Urteil des LSG Bayern vom 14.11.2007

LSG Bayern (Diabetes Mellitus, Rente, Innere Medizin, Persönlichkeit, Klinik, Maurer, Ausbildung, Kosovo, Wartezeit, Berufsunfähigkeit)

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 14.11.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 12 R 175/04 A
Bayerisches Landessozialgericht L 13 R 57/07
Bundessozialgericht B 13 R 5/08 B
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Der Kläger, der 1945 geboren ist und seinen Wohnsitz im Kosovo hat, hat vom 12. August 1964 bis 12. März 1965 in
der ehemaligen Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien eine Ausbildung zum qualifizierten Arbeiter als
Maurer, Fachgebiet Bauwesen, abgeschlossen (Zeugnis vom 26. März 1965) und war in der Bundesrepublik
Deutschland vom 23. April 1970 bis 1. März 1971 als Maurer, vom 5. März 1971 bis 18. August 1971 als Hilfsarbeiter
in einer Schokoladenfabrik, vom 23. August 1971 bis 18. September 1971 als Hilfsarbeiter in einem Getränkebetrieb,
vom 23. September 1971 bis 18. Dezember 1971 als Schlosser bei der Eisenbahn und vom 23. August 1972 bis 23.
Oktober 1973, vom 29. Oktober 1973 bis 3. November 1973 und vom 9. Juni 1992 bis 2. September 1992 wieder als
Maurer bei der Firma R. E. in B. beschäftigt. Er hat in seinem Herkunftsland vom 5. Juli 1960 bis 16. November 1969,
vom 25. März 1974 bis 26. November 1974 und vom 3. November 1975 bis 24. September 1990 Versicherungszeiten
zurückgelegt. Nach dem Versicherungsverlauf vom 12. Oktober 1996 weist er in der Bundesrepublik Deutschland mit
Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum 23. April 1970 bis 23. Oktober 1973 und, nach einer Zeit der
Arbeitslosigkeit vom 29. Oktober 1973 bis 3. November 1973, vom 9. Juni 1992 bis 2. September 1992 auf.
Am 8. Mai 2001 stellte er einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dem beigefügten ärztlichen
Gutachten der Invalidenkommission vom 8. Mai 2001 sind als Gesundheitsstörungen des Klägers ein Diabetes
mellitus, eine dissoziative Störung der Persönlichkeit eine Angiopathia diabetica et neurpathia, eine Hyertensio
arterialis, eine Cardiopathia chronica sowie eine Spondylosis vert. cervicalis et L 4-L 5 zu entnehmen. Der Kläger
werde hauptsächlich wegen der Zuckerkrankheit, dissoziativen Problemen der Persönlichkeit, neuropatischer
Störungen und Angstzuständen behandelt. Er sei einige Male in den Kliniken in B. , in P. und M. behandelt worden.
Aus der heutigen psychiatrischen Untersuchung sowie aus den Berichten der zuständigen Fachärzte ergebe sich,
dass der Kläger arbeitsunfähig sei. Mit Bescheid vom 6. Juli 2001 lehnte die Beklagte einen Anspruch auf eine Rente
wegen Erwerbsminderung ab. Ausgehend vom Datum der Antragstellung seien die versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen geprüft worden. Zwar sei die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Von den letzten fünf
Jahren vor der Antragstellung seien aber nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte
Beschäftigung oder Tätigkeit belegt. Der maßgebende Zeitraum rechne vom 8. Mai 1996 bis 7. Mai 2001. In diesem
Zeitraum seien keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei in
der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 30. April 2001 nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Unbelegt seien die Monate Oktober 1990 bis Mai 1992 und Oktober 1992 bis April 2001. Im Zeitpunkt der
Antragstellung sei für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 31. Mai 1992 und vom 1. Oktober 1992 bis 31. Dezember
2001 eine Belegung durch eine Beitragsentrichtung nicht mehr möglich gewesen. Gegen diesen Bescheid legte der
