Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2007

OVG NRW: bvo, angemessenheit der kosten, privatklinik, private krankenversicherung, beihilfe, freiheit, unterbringung, beschränkung, behandlungsvertrag, vergütung

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 1958/05
Datum:
23.05.2007
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 1958/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1250/03
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Land wird unter Änderung der Beihilfebescheide vom 29.
Januar, 10. Februar, 4. März, 17. März, 24. März und 16. April 2003 in
der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2003 verpflichtet,
der Klägerin eine weitere Beihilfe auf die Rechnungen der S. Parkklinik
vom 15. Januar, 31. Januar, 15. Februar, 28. Februar, 15. März und 31.
März 2003 unter vollständiger Berücksichtigung des Tagespflegesatzes
von 359,30 EUR zu gewähren.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin steht als Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes.
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Sie ließ sich im Jahr 2003 in der S. Parkklinik für psychotherapeutische Medizin, einer
Privatklinik, behandeln. Dort ist neben Fachärzten auch nichtärztliches Personal in
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größerem Umfang in die Behandlung eingebunden. Die Patienten werden bei
stationärer Aufnahme in Einzelzimmern mit Dusche und WC untergebracht. Der von der
Privatklinik berechnete Pflegesatz betrug pro Tag bei stationärer Aufnahme 359,30 Euro
und bei teilstationärer Therapie 255,50 Euro (jeweils inklusive der Umsatzsteuer). Die
Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung -
BPflV) liegt den Pflegesätzen nicht zugrunde, sie sind aber vom Verband der privaten
Krankenversicherung anerkannt.
Die Klägerin war wegen einer psychischen Erkrankung insgesamt 75 Tage voll- und
einen Tag teilstationär im Zeitraum vom 13. Januar bis zum 31. März 2003 in der
Privatklinik aufgenommen. Hierfür berechnete die Klinik insgesamt 27.203,00 EUR. Die
Bezirksregierung L. erkannte mit Beihilfebescheiden vom 29. Januar, 10. Februar, 4.
März, 17. März, 24. März und 16. April 2003 hiervon Aufwendungen in Höhe von
21.713,00 EUR als beihilfefähig an. Hierbei hatte sie einen von der Klägerin nicht
angegriffenen Selbstbehalt in Höhe von 750 EUR bereits als nicht beihilfefähig
abgesetzt. Bei einem Bemessungssatz von fünfzig vom Hundert wurden der Klägerin
insgesamt Beihilfen in Höhe von 10.856,50 EUR gewährt.
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Die Bezirksregierung begründete die Berechnung der beihilfefähigen Aufwendungen
damit, dass für eine vollstationäre Behandlung im Universitätsklinikum B. mit einem
Pflegesatz von 296,10 EUR nach BPflV erheblich geringere Kosten angefallen wären.
Deswegen seien die Pflegesätze der Privatklinik nur in dieser Höhe beihilfefähig.
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Die gegen die Beihilfebescheide gerichteten Widersprüche der Klägerin wies die
Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2003 zurück. Sie stützte
sich hinsichtlich der vorgenommenen Kürzungen auf die Verwaltungsverordnung zur
Ausführung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-
und Todesfällen (VVzBVO). Nach Nr. 9a.5 VVzBVO (heute: Nr. 9a.6) sei der Pflegesatz
von Privatkliniken nur insoweit angemessen und beihilfefähig, als er dem höchsten
"Pflegesatz", einer im Regierungsbezirk gelegenen Universitätsklinik für eine
vergleichbare Behandlung entspräche. Das sei das Universitätsklinikum B. .
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Die Klägerin hat am 20. Juni 2003 Klage erhoben.
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Sie hat u. a. geltend gemacht, die beihilfefähigen Aufwendungen bemäßen sich nach §
4 Abs. 1 Nr. 2 b der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-,
Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO). Dieser sei auch auf
Privatkliniken anwendbar. Die Differenzierung nach Pflegeklassen wirke sich nur auf die
Höhe der Beihilfefähigkeit aus. In Nordrhein-Westfalen beschränke die BVO die
beihilfefähigen Aufwendungen nicht auf die Pflegesätze nach der BPflV.
