ergebnis hält die Gutachterin fest, dass bei dem
Kläger als Kind und Jugendlichem eine schwere emotionale Störung im Kindesalter vorgelegen habe mit einer Störung
des Sozialverhaltens. Dies habe sich in Affektstörungen, Störungen der Impulsivität, Schlafstörungen und erheblichen
Anpassungsproblemen gezeigt. Diese Schlussfolgerungen sind nicht nachvollziehbar. Beispielsweise benennt die
Gutachterin Schlafstörungen als Beleg für psychische Störungen. Der Kläger hatte auch ihr gegenüber jedoch lediglich
angegeben, seit seiner Kindheit einen sehr leichten Schlaf zu haben. Gegenüber dem Gutachter T - hat der Kläger
dies dahin konkretisiert, als Kind keine Schlafstörungen mit schweren Albträumen gehabt zu haben, sondern lediglich
in einer "Hab-Acht-Stellung" gelebt zu haben, was angesichts der äußeren Bedingungen im Heim in jeder Hinsicht
nachvollziehbar ist und lediglich die seinerzeitige offenbar gute Anpassungsfähigkeit des Klägers, nicht jedoch eine
Anpassungsstörung belegt. Das Gericht folgt im Übrigen der Bewertung des Gutachters T, dass aus dem bloßen
Umstand, dass der Kläger sich gegen die in den Heimen erfahrenen äußerst bedrohlichen, äußeren Einflüsse zur
Wehr gesetzt hat, nicht auf die von Frau S gesehenen Störungen zurückgeschlossen werden kann.
Zu Recht kommt daher der Gutachter T zu dem Schluss, dass sichere Belege für eine frühe Entwicklungsstörung
fehlen. Entwicklungsbehindernde Einflüsse seien zwar zu finden, diese müssten jedoch nicht zwangsläufig zu einer
psychischen Erkrankung im Kindesalter führen oder diese zu einem späteren Zeitpunkt hervorrufen. Der Gutachter T
legt insgesamt überzeugend und in jeder Hinsicht nachvollziehbar dar, dass vor oder nach der Haftzeit keine anderen
extremen traumatischen Lebensereignisse aufgetreten sind, die nicht zumindest mittelbar mit der Haftzeit in
Verbindung stehen und für das Auftreten der nunmehr festgestellten Symptomatik verantwortlich gemacht werden
könnten. Damit ist nach einer Gesamtwürdigung der bekannten Umstände jedenfalls von einer wesentlichen
Mitverursachung durch die während der Haft in der DDR erlittenen Umstände auszugehen.
Der Anerkennung der beim Kläger bestehenden Schäden als Schädigungsfolge steht auch nicht der große zeitliche
Abstand zu den Geschehnissen in seiner Kindheit und Jugend entgegen. Allerdings lässt ein großer zeitlicher Abstand
ohne Brückensymptome einen ursächlichen Zusammenhang unwahrscheinlich erscheinen (Teil C Nr. 3 c Anlage zur
VersMedV S. 105). Der zeitliche Abstand zu der Schädigung wurde jedoch u Recht weder von der Gutachterin S noch
vom Gutachter T als problematisch angesehen. Zum einen konnten Brückensymptome auch anhand der weiteren
Lebensgeschichte des Klägers eruiert werden. Beispielsweise führt der Gutachter T aus, dass Beziehungen des
Klägers zu anderen Menschen regelmäßig aufgrund seines massiven Misstrauens und der unkontrollierten
Erregungszustände mit cholerischen Durchbrüchen gescheitert seien, die im Übrigen auch zu Problemen am
Arbeitsplatz geführt hätten. Insbesondere nach der Öffnung der Mauer habe sich der Kläger erneut mit seinen
ehemaligen Peinigern konfrontiert gesehen. Der endgültige Zusammenbruch sei für den Kläger nach dem erneuten
Scheitern einer Ehe und der Einsicht in seine Stasiakten gekommen, welche er 1996 beantragt habe. Diese zeitliche
Entwicklung lässt den Rückschluss auf die Schädigungsursache damit in jeder Hinsicht als nachvollziehbar
erscheinen.
Schädigungsfolgen bestehen in Höhe eines GdS von 50 v. H. Diese Bewertung der bestehenden Beeinträchtigungen
auf psychischem Gebiet hat auch die vom Beklagten befragte Gutachterin S vorgenommen, wenn sie diese auch
nicht in voller Höhe als Schädigungsfolgen angesehen hat. Der Gutachter T stellte die andauernde
Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung mit einer MdE von 50 v. H. fest, die er mit einer - mit einem
Einzel-MdE von 10 bewerteten - gegenwärtig mittelgradigen Episode einer komorbiden rezidivierenden depressiven
Störung zu insgesamt 60 zusammenziehen will. Dies scheitert jedoch bereits an allgemeinen Grundsätzen, wonach
die Addition von Einzelgraden der Schädigungsfolgen nicht zulässig ist (Nr. 3 a Anlage zur VersMedV, S. 10).
Der Beginn der Leistungen war nach § 60 Abs. 1 S. 1 BVG auf den Beginn des Antragsmonats Juni 2002 festzulegen.
Nach alledem war der Berufung daher stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, sie folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.