Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 13.03.2017

OVG Schleswig-Holstein: organisierte kriminalität, behörde, einstellung des verfahrens, altersgrenze, subjektives recht, ermittlungsverfahren, leistungsfähigkeit, zugang, hessen, arbeitskraft

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
für das Land Schleswig-
Holstein 3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 MB 18/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 1 AGG, § 3 Abs 1
S 1 AGG, Art 1 EGRL
78/2000, Art 2 EGRL
78/2000, Art 10 EGRL
78/2000
Zur Altersgrenze im Beamtenrecht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-
Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 11. Kammer – vom 28. Mai 2010 geändert.
Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Mit dem im Tenor genannten Beschluss, auf dessen Inhalt wegen der Gründe
verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner – unter Ablehnung
des weitergehenden Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers – im Wege der
einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Ruhestandes des
Antragstellers vorläufig bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom
10. Mai 2010 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung der
Kammer in einem noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und
begründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor
Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch
sind glaubhaft zu machen.
Der am 7. Juni 1945 geborene Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht. Er kann nicht beanspruchen, dass sein Eintritt in den
Ruhestand über die für ihn gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG maßgebliche
Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren hinausgeschoben wird.
Der grundsätzlichen Anwendbarkeit der genannten landesgesetzlichen Vorschrift
über die Regelaltersgrenze stehen die Bestimmungen des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes – AGG – sowie der diesem Gesetz zugrundeliegenden
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines
allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf – Richtlinie – nicht entgegen. Zur Begründung wird
insoweit teilweise darauf verwiesen, dass die Richtlinie nach ihrem 14.
Erwägungsgrund die einzelstaatlichen Bestimmungen über die Festsetzung der
Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand gerade nicht berührt (vgl. OVG
Münster, Beschl. v. 30.9.2009 – 1 B 1412/09 -, NVwZ-RR 2010, 203 f., m.w.N.).
Doch selbst wenn dieser Begründung nicht zu folgen wäre (vgl. EuGH, Urt. v.
16.10.2007 – C – 411/05 -, NJW 2007, 3339 f.), wäre die Festlegung der
Regelaltersgrenze in der genannten Gesetzesvorschrift zwar als unmittelbare
Benachteiligung wegen des Alters im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1 AGG
bzw. Art. 2 Abs. 2 a iVm Art. 1 der Richtlinie anzusehen; diese Benachteiligung
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bzw. Art. 2 Abs. 2 a iVm Art. 1 der Richtlinie anzusehen; diese Benachteiligung
wäre jedoch gemäß § 10 Abs. 1 AGG bzw. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie gerechtfertigt.
Nach § 10 Abs. 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters
(auch) zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel
gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen
angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des
Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind
und im Rahmen des nationalen Rechts durch eine legitimes Ziel, worunter
insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik,
Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die
Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Satz 1).
Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere die Festlegung besonderer
Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie
besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der
Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, einschließen (Satz 2 a).
Die in § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG festgelegte Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren
erfüllt diese Rechtfertigungsanforderungen.
