Urteil des SozG Detmold vom 05.07.2005

SozG Detmold: eintritt des versicherungsfalles, rentner, krankenversicherung, feiertag, eingriff, zukunft, belastung, beitragssatz, leistungsfähigkeit, eigentumsgarantie

Sozialgericht Detmold, S 19 RJ 141/04
Datum:
05.07.2005
Gericht:
Sozialgericht Detmold
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
S 19 RJ 141/04
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu
erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Übernahme des
hälftigen Beitrages zur gesetzlichen Pflegeversicherung beanspruchen kann.
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Die am 00.00.1943 geborene Klägerin war von 1957 an überwiegend als Arbeiterin bis
zum 11.07.1995 versicherungspflichtig beschäftigt. Es folgten Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit, seit dem 01.02.2001 bezieht sie von der
Beklagten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und ab dem 01.01.2003 eine
Hinterbliebenenrente. Sie ist seit dem 01.12.1995 in der sozialen Pflegeversicherung
pflichtversichert. Bis zum 31.03.2004 erhob die Beklagte auf die Rente der Klägerin den
halben Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 0,85% und übernahm
selbst die Zahlung der anderen Beitragshälfte.
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Ab dem 01.04.2004 erhob die Beklagte entsprechend der gesetzlichen Neufassung des
§59 Abs. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) durch das Zweite
Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und
anderer Gesetze vom 27.12.2003 den vollen Beitragssatz zur gesetzlichen
Pflegeversicherung in Höhe von 1,7%, worüber sie unter dem 08.03.2004 einen
Bescheid erteilte.
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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, die Erhöhung
des Pflegeversicherungsbeitrages führe zu einer faktischen Kürzung ihrer Rente und
stelle eine Verletzung des Eigentumsschutzes und in diesem Zusammenhang einen
Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensgrundsatz dar. Die Tatsache, dass
andere Versichertengruppen weiterhin lediglich den halben Pflegeversicherungsbeitrag
zu leisten hätten, lasse zudem erhebliche Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz
aufkommen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als
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unbegründet zurück und verwies auf den Inhalt der gesetzlichen Neuregelung des §59
Abs. 1 SGB XI. Als Sozialleistungsträger sei sie verpflichtet, die geltenden Gesetze zu
beachten und auszuführen.
Am 06.09.2004 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Zur weiteren Begründung führt sie im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Verpflichtung
der Rentenversicherungsträger, Beiträge oder Zuschüsse für die Pflegeversicherung der
Rentner zu leisten, bestehe eine geschützte Rechtsposition der Versicherten, die dem
Schutzbereich des Art. 14 Grundgesetz (GG) zuzuordnen sei. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Urteil vom 16.07.1985 (BVerfGE
69,272,299ff) eine solche geschützte Rechtsposition für den Bereich der
Krankenversicherung der Rentner bejaht, dieser Fall sei mit dem vorliegenden
vergleichbar. Sie habe bis zum Beginn ihrer Rente durch regelmäßige Beiträge die
gesetzliche Rentenversicherung finanziert und zur Bewältigung der Lasten der
Pflegeversicherung beigetragen. In der Erwartung, sie werde im Alter von den Vorzügen
der Pflegeversicherung profitieren und es werde insoweit eine Äquivalenz eigener
Leistungen eintreten, habe sie diese Belastung während ihrer Erwerbsphase
hingenommen. Die Neuregelung des §59 SGB XI stelle einen enteignenden Eingriff dar,
denn durch die Anordnung der vollständigen, ersatz- und überganglosen Streichung der
bisherigen Regelung, habe der Gesetzgeber entsprechendes Eigentum vernichtet und
nicht nur in seinem Inhalt und mit seinen Schranken neu definiert. Dieser Eingriff sei
auch nicht aus Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Die von dem Gesetzgeber
genannten Ziele der Stabilisierung der finanziellen Grundlage der Sozialversicherung