Anderslautende Verwaltungsvorschriften könnten die BVO nicht wirksam einschränken.
Jedenfalls habe das beklagte Land die beabsichtigte Begrenzung auf die Pflegesätze
nach der BPflV nicht hinreichend bekannt gemacht. Die Pflegesätze nach der BPflV
seien ohnehin kein geeigneter Vergleichsmaßstab, weil in ihnen keine
Investitionskosten enthalten sein dürften, die mit öffentlichen Mitteln bezuschusst
worden seien. Eine Begrenzung auf die Pflegesätze nach der BPflV würde dazu führen,
dass die Leistungen der Privatkliniken nicht beihilfefähig wären, weil sie als nicht
öffentlich geförderte Einrichtungen sämtliche Kosten in den Pflegesatz einstellen
müssten. Im Unterschied zu Kliniken, die nach der BPflV abrechneten, verfolgten
Privatkliniken legitime Gewinnerzielungsabsichten und seien daher auch umsatz- und
gewerbesteuerpflichtig. Im Übrigen lägen die Pflegesätze anderer Privatkliniken noch
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über denen der S. Parkklinik.
Die Klägerin hat bestritten, dass die zum Vergleich herangezogenen
Universitätskliniken Therapien anböten, die denen der S. Parkklinik entsprächen.
Außerdem würden andere Beihilfeträger die Pflegesätze dieser Klinik ungeschmälert
als beihilfefähig anerkennen.
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Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 29. Januar, 10. Februar, 4. März,
17. März, 24. März und 16. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
22. Mai 2003 zu verpflichten, ihr weitere 1.995,00 EUR als Beihilfe zu bewilligen.
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Das beklagte Land hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die im Universitätsklinikum B. mögliche Behandlung sei vergleichbar mit der tatsächlich
erfolgten Behandlung in der S. Parkklinik gewesen, so dass die über die Pflegesätze
der Universitätskliniken hinausgehenden Aufwendungen nicht mehr als angemessen
anzusehen seien. Das entspreche auch der VVzBVO. Beihilfeberechtigte könnten sich
auch bei einer Begrenzung der beihilfefähigen Kosten auf die Höchstsätze nach der
BPflV weiter in Privatkliniken behandeln lassen, wenn sie den höheren Kostenanteil
selbst trügen.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. § 88
Landesbeamtengesetz - LBG - und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVO ließen eine
Beschränkung auf die vom beklagten Land herangezogenen Pflegesätze des
Universitätsklinikums B. zu. Das besonders aufwändige Therapiekonzept der S.
Parkklinik sei nicht das "medizinisch Gebotene" im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zum zulässigen Ausschluss von Wahlleistungen im
Krankenhaus. Das Therapieangebot der Universitätskliniken genüge dem medizinisch
Notwendigen mit der Folge, dass auch nur die hierfür entstehenden Kosten
angemessen seien. Die Steuerpflicht der Privatklinik, die ausschließliche Bereitstellung
von Einzelzimmern und die Gewinnerzielungsabsicht müssten bei der Feststellung der
Angemessenheit deswegen unberücksichtigt bleiben. Entgegenstehendes
schutzwürdiges Vertrauen habe die Klägerin nicht gebildet. Jeder Beihilfeberechtigte
müsse zudem wissen, dass die Kosten für die Unterbringung in einem Einzelzimmer
nicht in voller Höhe beihilfefähig seien. Eine Privatklinik sei nicht gehindert, mit Kliniken,
die nach der BPflV abrechneten, in Wettbewerb zu treten. Sie könne außerdem
offenlegen, welcher Teil ihres Pflegesatzes nicht von der Beihilfe erfasst werde.
