Urteil des SozG Detmold vom 10.12.2010

SozG Detmold (veröffentlichung, pflegeheim, aufschiebende wirkung, sgg, wesentlicher nachteil, pflege, anordnung, internet, form, website)

Sozialgericht Detmold, S 17 P 110/10 ER
Datum:
10.12.2010
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
17. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
S 17 P 110/10 ER
Nachinstanz:
Landessozialgericht NRW, L 10 P 150/10 B ER
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
1.Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen
Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
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I.
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Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen das
Anbringen eines Warnhinweises und gegen eine Sortierung nach Risikokriterien bei der
Veröffentlichung des Transparenzberichtes der Pflegeeinrichtung der Antragstellerin im
Internet unter der Website www.aok-pflegeheim-navigator.de.
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Die Antragstellerin betreibt eine nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) und dem
Sozialgesetzbuch V (SGB V) zugelassene Pflegeeinrichtung in I. Am 23.11.2009 führte
der medizinische Dienst der Krankenversicherungen Westfalen-Lippe (MDK) bei der
Antragstellerin eine Qualitätsprüfung nach §§ 114 ff. SGB XI durch. Bei dieser Prüfung
hat der MDK nicht nur die Anforderungen der Qualitätsprüfungsrichtlinien (QPR) gemäß
§ 114 a Absatz 7 SGB XI geprüft, sondern auch die sogenannten Transparenzkriterien
gemäß § 115 Abs. 1 a SGB XI.
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Die Antragstellerin hat gegen den vorläufigen Transparenzbericht keine Einwände
erhoben. Dieser wurde zur Veröffentlichung freigegeben. Die Antragsgegner zu 1) und
2) betreiben den sog. Pflegeheim-Navigator. Auf dem Pflegeheim-Navigator erfolgt die
Veröffentlichung der Transparenzberichte gemäß § 115 Abs. 1 a SGB XI.
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Die Antragsgegner veröffentlichen den Transparenzbericht der Antragsstellerin wie folgt:
Nachdem man die Website unter www.pflegeheim-navigator aufgerufen hat, gibt man
eine Postleitzahl oder eine Stadt ein. Dann erhält der interessierte Verbraucher
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Informationen über alle Einrichtungen im Umkreis. Der Verbraucher findet dann in einer
Suchmaske ein Feld, welches zu den Einrichtungen führt, die bereits einen
Transparenzbericht vom MDK erhalten haben. Sodann eröffnet sich ein besonderes
Warnfenster, welches darauf hinweist, dass pflegerische Faktoren unter Umständen
nicht auf Anhieb erkennbar sind, die für die Gesundheit des Heimbewohners von
besonderer Bedeutung sind (Risikofaktoren). Der Begriff Risikofaktor wird durch einen
weiteren Link (mehr Informationen) näher erläutert. Im Pflegeheim-Navigator befindet
sich ebenfalls eine Website, nach der der Verbraucher den MDK-Transparenzbericht
nach wichtigen Risikofaktoren sortieren kann. Diese Risikofaktoren sind Dekubitus,
Ernährung, Flüssigkeitszufuhr, Inkontinenz, Sturzprophylaxe und Kontraktur. Zum Punkt
Dekubitus - wird Dekubitus vermieden? erscheint dann bezüglich der Antragstellerin die
Note 5,0. Die Frage Dekubitus-Behandlung gemäß aktuellen Wissenstand? wird mit
nicht bewertet 0,0 ausgewiesen.
Die Antragstellerin hat am 18.10.2010 vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie weist
darauf hin, dass die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der
Qualitätsprüfungen in stationären Pflegeeinrichtungen die Vertragspartner in der
Vereinbarung nach § 115 Abs. 1 a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung
sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen der Medizinischen Dienste der
Krankenversicherung sowie gleichwertiger Prüfergebnisse in der stationären Pflege-
Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) - vom 17.Dezember 2008 abschließend
festgelegt sind. Nach diesen Kriterien erfolgen die Qualitätsprüfungen des MDK nach §
114 a SGB XI. Die konkrete Form der Darstellung der Prüfergebnisse des MDK-
Transparenzberichtes hätten die Vertragspartner in der Anlage 4 der Pflegetransparenz-
Verordnung niedergelegt. Eine darüber hinaus gehende Form der Veröffentlichung
hätten die Parteien der Pflege-Transparenzvereinbarung nicht vereinbart. Ferner hätten
sie es den einzelnen Landesverbänden und den einzelnen Pflegekassen nicht gestattet,
die Benotung einer Einrichtung nach den Transparenzkriterien individuell mit
Warnhinweisen zu versehen oder sogar nach Risikofaktoren zu sortieren.
