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SozG Detmold - S 17 P 110/10 ER
Sozialgericht Detmold vom 10.12.2010
- Inhalt
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- ist nur allgemein eine verständliche, übersichtliche und vergleichbare Veröffentlichung im Internet
- , dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
- noch glaubhaft gemacht. Die Befürchtung eines Reputationsschadens reicht hierfür nicht aus. Auch
VGH Baden-Württemberg - 13 S 2428/08
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 06.05.2009
- Inhalt
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- . zu versagen. Denn zu Recht habe der Beklagte erkannt, schon wegen Vorliegens der tatbestandlichen
- Pass verbundenen besseren Reisemöglichkeiten sowie allgemein die Passproblematik serbisch
- und daher nicht mehr herangezogen werden dürfe, lasse sich nicht allgemein festlegen; hierzu komme es
- § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. eröffneten Ermessens zu Recht unberücksichtigt geblieben und auch nach
- StAG zunächst der Frage nachzugehen, ob insoweit das bis 27.08.2007 geltende Recht für den Kläger
SozG Würzburg - S 15 AS 677/06
Sozialgericht Würzburg vom 08.11.2007
- Inhalt
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- Bescheid vom 18.05.2006 ebenfalls nicht, da er nur allgemein die Bewilligungsentscheidung ab dem
- ). Der Adressat muss in die Lage versetzt werden, seine Rechte und Pflichten zu erkennen, weshalb der
- setzt voraus, dass Rechte begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden. Es ist
- den Sanktionsbescheid in die Rechte des Klägers vorgenommen wird, muss dieser genau wissen, welche
LG Frankfurt a. M. - Kein "Freischuss" bei Löschung und Sperre für den Betreiber eines sozialen Netzwerks
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 06.01.2021
- Inhalt
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- meisten, denn sie haben doch recht! Es ist nur schwer zu ertragen in diesem ausländerfeindlichen
- Feststellung zielt, der Beklagten habe kein Recht zugestanden, das Nutzerkonto des Klägers zu
- gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Rom I-VO 593/2008 nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies
- allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der
- ; OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799; Wenzel/Burkhardt/Peifer, Das Recht der Wort- und
BSG - B 3 KR 3/04 R
Bundessozialgericht vom 01.09.2005
- Inhalt
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- zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht nach rechtswirksamer Kündigung des Vertrages vom 7. Dezember
- 1996 durch die Beklagten kein Recht auf die Feststellung zu, dass er auf der Basis dieses Vertrages
- Leistungserbringer in Zukunft insgesamt nur noch nach öffentlichem Recht zu bewerten sein sollen (vgl BSGE 89, 24
- gegen höherrangiges Recht verstoßen. Ein solcher Verstoß ist vorliegend nicht ersichtlich. Der
- der Gesetzgeber veranlasst, eine allgemeine Rechtsgrundlage für die ambulante Rehabilitation
OLG Saarbrücken - 4 U 80/07
Saarländisches Oberlandesgericht vom 09.10.2007
- Inhalt
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- Recht hat das Landgericht – wenngleich unter dem unzutreffenden rechtlichen Blickwinkel des § 17 Abs
- das Landgericht mit Recht der Frage gewidmet, ob die Beklagte nach Inverzugsetzung hinsichtlich der
- aus Sicht des betroffenen Verkehrs nicht fern, die ausnahmslose, allgemeine Benutzung von
- linken Seite des ganz rechts auf dem Parkstreifen abgestellten PKW der Beklagten zu 1) und dem
- . Hätte die Klägerin von dem aus ihrer Fahrtrichtung rechts gelegenen Rand dieses Verbundsteinbelags nur
LSG Bayern - L 13 R 57/07
Bayerisches Landessozialgericht vom 14.11.2007
- Inhalt
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- Kläger das Recht für eine Beschäftigung mit einer vollen Arbeitszeit pro Tag in einer anderen Arbeit
- versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft worden. Zwar sei die allgemeine Wartezeit von fünf
- Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die
- VI). Zwar hat der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) für
- Miktionsstörungen angegeben hatte. Die Nierenlager rechts zeigten sich weder klopf- noch
LAG Baden-Württemberg - 20 Sa 75/01
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 28.03.2002
- Inhalt
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- Klägerin über Art. 12 Abs. 1 GG und über Art. 14 Abs. 1 GG als Recht am eingerichteten und ausgeübten