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Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren
weiter. Sie macht ergänzend geltend, dass die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für
Privatkliniken bis zum Jahre 1987 nach der BVO beschränkt gewesen, diese
Beschränkung danach aber ersatzlos weggefallen sei. Die VVzBVO könne sie nicht
wirksam wieder einführen. Wegen der finanziellen Unterstützung der
Universitätskliniken durch die öffentliche Hand seien deren Pflegesätze nicht mit denen
von Privatkliniken vergleichbar.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Änderung der
Beihilfebescheide vom 29. Januar, 10. Februar, 4. März, 17. März, 24. März und 16. April
2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai 2003 zu verpflichten, der
Klägerin eine weitere Beihilfe auf die Rechnungen der S. Parkklinik vom 15. Januar, 31.
Januar, 15. Februar, 28. Februar, 15. März und 31. März 2003 unter vollständiger
Berücksichtigung des Tagespflegesatzes von 359,30 EUR zu gewähren.
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Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Bezirksregierung L. Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung hat Erfolg.
23
Die Bescheide der Bezirksregierung L. vom 29. Januar, 10. Februar, 4. März, 17. März,
24. März und 16. April 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 22. Mai
2003 sind insoweit rechtswidrig, als sie eine Beihilfe in voller Höhe zu den der Klägerin
entstandenen Aufwendungen für die S. Parkklinik versagen. Das beklagte Land ist
verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe auf die Rechnungen der S. Parkklinik
unter vollständiger Berücksichtigung des Tagespflegesatzes von 359,30 EUR zu
gewähren, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Nach § 88 Satz 2 LBG, § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO in der zum Zeitpunkt des
Entstehens der Aufwendungen im Jahr 2003 geltenden Fassung (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2
BVO) sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange beihilfefähig.
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In Krankheitsfällen sind unter anderem Aufwendungen zur Wiedererlangung der
Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden notwendig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
BVO). Hierzu gehören auch die Kosten einer stationären oder teilstationären
Krankenhausbehandlung wie sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 2 Einleitungssatz BVO ergibt. Die
Notwendigkeit der konkreten Aufwendungen steht in aller Regel fest, wenn der in
Anspruch genommene Leistungserbringer deren medizinische Notwendigkeit bejaht.
Hegt die Beihilfestelle Zweifel an der medizinischen Erforderlichkeit der Behandlung,
kann sie nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten
einholen.
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Die medizinische Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der den Beihilfeanträgen zugrunde
liegenden stationären bzw. teilstationären Behandlung der Klägerin wird vom beklagten
Land nicht in Zweifel gezogen. Das beklagte Land hat auch kein Gutachten nach § 3
Abs. 2 Satz 2 BVO eingeholt.
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Dem Grunde nach berechtigte Aufwendungen begrenzt § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO
der Höhe nach auf den angemessenen Umfang. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird
für einzelne Aufwendungen durch besondere Regelungen der BVO konkretisiert.
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Die Höhe der beihilfefähigen Kosten für Krankenhausbehandlungen richtet sich im
Regelfall nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO. Nach dessen Buchstabe a) sind die Kosten
beihilfefähig, die nach der BPflV berechnungsfähig sind. Buchstabe b) erklärt die Kosten
für die zweite und dritte Pflegeklasse von ansonsten nicht näher bestimmten
Pflegesätzen für beihilfefähig.
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Privatkliniken, die einen selbstgewählten Einheitspflegesatz außerhalb der BPflV
berechnen, werden von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO nicht erfasst. § 4 Abs. 1 Nr. 2 a BVO gilt
nur für Krankenhäuser, die ihre Vergütung nach der BPflV berechnen. Zwar spricht die
Norm von nach der BPflV "berechnungsfähigen" und nicht von danach tatsächlich
"berechneten" Vergütungen. Eine fiktive Kalkulation der Privatklinik zur Ermittlung der
berechnungsfähigen Kosten nach der BPflV scheidet jedoch mangels vergleichbarer
Kostenstrukturen aus. Die beihilfefähigen Aufwendungen können, wie das
Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, bei einem Einheitspflegesatz auch nicht
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO bestimmt werden. Denn dort wird vorausgesetzt, dass das
Krankenhaus verschiedene Pflegeklassen und keine Einheitspflegeklasse anbietet.