und die Herstellung von Generationengerechtigkeit könnten ihr Eigentumsrecht nicht auf
verhältnismäßige Art und Weise beschränken. Die Beitragsstabilisierung sei ein rein
politisches Ziel und diene nicht der Allgemeinheit, sondern einseitig der Entlastung der
Erwerbstätigen und Arbeitgeber. Aufgrund der von ihr erbrachten Vorleistungen habe
sie ein Anrecht darauf, dass die Sozialversicherung – trotz der bestehenden finanziellen
Probleme - für ihre Begünstigung in der Pflegeversicherung einstehe. Die
Argumentation des Gesetzgebers, die heutige Rentnergeneration habe sich nicht sehr
lange an den Aufwendungen beteiligt und mangels Finanzierbarkeit sei deren
Belastung nunmehr ähnlich jener der Aktiven auszugestalten, die durch Verzicht auf
einen Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen hätten, überzeuge
nicht. Bei Einführung der Pflegeversicherung habe der Gesetzgeber Rentenbezieher
und auch die damals bereits Pflegebedürftigen in die Pflegeversicherung einbezogen,
diese politische Entscheidung sei seit über einem Jahrzehnt wirksam. Die
entsprechenden Regelungen für einen Belastungsausgleich hätte man bereits bei der
Einrichtung des neuen Versicherungssystems treffen müssen. Von denen die im Jahre
1995 bereits verrentet waren, sei ein solcher Ausgleich jedenfalls mit größerer
Berechtigung zu fordern gewesen, als von denen, die erst jetzt in Rente gingen und
somit immerhin noch über mehr als zehn Erwerbsjahre Beiträge aufgebracht hätten. Die
Neuregelung habe auf die Rentner begrenzt bleiben müssen, die nicht oder nur kurz
Beiträge entrichtet hätten. Im übrigen habe auch sie während ihres Erwerbslebens auf
einen Feiertag verzichten müssen. Auch der Hinweis des Gesetzgebers auf den
Ausgleich durch eine rasche Weitergabe einer Beitragsentlastung in der gesetzlichen
Krankenversicherung durch das GKG- Modernisierungsgesetz rechtfertige den Eingriff
nicht. Hier sei von einer Prämisse ausgegangen worden, die bislang nicht eingetreten
und die auch für die Zukunft nicht absehbar sei. Außerdem habe die jetzige
Rentnergeneration einen höheren generativen Beitrag zur solidarischen
Pflegeversicherung erbracht als die derzeit erwerbstätige Generation, deren Kinderzahl
stetig sinke. In seinem Urteil vom 03.04.2001 (AZ. 1 BvR 1629/94) habe das BVerfG
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ausgeführt, neben dem Geldbetrag sei auch der generative Beitrag von Mitgliedern der
sozialen Pflegeversicherung auf der Beitragsseite zu berücksichtigen. Die Neuregelung
führe zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Versicherten, die weiterhin den
hälftigen Beitrag zu leisten hätten und eine sachliche Rechtfertigung dieser
Belastungsdifferenzierung bestehe nicht. Auch wenn die heutige Rentnergeneration nur
gering zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen habe, so dürfe nicht
übersehen werden, dass auch andere Personengruppen in den Genuss des
Versicherungsschutzes kämen, die ebenfalls keine Beiträge geleistet hätten, wie z.B.
Familienversicherte oder jüngere Pflegebedürftige, die nach kurzer Zahlung Leistungen
erhielten. In den Einzelheiten der Argumentation bezieht sich die Klägerin auf eine
rechtsgutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. I zur Verfassungsmäßigkeit der
Belastung der Rentner mit dem vollen Pflegeversicherungsbeitrag durch die
Gesetzesänderungen. Diesbezüglich wird auf Bl. 16 bis 45 der Gerichtsakte verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 08.03.2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004 aufzuheben und die ab dem 01.04.2004 von
der Beklagten von der Rente der Klägerin einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen
Pflegeversicherung zurückzuerstatten, soweit diese den halben Beitragssatz
übersteigen sowie künftig nur noch Beiträge auf Basis des halben Beitragssatzes -
gemäß den bis zum 31.03.2004 geltenden Regelungen - zu erheben und im Falle der
Klageabweisung die Sprungrevision zuzulassen.
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Die Beklage beantragt,
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die Klage abzuweisen und für den Fall ihrer Verurteilung die Sprungrevision
zuzulassen.
