Urteil des VG Gießen vom 07.06.2004

VG Gießen: anspruch auf einbürgerung, rücknahme, doppelehe, pakistan, straftat, arglistige täuschung, staatsangehörigkeit, stadt, ermessen, verwaltungsakt

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Gericht:
VG Gießen 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 2666/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 48 VwVfG HE, § 85 AuslG
1990, § 88 Abs 1 AuslG 1990,
Art 16 Abs 1 GG
(Rücknahme der Einbürgerung)
Leitsatz
1. Die Eingehung einer Doppelehe nach Stellung des Antrages auf Einbürgerung
verstößt gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.
2. Das Verschweigen der weiteren Eheschließung rechtfertigt die Rücknahme der
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
3. Ein Einbürgerungsbewerber, der dem Prinzip der Einehe nach langjährigem
Aufenthalt in Deutschland zuwider handelt, bringt zum Ausdruck, dass er die
Grundsätze der in Deutschland geltenden sozialen und rechtlichen Ordnung nicht
hinreichend verinnerlicht hat, um die Annahme zu rechtfertigen, seine Integration werde
sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit vollziehen.
4. Das Verschweigen einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung (hier: 1
Jahr 3 Monate) rechtfertigt die Rücknahme der Einbürgerung (Fortsetzung der
bisherigen Rechtsprechung der Kammer, Urt. v. 10.09.2001, Az.: 10 E 4067/00).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig
vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der
Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 12.06.1959 in H-Stadt (Pakistan) geboren und war
pakistanischer Staatsangehöriger. Am 12.12.1980 heiratete er in Faisalabad Frau
A., welche zwischenzeitlich die deutsche Staatsbürgerschaft hat und mit dem
Kläger in Deutschland zusammenlebt. Aus dieser Ehe sind vier Töchter
hervorgegangen, wobei das letzte Kind in Deutschland geboren ist. Der Kläger
reiste erstmals am 19.05.1985 in die Bundesrepublik Deutschland ein und hat
seitdem seinen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Nach
seiner Einreise stellte er einen Asylantrag, gestützt auf die Zugehörigkeit zur
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Dieser führte letztendlich jedoch nicht zum
Erfolg. Seit dem 17.06.1994 war er im Besitz einer befristeten und seit dem
15.03.1995 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Seit Herbst 1995
ist er selbständig und betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau einen
Naturkostladen.
Am 10.09.1996 beantragte der Kläger gemeinsam mit seiner in Deutschland
lebenden Ehefrau die Einbürgerung im deutschen Staatsverband sowie die
Miteinbürgerung ihrer Kinder. In dem Antrag wurde die Frage nach früheren Ehen
mit Nein beantwortet. Am 04.10.1996 heiratete der Kläger in Pakistan Frau I.,
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mit Nein beantwortet. Am 04.10.1996 heiratete der Kläger in Pakistan Frau I.,
welche am 26.01.2000 einen Sohn gebar.
Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 17.08.1999 wurde der Kläger wegen
Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt (Az.:
54/08a Ds 3 Js 76079/96). Das Strafmaß wurde durch Urteil des Landgerichts B-
Stadt vom 24.01.2001 dahingehend abgeändert, dass die verhängte
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde unter gleichzeitiger
Bewährungsauflage von fünf Jahren und monatlicher Rückzahlung von 750,-- DM
an das Sozialamt.