Kläger am 5. April 2004 Widerspruch ein. Er habe den Bescheid erst am 5. Februar 2004 erhalten. Seine
Beschwerden seien zu berücksichtigen. Seit 1. Juli 2003 sei er kosovoarischer Invalidenrentner. Er übersandte den
Arztbrief des Urologen Dr. B. vom 15. September 1999 zur Untersuchung wegen eines Zustand nach
Tumornephrektomie am 11. Juni 1998, den Befundbericht des Neuropsychiaters Dr. S. vom 11. Februar 2004 mit den
Diagnosen Pyschoneurosis mit Verhaltensstörungen und Diabetes mellitus, den Befundbericht des Arztes für Innere
Medizin und Kardiologie Dr. S. vom 11. Februar 2004 mit den Diagnosen Diabetes mellitus Typ II, Polyneuropathia
diabetica und Psychoneurosis depressiva sowie ein Überweisungsblatt des Dr. A. vom 11. Februar 2004. Der Prüfarzt
der Beklagten Dr. D. führte in seiner sozialmedizinischen Stellungnahme vom 5. Februar 2006 aus, der Kläger sei nur
noch in der Lage, unter zwei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom
15. Juni 2004 mit, eine Versäumung der Widerspruchsfrist habe nicht nachgewiesen werden können. Mit
Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In Auswertung der
ärztlichen Unterlagen sei festgestellt worden, dass der Kläger seit dem 8. Mai 2001 voll er-werbsgemindert sei.
Aufgrund der vorliegenden Beitragsleistung seien jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur erfüllt,
wenn der Leistungsfall der Erwerbsminderung bereits bis zum Februar 1993 eingetreten wäre.
Bereits vor der Erstellung des Widerspruchsbescheides, am 19. Februar 2004, erhob der Kläger Klage gegen den
Bescheid vom 6. Juli 2001 zum Sozialgericht Landshut (SG), im Wesentlichen mit der im Widerspruchsverfahren
vorgebrachten Begründung. Er könne nicht verstehen, warum ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung
abgelehnt worden sei, da er seit 1982 berufsunfähig sei. Er übersandte neben den bereits im Verwaltungsverfahren
vorliegenden Unterlagen den Befundbericht des Internisten Dr. P. vom 26. Oktober 2005 mit den Diagnosen Diabetes
mellitus, Polyneuropathie et Angiopathie diabetica sowie Depressio (NP), den Befundbericht des Dr. S. vom 1.
November 2005 mit den Diagnosen Diabetes mellitus, Hypertesio art. und Spondylosis v. cervicalis et C 4-C 5, den
Befundbericht des Radiologen Dr. H. vom 8. November 2005 mit den Diagnosen Cysta hepatis, St. post nephrectomia
renis.lat.sin., den Befundbericht des Internisten Dr. H. vom 15. März 2003 mit den Diagnosen Diabethes mellitus Typ
II, Hypertensio arterialis, Angiopathia diabetica, neuropathia, Spondylosis vertebrae cervicalis, Cardyomyopathia art.
chronica subdecompensata, dissoziative Störung der Persönlichkeit, Arrhythmia ESSV te ESV ventricularis, einen
Einweisungsschein für einen stationären Aufenthalt in der Klinik für Neuropsychiatrie A. vom 28. Juni 1982 sowie den
Beschluss der Grundvereinigung der Renten- und Invalidenversicherung über die Einstufung der Invalidität.
Das SG zog die medizinischen Unterlagen des Praktischen Arztes Dr. S. zu den Untersuchungen des Klägers,
insbesondere bezüglich des Diabetes mellitus, bei. Dr. S. übersandte den Befundbericht des Arztes für Orthopädie Dr.
M. vom 21. Januar 1997 mit der Diagnose multiple Hals- und Lendenwirbelsäulenblockierungen, die
Entlassungsberichte des Klinikums der Stadt V. vom 5. Juni 1998 aufgrund des stationären Aufenthalts des Klägers
vom 3. Juni 1998 bis 5. Juni 1998 wegen eines Verdachts auf Hypernephrom links und eines latenten Diabetes
mellitus, und vom 24. Juni 1998 aufgrund des stationären Aufenthalts vom 5. Juni 1998 bis 19. Juni 1998 wegen
eines Nierentumors links sowie den Befundbericht des Dr. B. vom 9. Februar 1999.