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Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Ausführungen der Klägerin zur
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Neuregelungen seien nicht überzeugend, ein
Verstoß gegen Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG nicht erkennbar. Auch
Art. 3 GG sei nicht verletzt, eine unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt, denn
die Arbeitnehmer hätten bei Einführung der Pflegeversicherung auf einen Feiertag zur
Finanzierung der Pflegeversicherung verzichtet, dieses Sonderopfer werde ihnen
zudem jährlich neu abverlangt. Zwischen Arbeitnehmern und Rentnern bestünden
hinsichtlich der bisherigen Finanzierung der Pflegeversicherung nicht allein aus diesem
Grund große Unterschiede, so dass es verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten
sei, weiterhin die Beiträge zur Pflegeversicherung jeweils zur Hälfte vom Rentner und
vom Rentenversicherungsträger tragen zu lassen. Sie verweist im übrigen auf ihren
Widerspruchsbescheid vom 17.08.2004.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und auf die
Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den Bescheid der Beklagten
vom 08.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.08.2004 nicht
beschwert im Sinne des §54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Bescheide sind
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rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme des halben Beitrages zur
gesetzlichen Pflegeversicherung gegen die Beklagte und damit auch keinen Anspruch
auf Erstattung der seit dem 01.04.2004 einbehaltenen hälftigen Beiträge.
Die Beklagte hat zu Recht ihre bisherigen Feststellungen über die Einbehaltung des
Beitrages zur Pflegeversicherung mit Wirkung zum 01.04.2004 gemäß §48 Abs. 1 Satz
1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) aufgehoben und der Klägerin
mit den angefochtenen Bescheiden den vollen Beitragssatz von zur Zeit 1,7 %
abverlangt. Denn dies entspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift des §59 Abs.
1 Satz 1 SGB XI n. F. Danach sind die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung von dem Mitglied allein zu tragen. Die bis zum 31.03.2004 geltende
Regelung des §59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. §249 a des Fünften Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB V), wonach die in der gesetzlichen Krankenversicherung
versicherten Rentnerinnen und Rentner den halben Pflegeversicherungsbeitrag aus
ihrer Rente aufzubringen hatten, während die andere Beitragshälfte von den
Rentenversicherungsträgern übernommen wurde, ist ersatz- und übergangslos
gestrichen worden.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Neuregelung des §59 Abs. 1 Satz 1
SGB XI nicht gegen das Grundgesetz. Aus diesem Grund bedarf es einer Aussetzung
des Verfahrens und der Einholung einer Entscheidung des BVerfG zur
Verfassungsmäßigkeit der streitigen Regelung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht.
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I. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs.
1 GG liegt nicht vor, denn schon der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht eröffnet.
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1.Wie das BVerfG für die rentenversicherungsrechtliche Position, aus der sich ergibt,
dass die Rentenversicherungsträger ihren Versicherten Beiträge oder Zuschüsse für die
Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner zu leisten haben, entschieden hat,
setzt der Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Positionen eine
"vermögenswerte Rechtsposition voraus, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts
dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet ist; diese genießt den Schutz der
Eigentumsgarantie dann, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des
Versicherten beruht und zudem der Sicherung seiner Existenz dient. Liegen diese
Voraussetzungen nicht vor, dann kommt bei gesetzlichen Eingriffen in
sozialversicherungsrechtliche Positionen zwar ein Schutz durch andere Grundrechte,
nicht aber aus Art. 14 GG in Betracht. Ein darüber hinausgehender Schutz durch die
Eigentumsgarantie würde ihrer Aufgabe im Gesamtgefüge der Verfassung nicht mehr
gerecht" (BVerfGE 69,272,298ff). Entgegen der in der Klageschrift unter Bezugnahme
auf das Gutachten des Prof. Dr. I geäußerten Auffassung sind diese Voraussetzungen
für die rentenversicherungsrechtliche Position aus §59 Abs. 1 a. F. i. V. m. §249a SGB V
nicht erfüllt. Es liegt zwar eine nicht unerhebliche Eigenleistung der Klägerin vor, denn
sie hat nach der Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahre 1995 noch
Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung entrichtet und damit nicht nur
die Rentenansprüche, sondern auch den Versicherungsschutz für die Möglichkeit des
Eintritts der Pflegebedürftigkeit mitfinanziert. Für die Klägerin ist der Leistungsfall in der
Rentenversicherung erst zum 01.02.2001 eingetreten, seit diesem Zeitpunkt bezieht sie
eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zwar hat die Klägerin aktiv - also als
Erwerbstätige – nur bis zum 11.07.1995 Beiträge entrichtet, doch wurden bis zum
Rentenfall aus den von ihr erworbenen Ansprüchen auf Krankengeld bzw.