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Auch die analoge Anwendung von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO scheidet aus. Eine Analogie
setzt neben der unbeabsichtigten Gesetzeslücke voraus, dass der Normgeber den
ungeregelten Fall in das entsprechend anzuwendende Gesetz einbezogen hätte, weil
der Gegenstand vergleichbar ist.
31
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 C 14/04 -, BVerwGE 123, 7 zu den
Voraussetzungen einer Analogie.
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Dass der Verordnungsgeber - hätte er den Fall regeln wollen - Einheitspflegesätze in Nr.
2 b einbezogen hätte, lässt sich nicht feststellen, weil diese nicht mit gestuften
Pflegesätzen vergleichbar sind. Nr. 2 b geht nämlich nach der überkommenen
Einteilung in Krankenhäusern davon aus, dass vorwiegend nach Arztwahl und
Annehmlichkeit (Chefarztbehandlung, Unterbringung, Verpflegung u. ä.) unterschiedene
Pflegeklassen eine tatsächliche Staffelung in dem Sinne enthalten, dass im Umfange
angemessen und damit beihilfefähig nur die unteren beiden Pflegeklassen sind. Das
Vorhandensein mehrerer Pflegeklassen ist unabdingbare Voraussetzung für die
Anwendbarkeit der Nr. 2 b. Kliniken mit Einheitspflegesätzen sind damit nicht
vergleichbar.
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Eine Analogiebildung ist zudem nur auf der Tatbestandsseite möglich. An der
Rechtsfolge der analog anzuwendenden Norm darf sich - jedenfalls außerhalb einer
Rechts- oder Gesamtanalogie - nichts verändern. Die Bestimmung, dass auch (frei
festgelegte) Einheitspflegesätze zu den "beihilfefähigen Aufwendungen" (§ 4 Abs. 1
Einl. BVO) gehören, wäre mit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO geregelten Rechtsfolge nicht
identisch.
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Der BVO kann die vom beklagten Land geltend gemachte Begrenzung der
beihilfefähigen Aufwendungen für Krankenhausbehandlungen auf die Pflegesätze nach
der BPflV auch dann nicht entnommen werden, wenn nur die verhältnismäßig hohen
Sätze von Universitätskliniken zum Vergleich herangezogen werden.
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Das verbietet sich bereits aus systematischen Gründen. Zur Auslegung des allgemeinen
Begriffs der Angemessenheit in § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO kann nicht auf die
speziellere Norm des § 4 Abs. 2 Nr. 2 a BVO zurückgegriffen werden, deren
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Voraussetzungen gerade nicht erfüllt sind. § 4 Abs. 2 Nr. 2 a BVO würde andernfalls zu
einer Auffangvorschrift, ohne dass die BVO ihm diese Funktion zuwiese.
Zudem liefe dies auf eine (verdeckt) analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 a BVO
hinaus, ohne dass die bereits dargelegten Analogievoraussetzungen erfüllt wären. Es
fehlt nämlich an der danach notwendigen Vergleichbarkeit von
Vergütungsberechnungen freier Privatkliniken mit solchen, die sich nach der BPflV
richten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Vergütungen von freien
Privatkliniken und öffentlich geförderten Krankenhäusern oder
Versorgungskrankenhäusern nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der
BPflV nicht miteinander verglichen werden können, weil deren Budgets und
tagesgleiche Pflegesätze nicht sämtliche Kosten enthalten, die mit der Erbringung der
Leistung verbunden sind. So dürften die Kosten für langlebige Investitionsgüter, die
Errichtung der Gebäude, den Grundstückserwerb, die Anlagegüter und weiteres nicht in
die Pflegesätze nach der BPflV einkalkuliert werden. Dagegen könnten und müssten
freie Privatkliniken alle vorgenannten Kosten in die Berechnung ihrer Pflegesätze im
Rahmen einer Vollkostenrechnung einbeziehen.
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Vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01 -, BGHZ 154, 154.