Der Verwaltungsgerichtshof Hessen hat in seinem Beschluss vom 28. September
2009 – 1 B 2487/09 – (ZBR 2010, 52 ff.) unter Angabe der einschlägigen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie des
Bundesverfassungsgerichts insoweit sinngemäß ausgeführt: Die Festlegung des
Ruhestandsalters auf 65 Jahre werde den Kriterien von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie
gerecht. Diese Festlegung sei nicht willkürlich gewählt worden, sondern entspreche
langjähriger Praxis nicht nur im Beamtenrecht, sondern auch beim Rentenalter für
gesetzlich versicherte Beschäftigte. Die Festlegung dieser Altersgrenze ziele auf
eine günstige Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft ab und diene
dazu, dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung zu tragen, dass ab einem
bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten (und
dürften), um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger
Arbeitsplätze frei zu machen. Es komme hinzu, dass mit fortschreitendem Alter
die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlasse und
damit zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil
des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil des einzelnen
Bediensteten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße
Aufgabenerfüllung aufwenden müsse, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden
könnten. Demgemäß beruhe die Festlegung der beamtenrechtlichen Altersgrenze
für den Eintritt in den Ruhestand auch auf der generalisierenden Überlegung, dass
bei Erreichen eines bestimmten Alters der Eintritt der Dienstunfähigkeit
unwiderleglich vermutet werde. Das mit der Altersgrenze verfolgte Ziel einer
günstigen Schichtung des Altersaufbaus in der Beamtenschaft stelle ein im Sinne
von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Abs. 1 Satz 1 AGG legitimes Ziel dar. Der
Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter ermögliche Berufsanfängern erst den
Zugang zum Berufsbeamtentum. Darüber hinaus solle dieser Prozess unter
personalplanerischen Gesichtspunkten möglichst kontinuierlich und vorhersehbar
ausgestaltet werden, damit sich innerhalb der Belegschaft Beamte aller
Altersgruppen wiederfänden und geeigneter Nachwuchs rechtzeitig rekrutiert
werden könne. Nur so könnten ältere, hochqualifizierte Beamte ihre Erfahrungen
an jüngere Kollegen weitergeben und damit im Interesse der Allgemeinheit für eine
gleichbleibend hohe Qualität der Verwaltung sorgen. Andererseits könne die
erfahrungsgemäß aufgrund des Alters nachlassende Leistungsfähigkeit durch
leistungsfähigere jüngere Kollegen kompensiert werden. Außerdem entstehe durch
das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsstellen ein
zusätzlicher Anreiz für nachrückende Beschäftigte, sich verstärkt zu engagieren,
wodurch die Motivation im öffentlichen Dienst insgesamt verbessert werden könne.
Der Überalterung entgegenzuwirken und die Zukunftschancen Jüngerer zu fördern,
seien somit zulässige Ziele, die der Gesetzgeber einer Regelaltersgrenze
zugrunde legen könne. Angesichts des dem Gesetzgeber insoweit zustehenden
weiten Gestaltungsspielraumes sowie der Befugnis, auf der Grundlage von
Erfahrungswerten generalisierende Regelungen zu treffen, müsse er das genannte
Ziel auch nicht so ausdifferenzieren, dass er im Einzelnen eine konkret
wünschenswerte Altersschichtung nach der Anzahl der Beschäftigten in einer
bestimmten Alters- oder Besoldungsgruppe beschreibe, dies möglicherweise noch
nach Beschäftigungsbereichen oder aktuellen Rahmenbedingungen wie der
demographischen Entwicklung variiere oder ein allumfassendes Gesamtkonzept
vorlege, in das die von ihm gewünschte Schichtung des Altersaufbaus
eingegliedert sei. Das Ziel der günstigen Altersschichtung sei auch ein im
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eingegliedert sei. Das Ziel der günstigen Altersschichtung sei auch ein im
allgemeinen Interesse liegendes Ziel, welches eine ähnliche Wertigkeit aufweise
wie die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie beispielhaft aufgeführten
beschäftigungspolitischen Ziele. Denn eine altersdurchmischte leistungsfähige und
engagierte Beamtenschaft sei dem Allgemeinwohl förderlich, indem die Aufgaben
der Behörden in bestmöglicher Weise wahrgenommen werden könnten. Ferner
diene die Altersgrenze durchaus auch arbeitspolitischen Zielen, da nur beim
Ausscheiden älterer Kollegen jüngere eingestellt werden könnten und ein leichter
planbarer, nicht von Arbeitsmotivation oder Leistungsfähigkeit des einzelnen
„Ruhestandsanwärters“ abhängiger Zugang zum Beamtenberuf ermöglicht werde.