Arbeitslosengeld Beiträge entrichtet, welche als Äquivalent eigener Leistungen
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anzusehen sind. Allerdings ist zur Überzeugung der Kammer das Merkmal der
"Existenzsicherung" hier nicht erfüllt. Nach der Entscheidung des BVerfG (aaO) ist
objektiv festzustellen, ob eine öffentlich-rechtliche Leistung ihrer Zielsetzung nach der
Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen bestimmt ist. Außer Betracht bleibt
danach, ob der Grundrechtsträger nach seinem Vermögensstand individuell mehr oder
weniger auf den Bezug einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung angewiesen ist.
Es ist nicht das Bedürfnis des Einzelnen, sondern der Umstand entscheidend, dass eine
Position der großen Mehrzahl der Staatsbürger zur existentiellen Sicherung dient. Der
Fortfall dieser sozialversicherungsrechtlichen Position muss die freiheitssichernde
Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berühren. Mit Eintritt des
Versicherungsfalles wird der Klägerin auch nach der gesetzlichen Neuregelung des §59
Abs. 1 Satz 1 SGB XI weiterhin die Möglichkeit zu einem ihren
Einkommensverhältnissen entsprechenden Pflegeversicherungsschutz gegeben. So
wird sie nicht auf eine anderweitige Absicherung verwiesen, bspw. eine private
Pflegeversicherung, deren Beiträge in fortgeschrittenem Lebensalter wesentlich höher
wären. Außerdem ist die zusätzliche Belastung in Höhe von 0,85 % der Rentenleistung
als relativ gering anzusehen. Zwar verringert sich der Zahlbetrag der Rente, jedoch nicht
in dem Maße, wie dies bei einer vollen Beitragstragungslast der Rentnerinnen und
Rentner im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall gewesen wäre. Im
Jahre 2004 lag der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen
Krankenkassen bei 14,3%. Die Rentnerinnen und Rentner wären hier um mehr als das
8-fache belastet worden. Damit wird auch die Funktion der Versichertenrente, das früher
erzielte Einkommen zu ersetzen, nicht wesentlich beeinträchtigt. Schließlich hat eine
Leistung nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann einen existenzsichernden
Charakter, wenn sich "eine wesentliche, durch lange Zeiträume gewährte Leistung so
verfestigt hat, dass die Versicherten sie zu ihrer existentiellen Versorgung rechnen
können" (vgl. BVerfG aaO). In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden,
dass die gesetzliche Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner zum
damaligen Zeitpunkt bereits seit über 40 Jahren bestand und das BVerfG daher im
Ergebnis feststellte, dass sich die Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung nicht
darin erschöpft, den Rentnerinnen und Rentner ein den jeweils erbrachten Beiträgen
entsprechendes Lohnersatzeinkommen zur Verfügung zu stellen, sondern eben auch
ein entsprechender Krankenversicherungsschutz gewährleistet sein muss. Die
gesetzliche Pflegeversicherung hingegen besteht erst seit ca. 10 Jahren und war
überdies im Hinblick auf die Finanzierbarkeit von Beginn an kontroversen Diskussionen
ausgesetzt. Eine der Rechtsprechung des BVerfG entsprechende Verfestigung ist hier
somit nicht anzunehmen. 2.Überdies wäre - selbst wenn man der Auffassung Klägerin
folgen und eine Eröffnung des Schutzbereiches annehmen würde - ein Eingriff
verhältnismäßig. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verleiht dem Gesetzgeber die Befugnis, den
Inhalt und die Schranken eigentumsrechtlich geschützter Positionen zu beschränken, zu
kürzen oder umzugestalten, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses und
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist
(BVerfG, Beschluss vom 28.04.1999, AZ.: 1 BvL 32/95, BVerfGE 100,1,37). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht. Für
den Bereich der Rentenversicherung hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden,
dass das Rentenversicherungsverhältnis nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip
beruht, sondern auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleiches.