Mit Urteil vom 9. August 2006 wies das SG die Klage ab und führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine
Rente wegen Erwerbsminderung, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei den von
dem Kläger in der Bundesrepublik Deutschland und in seiner Heimat zurückgelegten Versicherungszeiten mit den
nicht belegten Monaten Oktober 1990 bis Mai 1992 sowie ab Oktober 1992 bestünde ein Anspruch auf die beantragte
Rente nur dann, wenn bereits vor dem 1. März 1993 eine Erwerbsminderung eingetreten wäre. Weder dem
Gutachtensheft der Beklagten noch den Unterlagen des Dr. S. würden sich Hinweise auf den damaligen
Gesundheitszustand des Klägers entnehmen lassen. Die Dokumentation im Gutachtensheft betreffe, von dem
morphologischen Bericht des Dr. B. vom 15. September 1999 abgesehen, allein die Zeit ab Mai 2001. Die Unterlagen
des Dr. S. würden den Zeitraum von Dezember 1996 bis September 1999 umfassen und ließen für die Zeit vor März
1993 keine Aussagen zu.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und ausgeführt, die Feststellung, die verminderte
Erwerbsfähigkeit sei trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht in einem Maße gemindert, dass er nicht mehr in der
Lage sei, mindestens die Hälfte des Lohnes eines vergleichbaren in Betracht kommenden gesunden Versicherten zu
verdienen, sei unzutreffend. Er leide an einer Nierenkrankheit und Nervenkrankheiten bei wesentlicher
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Hingewiesen werde auf die Behandlung durch Dr. S ... Der Grad der
Minderung sei mehr als 50 Prozent. Er übersandte den oben genannten Befundbericht des Dr. H. vom 8. November
2005 und dessen Befundbericht vom 11. Januar 2007 mit den im Wesentlichen gleichen Di-agnosen, den
Befundbericht des Dr. H. vom 29. Dezember 2006 mit den Diagnosen Diabetes mellitus Typ II, Nephropathia
diabetica-makro angiopathie, Hypertensio arterialis und Status post nephrectomiam lat. links und den Befundbericht
des Arztes für Psychiatrie Dr. P. vom 20. Dezember 2006 mit den Diagnosen dissoziative Verwirrung/konversiv und
Disorda personae emotionalis instabilis. Aus einer Bescheinigung des Dr. S. aus dem Jahre 2007 ergibt sich, dass er
den Kläger im Sommer 1991 untersucht habe und dieser seit dem Jahre 2000 regelmäßig kontrolliert worden sei. Einer
Stellungnahme der Mitglieder der Fachärztekommission ist zu entnehmen, dass sich der Kläger zwischen vom 23.
November 1981 bis 5. März 1982 in Krankheitsurlaub befunden habe und er arbeitsunfähig sei. Der Kläger wies darauf
hin, ihm sei als Kosovo-Albaner 1990 wegen der politischen Situation gekündigt wurden. Es sei gezwungen gewesen,
das Kosovo zu verlassen, weil ihm mit Haft gedroht worden sei. Deshalb sei er auch von 1991 bis 1999 in der
Bundesrepublik Deutschland gewesen. Er habe 1992 drei Monate gearbeitet, doch wegen der gesundheitlichen Lage
sei er gezwungen gewesen, die Arbeit zu unterbrechen. 1999 sei er in das Kosovo zurückgekommen, doch auch hier
habe er nicht arbeiten können wegen seiner gesundheitlichen Lage. Deswegen lebe er auch mit monatlich 40,00 EUR
Invalidengeld. Er habe eine Prüfung als qualifizierter Maurer abgelegt.