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Ein Anordnungsanspruch bestehe deshalb, da die spezielle Form der Veröffentlichung
durch das Anbringen eines Warnhinweises und die Sortierung nach Risikokriterien
durch keine Ermächtigungsgrundlage gedeckt sei. Insbesondere ergäbe sich weder aus
§ 1 noch aus § 5 der PTVS stationär noch aus § 115 Abs. 1 a SGB XI eine
Ermächtigungsgrundlage. Weiterhin verstoße die Veröffentlichung des
Transparenzberichtes nebst Warnhinweis und Sortierung nach Risikofaktoren gegen die
Artikel 12 und 14 Grundgesetz (GG).
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Ein Anordungsgrund bestehe deswegen, da die von den Antragsgegnern
vorgenommene Neusortierung des Transparenzberichtes nach Risikokriterien
zwangsläufig zu einem Reputationsschaden der Einrichtung der Antragstellerin führe.
Sie müsse im Falle einer Veröffentlichung erhebliche Wettbewerbsnachteile fürchten
und es sei möglich, dass die Belegungszahl stark zurückgehe und hierdurch ein
gravierender wirtschaftlicher Schaden einträte.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
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die Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b SGG zu
verpflichten bei der Veröffentlichung des Transparenzberichtes der Pflegeeinrichtung
der Antragsstellerin im Internet unter der Website www.aok-pflegeheim-navigator.de das
Anbringen eines Warnhinweises und die Sortierung nach Risikokriterien zu unterlassen.
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Die Antragsgegner beantragen,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, es bestehe weder ein Anordnungsanspruch noch ein
Anordnungsgrund. Insbesondere erfülle der AOK-Pflegeheim-Navigator in gleicher
Weise wie andere Veröffentlichungsplattformen die verbindlichen Vorgaben gemäß der
PTVS, insbesondere zu den Darstellungsebenen 1 und 2. Im Rahmen des
Befragungsportales auf der Ebene 0 (wie komme ich dazu, dass mir bedarfsgerechte
Einrichtungen genannt werden) erhalte der Nutzer Hinweise zu dem unverändert
hinterlegten Datenmaterial der Transparenzberichte, welches wiederum auf die Prüfung
und Feststellung des MDK zurückgehe. Den Nutzern würden darüber hinaus
Navigationshinweise für eine schnellere eigene informierte Entscheidung anhand des
einheitlich hinterlegten Datenmaterials angeboten. Die den Versicherten zur Verfügung
gestellte Sortiermöglichkeit nach Risikokriterien habe allein die Funktion einer Suchhilfe
neben der ansonsten vorgesehenen Suchperspektive, die für jeden Nutzer auch
weiterhin als standardisierte Grundeinstellung vorgesehen sei. Auch könnten die
Antragsgegner sich im Interesse einer effizienten Aufgabenwahrnehmung auf § 115
Abs. 1 a SGB XI als Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung von Pflegedaten berufen.
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Ferner bestehe kein Anordungsgrund, da die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht
habe, dass mit der Anzeige der Ergebnisse nach Betätigung der gesonderten
Suchfunktion eine konkrete Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu befürchten sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und die Verwaltungsakten verwiesen.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die Statthaftigkeit des Antrages folgt aus § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG). Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht, soweit kein Fall nach § 86 b
Abs. 1 SGG vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den
Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Eine solche
Anordnung soll der Veränderung des bestehenden Zustandes vorbeugen. Sie dient der
Bewahrung des Status Quo mit einem Unterlassungsgebot an den zu Verpflichtenden.
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Einstweiliger Rechtsschutz ist vorliegend nicht durch die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfes gemäß § 86 b Abs. 1 SGG zu gewährleisten, da es sich bei der
Veröffentlichung eines Transparenzberichtes mit der Anbringung eines Warnhinweises
und der Möglichkeit einer Sortierung nach Risikokriterien nicht um einen Verwaltungsakt
handelt. Es fehlt der Regelungscharakter des § 31 SGB X. Die Veröffentlichung eines
solchen Transparenzberichtes erfolgt unmittelbar auf der Grundlage des Gesetzes als
sogenannter Realakt.
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines
Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Dabei genügt es nach
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der gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 920
der Zivilprozessordnung (ZPO), dass Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich gemacht sind. Ein Anordnungsanspruch
liegt bei der begehrten Sicherungsanordnung vor, wenn der Antragssteller das
Bestehen einer zu sichernden Rechtsposition glaubhaft macht. Ein Anordnungsgrund ist
gegeben, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die unmittelbar bevorstehende
Gefahr einer Rechtsvereitelung oder Erschwerung der Rechtsverwirklichung durch eine
Änderung des bestehenden Zustandes drohe.
