Urteil des LSG Bayern vom 26.03.2009

LSG Bayern: persönlichkeitsstörung, körperliche untersuchung, psychiatrie, zustand, psychotherapie, erwerbsfähigkeit, klinik, rente, ausbildung, partizipation

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 26.03.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 14 R 365/05
Bayerisches Landessozialgericht L 18 R 435/07
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.04.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Erwerbsminderungsrente ab Oktober 2004 streitig.
Der 1964 geborene Kläger diente von 1983 bis 1988 als Zeitsoldat bei der Bundeswehr; hier kam es im Januar 1987
zu einer Wehrdienstbeschädigung durch eine Unterschenkelluxationsfraktur. Auf Grund der Wehrdienstbeschädigung
bestand eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 30 v.H. bis zum 31.07.1987. Am 20.05.1988 wurde
der Kläger unehrenhaft und vorzeitig aus der Bundeswehr entlassen, da er Ende Juli 1987 und Ende September 1987
Banküberfälle verübt hatte, um sich Kapital für die Befriedigung seiner Spielsucht zu verschaffen. Hierfür verbüßte er
eine mehrjährige Haftstrafe bis 1992, wobei er in der Haftzeit eine Ausbildung zum Schreiner abschloss. Nach dem
rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.05.1993 (Az: S 10 V 2/90 bzw. S 10 V 69/90) besteht kein
Anspruch des Klägers auf Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) sowie auf Versorgungsbezüge
nach § 80 SVG. Von 1996 bis 2001 war der Kläger - teilweise selbstständig - als Berufskraftfahrer tätig. Im Juli 2003
verurteilte ihn das Landgericht S. wegen Betrugs und Computerbetrugs in 96 tatmehrheitlichen Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten; zudem wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet, da der Kläger an einer pathologischen Spielsucht leide und eine schwere seelische
Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 Strafgesetzgesetzbuch (StGB) vorliege. Der Kläger befindet sich nunmehr in der
R.-Klinik für Forensische Medizin in M ...
Am 06.10.2004 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Erwerbsminderungsrente, den die Beklagte mit
Bescheid vom 20.04.2005 ablehnte. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da beim Kläger
in der Zeit vom 06.10.1999 bis 05.10.2004 nur ein Jahr und neun Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt seien.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 05.05.2005 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
29.06.2005 zurück. Die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit habe am 10.06.2001 geendet. Somit seien die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch weiterhin nicht erfüllt.
Hiergegen hat der Kläger am 11.07.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er sei auch über den
11.06.2001 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Zudem sei er durch die Wehrdienstbeschädigung im Jahr
1987 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, sodass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
bestehe. Spätestens ab März 2003 lägen gesundheitliche Einschränkungen in rentenberechtigendem Ausmaß vor.
Auf Veranlassung des SG hat die Beklagte mit Schreiben vom 13.10.2006 mitgeteilt, dass der Kläger letztmals bei
einem Leistungsfall im März 2003 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer
Erwerbminderungsrente erfülle. Nach Einholung ärztlicher Unterlagen hat das SG die Ärztin für Psychiatrie und
Öffentliches Gesundheitswesen Dr.B. mit der Erstattung eines schriftlichen Gutachtens nach Aktenlage beauftragt,
die in ihrem Gutachten vom 30.12.2006 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Kläger unter Berücksichtigung der
genannten Gesundheitsstörungen täglich nur noch eine unter dreistündige Tätigkeit unter den Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes möglich sei. Durch die schwere gemischte Persönlichkeitsstörung seien zentrale Anteile
der Persönlichkeit, d.h. der Willens- und der Motivationsstruktur sowie die Stressresistenz wesentlich beeinträchtigt.
Die quantitative Einschränkung der Erwerbsfähigkeit habe jedenfalls bereits im März 2003 vorgelegen. Die schwere
Persönlichkeitsstörung sei schon seit den 80er Jahren dokumentiert und habe sich zunehmend verstärkt. Hierzu hat
sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.02.2007 unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme der
Neurologin und Psychiaterin Dr.S. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten vom 14.02.2007 geäußert.
Mit Urteil vom 12.04.2007 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2005 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005 verurteilt, beim Kläger den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung
auf Dauer mit dem 01.03.2003 festzustellen und dem Kläger die entsprechenden Leistungen in gesetzlicher Höhe ab
Oktober 2004 zu gewähren. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger nach dem überzeugenden Gutachten
der gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr.B. nur noch für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Umfang von unter
drei Stunden täglich zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes einsatzfähig, sofern die von der
Gutachterin beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen beachtet würden. Dabei verkenne das SG nicht,
dass der Kläger bis 2001 Leistungen von wirtschaftlichem Wert durch Arbeit erbracht habe. Fr. Dr.B. habe in ihrem
schlüssigen und überzeugenden Gutachten vom 30.12.2006 jedoch dargelegt, dass sich die Persönlichkeitsstörung
des Klägers zunehmend verstärkt auf seine Erwerbsfähigkeit ausgewirkt habe. Mit Fr. Dr.B. gehe das SG davon aus,
dass jedenfalls im März 2003 die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers auf psychiatrischem Gebiet ein
rentenberechtigendes Ausmaß erreicht hätten. Zum Zeitpunkt März 2003 erfülle der Kläger nach Auskunft der
Beklagten auch noch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VI).