Der altersabhängige automatische Ruhestandseintritt sei auch eine im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie objektive und angemessene Maßnahme. Denn er treffe
jeden Beamten gleichermaßen und sei geeignet, zu der gewünschten
Altersstruktur beizutragen. Ohne eine feste Altersgrenze könnte jeweils nur im
Einzelfall ohne vorherige Planbarkeit die Dienstunfähigkeit eines Beamten
festgestellt werden, um ihn anschließend in den Ruhestand zu versetzen. Eine
derartige in jedem Einzelfall notwendige Überprüfung könnte zu einer Vielzahl von
Rechtsstreitigkeiten und internen Auseinandersetzungen führen, die den
Arbeitsablauf innerhalb der Behörden störten sowie dem Ansehen der
Beamtenschaft insgesamt Schaden zufügten und die Arbeitsqualität negativ
beeinflussen würden. Darüber hinaus würden erhebliche personelle Ressourcen
allein für die behördeninterne Feststellung der Dienstunfähigkeit in jedem Einzelfall
gebunden, was ebenfalls nicht dem allgemeinen Interesse an einer
leistungsfähigen und gleichwohl kostengünstigen Beamtenschaft dienen würde.
Schließlich erweise sich das Mittel der Altersgrenze von 65 Jahren als im Sinne von
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie bzw. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich.
Denn es trage dazu bei, die Leistungsfähigkeit und innere Durchlässigkeit der
Beamtenschaft zu erhöhen sowie den Neueinstieg für Berufsanfänger zu fördern
und so letztlich Generationengerechtigkeit zu verwirklichen. Daher beständen
insgesamt keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung der
genannten Regelaltersgrenze (vgl. auch Trebeck, Die verfassungsrechtliche
Zulässigkeit von Altersgrenzen, Diss., Köln 2008, veröffentlicht in der
Schriftenreihe „Arbeitsrechtliche Forschungsergebnisse“, Bd. 116, S. 291; kritisch:
Rombach, Zur gemeinschaftsrechtlichen (Un-)Zulässigkeit von
Altershöchstgrenzen im öffentlichen Dienst, NVwZ 2010, 102 ff.).
Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Hessen und
schließt sich dessen Erwägungen an. Deren Richtigkeit wird angesichts des dem
Landesgesetzgeber insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraumes sowie
dessen Befugnis, auf der Grundlage von Erfahrungswerten generalisierende
Regelungen zu treffen, auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die
Regelaltersgrenze durch die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG nunmehr auf die
Vollendung des 67. Lebensjahres festgesetzt worden ist.
Nach alledem könnte der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nur aus der
Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 LBG herleiten, wonach die oberste Dienstbehörde
den Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin oder des Beamten um bis zu
drei Jahre über die Altersgrenze hinausschieben kann, wenn dienstliche Interessen
nicht entgegenstehen. Es erscheint fraglich, ob diese Regelung dem Antragsteller
überhaupt ein subjektives Recht vermittelt (ablehnend: BayVGH, Beschl. v.
26.01.1993 – 3 CE 93.79 -, BayVBl. 1993, 243 f.; offen gelassen: OVG Koblenz,
Beschl. v. 17.09.2004 – 2 B 11470/04 -, NVwZ-RR 2005, 52 f.). Diese Frage kann
jedoch auf sich beruhen. Denn dem Hinausschieben des Eintritts des
Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze stehen dienstliche
Interessen entgegen.
Das dienstliche Interesse im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift – dieses
entspricht der Ansicht des Verwaltungsgerichts – richtet sich ausschließlich nach
dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen
personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Es bezeichnet das
Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen
Aufgabenerfüllung. Über das Vorliegen des dienstlichen Interesses befindet der
Dienstherrn ohne Beurteilungsspielraum, so dass seine diesbezügliche
Entscheidung grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Dabei
ist allerdings zu beachten, dass das dienstliche Interesse maßgebend durch
verwaltungspolitische Entscheidungen des Dienstherrn (vor-)geprägt wird, die
ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Es ist in erster Linie
Sache des Dienstherrn, in Ausübung der ihm zugewiesenen Personal- und
Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die
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Organisationsgewalt zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die
Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Prioritäten zu bestimmen, sie auf die
einzelnen Organisationseinheiten zu verteilen und ihre Erfüllung durch
bestmöglichen Einsatz von Personal sowie der zur Verfügung stehenden
Sachmittel sicherzustellen. Angesichts der ihm insoweit zukommenden
Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle
dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen
des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesem in unsachlicher
Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG Koblenz, a.a.O ; vgl. auch OVG
Greifswald, Beschl. v. 19.8.2008 – 2 M 91/08 -, NordÖR 2008, 499 f; BVerwG, Urt. v.