38
Dem schließt sich der Senat für den Bereich der Beihilfe an. Die Vergütungsberechnung
einer freien Privatklinik ist mit der Vergütungsberechnung einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 a
BVO abrechnenden Klinik nicht vergleichbar.
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Die Vergütungsberechnungen lassen sich auch nicht vergleichbar machen. Das
Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung bei der Beihilfegewährung als
massenhaftem Verwaltungsverfahren,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2004 - 6 A 3100/03 - m.w.N.,
41
lässt es bereits nicht zu, den Einheitspflegesatz einer Privatklinik dem Pflegesatz einer
Klinik mit vergleichbarem Therapieangebot, die nach BPflV abrechnet,
gegenüberzustellen und dabei die systembedingten Unterschiede einzurechnen. Die
Unüberschaubarkeit der einzustellenden Rechengrößen, etwa die Hinzusetzung der
Investitionskosten im weiteren Sinne oder die Berücksichtigung der unterschiedlichen
Steuerpflichten auf der einen Seite sowie die Herausnahme eines (fiktiven)
Einzelzimmer- oder Verpflegungszuschlages auf der anderen Seite verbietet ein
solches Vorgehen bereits im Ansatz. Ebenso wenig ließe sich eine fiktive
Pflegesatzberechnung der jeweiligen Privatklinik nach den Regeln der BPflV fordern.
Eine solche wäre aber nötig, weil es für das Zugrundelegen des Pflegesatzes einer
Universitätsklinik keine Rechtsgrundlage in der BVO gibt.
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Fehlt es mithin an einer speziellen Regelung in der BVO, gilt für die Höhe der
Einheitspflegesätze von Privatkliniken der auch vom Verwaltungsgericht
herangezogene allgemeine Grundsatz, dass Aufwendungen in angemessenem
Umfange (Höhe) beihilfefähig sind, §§ 88 Satz 2 LBG, § 3 Abs. 1 Einleitungssatz BVO.
Es unterliegt uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, inwieweit diese
Voraussetzung erfüllt ist.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 1998 - 6 A 6006/98 -.
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Die nordrhein-westfälischen Beihilfevorschriften regeln nicht näher, was in diesem
Sinne angemessen ist. Allgemeingültige Vergütungsordnungen wie die
Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte, welche die Angemessenheit der Kosten
ambulanter Versorgung nach ständiger Rechtsprechung auch ohne ausdrücklichen
Verweis in der BVO bestimmen,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, ZBR 1996, 314; OVG NRW, Urteil
vom 15. November 2006 - 6 A 3029/04 -, Informationsdienst Öffentliches Dienstrecht
(IÖD) 2007, 70,
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fehlen für Krankenhausbehandlungen. Die BPflV gilt beihilferechtlich nur, wenn das
Krankenhaus sich ihr unterwirft. Im Übrigen ergeben sich aus der BVO keine
ausdrücklichen Begrenzungen hinsichtlich der Beihilfefähigkeit von Krankenhauskosten
unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit.
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Die BVO stellt den Beihilfeberechtigten vielmehr bei der Wahl des Krankenhauses frei.
Seine Auswahl nach Trägerschaft, Vergütungsmethode, gegebener oder fehlender
Gemeinnützigkeit usf. ist nicht normativ eingegrenzt. Das hieraus folgende Recht auf
freie Krankenhauswahl wird unter anderem in § 4 Abs. 1 Nr. 2 b BVO vorausgesetzt, der
alle Arten von gestaffelten Pflegesätzen dem Grunde nach für beihilfefähig erklärt. Eine
Beschränkung auf die Höhe der Pflegesätze, die nach der BPflV berechnet werden
könnten, enthält die BVO - anders als beispielsweise § 6 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 der
Beihilfevorschriften des Bundes - nicht.
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Wegen der von der BVO umfassend gewährten Freiheit bei der Krankenhauswahl
kommt es nicht darauf an, ob die der Beihilfegewährung zugrunde liegende
verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn nur eine Krankenhausversorgung
gebietet, die "nach der Bundespflegesatzverordnung den Mitgliedern der gesetzlichen
Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen
Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird".