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht - Zweigstelle Schweinfurt - am 05.06.2007 eingegangene
Berufung der Beklagten. Dem Gutachten von Fr. Dr.B. könne nicht gefolgt werden. Der Versicherte sei nicht aktuell
körperlich untersucht worden. Fr. Dr.B. gehe in ihrem Gutachten davon aus, dass die Persönlichkeitsstörung bereits
seit den 80er Jahre bestehe. Hierzu sei auszuführen, dass der Versicherte trotz der Persönlichkeitsstörung in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) eine Ausbildung gemacht habe und von 1992 bis 2001 erwerbstätig gewesen sei. Fr. Dr.B.
führe in dem Gutachten aus, dass durch die schwere gemischte Persönlichkeitsstörung zentrale Anteile der
Persönlichkeit des Klägers, d.h. die Willens- und Motivationsstruktur sowie die Stressresistenz wesentlich
beeinträchtigt seien. Auch unter Aufbietung einer zumutbaren Willensanstrengung sei der Versicherte nicht mehr in
der Lage, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu erbringen. Dem widersprächen die Ausführungen im Bericht des
Krankenhauses für Psychiatrie und Psychotherapie W. vom 20.12.2004. Hieraus ergäben sich nach wie vor ernst zu
nehmende Hinweise auf eine deutliche willentliche Beeinflussung und Steuerung des Verhaltens des Versicherten. So
habe sich das Verhalten des Klägers in therapeutischen Situationen deutlich diskrepant zu seinem Freizeitverhalten
gezeigt. Dies widerspreche eindeutig der Einschätzung im Gutachten der Fr. Dr.B ...
Zur Berufserwiderung trägt der Kläger insbesondere vor, dass es keineswegs den Ausführungen der Gutachterin, auf
dem Boden der gemischten Persönlichkeitsstörung habe sich zunächst eine Spielleidenschaft entwickelt, die sich
ebenfalls immer weiter verstärkt und letztendlich zur Spielsucht geführt habe, widerspreche, dass er in der JVA - trotz
Persönlichkeitsstörung - eine Ausbildung gemacht habe und bis 2001 erwerbstätig gewesen sei. Die Beklagte
vergesse, dass die Bewertung seiner Person hinsichtlich einer zumutbaren Tätigkeit nicht nur durch die
Persönlichkeitsstörung, sondern auch durch die Spielsucht, aber auch durch körperliche Leiden (Zustand nach
Tibiakopffraktur, seit 2005 diskrete Gonarthrose rechts, Analsphinkterinsuffizienz) bestimmt würden. Falsch sei auch
die Behauptung, die Ausführungen im Bericht des Krankenhauses für Psychiatrie und Psychotherapie W. vom
20.12.2004 widersprächen dem Ergebnis des Gutachtens. Dort werde ausgeführt: " ... zeigt sich kompromisslos, stur,
rechthaberisch und rücksichtslos. Sein Auftreten gegenüber Mitpatienten und Mitarbeitern ist von Dominanz geprägt,
er spricht mit lauter Stimme ... wird dabei nicht selten vorwurfsvoll und beleidigend ...". Der Stellungnahme des
Krankenhauses W. sei auch in keinster Weise zu entnehmen, dass sein Verhalten in therapeutischen Situationen
deutlich diskrepant zu seinem Freizeitverhalten sei.
Der Senat hat die ärztlichen Unterlagen des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische
Medizin A-Stadt beigezogen. Anschließend hat im Autrag des Senats der Chefarzt der R.-Klinik für Forensische
Psychiatrie, A-Stadt, Dr.C., in seinem nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 13.10.2008 die Auffassung vertreten,
dass der Kläger nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten weniger als drei Stunden täglich in wechselnder Stellung
und unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten könne, wobei eine Toilette ständig
erreichbar sein müsse. Aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung und der Spielsucht seien zentrale Anteile der
Persönlichkeit, wie Willens- und Motivationsstruktur, nervliche Belastbarkeit und Stresstoleranz erheblich
beeinträchtigt. Nach der bisherigen Biographie und dem bisherigen Verlauf müsse davon ausgegangen werden, dass
die beim Kläger bestehenden psychischen Störungen auch bei zumutbarer Willenanspannung aus eigener Kraft oder
mit fremder Hilfe nicht zu überwinden seien. Dieser Zustand bestehe mindestens seit März 2003.