29.4.2004 – 2 C 21.03 -, E 120, 382, 384; OVG Schleswig, Urt. v. 16.5.2003 – 3 LB
107/02 -).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und somit insbesondere der im
dargestellten Sinne eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis ist die
Annahme des Antragsgegners, dem Hinausschieben des Eintritts des
Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche
Interessen entgegen, nach dem von den Beteiligten im Rahmen des vorliegenden
Rechtsschutzverfahrens unterbreiteten Sach- und Streitstand rechtlich nicht zu
beanstanden.
Zur Begründung seiner Annahme beruft der Antragsgegner sich unter anderem
darauf, der Antragsteller habe in der jüngeren Vergangenheit seine Dienstpflichten
nicht in dem gebotenen Maße erfüllt und sei auch seiner Vorbildfunktion als
Behördenleiter nicht mehr hinreichend gerecht geworden. Der Antragsgegner hält
dem Antragsteller insoweit folgende Vorgänge vor:
„1. Die von Ihnen geleitete Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck
ermittelte in den frühen 90er Jahren gegen eine Frau wegen des Verdachts, ihre
drei Kinder getötet zu haben. In zwei Fällen wurde das Ermittlungsverfahren aus
Mangel an Beweisen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Wegen der dritten Tat,
der Tötung ihres Sohnes, wurde die Frau 1996 wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Während der
Verbüßung der Freiheitsstrafe berichtete die Frau einer Mitarbeiterin im
Strafvollzug, sie habe auch eine weitere Tochter getötet. Im Zuge der wieder
aufgenommenen Ermittlungen erhärtete sich der durch ihre geständige Einlassung
begründete, dringende Verdacht, dass die Frau tatsächlich noch zwei weitere
eigene Kinder getötet habe. Im August 1998, unmittelbar nach der letzten
Vernehmung, stellte die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck
gleichwohl das wieder aufgenommene Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1
Nr. 1 StPO unter Verweis auf die bereits verhängte Freiheitsstrafe ein. Auf
Betreiben des Generalstaatsanwalts nahm die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht Lübeck das Ermittlungsverfahren zunächst wieder auf. Ein im Zuge
der Ermittlungen eingeholtes Gutachten ergab, dass eine verminderte
Schuldfähigkeit der Beschuldigten gemäß § 21 StGB nicht auszuschließen war. Im
Hinblick darauf baten Sie den Generalstaatsanwalt um die Zustimmung, das
Ermittlungsverfahren erneut gemäß § 154 StPO einstellen zu dürfen. Dabei wiesen
Sie unter anderem darauf hin, dass sowohl Sie selbst, als auch der Leiter der
Abteilung für Kapitalverbrechen in Ihrer Behörde den Standpunkt verträten, das
Verfahren solle eingestellt werden. Es sei zudem keinem Ihrer Staatsanwälte
zuzumuten, entgegen der Auffassung des Behördenleiters und des zuständigen
Abteilungsleiters eine Anklage zu vertreten. Es sei auch nicht zu erkennen, dass in
Ihrer Behörde ein Staatsanwalt Ihre Rechtsauffassung nicht teile. Daher baten Sie
gleichsam hilfsweise darum, dass der Generalstaatsanwalt, wenn er schon der
Einstellung des Verfahrens nicht zustimme, dieses wenigstens gemäß § 145 GVG
an sich ziehe. Dies lehnte der Generalstaatsanwalt nach Rücksprache mit dem
Ministerium ab. Letztlich unterzeichneten Sie selbst die von Ihnen zuvor als nicht
vertretbar bezeichnete Anklageschrift. In dem anschließenden gerichtlichen
Verfahren wurde die Angeklagte sodann zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt
zehn Jahren unter Einbeziehung der früheren Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren
verurteilt. Die Große Strafkammer bei dem Landgericht Lübeck sprach damit, der
Auffassung des Generalstaatsanwalts entsprechend, ein gegenüber dem
ursprünglichen Strafmaß mehr als verdoppeltes Strafmaß aus. Die Große
Strafkammer bewertete damit die zusätzlichen Taten, die Sie unter Hinweis auf die
bereits ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht verfolgen wollten, als so
schwerwiegend, dass eine erheblich höhere Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich war.