Der Senat zog von dem Arzt für Urologie Dr. G. (Nachfolger des Dr. B.) die ihm vorliegenden Befundberichte bei, der,
neben bereits in den Akten vorhandenen medizinischen Unterlagen, den radiologischen Befundbericht des Dr. S. vom
17. Februar 1999 (Kerspintomographieuntersuchung der Nieren, des Abdomens und Beckens) und den Befundbericht
des Dr. S. vom 15. September 1999 übersandte. Der Kläger wies erneut auf den Beschluss der Invalidenkommission
vom 1. Dezember 1983 und den Einweisungsschein der Klinik für Neuropsychiatrie A. vom 28. Juli 1982 hin.
Die Beklagte legte Stellungnahmen des Dr. D. vom 27. März 2007, vom 27. Juni 2007 und vom 10. September 2007
vor, der ausführte, eine Vorverlegung des Versicherungsfalles sei nicht möglich. Die medizinischen Unterlagen würden
zeigen, dass der Kläger eine Nierenoperation wegen eines Nierentumors gehabt habe. Nach der Operation seien aber
keine Anhaltspunkte vorhanden gewesen, die auf eine schwerwiegende Leistungsminderung hindeuten würden.
Detaillierte medizinische Untersuchungen sowie Beschreibungen von Krankheitsbildern und Funktionsstörungen
würden nicht vorliegen. Der Rentenbescheid der Invalidenversicherung zeige, dass der Kläger nur noch in der Lage
sei, eine leichte Tätigkeit vollschichtig zu verrichten bzw. die Kategorie III innehabe. Somit stehe dieser Bescheid
nicht im Widerspruch mit dem angenommenen Versicherungsfall am 8. Juni 2001.
Der Senat holte eine Arbeitgeberauskunft der Firma E. ein. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger vom 9. Juni 1992 bis
2. September 1992 Maurerarbeiten ausgeführt habe und es sich wahrscheinlich um eine angelernte Tätigkeit
gehandelt habe, die er in der Zeit vor der Beschäftigung in diesem Betrieb erlernt habe. Bestätigt wird, dass der Kläger
als vollwertige Arbeitskraft gegolten habe und keine Rücksicht auf den Gesundheitszustand genommen werden
musste. Es sei nicht bekannt, ob er im Betrieb über irgendwelche körperlichen Beschwerden geklagt habe. Er habe im
Juni 1992 147,5 Stunden bei einem Bruttoverdienst von 2.802,50 DM (plus 0,50 DM Leistungszulage) gearbeitet, im
Juli 195 Stunden mit einem Bruttoverdienst von 4.128,15 DM (einschließlich 0,50 DM Zulage und 30 Prozent
Urlaubsgeld) und im August 1992 einen Bruttoverdienst von 3.850,00 DM (einschließlich Leistungszulage) sowie im
September von 360,00 DM (einschließlich Leistungszulage) erzielt. Der Kläger sei aus dem Betrieb ausgeschieden,
weil die Arbeitsgenehmigung nicht mehr verlängert worden sei.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. August 2006 und den Bescheid der Beklagten
vom 6. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu
verurteilen, ihm aufgrund des Antrags vom 8. Mai 2001 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie der
vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -),
insbesondere ist sie nicht wegen einer fehlenden Vollmacht des Rechtsanwalts S. , der den Berufungsschriftsatz vom
9. Januar 2007 verfasst hat, unzulässig, denn auch der Kläger hat diesen unterzeichnet. Der Berufungsschriftsatz und
ein weiterer Schriftsatz des Rechtsanwalts S. vom 28. August 2007 waren mit dem Hinweis versehen, das Gericht
möge alle Schriftsätze dem Kläger direkt zusenden. Im Übrigen wandte sich der Kläger mit seinen Schreiben
persönlich an den Senat. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Berufung ohne eine Bevollmächtigung eines
Rechtsanwalts eingelegt hat und dieser dem Kläger nur als Berater zur Seite stand.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 6. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
Februar 2006. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 9. August 2006 zutreffend abgewiesen. Der Kläger hat gegen die
Beklagte keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die Klage ist nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger zunächst die Durchführung des Vorverfahrens nicht abgewartet
und unmittelbar nach Bescheiderteilung die Klage erhoben hat, denn die Beklagte hat das Widerspruchsverfahren
nachgeholt. Soweit ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde, ist grundsätzlich Gelegenheit zur Nachholung des
Vorverfahrens zu geben (BSG, SozR 4600 § 143 d Nr. 3; SozR 3-2500 § 85 Nr. 12; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Auflage, § 99 Rdnr. 10a).
