Urteil des SozG Würzburg vom 08.11.2007

SozG Würzburg: wichtiger grund, nichtigkeit, arbeitsunfähigkeit, mangel, behörde, bestimmbarkeit, verwaltungsakt, anforderung, existenzminimum, bestimmtheitsgrundsatz

Sozialgericht Würzburg
Urteil vom 08.11.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 15 AS 677/06
I. Der Bescheid der Beklagten vom 18.05.2006 und der Widerspruchsbescheid vom 04.11.2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die einbehaltenen Leistungen für Juni bis August 2006 auszuzahlen. II. Die Beklagte
hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum von Juni bis August 2006.
I.
Der 1960 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB
II. Am 12.10.2005 schloss der Kläger eine Eingliederungsvereinbarung mit der Beklagten ab. Darin verpflichtete er
sich unter anderem fünf Bewerbungen monatlich bis zum 12.04.2006 zu schreiben und dies der Beklagten
nachzuweisen. Gleichzeitig enthielt die Eingliederungsvereinbarung eine Rechtsfolgenbelehrung dahingehend, dass
ein diesbezüglicher Verstoß zu einer Absenkung der Hilfeleistungen um 30 vom Hundert führt. Ab dem 02.11.2005
besuchte der Kläger eine Qualifizierungsmaßnahme.
Am 06.11.2005 wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Klägers für den Zeitraum vom 06.11. bis 11.11.2005
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 03.01.2006 wurde der Kläger von der Beklagten aufgefordert Bewerbungsnachweise vorzulegen.
Daraufhin legte der Kläger am 10.01.2006 zehn Bewerbungen vor. Die Restlichen wurden ihm erlassen. Gleichzeitig
wurde er aber darauf hingewiesen, dass auch Bewerbungen während der Maßnahme erforderlich seien.
In der Folgezeit legte der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume 28.01. bis 04.02.2006, 09.02.
bis 10.02.2006, 06.03. bis 10.03.2006, 13.03. bis 17.03.2006, 24.03. bis 31.03.2006, 03.04. bis 07.04.2006, 10.04. bis
14.04.2006, 18.04. bis 21.04.2006 und 24.04. bis 28.04.2006 vor.
Mit Schreiben vom 26.04.2006 wurde der Kläger aufgefordert, Nachweise der Eigenbemühungen bis zum 10.05.2006
vorzulegen.
Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, verfügte die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.2006:
"Der Ihnen zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II wird unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlages
nach § 24 SGB II für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.08.2006 monatlich um 30% der Regelleistung, höchstens jedoch
in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages, abgesenkt.
Daraus ergibt sich eine Absenkung in Höhe von maximal 93,00 Euro.
Die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wird insoweit ab dem 01.06.2006 gemäß § 48 Abs. 1 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben."
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Kläger seine Eigenbemühungen mit 15 Bewerbungen nicht bis zum
10.05.2006 nachgewiesen habe. Damit sei das Arbeitslosengeld II gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 b SGB II abzusenken.
Hiergegen legte der Kläger unter dem 29.05.2006 Widerspruch ein. Er trug dabei vor, dass für die unterbliebenen
Bewerbungen ein wichtiger Grund vorliege. Er sei wiederholt arbeitsunfähig geschrieben gewesen und seit 24.03.2006
durchgehend arbeitsunfähig. Im Hinblick auf die Arbeitsunfähigkeit habe es auch keinen Sinn sich zu bewerben.
Nach einem Aktenvermerk der Beklagten vom 31.05.2006 seien bei ihr drei Bewerbungen des Klägers, die erst im Mai
geschrieben worden seien, eingegangen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Es habe kein
wichtiger Grund vorgelegen, der die Eigenbemühungen entbehrlich gemacht hätte. Nicht einmal im
Widerspruchsverfahren habe der Kläger entsprechende Eigenbemühungen nachgewiesen. Für die Zeiträume vom
12.01. bis 08.02.2006, 11.02. bis 05.03.2006 und vom 18.03. bis 23.03.2006 habe keine Arbeitsunfähigkeit beim
Kläger vorgelegen. Er sei ausdrücklich darüber belehrt worden, dass neben dem Maßnahmebesuch auch
Bewerbungsbemühungen notwendig seien. Damit seien die Voraussetzungen für die Absenkung des
Arbeitslosengeldes II um 30 vom Hundert der maßgebenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
erfüllt. Nach § 20 SGB II betrage die maßgebende Regelleistung 311,00 Euro, woraus sich ein Absenkungsbetrag in
Höhe von 93,30 Euro ergebe. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der für den genannten Zeitraum
ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 06.12.2005 für Juni 2006 teilweise aufzuheben sei und die Absenkung auch
bei der anschließenden Bewilligung ab 01.07.2006 noch bis 31.08.2006 zu berücksichtigen wäre.