Ihnen ist daher in diesem Falle eine eklatante Fehleinschätzung unterlaufen. Eine
solche Fehleinschätzung kann in einem Einzelfall vorkommen und hätte als solche
keinen Einfluss auf meine Entscheidung. Ihr damaliger Hinweis, dass es den Ihnen
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keinen Einfluss auf meine Entscheidung. Ihr damaliger Hinweis, dass es den Ihnen
unterstellten Staatsanwälten nicht zuzumuten sei, entgegen der Auffassung des
Behördenleiters und des zuständigen Abteilungsleiters eine Anklage zu vertreten,
zeigt jedoch eine bei einem Behördenleiter nicht hinzunehmende
Widerstandshaltung gegenüber Vorgesetzten und zugleich fehlende Souveränität
in der Behördenleitung.
2. Im Jahr 2004 beklagten Sie sich in der Presse über eine mutmaßlich
unzureichende Personalausstattung Ihrer Behörde, verletzten dabei aber die
erforderliche Solidarität und Fairness im Umgang der Behörden untereinander.
Dies betrifft sowohl den Umgang mit den anderen, gleichgeordneten
Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten, aber auch den Umgang mit dem
übergeordneten Generalstaatanwalt und mit mir als oberster Dienstbehörde.
3. Sie ließen in der Vergangenheit eine in Ihrer Behörde tätige Staatsanwältin
(Gruppenleiterin) nicht an den Abteilungsleiterbesprechungen teilnehmen. Die
Teilnahme von Gruppenleiter/innen an den Besprechungen war und ist gängige
Dienstgepflogenheit bei den Staatsanwaltschaften des Landes. Der
Generalstaatsanwalt musste Sie – auch aus Gründen der Frauenförderung –
auffordern, sich dieser ständigen Übung anzuschließen und damit Ihrer Pflicht zur
vertrauensvollen Zusammenarbeit mit allen Führungskräften Ihrer Behörde zu
genügen.
4. Sie setzten in der Vergangenheit ein landesweites Projekt meines Hauses und
des Generalstaatsanwalts, das sog. vorrangige Jugendverfahren, über einen
Zeitraum von mehreren Jahren entgegen entsprechender Aufforderungen des
Generalstaatsanwalts nicht um. Auf meine entsprechende Aufforderung hin zog
der Generalstaatsanwalt diese örtlich zu erfüllende Aufgabe organisatorisch an
sich und setzte sie in Ihrer Behörde um. Sie gingen erfolglos gegen diese
Maßnahme des Generalstaatsanwalts vor. Durch dieses Verhalten zeigten Sie sich
als unwillig, in Ihrem Zuständigkeitsbereich landesweit erprobte, erfolgreiche und
wirksam angeordnete Maßnahmen umzusetzen, obwohl Sie als
weisungsabhängiger Beamter dazu verpflichtet waren.