Der Verurteilung lag ein Sozialhilfebetrug zugrunde. Nach den Feststellungen des
Gerichtes beantragte der Kläger am 11.02.1994 beim Sozialamt des Landkreises
B-Stadt die Gewährung von Sozialhilfe. Dabei gab er an, ohne Einkommen und
Vermögen zu sein. Das Sozialamt gewährte daraufhin für den Kläger und die
Restfamilie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. In der Zeit von Februar 1994
bis Oktober 1995 wurden einschließlich diverser sonstigen Beihilfen 62.973,79 DM
ausgezahlt. Entgegen seiner Verpflichtung zur Offenbarung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse verschwieg der Kläger die Schenkung eines
Geldbetrages von 30.000,00 DM durch seinen in Pakistan lebenden Vater. Der
Betrag wurde am 25.08.1994 dem Konto des Klägers gutgeschrieben. Darüber
hinaus verschwieg der Kläger, dass er seit Januar 1994 zusammen mit seinem
Schwager ein Einzelhandelsgewerbe betrieb, aus dem er Einnahmen erzielte. Von
dieser Verurteilung erhielt die Einbürgerungsbehörde keine Kenntnis. Aufgrund der
Angaben im Einbürgerungsantrag und nach Nachweis des Verlustes der
pakistanischen Staatsangehörigkeit erfolgte die Einbürgerung des Klägers durch
Einbürgerungsurkunde vom 04.08.2000, ausgehändigt am 23.08.2000.
Im Oktober 2001 teilte der Landrat des Landkreises B-Stadt als Ausländerbehörde
der Einbürgerungsbehörde mit, dass gegen den Kläger der Verdacht der Bigamie
bestünde. Insoweit wurde am 10.07.2002 ein Schreiben der deutschen Botschaft
von Islamabad vorgelegt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass der Kläger in
Pakistan eine Zweitfrau genommen habe, da seine erste Frau aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr empfangen könne und er nur vier Töchter
habe, aber keinen Sohn. Insoweit habe er mit ihrer Zustimmung erneut in Pakistan
geheiratet. Die zweite Frau in Pakistan verfüge über Fotos von ihrem Mann und
von der Erstfrau und den gemeinsamen Kindern. Darüber hinaus wurde darauf
hingewiesen, dass der Kläger bei seinem Asylverfahren angegeben habe, zur
Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft zu gehören. Hierzu führte die deutsche
Auslandsvertretung aus, dies sei schon dadurch widerlegt, weil der Kläger
Heiratsurkunden nach der MFLO vorgelegt habe. Ein Ahmadi sei jedoch seit 1973
durch Entscheidung der pakistanischen Regierung kein Moslem und müsse daher
Heiratsurkunden der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya in Rabwa vorlegen.
Mit Schreiben vom 18.07.2002 erfolgte die Anhörung des Klägers bezüglich der
verschwiegenen Doppelehe. Durch seinen Bevollmächtigten ließ er vortragen, dass
durch die Nichtangabe der Doppelehe er der Einbürgerungsbehörde keine
rechtserheblichen Tatsachen verschwiegen habe. Eine weitere Ehe außerhalb des
Bundesgebietes habe außer Betracht zu bleiben. Eine Rücknahme der
Einbürgerung sei insbesondere dann rechtswidrig, wenn zum Zeitpunkt der
Rücknahmeentscheidung eine Einbürgerung möglich sei, wie vorliegend. Die
Ehefrau und die Kinder hätten erst im Zusammenhang mit dem von der
Zweitehefrau eingereichten Einreiseantrag von der weiteren Eheschließung
erfahren. Im Zeitpunkt des Einbürgerungsverfahrens hätten sie von diesem
Tatbestand der weiteren Eheschließung keine Kenntnis gehabt.