Grundsätzlich sind Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit
des Systems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder an veränderte
wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen im Hinblick auf den sozialen Bezug des
Rentenversicherungsrechts zulässig (vgl. BSG Urteil von 24.02.1999, AZ.: B5 RJ
28/98R, Urteil von 18.04.1999, AZ.: 4 RA 36/94 ). Die Beschränkungen müssen dem
Wohle der Allgemeinheit dienen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entsprechen. Der Gesetzgeber hat mit dem 2.SGB VI ÄndG unvertretbar steigenden
Beiträgen in der Rentenversicherung entgegenwirken wollen, da längere
Rentenlaufzeiten von einem immer kleiner werdenden Anteil von Aktiven finanziert
werden müssen. Mit langfristigen Maßnahmen sollten die Finanzierungsgrundlagen
gesichert und damit die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen
Rentenversicherung aufrechterhalten werden (vgl. BT-Drucks. 15/1830, S. 1 und 9). Das
Mittel der Tragung der vollen Beitragslast zur Pflegeversicherung durch die
Rentnerinnen und Rentner ist geeignet und erforderlich, um die Finanzierungsgrundlage
zu sichern und damit die Funktions- und Leistungsfähigkeit des
Rentenversicherungssystems aufrechtzuerhalten. Nach Überzeugung der Kammer ist
der von dem Gesetzgeber eingeschlagene Weg insbesondere der geringstmögliche
Einriff, also das schonenste Mittel zur Zielerreichung. Dabei ist in diesem
Zusammenhang insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber ein weiter
Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Es ist ihm überlassen, wie er den geänderten
Verhältnissen entgegentritt, ob durch Kürzungen auf der einen oder Einsparungen auf
der anderen Seite. Eine Beitragsbelastung der Rentnerinnen und Rentner in Höhe von
zusätzlich 0,85% ist gerade im Hinblick auf die dem Gesetzgeber zur Verfügung
stehenden anderweitigen Alternativen, wie z. B. kein Versicherungsschutz oder erhöhte
Beiträge, als minimal anzusehen. Das Mittel ist auch angemessen, denn eine
Abwägung der für die Klägerin mit der Neuregelung entstehenden Nachteile im
Verhältnis zu dem verfolgten Zweck fällt zu ihren Ungunsten aus. Entgegen der von ihr
vertretenen Auffassung hat sie nicht automatisch aufgrund ihrer bereits erbrachten
Vorleistungen ein Anrecht darauf, dass die Sozialversicherung nunmehr für ihre
Begünstigung in der Pflegeversicherung einsteht, sie also keinen Beitragsänderungen
mehr unterliegt. Die Klägerin ist Mitglied einer Solidargemeinschaft und erwirbt als
solches nicht nur Rechte, sondern trägt auch gemeinsam mit den anderen Versicherten
ihre Risiken (BVerfGE 58,81,123). Dazu gehört auch, dass sich die Versicherung den
geänderten Verhältnissen anpasst. Das Wesen einer Solidargemeinschaft zeichnet sich
dadurch aus, dass deren Mitglieder gemeinsam für das Ganze einstehen. Dabei haben
alle die gleichen Rechte und Pflichten. Dass diese nicht immer gleichartig und gerecht
ausgeprägt sein können, ist ein Naturgesetz einer jeden Art von Gemeinschaft. Daher
war es bei Einführung der Pflegeversicherung auch richtig, keine Differenzierung
zwischen denjenigen, die keine oder nur kurze Zeit Beiträge zur Pflegeversicherung
entrichtet hatten, und denjenigen, die noch mehrere Jahre Beiträge entrichten würden,
vorzunehmen, sondern alle in die Gemeinschaft einzubeziehen. Aus diesem Grunde
kann auch die Argumentation der Klägerin, sie werde doppelt belastet, da sie bereits in
ihrer Erwerbsphase auf einen Feiertag verzichtet habe und nun noch einmal belastet
werde, nicht überzeugen. Andere Mitglieder der Solidargemeinschaft werden, sofern sie
erst 1995 oder später in das Erwerbsleben eingetreten sind, wesentlich länger als die
Klägerin mit Beiträgen zur Pflegeversicherung für die Solidargemeinschaft belastet. Sie
haben entweder auf einen gesetzlichen Feiertag zur Finanzierung der
Pflegeversicherung verzichtet oder tragen den vollen Beitrag (z.B. in Sachsen). Sie
haben daher ein erhebliches Interesse daran, dass sie bei Eintritt des
Versicherungsfalles noch in den Genuss der Pflegeversicherung gelangen. Die
gesetzgeberischen Ziele der Generationengerechtigkeit und Stabilisierung der
finanziellen Grundlage schützen und wahren daher die Interessen der übrigen
Mitglieder der Solidargemeinschaft. Diese Interessen überwiegen das Einzelinteresse
der Klägerin, gerade vor dem Hintergrund, dass die zusätzliche Beitragsbelastung von
0,85% im Hinblick auf die Rentengesamtleistung als relativ gering anzusehen ist. Das
von dem Gesetzgeber genannte Ausgleichskriterium einer raschen Beitragsentlastung
in der gesetzlichen Krankenversicherung durch das GKG- Modernisierungsgesetz (vgl.