5. Im Jahr 2009 weigerten Sie sich, die in Ziff. 7.1 der Vereinbarung mit den
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 des
Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBG Schl.-H.) über die Beurteilung
der Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein (Beurteilungsrichtlinien – BURL)
vom 9. April 2009 vorgesehenen Koordinierungsgespräche zwischen Erst- und
Zweitbeurteilern über allgemeine Beurteilungsfragen und Koordinierungsziele in
Ihrer Behörde durchzusetzen bzw. als Zweitbeurteiler gemäß Ziff. 5.3 BURL selbst
zu führen. Auf einer Dienstbesprechung der Behördenleiter der
Staatsanwaltschaften vom 17. Juni 2009 waren Sie durch den Generalstaatsanwalt
ausdrücklich über die Erforderlichkeit dieser Gespräche nach den BURL
unterrichtet worden. Auf Anfrage der Verwaltungsreferentin des
Generalstaatsanwalts vom 27. Oktober 2009 teilten Sie in einem Bericht mit, dass
die in Ziff. 7.1. BURL vorgeschriebenen Gespräche in Ihrer Behörde „entbehrlich“
seien. Mit Auftrag vom 1. Dezember 2009 wurden Sie aufgefordert, näher zu
erläutern, aus welchem Grund Sie die in den BURL vorgeschriebenen
Koordinierungsgespräche für entbehrlich hielten. Mit Bericht vom 22. Dezember
2009 teilten Sie mit, es habe lediglich formlose Gespräche gegeben. Sie hätten
noch auf nähere Vorgaben des Generalstaatsanwalts gewartet. Konkrete
Vorgaben des Generalstaatsanwalts waren aber zu keinem Zeitpunkt angekündigt
worden und aufgrund der detaillierten Regelung in den BURL auch nicht
erforderlich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass bei mir
verschiedene Widersprüche gegen dienstliche Beurteilungen aus dem Bereich Ihrer
Behörde anhängig sind. Die Begründetheit dieser Widersprüche könnte sich aus
unterlassenen Koordinierungsgesprächen ergeben. Zudem hatten Sie es in der
Vergangenheit schon einmal unterlassen, für termingerechte dienstliche
Beurteilungen der Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer zu sorgen. Sie mussten
diese Beurteilungen für mehrere Jahre nachholen.
6. Im Zusammenhang mit dem sog. „Barschel-Verfahren“ ist zwischen Ihnen und
dem Generalstaatsanwalt ein Verwaltungsverfahren hinsichtlich einer
Nebentätigkeit mittlerweile bei dem Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgericht anhängig. Dieses Verwaltungsverfahren ist ausdrücklich
nicht Gegenstand meiner Ermessenserwägungen. Es bleibt unbeachtet. Erheblich
ist aber, dass das Ermittlungsverfahren wegen des Todes des Herrn Uwe Barschel
zwar seit 1997 eingestellt ist. Dennoch ergeben sich auch in jüngster Zeit mit
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zwar seit 1997 eingestellt ist. Dennoch ergeben sich auch in jüngster Zeit mit
gewisser Regelmäßigkeit neue Hinweise in diesem Verfahren. Es besteht dann
jeweils die Notwendigkeit, diesen Hinweisen im Hinblick darauf nachzugehen, ob
sie Ansätze für weitere Ermittlungen bieten. Obwohl Sie bekanntermaßen der
Auffassung sind, dass das Verfahren schon nicht hätte eingestellt werden sollen,
ließen Sie sich mit der Beantwortung von – teilweisen einfachen – Anfragen des
Generalstaatsanwalts wiederholt längere Zeit, teilweise mehr als ein Jahr. Darüber
hinaus gestaltete sich die entsprechende Korrespondenz mit dem
Generalstaatsanwalt unverhältnismäßig schwierig. Sie binden damit in unnötigem
Maße Ressourcen in Ihrer eigenen Behörde und bei dem Generalstaatsanwalt.