Mit Bescheid des Beklagten vom 08.07.2003 wurde die mit Einbürgerungsurkunde
vom 04.08.2000 am 23.08.2000 vollzogene Einbürgerung des Klägers in den
deutschen Staatsverband zurückgenommen. Zur Begründung führte die Behörde
im Wesentlichen aus, dass Rücknahmegründe nach § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG
lägen vor. Fehlerhafte Einbürgerungen seien zurückzunehmen. Die aufgrund von §
85 AuslG vorgenommene Einbürgerung sei materiell rechtswidrig, da die
erforderlichen Einbürgerungsvoraussetzungen zu dem Zeitpunkt nicht vorgelegen
hätten. Die Einbürgerungsbehörde sei seinerzeit von einem Sachverhalt
ausgegangen, der in Wahrheit nicht vorgelegen habe, nämlich davon, dass der
Kläger ausschließlich mit seiner miteingebürgerten Ehefrau verheiratet sei. Seit
dem 04.10.1996 sei er jedoch mit einer anderen pakistanischen
Staatsangehörigen verheiratet, ohne von der in Deutschland lebenden Ehefrau
geschieden zu sein. Bei Kenntnis der Sachlage der zweiten Eheschließung in
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geschieden zu sein. Bei Kenntnis der Sachlage der zweiten Eheschließung in
Pakistan wäre der Kläger nicht mehr im Besitz der erforderlichen
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung gewesen und hätte darüber
hinaus mit großer Wahrscheinlichkeit keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland
mehr gehabt. Denn statt die Einbürgerung vorzunehmen, wäre bereits zuvor die
Entziehung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und die Ausweisung des Klägers
veranlasst worden, da insoweit die Voraussetzungen einer Ausweisung nach §§ 45
Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG vorlägen. Die deutsche Rechtsordnung gehe i.S.v. Art. 6
Abs. 1 GG vom Prinzip der Einehe aus. Die Doppelehe sei verboten und
strafbewehrt. Durch die weniger als vier Wochen nach Stellung des
Einbürgerungsantrages geschlossene zweite Ehe, den daraus resultierenden
Verstoß und die nunmehr seit mehr als sechs Jahren andauernde
Zuwiderhandlung gegen das hier herrschende Prinzip der Einehe lasse der Kläger
erkennen, dass er die Grundzüge der in Deutschland geltenden sozialen und
rechtlichen Ordnung nicht hinreichend verinnerlicht habe. Das Verhalten lasse nur
den Schluss zu, dass der Kläger trotz jahrelangen Aufenthaltes in der
Bundesrepublik Deutschland den in seinem Herkunftsland herrschenden
rechtlichen, kulturellen und sozialen Verhältnissen deutlich näher stehe als der
damit kollidierenden deutschen Rechts- und Werteordnung. Nach Abwägung aller
Interessen überwiege das Interesse an der Rücknahme der rechtswidrig erlangten
Einbürgerung das Interesse des Eingebürgerten am Fortbestand der Einbürgerung.
Der Bescheid wurde seinem damaligen Bevollmächtigten am 09.07.2003
zugestellt.
Mit Schriftsatz seines früheren Bevollmächtigten vom 24.07.2003, eingegangen
beim Verwaltungsgericht Gießen am 28.07.2003, hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Behörde versuche, ein
zusätzliches und ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Einordnung in die
deutschen Lebensverhältnisse in § 85 AuslG einzufügen. Die Tatsache der
Eingehung der Doppelehe sei für das deutsche Recht insgesamt völlig
unmaßgeblich. Insoweit habe der Kläger auch nicht vorgehabt, jemanden hinters
Licht zu führen oder zu täuschen. Schließlich habe er mit der Eingehung der Ehe
etwas getan, was nach allem für ihn als Moslem rechtmäßig und weder in Pakistan
noch in Deutschland strafbar sei. Bezogen auf die strafrechtliche Verurteilung
weist der Kläger darauf hin, das Landgericht habe eine günstige Sozialprognose
gestellt und insoweit die Verurteilung zur Bewährung ausgesetzt. Die Ratenzahlung
werde regelmäßig erbracht. Darüber hinaus müsse der Beklagte Kenntnis von
diesen Umständen gehabt haben. Der Kläger habe die Behörden als eine Einheit
angesehen und sei demzufolge davon ausgegangen, dass nicht nur die
Ausländerbehörde, sondern neben dem Sozialamt auch die Einbürgerungsbehörde
über alle maßgeblichen Umstände unterrichtet sei, weshalb das Ermessen der
Behörde auf Null schrumpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 08.07.2003
aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Insoweit wird zunächst auf den angegriffenen Bescheid Bezug genommen und
darauf hingewiesen, dass der Kläger das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche
Ermittlungsverfahren im Zeitpunkt des Vollzuges der Einbürgerung der Behörde
nicht angezeigt habe. Bei Antragstellung habe sich der Kläger verpflichtet, jede
Änderung seiner persönlichen Verhältnisse unverzüglich der