Im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes findet grundsätzlich eine
summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt. Dies bedeutet, dass im
Unterschied zum Hauptsacheverfahren keine vollständige und erschöpfende Aufklärung
der Sach- und Rechtlage vorzunehmen ist.
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Nach Auffassung des Gerichts ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein
Anordnungsgrund gegeben.
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Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Eine Klage hätte mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache keinen Erfolg. Der Antragstellerin steht kein aus
der Abwehrfunktion der Grundrechte bzw. aus einer analogen Anwendung von § 1004
Abs. 1 BGB abzuleitender, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die
Veröffentlichung des Transparenzberichtes versehen mit einem Warnhinweis und einer
Sortierung nach Risikofaktoren verstößt weder gegen § 115 Abs. 1 a Satz 1 SGB XI
noch gegen die Bestimmungen der Vereinbarung nach § 115 Abs. 1 a Satz 6 SGB XI
über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der
Qualitätsprüfungen der medizinischen Dienste der Krankenversicherung sowie
gleichzeitiger Prüfergebnisse in der stationären Pflege - Pflege-
Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) - vom 17. Dezember 2008.
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Nach § 115 Abs. 1 a Satz 1 SGB XI stellen die Landesverbände der Pflegekassen
sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität,
insbesondere hinsichtlich der Ergebnis- u. Lebensqualität, für die Pflegebedürftigen und
ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als
auch in anderer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht werden. Das Gesetz selbst trifft
somit keine abschließenden Vorgaben für den Vorgang und den Inhalt der
Veröffentlichungen. Vielmehr ist nur allgemein eine verständliche, übersichtliche und
vergleichbare Veröffentlichung im Internet als auch in anderer geeigneter Form geregelt.
Hierdurch soll eine selbstverantwortliche Entscheidung der Versicherten bei der
Informationssuche ermöglicht werden. Die konkrete Ausgestaltung und Nutzerführung
im Internet wird jedoch durch diese Vorschrift gerade nicht geregelt.
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Nach § 115 SGB XI Abs. 1 a Satz 6 sind die Kriterien der Veröffentlichung einschließlich
der Bewertungssystematik durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, die
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der
Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände bis zum 30. September 2008
unter Beteiligung des medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen zu vereinbaren. Dies ist durch die Pflege-Transparenzvereinbarung
stationär (PTVS) vom 17.12.2008 geschehen.
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Die Darstellung des Transparenzberichtes der Einrichtung der Antragstellerin im AOK-
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Pflegeheim-Navigator im Internet verstößt auch weder gegen § 1 der PTVS noch gegen
§ 5 der PTVS. Gemäß § 1 PTVS sind die Kriterien der Veröffentlichung der Leistungen
und deren Qualität in stationären Pflegeeinrichtungen in der Anlage 1 aufgelistet. Die
Kriterien teilen sich in fünf Qualitätsbereiche auf nämlich 1.) Pflege und medizinische
Versorgung, 2.) Umgang mit demenzkranken Bewohnern, 3.) soziale Betreuung und
Alltagsgestaltung, 4.) Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und 5.) Hygiene und
Befragung der Bewohner. Gemäß § 5 PTVS in Verbindung mit Anlage 4 zu der
Vereinbarung sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen bundesweit einheitlich auf
zwei Darstellungsebenen zu veröffentlichen. Auf der ersten Darstellungsebene
erscheinen die Prüfergebnisse der Qualitätsbereiche, das Gesamtergebnis sowie
mögliche Ergebnisse gleichwertiger Prüfungen. Auf der zweiten Darstellungsebene
werden die Prüfergebnisse zu den einzelnen Bewertungskriterien dargestellt.
Die Darstellung im AOK-Pflegeheim-Navigator hält sich exakt an diese Vorgaben. Alle
Prüfergebnisse einschließlich der gesamten Bewertung für die Einrichtung der
Anstragstellerin werden auf der ersten Darstellungsebene dargestellt. Wählt man auf der
ersten Darstellungsebene einen der dort genannten fünf Qualitätsbereiche aus, erhält
man auf der zweiten Darstellungsebene die Prüfergebnisse zu den einzelnen
Bewertungskriterien.