Ein Anspruch des Klägers auf eine Rente richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung, weil der Kläger den Antrag nach dem 1. April 2001, nämlich am
8. Mai 2001 gestellt hat (§ 300 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 26 Abs. 3 SGB X). Gemäß § 43 SGB VI haben
Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie
erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine
versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer
Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich
erwerbstätig zu sein, eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte nicht in der Lage sind, unter den sonst
gleichen Voraussetzungen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs
Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs. 3
SGB VI). Einen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben bei
Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Versicherte, die vor dem 2. Januar
1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 SGB VI).
Zwar hat der Kläger die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI) für eine Rente wegen
Erwerbsminderung erfüllt. Allerdings sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von drei Jahren
Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht gegeben. Vielmehr kann eine
rentenrelevante Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens erst ab dem Zeit-punkt der Begutachtung durch
die Invalidenkommission am 8. Mai 2001 angenommen werden.
Der Kläger gab bei der Untersuchung der Invalidenkommission am 8. Mai 2001 an, die Krankheit habe 1981 mit
Kopfschmerzen, Bewusstseinsverlust, Gliederschmerzen und Problemen des Harnorgans begonnen. 1998 sei ihm die
linke Niere entfernt worden, er habe Schmerzen und Schwindelanfälle und er werde schnell müde. Eine
Zuckerkrankheit sei 1996 aufgetretenen, als er in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen sei. Dort sei
er ambulant behandelt worden. Er habe momentan Konzentrationsprobleme, könne sich schlecht beherrschen, habe
eine schlechte Einstellung zur Krankheit und schlimmste Angstzustände. Er leide unter Schmerzen an der
Wirbelsäule. Er könne nicht mehr arbeiten und für die Familie sorgen. Nach dem Krieg hätten die Probleme
zugenommen. Er sei seit 1992 arbeitsunfähig. Die Neuropsychiater Dr. D. und Dr. U. diagnostizierten bei dem Kläger
einen Diabetes mellitus, eine dissoziative Störung der Persönlichkeit, eine Angiopathia diabetica et neuropathia, eine
Hypertensio arterialis, eine Cardiopathie chronica sowie eine Spondylosis vert. cervicalis et L 4-L 5. Aus der heutigen
psychiatrischen Untersuchung sowie aus den Berichten der zuständigen Fachärzte ergebe sich, dass der Kläger
arbeitsunfähig sei. Zumutbar seien Anmarschwege von 30 Meter. Vorgeschlagen werde eine stationäre
Heilbehandlung. Dem erhobenen Befund ist zu entnehmen, dass der Kläger einen kränklichen und vorgealterten
Allgemeineindruck gemacht habe. Die Muskulatur sei schwach, der Ernährungszustand aber gut gewesen. Die
Gutachter wiesen auf steife Bewegungen, eine schlaffe Haltung sowie einen schwerfälligen Gang hin. Das Hör- und
Sehvermögen sei nicht gut. Hingewiesen wurde auf ein vesikuläres bronchiales Atmen und auf Rasselgeräusche auf
beiden Seiten der Lunge. Die linke Niere sei entfernt worden. Der Kläger klage über Empfindlichkeit und Probleme des
Harnorgans sowie Schmerzen beim Beugen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule. Aufgrund dieser
Untersuchung ist davon auszugehen, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter drei Stunden
täglich erwerbstätig sein kann. Der Senat schließt sich insofern der Beurteilung des Dr. D. an.
Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sind aber keine ausreichenden Hinweise zu entnehmen, dass bei dem
Kläger bereits vor dieser Untersuchung durch die Invalidenkommission am 8. Mai 2001 für einen Anspruch auf eine
Rente wegen Erwerbsminderung wesentliche Gesundheitsstörungen vorlagen.