Einbürgerungsbehörde mitzuteilen. Dieser Mitteilungspflicht sei der Kläger im
Hinblick auf das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren, welches mit einer
ganz erheblichen Bestrafung geendet habe, nicht nachgekommen. Hätte die
Einbürgerungsbehörde davon Kenntnis gehabt, hätte sie das
Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens ruhen
lassen müssen. Aufgrund der gegen den Kläger verhängten Verurteilung wäre eine
Einbürgerung nicht mehr möglich. Die Einbürgerungsbehörde habe erst nach
Erlass des Rücknahmebescheides von der Verurteilung Kenntnis erlangt. Hätte sie
bereits vorher Kenntnis erlangt, wäre die Rücknahme auch auf diesen Punkt
gestützt worden. Im Übrigen habe der Kläger am 13.04.2000 eine
Loyalitätserklärung abgegeben. Die Abgabe einer Loyalitätserklärung lasse sich
nicht mit der von dem Kläger praktizierten Mehrehe in Einklang bringen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die
Behördenakte, die Ausländerakte (1 Aktenordner) sowie die Strafakte 3 Js
7607.9/96 (2 Bände) Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten
vom 08.07.2003 über die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung ist § 48 HVwVfG. Die
Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts, die den Wegfall der Staatsangehörigkeit
beinhaltet, schließt die Anwendbarkeit des § 48 HVwVfG nicht aus. Denn es gibt im
Recht der Staatsangehörigkeit keine allgemeine Vorschrift über die Rücknahme
von Einbürgerungen, die regelt, welche rechtlichen Konsequenzen eine von Anfang
an rechtswidrige Einbürgerung nach sich zieht. Auch das Verbot der Entziehung
der Staatsangehörigkeit nach Art. 16a Abs. 1 GG schließt die Möglichkeit der
Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen nicht grundsätzlich aus. Dem steht
auch nicht entgegen, dass der Betroffene durch die Rücknahme der Einbürgerung
ggf. staatenlos wird. Denn die erschlichene Staatsangehörigkeit fällt nicht in den
Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 -
1 C 19.02 - m.w.N.).
Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Das Regierungspräsidium Gießen
ist die zuständige Behörde für die Rücknahme der Einbürgerung in den deutschen
Staatsverband, § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Behörden in
Staatsangehörigkeitssachen. Der Kläger ist nach § 28 Abs. 1 HVwVfG
ordnungsgemäß vor Erlass des Bescheides angehört worden.
Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rücknahme
der Einbürgerung des Klägers nach § 48 Abs. 1 HVwVfG liegen vor. Danach kann
ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise für die Zukunft oder die
Vergangenheit zurückgenommen werden, auch wenn er unanfechtbar geworden
ist. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf gem. § 48 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG nur
unter den Einschränkungen nach § 48 Abs. 2 bis 4 HVwVfG zurückgenommen
werden.
Bei der Einbürgerung des Klägers handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. §
35 Satz 1 HVwVfG, der mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gem. §
16 Abs. 1 StAG am 23.08.2000 wirksam und nach § 70 Abs. 1 VwGO, § 79 HVwVfG
am 22.09.2000 unanfechtbar geworden ist. Die Einbürgerung begründet den
Rechtsstatus der deutschen Staatsangehörigkeit.
Die nach § 85 AuslG vorgenommene Einbürgerung des Klägers war materiell
rechtswidrig, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes die
erforderlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht vorgelegen haben.
Der Kläger stellte den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
am 10.09.1996 auf der Grundlage des § 85 AuslG. Gemäß der Vorschrift des §
102a AuslG findet auf den Einbürgerungsantrag des Klägers das Ausländergesetz
in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung Anwendung.
Nach § 85 Abs. 1 AuslG ist ein Ausländer auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland bekennt, eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
besitzt, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe
bestreiten kann, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und nicht
wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen lagen zum
Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers hinsichtlich des Bekenntnisses zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und der
Nichtverurteilung wegen einer Straftat nicht vor. Hätte der Kläger seine
Eheschließung mit seiner Zweitfrau in Pakistan unmittelbar nach Antrag auf
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband der zuständigen
Einbürgerungsbehörde offenbart, hätte diese den Kläger nicht einbürgern dürfen.