II.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Würzburg und beantragte:
Den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2006
aufzuheben.
Die Bewerbungen seien dem Kläger neben seiner achtstündigen Tätigkeit nicht zumutbar gewesen. Im Übrigen habe
beim Kläger eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 09.01.2007:
Die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde insbesondere auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 08.11.2007 beantragte der Kläger:
Den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2006
aufzuheben und dem Kläger die einbehaltene Hilfe auszubezahlen.
Die Beklagte beantragte zuletzt:
Die Klage abzuweisen und hilfsweise die Berufung zuzulassen.
Abschließend wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Leistungsakte und den Inhalt der Gerichtsakte
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat Erfolg, da sie auch begründet ist. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom
18.05.2006 und vom 14.11.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie waren deshalb
aufzuheben. Dem Kläger sind die teilweise einbehaltenen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Juni bis
August 2006 nachzubezahlen.
1. Vorliegend erweist sich der Bescheid der Beklagten vom 18.05.2006 bereits deshalb als rechtswidrig, weil er nicht
hinreichend bestimmt ist.
1.1. Das Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X stellt eine einfachgesetzliche Regelung des
Verfassungsprinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar und dient insbesondere der Individualisierungs- und
Klarstellungsfunktion, aber auch der Titelfunktion des Verwaltungsaktes; es muss damit erkennbar sein, was
Regelungsgegenstand ist, zwischen wem die Rechtsbeziehung geregelt wird und welche Rechtsbeziehung geregelt
wird (Waschull in LPK-SGB X, § 33 Rdnr. 4; Schwarz in Hk-VerwR/ VwVfG, § 37 Rdnr. 6 zur entsprechenden
Rechtslage bei § 37 Abs. 1 VwVfG). Dem Rechtsstaatsgebot ist nicht zu entnehmen, welche Anforderungen im
Einzelfall zu stellen sind, es muss aber der behördliche Wille vollständig und für die Beteiligten unzweifelhaft zum
Ausdruck kommen (Waschull, a.a.O., § 33 Rdnr. 3), damit der Adressat sein Verhalten nach Maßgabe des
Entscheidungssatzes in Verbindung mit der Begründung ausrichten kann und für die Behörde erkennbar ist, welche
Vollstreckungsmaßnahmen - sofern notwendig - zu ergreifen sind (Schwarz, a.a.O., § 37 Rdnr. 7). Die Bestimmbarkeit
ist ausreichend, wobei allerdings im Einzelfall auch auf die Art des Verwaltungsaktes, die Umstände seines Erlasses
und seinen Zweck abzustellen sein dürfte (BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 41/87; Urteil vom 18.04.1997 - 8 C
43/95; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.1992 - 20 A 2485/89). Der Adressat muss in die Lage versetzt
werden, seine Rechte und Pflichten zu erkennen, weshalb der konkrete Regelungsgehalt nach Art und Umfang aus
sich heraus erkennbar sein muss (Schwarz, a.a.O., § 37 Rdnr. 17, mit weiterem Nachweis). Mangelnde Bestimmtheit
geht jedenfalls bei belastenden Verwaltungsakten zulasten der Behörde (BSG, Urteil vom 20.09.2001 - B 11 AL 35/01
R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2003 - L 7 AL 262/01 mit Verweis auf Krasney, Kasseler-
Kommentar, Sozialversicherungsrecht Bd. 2, Stand 1. Dezember 2002, § 33 SGB X Rdnr. 7 f.; Waschull, a.a.O., § 33
Rdnr. 3). 1.2. Der vorliegende Verfügungssatz lässt nicht hinreichend vollständig, klar und unzweideutig erkennen, in
welcher Höhe eine Absenkung und Aufhebung der bewilligten Leistung für den genannten Zeitraum erfolgt, wie dies
aber gemäß § 33 Abs. 1 SGB X zur inhaltlichen Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheides erforderlich ist
(vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2006 - L 8 AS 4922/06 ER-B; LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 29.06.2007 - L 28 B 889/07 AS ER; Beschluss vom 12.07.2007 - L 28 B 1097/07 AS ER; Beschluss
vom 12.10.2007 - L 14 B 1548/07 AS ER mit Verweis auf BSG, Urteil vom 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R; SG
Nürnberg, Beschluss vom 24.05.2007 - S 20 AS 465/07 ER; Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 33 Rdnr. 3ff.; offen
gelassen für § 25 BSHG: VG Bayreuth, Beschluss vom 22.04.2002 - 3 E 02.289). Der Verfügungssatz im
angefochtenen Bescheid enthält insbesondere Eventualitäten ("unter Wegfall des eventuell zustehenden Zuschlages
nach § 24 SGB II"), nicht näher bestimmte Höchstgrenzen ("höchstens jedoch in Höhe des zustehenden
Auszahlungsbetrages") und einen Maximalbetrag ("in Höhe von maximal 93,00 EUR monatlich"), die einer inhaltlichen
Bestimmbarkeit des Verfügungssatzes auch im Wege der Auslegung entgegen stehen (vgl. LSG Baden-Württemberg,
a.a.O.). In der Entscheidung der Beklagten vom 18.05.2006 ist keine "Regelung eines Einzelfalles" i.S.d. § 31 Satz 1
SGB X zu sehen und wäre deshalb gar nicht vollziehbar. Eine Regelung in diesem Sinne setzt voraus, dass Rechte
begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden. Es ist insofern erforderlich, dass der abstrakt
formulierte Gesetzestext auf den konkreten Einzelfall umgesetzt wird und sich die Regelung nicht allein in der bloßen
Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft. Bei der Absenkung des Arbeitslosengeldes II nach § 31 SGB II ist es
u. a. erforderlich, auch den genauen Betrag festzusetzen, um den die konkret zuerkannte Leistung abgesenkt wird
(vgl. insgesamt dazu LSG Baden-Württemberg, a.a.O.). Gerade im Hinblick auf den gravierenden Eingriff, der durch
den Sanktionsbescheid in die Rechte des Klägers vorgenommen wird, muss dieser genau wissen, welche Leistungen
zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach dem SGB II für ihn verbleiben. Da mit den Leistungen der laufende
Bedarf für das soziokulturelle Existenzminimum gedeckt werden soll, muss es ihm möglich sein, auf eine Absenkung
zu reagieren und im vorhinein zu entscheiden, auf welche Weise er gegebenenfalls die fehlenden Beträge decken
kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.08.2007 - L 26 B 907/07 AS ER).
1.3. Darüber hinaus wäre es auch erforderlich gewesen, im Hinblick auf eine hinreichende Bestimmtheit gemäß § 33
Abs. 1 SGB X, zu verdeutlichen, welcher Bescheid für welche Zeiträume und in welchem Umfang aufgehoben
beziehungsweise zurückgenommen wird (vergleiche BSG, Urteil vom 02.06.2004 - B 7 AL 58/03 R; Urteil vom
15.08.2002 - B 7 AL 66/01 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10.2007 - L 14 B 1548/07 AS ER und L 14
AS 1550/07 ER). Dieser Anforderung entsprach der Bescheid vom 18.05.2006 ebenfalls nicht, da er nur allgemein die
Bewilligungsentscheidung ab dem 01.06.2006 aufgehoben hat, ohne den entsprechenden Bewilligungsbescheid
konkret zu benennen.
2. Hinsichtlich des Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 33 Abs. 1 SGB X ist dieser Fehler weder
nach § 41 SGB X heilbar, noch gemäß § 42 SGB X unbeachtlich. Die Anwendbarkeit der Vorschriften scheitert bereits
daran, dass sich der genannte Verstoß nicht als Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellt, sondern als
materieller Mangel (vergleiche dazu Hessischer VGH, Urteil vom 06.07.1995 - 5 UE 2132/90 zur Rechtslage bezüglich
§§ 45, 46 VwVfG; VG Minden, Urteil vom 06.04.2004 - 6 K 251/02; Waschull, a.a.O., § 33 Rdnr. 5; Engelmann,
a.a.O., § 33 Rdnr. 10).
3. Eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots kann sowohl zur Nichtigkeit als auch zur Rechtswidrigkeit führen. Die
Nichtigkeit gemäß § 40 Abs. 1 SGB X dürfte nur dann anzunehmen sein, wenn der Verstoß schwer und offensichtlich
ist, beispielsweise wenn der Verwaltungsakt vollkommen unverständlich und undurchführbar ist (OVG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 30.10.1989 - 12 B 86/89, NVwZ 1990, 399; LSG Berlin, Urteil vom 03.06.1998 - L 9 Kr 49/97
mit Verweis auf BSG, Urteil vom 12.02.1992 - 10 RAr 6/90; Waschull, a.a.O.; Schwarz, a.a.O., § 37 Rdnr. 25; anders
offensichtlich BSG, Urteil vom 23.02.1989 - 11/7 RAr 103/87, wonach der Mangel inhaltlicher Bestimmtheit zu den
besonders schwerwiegenden Fehlern des § 40 Abs. 2 SGB X fällt und auch dann Nichtigkeit eintritt, wenn die
inhaltliche Unbestimmtheit nicht offensichtlich ist). Ob der Bescheid der Beklagten vom 18.05.2006 gemäß § 40 Abs.
1 SGB X oder ggf. auch § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nichtig ist, kann jedoch vorliegend dahinstehen.
Unabhängig von der Frage der Nichtigkeit, ist der Sanktionsbescheid der Beklagten vom 18.05.2006 nämlich
jedenfalls nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14.11.2006 hinreichend bestimmt geworden im
Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Unabhängig von der Frage, ob der Widerspruchsbescheid überhaupt rechtlich in der
Lage war, den Bestimmtheitsmangel des Ausgangsbescheides zu heilen (so wohl LSG Baden-Württemberg, a.a.O.;
Waschull, a.a.O., § 33 Rdnr. 5 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 5/90; Engelmann, a.a.O., § 33
Rdnr. 10; anders LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2007 - L 26 B 907/07 AS ER, wonach eine
nachträgliche Heilung insbesondere dann nicht in Betracht kommt, wenn der Saktionszeitraum bereits abgelaufen ist),
hat dieser vorliegend eine Regelung zum Inhalt, die über die ursprünglich im Bescheid vom 18.05.2006 getroffene
hinausgeht. Während im Sanktionsbescheid die Rede davon ist, dass eine Kürzung um maximal 93,00 Euro erfolgt,
verfügt der Widerspruchsbescheid eine Kürzung um 93,30 Euro. Ein Verwaltungsakt, der aber im erkennbaren
Widerspruch zu früheren in der Sache ergangenen Regelungen steht, ist mangels Bestimmtheit unwirksam (BayVGH,
Urteil vom 08.02.1982 - 22.B - 1284/79, NJW 1982, 2570; Schwarz, a.a.O., § 37 Rdnr. 17). Ohne Belang ist damit,
dass im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2006 der Sanktionsbescheid zumindest dahingehend konkretisiert worden
ist, dass der Bewilligungsbescheid, der hier aufgehoben worden ist, genau bezeichnet wurde.
4. Bereits aus Gründen der Bestimmtheit waren damit die angefochtenen Bescheide fehlerhaft. Mithin kam es
entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, ob die übrigen Voraussetzungen des § 31 SGB II vorgelegen haben.
Der Klage war deshalb bereits deswegen stattzugeben.
5. Nach § 131 Abs. 1 S. 1 SGG konnte die Beklagte im Rahmen der Folgenbeseitigung auch dazu verurteilt werden,
die einbehaltenen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Juni bis einschließlich August 2006, noch an
den Kläger auszuzahlen. Der für den Ausspruch notwendige Antrag (vergleiche Meyer-Ladewig in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 131 Rdnr. 5) wurde vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellt.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
7. Nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG war die Berufung im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
zuzulassen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Bestimmtheitsproblematik des
Sanktionsbescheides um eine bislang obergerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage. Die zitierte Rechtsprechung, die
vergleichbare Sanktionsbescheide zum Gegenstand hatte, erging ausschließlich im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes. Im Hinblick auf die Verwendung der Standardformulierungen in den Sanktionsbescheiden der
Arbeitsgemeinschaften hat eine diesbezügliche Entscheidung auch grundlegenden Charakter.