7. In Ihrem Entwurf für einen Geschäftsverteilungsplan für 2010 sahen Sie vor,
einen bisher nicht mit dieser Aufgabe befassten Amtsanwalt mit 50 % seiner
Arbeitskraft in der Abteilung für Organisierte Kriminalität einzusetzen. Der
Personalrat Ihrer Behörde stimmte dem Geschäftsverteilungsplan im
Mitbestimmungsverfahren gemäß §§ 51, 52 MBG nicht zu. Der Einsatz des
benannten Amtsanwalts sei nicht belastungsgerecht. Sie setzten dennoch Ihren
Entwurf eines Geschäftsverteilungsplans als sofort vollziehbar in Kraft. Im
Unterschied zu dem dem Personalrat vorgelegten Entwurf enthielt der in Kraft
gesetzte Geschäftsverteilungsplan allerdings die Maßgabe, dass der benannte
Amtsanwalt mit 100 % seiner Arbeitskraft in der Abteilung Organisierte Kriminalität
tätig werde. Den Vorgang legten Sie mit dem geänderten Entwurf auf Grundlage
des Beschlusses des Personalrats dem Generalstaatsanwalt vor. Der
Generalstaatsanwalt konnte jedoch aufgrund der Änderung im Entwurf nicht
darüber entscheiden. Er musste das Verfahren zurück an Ihre Behörde zur
Entscheidung geben. Dort lehnte der Personalrat auch den überarbeiteten
Geschäftsverteilungsplan ab. Die Angelegenheit liegt nunmehr erneut bei dem
Generalstaatsanwalt zur Entscheidung. In allen Staatsanwaltschaften einschließlich
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht ist es aber bislang gelungen,
Geschäftsverteilungspläne letztlich konsensual zwischen Behördenleitung und
Personalrat festzulegen, ohne dass es einer Einschaltung der übergeordneten
Behörden bedurft hätte. In Ihrer Behörde hingegen scheitert erstmals eine solche
konsensuale Festlegung der Geschäftsverteilung, und zwar nicht an
grundsätzlichen Fragen, sondern an der Frage der Geschäftsverteilung für einen
einzigen Amtsanwalt.“
Es kann auf sich beruhen, ob und gegebenenfalls inwieweit die unter den Ziffern 2
und 6 dargestellten Vorgänge im vorliegenden Zusammenhang verwertbar sind.
Denn selbst wenn diese Vorgänge entsprechend der Ansicht des Antragstellers
mangels hinreichender Konkretisierung oder aus anderen Gründen nicht
verwertbar wären, trügen die übrigen vom Antragsgegner dargestellten Vorgänge
dessen Annahme, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den
Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen.
Maßgebliche Bedeutung ist insoweit dem unter Ziffer 4 angeführten, in der
Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierten und
vom Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Abrede
gestellten Vorgang „Vorrangiges Jugendverfahren“ beizumessen. Es liegt auf der
Hand, dass dienstliche Interessen dem Hinausschieben des Altersruhestandes
eines weisungsabhängigen Leiters einer Staatsanwaltschaft entgegenstehen, der
entgegen entsprechender Bitten (Aufforderungen) des Generalstaatsanwalts ein
nach dessen Einschätzung kriminalpolitisch überaus sinnvolles Instrument,
nämlich das „Vorrangige Jugendverfahren“, in seinem Zuständigkeitsbereich nicht
umsetzt und zudem gegen die Übernahme der genannten Aufgabe durch den
Generalstaatsanwalt Beschwerde/Gegenvorstellung einlegt.
Entsprechendes gilt für den unter Ziffer 5 dargestellten, in der Stellungnahme des
Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierten und gleichfalls von dem
Antragsteller in seiner Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert in Abrede
gestellten Vorgang „Koordinierungsgespräche“. Der Antragsteller trägt in seiner
Beschwerdeerwiderung hierzu vor, nach wie vor sei er der Ansicht, dass es
konkreter Angaben über Sinn und Zielrichtung von Koordinierungsgesprächen
bedürfe und dass mit Rücksicht auf sehr detaillierte Angaben zur Beurteilung im
Übrigen auch hier mit entsprechenden Richtlinien zu rechnen gewesen sei. Dieser
Einwand des Antragstellers rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Umstände den Antragsteller dazu
verlasst haben könnten „mit entsprechenden Richtlinien zu rechnen“. Jedenfalls
sind derartige Richtlinien auf der Dienstbesprechung der Behördenleiter der
Staatsanwaltschaften am 17. Juni 2009 nach dem unwidersprochenen Vorbringen
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Staatsanwaltschaften am 17. Juni 2009 nach dem unwidersprochenen Vorbringen
des Antragsgegners nicht in Aussicht gestellt worden. Schließlich war eine
Erforderlichkeit derartiger Richtlinien gerade mit Blick auf die detaillierten
diesbezüglichen Regelungen in den Beurteilungsrichtlinien (BURL) nicht erkennbar.