49
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225.
50
Als der Beihilfeverordnung widersprechende bloße Verwaltungsvorschriften können die
VVzBVO die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen von vornherein nicht wirksam
begrenzen.
51
Schränkt die BVO die Krankenhauswahl nicht ein und enthält sie oder die übrige
Rechtsordnung für die gewählte Klinik- oder Vergütungsart keine ausdrückliche
Begrenzung des Kostenumfangs, bestimmt sich die Angemessenheit der
Aufwendungen im Ausgangspunkt nach dem Behandlungsvertrag. Angemessen ist
danach grundsätzlich, was die Klinik nach bürgerlichem Recht von dem
Beihilfeberechtigten als Gegenleistung berechtigt verlangt. Das gilt auch für freie
Privatkliniken.
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Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als für die Angemessenheit der Kosten
ambulanter Behandlungen. Hier wie dort richtet sich die Angemessenheit nach dem,
was der Beihilfeberechtigte dem Leistungserbringer aus dem Behandlungsvertrag
schuldet. Im Geltungsbereich der ärztlichen Gebührenordnungen tritt dieser
Gesichtspunkt zumeist nur hinter die Auslegung dieser Regelwerke zurück, von denen
der Arzt praktisch nicht abweichen kann. Die BPflV stellt nicht das entsprechende
53
Regelwerk bei stationären Behandlungen dar, weil sie nicht für alle Erbringer von
Krankenhausleistungen gilt.
Fordert die vom Beihilfeberechtigten aufgesuchte Privatklinik mehr als eine
Universitätsklinik, ist das nicht unangemessen, wenn die geforderte Vergütung nach
dem Behandlungsvertrag tatsächlich geschuldet ist. Mangels anderweitiger Regelungen
folgt aus der Freiheit der Krankenhauswahl die Beihilfefähigkeit des Pflegesatzes von
Privatkliniken, auch wenn dieser die Kosten einer Behandlung in einer Universitätsklinik
übersteigt. Ob die Kostenunterschiede von einer - medizinisch notwendigen -
andersartigen Therapie oder einem höheren Standard bei Unterbringung und
Verpflegung herrühren, ist angesichts der Freiheit der Krankenhauswahl unerheblich.
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Es entspricht den praktischen Bedürfnissen des Dienstherrn und des
Beihilfeberechtigen gleichermaßen, wenn als Indiz für die privatrechtliche Berechtigung
der Forderung der Privatklinik der Betrag angesetzt wird, den diese mit dem Verband
der privaten Krankenversicherung vereinbart hat (vgl. zum Zweitbettzimmerzuschlag Nr.
9a.4 VVzBVO). Dieser lässt sich durch Vorlage der Leistungsabrechnung des privaten
Versicherers leicht feststellen.
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Die Frage, ob der Beihilfeberechtige auch außerhalb des Anwendungsbereichs von § 4
Abs. 1 Nr. 2 BVO einen Selbstbehalt von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im
Kalenderjahr tragen muss, wenn er mindestens ein Zweibettzimmer wählt, hat der Senat
nicht zu entscheiden, weil die Klägerin die Bescheide insofern nicht angegriffen hat. Es
spricht jedoch manches dafür, dass sich § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO der
verallgemeinerungsfähige Rechtsgedanke entnehmen lässt, dass dem
Beihilfeberechtigten die ersparten Lebenshaltungskosten während des Klinikaufenthalts
pauschaliert mit diesem Betrag angerechnet werden sollen.
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Gemessen an diesen Maßstäben, hat die Klägerin Anspruch darauf, dass das beklagte
Land ihre noch geltend gemachten Aufwendungen für die Behandlung in der S.
Parkklinik, welche ihre private Krankenversicherung in voller Höhe akzeptiert hat, unter
Abzug der nicht angegriffenen Selbstbehalte als beihilfefähig anerkennt und ihr insofern
eine weitere Beihilfe gewährt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711
der Zivilprozessordnung.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht erfüllt sind.
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