Die Krankenhausaufenthalte wegen der Nierenerkrankung in der medizinischen Klinik V. fanden vom 3. Juni 1998 bis
19. Juni 1998 statt. Die Tumornephrektomie links wurde am 8. Juli 1998 durchgeführt. Eine zeitliche Einschränkung
des beruflichen Leistungsvermögens kann jedoch hieraus nicht abgeleitet werden. Dem Befund der Nachuntersuchung
im Arztbrief des Dr. B. vom 15. September 1999 ist zu entnehmen, dass der Kläger keine Miktionsstörungen
angegeben hatte. Die Nierenlager rechts zeigten sich weder klopf- noch druckschmerzhaft. Auch die Sonographie
gestaltete sich unauffällig. Es ergab sich ein stabiler Untersuchungsbefund ohne therapeutische Konsequenzen. Dr.
B. konnte somit den bereits vorher am 19. Februar 1999 erhobenen Untersuchungsbefund im Wesentlichen
bestätigen. Die vom Senat beigezogenen Unterlagen des Dr. G. , Praxisnachfolger des Dr. B. , bestanden, neben
bekannten medizinischen Unterlagen, lediglich in einer Kernspintomographieaufnahme vom 17. Februar 1999 mit
unauffälligem Ergebnis. Die ärztlichen Unterlagen des Praktischen Arztes Dr. S. hinsichtlich erhobener internistischer
Untersuchungsbefunde reichen in das Jahr 1996 zurück (Befundberichte vom 10. Dezember 1996, 16. Dezember
1996, 20. Dezember 1996 und 14. Januar 1997). Dr. S. diagnostizierte am 6. Juni 1998 einen Diabetes mellitus Typ II
sowie einen Zustand nach Tumornephrektomie links und wies darauf hin, dass der Kläger aufgrund der
Stoffwechselerkrankung eine strenge Diabeteskost einzunehmen habe. Eine Untersuchung der Diabeteseinstellung
am 10. September 1997 ergab aber eine optimale und die Untersuchungen am 11. März 1998, 16. Juni 1999 und 1.
September 1999 ergaben eine befriedigende Einstellung des Blutzuckerspiegels. In dem Befundbericht des
Orthopäden Dr. M. vom 21. Januar 1997 heißt es lediglich, es bestünden multiple Hals- und Lendenwirbelsäulen-
Blockierungen. Radiologisch war jedoch nur eine altersentsprechende Normaldarstellung nachweisbar. Sowohl aus
internistischer als auch aus orthopädischer Sicht ergibt sich somit bei Auswertung dieser Untersuchungsbefunde
keine zeitliche Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens.
Selbst wenn jedoch unterstellt würde, dass aufgrund der genannten Erkrankungen auf diesen medizinischen
Fachgebieten eine rentenrelevante Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens anzunehmen wäre, besteht
kein Leistungsanspruch des Klä-gers, den die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nur erfüllt,
wenn ein Leistungsfall bereits zu einem Zeitpunkt vor dem 1. März 1993 eingetreten wäre.
Der Kläger hat in der Bundesrepublik Deutschland mit Unterbrechungen Versicherungszeiten vom 23. April 1970 bis
23. Oktober 1973 und vom 9. Juni 1992 bis 2. September 1992 zurückgelegt. Der ausländische Versicherungsträger
hat Versicherungs-zeiten vom 5. Juli 1960 bis 24. September 1990 bestätigt. Ein Leistungsanspruch setzt voraus,
das ein Versicherter in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
zurückgelegt hat (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Diese Voraussetzung ist bei dem Kläger nur
erfüllt, sofern der Leistungsfall spätestens im Februar 1993 nachweisbar wäre, denn im vorausgegangenem Fünf-
Jahres-Zeitraum kann der Kläger 36 Pflichtbeitragszeiten nachweisen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist diese
Voraussetzung nicht mehr erfüllt. Unter Zugrundelegung eines fiktiven Leistungsfalls am 28. Februar 1993 mit dem
Leistungsbeginn ab 1. März 1993 errechnet sich der Fünf-Jahres-Zeitraum vom 27. Februar 1993 bis 28. Februar
1988, denn Versicherungslücken von insgesamt 24 von 60 Monaten innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums bestehen
vom Oktober 1990 bis Dezember 1990 (drei Monate), vom Januar 1991 bis Dezember 1991 (zwölf Monate), vom
Januar 1992 bis Mai 1992 (fünf Monate), vom Oktober 1992 bis Dezember 1992 (drei Monate) und vom Januar 1993
bis Februar 1993 (zwei Monate).