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Darüber hinaus ist auf der Internetseite der Antragsgegner eine Sortierfunktion
hinsichtlich bestimmter Kriterien eingerichtet worden. Der Nutzer des AOK-Pflegeheim-
Navigators gelangt über diese Sortierfunktion nur dann zu einzelnen Prüfergebnissen,
wenn er diese gezielt anklickt. In der Eingangssuchmaske, die beim Aufrufen des
Navigators erscheint, findet sich diese zusätzliche Sortierfunktion nicht. Der Nutzer
muss vielmehr in der Eingangssuchmaske zunächst in der Rubrik "nur Einrichtungen mit
MDK-Transparenzbericht" ein Häkchen setzen. Erst dann erscheinen zusätzliche
Suchkriterien, die angeklickt werden können. Allerdings gelangt der Nutzer auch in
diesem Fall nur dann zu den jeweiligen Prüfergebnissen, wenn er erneut aktiv ein
bestimmtes Suchkriterium anklickt. Erst dann erscheint eine Einzelnote zu diesem
Suchkriterium. Es handelt sich hierbei um eine weitere Möglichkeit für den Versicherten,
sich gezielt über bestimmte Kriterien zu informieren. Diese Möglichkeit steht
gleichwertig neben anderen Informationsmöglichkeiten. Hierdurch wird jedoch nicht die
Darstellung anderer Prüfergebnisse verschleiert oder eingeschränkt. Der einzelnen
Pflegenote als solcher kommt dabei auch keine inhaltliche falsche Bewertung zu.
Vielmehr erscheint die Einzelnote speziell zu einem Suchkriterium. Der Nutzer kann
mehrere Suchkriterien anklicken, und erhält hierzu dann jeweils eine Einzelnote. Diese
Einzelnote kann gut oder schlecht für die Einrichtung ausgefallen sein. Die Benotung
wird objektiv dargestellt; es ist nicht erkennbar, dass damit eine Wertung verbunden ist.
Auch werden nicht einzelne Prüfkriterien vor anderen in den Vordergrund gedrängt.
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Dabei hat der Nutzer jederzeit die Möglichkeit, durch einen Hinweis, der sich auf der
Seite mit der Einzelnote zu einem Suchkriterium befindet: "Zum MDK-
Transparenzbericht" "mehr Informationen" wieder den gesamten Transparenzbericht in
den Fokus zu nehmen, sich alle Ergebnisse anzuschauen und sich so ein umfassendes
Bild über die Einrichtung der Antragstellerin zu machen. Umgekehrt hat der Versicherte
auch die Möglichkeit bei Ansicht des gesamten Transparenzberichtes Einzelnoten
bestimmter Prüfergebnisse aufzurufen. Es handelt sich somit lediglich um eine
besonders benutzerfreundlich ausgestaltete Suchmöglichkeit. Es werden Hinweise und
Navigationsmöglichkeiten für eine schnellere eigene informierte Entscheidung
angeboten, deren Nutzung fakultativ ist.
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Auch die Auswahl der Kriterien für die zusätzliche Suchfunktion ist sachlich begründet.
Sie geht zurück auf die zur Evaluation der Transparenzvereinbarungen im
Abschlussbericht über die "quantitative und qualitative Auswertung der
Transparenzergebnisse der medizinischen Dienste für die stationäre und ambulante
Pflege" ausgewählten neuen wesentlichen Risikokriterien. Wesentlich sind dabei
solche Risikofaktoren, die von essentieller Bedeutung für die Versorgung der
Versicherten sind (z.B. Flüssigkeitszufuhr, Vermeidung von Dekubitus, Sturzprophylaxe
etc.).
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Bei summarischer Überprüfung ist auch kein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung
gemäß Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz bzw. die Eigentumsgarantie des Artikels 14
Abs. 1 Grundgesetz festzustellen.
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Darüber hinaus fehlt es auch an einem Anordnungsgrund. Um einen Anordnungsgrund
im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, hat die
Antragstellerin darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn sie auf den
Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Ein wesentlicher Nachteil liegt vor,
wenn die Antragstellerin konkret in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihr
sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Auch erhebliche wirtschaftliche
Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens abgewartet
werden müsste, können ausreichen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 15.11.2010 L 10 P
76/10 ER).
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Wesentliche Nachteile in diesem Sinne hat die Antragstellerin weder dargelegt noch
glaubhaft gemacht. Die Befürchtung eines Reputationsschadens reicht hierfür nicht aus.
Auch die Befürchtung, dass im Falle der Veröffentlichung des Transparenzberichtes der
Einrichtung unter Anbringung von Warnhinweisen und Sortierung nach Risikokriterien
erhebliche Wettbewerbsnachteile entstehen, die Belegungszahl zurückgeht und ein
gravierender wirtschaftlicher Schaden eintritt, stellt keine konkrete Bedrohung in der
wirtschaftlichen Existenz dar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197 a
SGG i.V. mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197 a SGG i.V. mit § 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Da der bisherige Sach- und Streitstand für die
Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bietet, war unter
Berücksichtigung der Verfahrensart des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des
Auffangwertes anzusetzen.
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