Der Antragsteller geht in seiner Beschwerdeerwiderung allerdings zu Recht davon
aus, dass der „unklare Hinweis am Ende des Textes“ und somit der Vorwurf nicht
termingerechter Erstellung der dienstlichen Beurteilungen für Gerichtshelferinnen
und Gerichtshelfer im vorliegenden Zusammenhang nicht verwertbar ist.
Darüber hinaus ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner
seine Annahme, dem Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den
Ruhestand über die Regelaltersgrenze ständen dienstliche Interessen entgegen,
auch auf den unter Ziffer 7 dargestellten Vorgang „Geschäftsverteilungsplan
2010“ gestützt hat. Auch dieser Vorgang wird – jedenfalls in seinem wesentlichen
Kern – von dem Antragsteller in dessen Beschwerdeerwiderung nicht substantiiert
in Frage gestellt.
Auch wenn die vorangehend dargestellten drei Vorgänge die Annahme der
„entgegenstehenden dienstlichen Interessen“ bereits tragen, war der
Antragsgegner rechtlich nicht gehindert, insoweit jedenfalls ergänzend auf den
unter Ziffer 1 dargestellten Vorgang „Ermittlungsverfahren aus den frühen 90er
Jahren“ abzustellen und aus diesem Vorgang die angegebenen
Schlussfolgerungen zu ziehen.
Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht,
weshalb der vom Antragsgegner gemäß Ziffer 3 zugrunde gelegte und in der
Stellungnahme des Generalstaatsanwalts vom 19. Januar 2010 konkretisierte
Vorgang „Abteilungsleiterbesprechungen“ vom Sachverhalt her unzutreffend
wäre. Dennoch tritt dieser Vorgang hinsichtlich seiner Bedeutung hinter den
vorangehend genannten Vorgängen zurück, weil er entsprechend dem
zutreffenden Beschwerdevorbringen des Antragstellers lediglich „Gepflogenheiten“
betrifft.
Die vom Antragsgegner aus alledem abgeleitete Einschätzung, das Interesse des
Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung sowie
der Umsetzung von bei anderen Staatsanwaltschaften im Lande längst etablierten
und bewährten Modernisierungsansätzen stehe dem Hinausschieben des Eintritts
des Antragstellers in den Ruhestand über die Regelaltersgrenze entgegen,
begegnet mit Blick auf die – eingangs genannte – dem Antragsgegner insoweit
zustehende Einschätzungsprärogative sowie die sich hieraus ergebende
Beschränkung der gerichtlichen Kontrollbefugnis keinen durchgreifenden
rechtlichen Bedenken. Ob dem Hinausschieben des Altersruhestandes des
Antragstellers darüber hinaus die vom Antragsgegner zusätzlich angeführten
personalwirtschaftlichen Erwägungen entgegen stehen, ist nicht mehr
entscheidungserheblich.
Einen Anordnungsanspruch könnte der Antragsteller aus der Vorschrift des § 35
Abs. 4 Nr. 2 LBG selbst dann nicht herleiten, wenn man entgegen der Ansicht des
erkennenden Senates der Meinung wäre, dienstliche Interessen ständen dem
Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand über die
Regelaltersgrenze nicht entgegen. In diesem Falle hätte der Antragsgegner das
ihm durch die genannte Vorschrift eröffnete Rechtsfolgeermessen auszuüben.
Insoweit beruft der Antragsgegner sich rechtsfehlerfrei darauf, dass die genannten
Vorgänge – soweit sie keine „entgegenstehenden dienstlichen Interessen“
begründeten – jedenfalls auf der Ermessensebene zu Lasten des Antragstellers zu
berücksichtigen seien und eine Ablehnung seines Antrages auf Hinausschieben
des Altersruhestandes rechtfertigten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass
dieser Entscheidung unsachgemäße Erwägungen zugrunde lägen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).