Ausreichende Hinweise für eine rentenrelevante Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit bereits im Februar
1993 oder davor liegen nicht vor. Aus einer Bestätigung der Fachärztekommission ergibt sich, dass der Kläger sich
zwischen dem 23. No-vember 1981 bis 15. März 1982 in Krankheitsurlaub befunden habe und der Versicherte fortan
als arbeitsunfähig betrachtet werde. Allein hieraus kann eine Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens nicht
vorgenommen werden. Aus dem Einweisungs-schein der Klinik für Neuropsychiatrie A. vom 28. Juni 1982 ergibt sich
nur, dass eine Überweisung in die Klinik geplant war. In dem Beschluss der Grundvereinigung der Renten- und
Invaliditätsversicherung vom 1. Dezember 1983 heißt es zwar, bei dem Kläger sei eine Invalidität am 9. Oktober 1982
eingetreten, wobei eine Einstufung in die Kategorie III erfolgte. Der Bescheid enthält aber auch die Aussage, dass
dem Kläger das Recht für eine Beschäftigung mit einer vollen Arbeitszeit pro Tag in einer anderen Arbeit seiner
beruflichen Qualifikation ohne physische Anstrengungen anerkannt werde. In dem Beschluss wird somit bestätigt,
dass der Kläger zwar zu keiner körperlich schwereren Arbeit mehr in der Lage sei, er zeigt aber auf, dass er jedenfalls
noch vollschichtig leichte Tätigkeiten ausführen konnte. Eine Einschränkung des quantitativen Leistungsvermö-gens
kann somit aus diesem Bescheid nicht abgeleitet werden.
Gegen die Annahme einer solchen Leistungsminderung bereits im Februar 1993 oder davor sprechen im Übrigen die
Antworten des Arbeitgebers für den Beschäftigungszeitraum vom 9. Juni 1992 bis 2. September 1992. Diese legen
nahe, dass eine quantitative Leistungseinschränkung noch nicht vorlag. Denn der Kläger war offenbar in der Lage,
sogar seinen Beruf in einem Baubetrieb auszuüben und Maurerarbeiten in erheblichem Umfang zu verrichten. Der
Arbeitgeber bestätigte, dass der Kläger als vollwertige Arbeitskraft galt und keine besondere Rücksicht auf den
Gesundheitszustand genommen werden musste. Das Arbeitsverhältnis endete auch nicht aus gesundheitlichen
Gründen, sondern weil die Arbeitsgenehmigung nicht mehr verlängert wurde. Im Übrigen bestehen keine Hinweise, die
auf eine wesentliche leistungsmindernde Einschränkung im Frühjahr 1993 hinweisen könnten. Der Kläger gab an, er
sei vom 1. November 1991 bis 1999 in der Bundesrepublik Deutschland gewesen. Für das Jahr 1993, 1994 und 1995
liegen jedoch keine medizinischen Befunderhebungen vor.
Im Übrigen sind nur weitgehend aktuelle Befunde aktenkundig, die auch keinen Rückschluss auf bereits im Frühjahr
1993 vorliegende rentenrelevante Gesundheitsstörungen zulassen. Befundberichte des Neuropsychiaters Dr. S. mit
den Diagnosen Diabetes mellitus Typ II, Polyneuropathie diabetica und Psychoneurosis depressiva datieren vom 11.
Februar 2004, des Internisten Dr. P. mit den Diagnosen Diabetes mellitus Typ II, Polyneuropathie et Angiopathie
diabetica sowie Depressio vom 26. Oktober 2005 und des Dr. S. mit den Diagnosen Diabetes mellitus, Hypertensio
art. und Spondylosis v. cervicalis et C 4-C 5 vom 1. November 2005. Eine Sonographie des Dr. H. wurde am 8.