Hierauf erwidert die Beklagte unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Fr. Dr.S. vom 05.11.2008, dass im
Bericht des Krankenhauses W. von 2004 ernst zu nehmende Hinweise auf eine deutliche willentliche Beeinflussung
und Steuerung des Verhaltens des Probanden vorlägen, sodass die kategorische Feststellung des Dr.C., "dieser
Zustand" bestehe mindestens seit März 2003, nicht nachzuvollziehen sei. Das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung, auch einer schweren, impliziere nicht kategorisch das Vorliegen von zeitlichen
Leistungseinschränkungen. Vielmehr müsse der sozialmedizinisch tätige Psychiater für seine Leistungsbeurteilung
angesichts der bestehenden und in der aktuellen Literatur nachzulesenden Kriterien versuchen, plausibel zu machen,
dass die Folgen dieser Persönlichkeitsstörung auch zu Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens und
der Partizipation im familiären und sozialen Leben führten. Auf dieser Grundlage müsse er dann konsequent darlegen,
dass tatsächlich willentlich nicht überwindbare Funktionsbeeinträchtigungen rentenrelevanten Ausmaßes bestünden.
Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Kläger noch im Jahr 2004 über sechsstündig
leistungsfähig gewesen sei. In Anbetracht der Tatsache, dass bei der komplexen Sachlage in den letzten Jahren
keine körperliche Untersuchung bzw. direkte Exploration des Versicherten erfolgt sei, werde ein aktuelle Begutachtung
mit persönlicher Untersuchung des Klägers zur Klärung der Frage seines Leistungsvermögens für angezeigt gehalten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.04.2007 aufzuheben und die Klage gegen den
Bescheid vom 20.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchs- bescheides vom 29.06.2005 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.04.2007
zurückzuweisen.
Dass eine Besserung des Gesundheitszustandes in sozialmedizinischer Hinsicht nicht eingetreten und wohl auch
nicht absehbar sei, zeige schon die Tatsache, dass zwischen den beiden Gutachten ein Zeitraum von fast zwei
Jahren liege. Soweit die Beklagte behaupte, in der aktuellen Literatur sei nachzulesen, dass der sozialmedizinisch
tätige Psychiater auch Stellung nehmen müsse zu den Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens
sowie im familiären und sozialen Leben, beziehe sich dies offensichtlich auf die eigene, von der Beklagten
herausgegebene Literatur (z.B. "Leitlinien für die sozialmedizinische Beurteilung von Menschen mit psychischen
Störungen" herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung).
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt
der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151
Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.06.2005 verurteilt, beim Kläger den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung auf
Dauer mit dem 1.3.2003 festzustellen und dem Kläger die entsprechenden Leistungen in gesetzlicher Höhe ab
Oktober 2004 zu gewähren. Denn der Kläger ist spätestens seit März 2003 voll erwerbsgemindert iS des § 43 Abs.2
Satz 2 SGB VI (idF ab 01.01.2001) und hat auch zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt, § 43 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB VI n.F ...
Gemäß § 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI n.F. haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf
Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor
Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflicht- beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI n.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder
Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Zu dieser Überzeugung gelangte der Senat im Anschluss an
die Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der schlüssigen und überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des
gemäß § 106 SGG im Berufungsverfahren gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.C., der die in den Akten
enthaltenen ärztlichen Befunde und Vorgutachten in seinem Aktenlagegutachten vom 13.10.2008 sorgfältig
ausgewertet hat und in Übereinstimmung mit der im Klageverfahren gemäß § 106 SGG gehörten Ärztin für Psychiatrie
und Öffentliches Gesundheitswesen Dr. B. zu einer nachvollziehbaren und überzeugenden sozialmedizinischen
Beurteilung gelangt ist.
Danach liegen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor: F 63.0 Pathologisches Glücksspiel. F 62.8
Narzisstische Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Anteilen. M 17.9 R Gonarthrose rechts. K 62.8
Analsphinkterinsuffizienz nach mehrfachen Hämorrhoidaloperationen.
Zwar ist es dem Kläger nach erfolgreichem Hauptschulabschluss gelungen, auch eine Lehre erfolgreich
abzuschließen. Jedoch war bereits seit den 80iger Jahren sein ganzes Leben auf seine Spielleidenschaft
ausgerichtet. Die Persönlichkeitsstörung des Klägers hat - worauf Dr. C. ebenso wie die vom SG gehörte
Sachverständige Dr. B. zutreffend hinweisen - mit fortschreitendem Lebensalter nicht nur zu massiven subjektiven
Leiden, sondern auch zur Schädigung Zweiter und Dritter geführt. Damit ist eine deutliche Einschränkung der
beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit einhergegangen. Ganz massiv hat sich das Ausmaß der Störung während
der Maßregeltherapie im Krankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie W. im Zeitraum vom 16.07.2003 bis
15.12.2004 und im Anschluss daran in der R.-Klinik, , gezeigt. Durch die Schwere und sich in ihrem Ausprägungsgrad
zunehmend auswirkende Persönlichkeitsstörung sind beim Kläger wesentliche Funktionsbereiche, wie Affektivität,
Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie das Beziehungsverhalten wesentlich beeinträchtigt worden.