BT Drucks 15/1830 S. 9) ist zwar, wie die Klägerin zu Recht ausführt, noch nicht
eingetreten und auch für die Zukunft nicht absehbar. Nach Auffassung der Kammer ist
aber auch ohne diese Entlastungsmaßnahme das Ziel der Funktionsfähigkeit
wesentlich höher zu bewerten. II. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Dieser setzt voraus, dass für die (un-)gleiche
Behandlung von Sachverhalten und die Auswahl der Anknüpfungskriterien, bezogen
auf die Eigenarten des in Rede stehenden Sachbereichs und unter besonderer
Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden Regelung, vernünftige,
einleuchtende Gründe bestehen (BVerfGE 79, 224, 236). Bei der von der Klägerin zum
Vergleich gestellten Lebenssachverhalte - der pflichtversicherten Rentnerinnen und
Rentner auf der einen und der übrigen Versicherten auf der anderen Seite - handelt es
sich schon nicht um vergleichbare Sachverhalte i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG, denn beide
Gruppen sind von erheblichen Unterschieden geprägt. So stehen die übrigen
Versicherten in der Regel voll im Erwerbsleben oder beziehen
Erwerbsersatzeinkommen in der Form von Arbeitslosen-/Krankengeld, während die
Rentnerinnen und Rentner ihre Erwerbsphase bereits abgeschlossen haben. Damit
einhergehend werden die Einkommen dieser beiden Versichertengruppen
sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich verbeitragt. Während auf
Erwerbseinkommen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung zu
entrichten sind, entfallen diese bei einer Rente. Ein Vergleichspaar könnte nur innerhalb
einer von der Klägerin benannten Gruppen gebildet werden. Bei der Gruppe der
Rentnerinnen und Rentnern ist dies nicht möglich, denn die Verpflichtung zur vollen
Beitragstragung trifft alle gleich und nicht nur eine Gruppe von Rentnern. Mangels
Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte kann daher dahin stehen, ob - wie von der
Klägerin vorgetragen - sachliche Rechtfertigungsgründe fehlen.
III. Die Regelung des §59 Abs. 1 SGB XI n.F. verstößt schließlich nicht gegen Art. 2 Abs.
1 GG i. V. m. dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die
Neuregelung des §59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bewirkte im Zeitpunkt ihres Erlasses eine
volle Beitragstragung der Rentnerinnen und Rentner zur gesetzlichen
Pflegeversicherung mit Wirkung für die Zukunft. Sie greift also in einen noch nicht
abgewickelten Sachverhalt mit Wirkung für die Zukunft ein und stellt daher einen Fall
der unechten Rückwirkung dar (vgl. BVerfGE 103, 392, 403). Eine solche Rückwirkung
ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügt dem rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die
gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung
nicht überwiegt (BVerfGE aaO). Eine Abwägung fällt hier zugunsten der
Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung aus. Wie bereits im Rahmen der
Verhältnismäßigkeitsprüfung des Art. 14 GG dargestellt, sind die gesetzgeberischen
Ziele im Hinblick auf den Schutz der Solidargemeinschaft höher als das Einzelinteresse
der Klägerin einzustufen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.
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Das Gericht hat die Sprungrevision gemäß §161 Abs. 1 und 2 SGG zugelassen, denn
die Sache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §161 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §160
Abs. 2 Nr. 1 SGG. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt noch nicht
vor.
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