November 2005 durchgeführt. Ein Befundbericht des Internisten Dr. H. mit den Diagnosen Diabetes mellitus Typ II,
Hypertensio arterialis, Angiopathia diabetica, Neuropathia, Spondylosis vertebrae cervicalis, Cardyomyopathia art.
subdekompensato, dissoziative Störung der Persönlichkeit, Arrhythmia ESSV te ESV ventricularis wurde am 15.
März 2003 erstellt. Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Befundberichte des Dr. H. vom 15. März 2003 und
29. Dezember 2006, des Dr. P. vom 20. Dezember 2006, des Dr. H. vom 11. Januar 2007, des Dr. S. vom 1.
November 2005 und des Dr. P. vom 26. Oktober 2005 enthalten keine Hinweise auf etwaige bei dem Kläger Anfang
der neunziger Jahre vorliegende Gesundheitsstörungen.
Auch ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI
kommt nicht in Betracht.
Der Auskunft der Firma E. ist zwar nicht zu entnehmen, dass der Kläger seinen Beruf nicht mehr hätte ausüben
können, denn er galt als vollwertige Arbeitskraft und schied aus dem Betrieb nicht aus gesundheitlichen Gründen aus.
Selbst wenn aber der Kläger im Zeitraum Herbst 1992/Frühjahr 1993 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, seinen
Beruf als Maurer ausüben, würde dies noch nicht zu einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit führen. Denn auch wenn ein Versicherter seinen maßgeblichen Beruf nicht mehr verrichten kann, ist
er allein deshalb noch nicht im Sinne des Gesetzes erwerbsgemindert. Versicherte sind nur dann berufsunfähig, wenn
ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr
zuzumuten ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs.
Entsprechend dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema ist der Kläger allenfalls der
Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von
drei Monaten bis zu einem Jahr zuzuordnen (vgl. BSG SozR-2200 § 1246 Nr. 45). Der Kläger hat eine Ausbildung zum
qualifizierten Arbeiter im Zeitraum 12. August 1964 bis 12. März 1965 absolviert, somit eine Prüfung nach einer
siebenmonatigen Ausbildung abgelegt, so dass sich hieraus eine höhere Einstufung nicht ergibt. Dessen ungeachtet
ist festzuhalten, dass Ausbildungen im Ausland einer inländischen Ausbildung nicht gleichstehen und wegen der
unterschiedlichen Anforderungen eine ausländische Ausbildung allein in der Regel nicht als Qualifikationsnachweis
ausreicht (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 53; KassKomm-Niesel § 240 SGB VI Rdnr. 32). Ebenso können der
Arbeitgeberauskunft keine ausreichenden Anhaltspunkte entnommen werden, dass der Kläger eine Beschäftigung
ausgeübt hätte, die einen qualifizierten Berufschutz begründen könnte. Ein Facharbeitertätigkeit konnte nicht bestätigt
werden. Auch für die Annahme eines Angelernten im oberen Bereich mit einer Ausbildungszeit von mehr als einem bis
zu zwei Jahren (vgl. BSG a.a.O.) gibt es keine Hinweise.
Ein Anspruch eine Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI ergibt sich schon deshalb nicht, weil
diese Vorschrift voraussetzt, dass jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zu dem Kalendermonat vor dem
Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist. Der Versicherungsverlauf des Klägers
weist eine Reihe von Lücken auf. Nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten gemäß § 241 Abs. 2 SGB VI belegte
Zeiten können auch nicht mit freiwilligen Beiträgen aufgefüllt werden. Gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige
Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt
werden.
Allein die Einstufung durch die Invalidenkommission in der Heimat des Klägers (Beschluss vom 1. Dezember 1983)
führt nicht dazu, dass in der Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung
besteht. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsminderung ist unabhängig davon allein nach den
deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialrechtlichen Grundsätzen festzustellen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 9. August 2006 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG ergibt sich aus der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im
Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.