- . 16). Das Zeugnis muss aber allgemein verständlich gefasst sein. Im diesen Rahmen ist der Arbeitgeber
- Arbeitsverhältnisses zu bewegen (allgemeine Auffassung, vgl. KR-Fischermeier, 5. Auflage, § 626 BGB Rnr. 406
- zumutbar, abzuwenden (allgemeine Auffassung,, vergleiche Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Auflage
- ihres Rechts im Ungewissen ist und die verpflichtete Beklagte die zur Beseitigung der Ungewissheit
VG Düsseldorf - 4 K 5658/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 13.03.2008
- Inhalt
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- .) sind nicht nachgewiesen. Erst recht sind keine konkreten Gefahren erkennbar, die bereits im
- Abgrabungsvorhaben (S. 22). 72Die vom Beklagten eingeholten ablehnenden Stellungnahmen halten dem allgemein
- Bauordnungsrecht - zulässigerweise als allgemeine Anfrage dahin gestellt werden, ob auf dem Grundstück überhaupt
- eine nachvollziehende, die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall konkretisierende
- , reicht nicht aus. Ebenso wenig genügt eine Anknüpfung an die allgemeinen Eigenschaften eines Vorhabens
OVG Nordrhein-Westfalen - 2 A 5143/00
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.08.2002
- Inhalt
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- nunmehr geltende Recht maßgebend. Denn nach der hier für eine Anwendung des bis zum 31. Dezember 1992
- bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1
- müsste. Der allgemeine Hinweis in der mündlichen Verhandlung, in kommunistischen Staaten seien auch
- geltenden Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht 25 zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr
- Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt
OLG Brandenburg - 5 U 105/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 26.04.2006
- Inhalt
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- machen, reicht es für die Entbehrlichkeit erst recht aus, wenn der Schuldner nicht einmal erklären kann
- denen nach früherem Recht (§ 326 Abs. 2 BGB a. F.) ein Interessewegfall bejaht wurde (Palandt/Grüneberg
- mindestens drei Kaufverträgen findet, um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. 27 3. Da die Kläger
- Baulandqualität herzustellen. Bereits dies reicht aus, um feststellen zu können, dass aufgrund
SozG Detmold - S 19 RJ 141/04
Sozialgericht Detmold vom 05.07.2005
- Inhalt
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- Erstattung der seit dem 01.04.2004 einbehaltenen hälftigen Beiträge. 16Die Beklagte hat zu Recht ihre
- - Modernisierungsgesetz (vgl. BT Drucks 15/1830 S. 9) ist zwar, wie die Klägerin zu Recht ausführt, noch nicht
- der Fall gewesen wäre. Im Jahre 2004 lag der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der
- Rechte, sondern trägt auch gemeinsam mit den anderen Versicherten ihre Risiken (BVerfGE 58,81,123
- einstehen. Dabei haben alle die gleichen Rechte und Pflichten. Dass diese nicht immer gleichartig und
VG Gießen - 10 E 2666/03
Verwaltungsgericht Gießen vom 07.06.2004
- Inhalt
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- Recht der Staatsangehörigkeit keine allgemeine Vorschrift über die Rücknahme von Einbürgerungen
- sei für das deutsche Recht insgesamt völlig unmaßgeblich. Insoweit habe der Kläger auch nicht
- kollidierenden deutschen Rechts- und Werteordnung. Nach Abwägung aller Interessen überwiege das Interesse an der
- Mehrehen, die nach Maßgabe ausländischen Rechts eingegangen wurden, der Vorstellung des Grundgesetzes von
OVG Schleswig-Holstein - 3 MB 18/10
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- , ob diese Regelung dem Antragsteller überhaupt ein subjektives Recht vermittelt (ablehnend: BayVGH
- Beurteilungsrichtlinien (BURL) nicht erkennbar. Der Antragsteller geht in seiner Beschwerdeerwiderung allerdings zu Recht
- Zweitbeurteilern über allgemeine Beurteilungsfragen und Koordinierungsziele in Ihrer Behörde durchzusetzen bzw. als
- besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
- Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch
BAG - 10 AZR 601/12
Bundesarbeitsgericht vom 28.08.2013
- Inhalt
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- diesem vertraglich und/oder gesetzlich eingeräumten Recht in Zukunft keinen Gebrauch mehr machen will
- Arbeitsort bestimmt. Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass sich Gegenteiliges nicht aus
- um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, auf die die Vorschriften des § 305 ff. BGB zur Anwendung
- , dienstlicher Wohnsitz ist Hannover, als Flugbegleiterin eingestellt. 2.Rechte und Pflichten Die Rechte und