Aufgrund der schweren Persönlichkeitsstörung und der Spielsucht sind zentrale Anteile der Persönlichkeit, wie
Willens- und Motivationsstruktur, nervliche Belastbarkeit und Stresstoleranz erheblich eingeschränkt. Zutreffend sind
die ärztlichen Sachverständigen Dr.C. und Dr. B. deshalb auch zu der Beurteilung gelangt, dass aufgrund der
bisherigen Biographie und des bisherigen Verlaufs davon ausgegangen werden muss, dass die beim Kläger
bestehenden psychischen Störungen auch bei zumutbarer Willensanstrengung aus eigener Kraft oder mit fremder
Hilfe nicht von ihm überwunden werden können.
In Übereinstimmung mit der Beurteilung der Fr. Dr. B. geht auch Dr. C. zu Recht davon aus, dass dieser Zustand
mindestens seit März 2003 besteht und es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben
werden kann. Die Persönlichkeitsstörung besteht während des gesamten Lebens des Klägers. Zusammenfassend
kommt Dr.C. zu der schlüssigen und nachvollziehbaren sozialmedizinischen Beurteilung, dass der Kläger nur noch in
der Lage ist, leichte bis mittelschwere Arbeiten weniger als drei Stunden täglich in wechselnder Stellung im Freien und
in geschlossenen Räumen auszuüben, wobei eine Toilette ständig erreichbar sein muss. Tätigkeiten mit besonderer
Belastung des Bewegungs- und Stützapparats, wie überwiegendes Stehen oder Gehen, häufiges Heben von Lasten,
häufiges Bücken, Arbeiten in Zwangshaltungen oder häufiges Steigen sind zu vermeiden.
Zwar ist der Beklagten grundsätzlich darin zuzustimmen, dass - wie in der Stellungnahme der Fr. Dr. S. vom
5.11.2008 ausgeführt wird - das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht kategorisch das Vorliegen von zeitlichen
Leistungseinschränkungen impliziert und plausibel gemacht werden muss, dass die Folgen dieser
Persönlichkeitsstörung auch zu Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens und der Partizipation im
familiären und sozialen Leben führen. Dabei verkennt die Beklagte jedoch, dass es sich hier nicht nur um eine
schwere Persönlichkeitsstörung handelt, sondern diese ein wesentlicher Kausalitätsfaktor für die Entstehung der
Spielsucht war und beide Störungen sich im Laufe der Jahre gegenseitig verstärkt und letztlich in Teilen auch bedingt
haben. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits 1988 aus der Bundeswehr vorzeitig unehrenhaft entlassen wurde,
weil er zwei Banküberfälle im Juli und September 1987 begangen hatte und er deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, er im Juli 2003 vom Landgericht S. wegen Betrugs und
Computerbetrugs in 96 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt wurde und zudem seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurde, da er an
einer pathologischen Spielsucht leidet und bei ihm eine schwere seelische Abartigkeit iS der §§ 20, 21 StGB vorliegt,
ist der Vorwurf der Beklagten, im Aktenlagegutachten des Dr.C. fehle die Feststellung, dass die Folgen dieser
Persönlichkeitsstörung auch zu Einschränkungen in den Aktivitäten des täglichen Lebens und der Partizipation im
familiären und sozialen Leben geführt hätten, nicht nachvollziehbar. Auch derzeit ist der Kläger noch im
untergebracht.
Soweit die Beklagte einwendet, es sei eine körperliche Untersuchung des Klägers zur Beurteilung seines
Leistungsvermögens erforderlich, sieht der Senat angesichts des in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkts des
Leistungsfalls, der eindeutigen Befundlage und lückenlos dokumentierten Krankheitsgeschichte sowie der von Dr.C.
eindeutig getroffenen Feststellung, der beim Kläger vorliegende Zustand bestehe während seines gesamten Lebens,
keine Veranlassung.
Der Kläger hat im März 2003 auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, § 43 Abs.2 Satz 1 Nr.2 SGB
VI n.F ...
Gemäß § 99 Abs.1 Satz 2 SGB VI ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab Oktober 2004 zu leisten, denn der
Kläger hat die Erwerbsminderungsrente später als bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats,
in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (hier: März 2003), beantragt.
Nach alledem ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.