Denn die Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG setzt u.a. voraus, dass sich
der Ausländer zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
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der Ausländer zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland bekennt. Hierzu gehört auch das Bekenntnis
zu und die Achtung der von den im Grundgesetz konkretisierten Grundrechten und
den ihn zugrundeliegenden Prinzipien, wozu auch die freiwillige und dauernde
Hinwendung zu Deutschland und der sich daraus ergebenden grundsätzlichen
Einstellung zum deutschen Kulturkreis zählt. Sich in die deutschen
Lebensverhältnisse einzuordnen und in die deutsche Umwelt einzuleben bedeutet
auch, die überkommenen und traditionellen deutschen Lebensgewohnheiten und
die deutsche Rechtsordnung zu respektieren und zu beachten sowie die hiesigen
Sitten und Gebräuche zu akzeptieren. Die Führung einer Doppelehe entspricht
nicht den tradierten Lebensgewohnheiten und Bräuchen der Deutschen. Sie
widerspricht dem überkommenen Wertgefühl und den Einstellungen des
deutschen Kulturkreises, in dessen Gesellschaft die Einehe als
Lebensgemeinschaft zweier Menschen unterschiedlichen Geschlechts herrschend
ist. Insoweit ist die Führung einer Mehrehe dem Bürgerlichen Gesetzbuch fremd,
vgl. § 1306 BGB, und darf eine Ehe nicht geschlossen werden, „wenn zwischen
einer Person, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person
eine Ehe besteht“. Die Vorschrift des § 1306 BGB schützt damit den Grundsatz
der Einehe. Dies gilt auch für die strafrechtliche Regelung. Gem. § 172 StGB ist die
Polygamie strafbar. Diese Regelung schützt gleichermaßen die staatliche
Eheordnung im Sinne des Grundsatzes der Einehe. Auch Ausländerehen im Inland
unterstehen grundsätzlich den deutschen Gesetzen, wie sich aus Art. 13 Abs. 3
EGBGB ergibt. Insoweit ist in Deutschland beispielsweise für Mohammedaner der
Abschluss einer polygamen Ehe nicht zulässig, vgl. Art. 16 EGBGB. Zwar ist die
Fortsetzung einer nach Auslandsrecht zulässigen und wirksam geschlossenen
Mehrehe von Ausländern im Inland nicht nach § 172 StGB strafbar. Die Regelung
des § 172 StGB bringt aber zum Ausdruck, dass die deutsche Rechtsordnung das
Führen einer Doppelehe rechtlich missbilligt wird und damit nicht den deutschen
Lebensverhältnissen entspricht.
Den Wertungen der Vorschriften des § 1306 BGB und § 172 StGB ist daher zu
entnehmen, dass es den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung
sowie dem Kulturkreis widerspricht, eine Doppelehe, wie sie der Kläger
eingegangen hat, zu führen.
Hinzu kommt, dass Mehrehen, die nach Maßgabe ausländischen Rechts
eingegangen wurden, der Vorstellung des Grundgesetzes von Ehe und Familie
fremd sind. Ein wesentliches, das Institut der Ehe bestimmende Strukturprinzip,
das sich aus der Anknüpfung des Art. 6 Abs. 1 GG an vorgefundene,
überkommene Lebensformen in Verbindung mit dem Freiheitscharakter des
verbürgten Grundrechts und anderen Verfassungsnormen ergibt, ist das Prinzip
der Einehe (vgl. BVerfGE 31, 58, 69; 62, 323, 330; vgl. ferner BVerfGE 76, S. 1, 41
ff.). Die dem Grundgesetz vorgegebene Institution der Ehe stellt sich insoweit als
die auf freiem Entschluss von Mann und Frau beruhende und der Wahrung
bestimmter, vom Gesetz vorgeschriebener Formen geschlossene Einehe dar
(BVerfGE 29, 166, 176).
Ein Einbürgerungsbewerber, der dem Prinzip der Einehe nach langjährigem
Aufenthalt in Deutschland zuwiderhandelt, bringt zum Ausdruck, dass er die
Grundsätze der in Deutschland geltenden sozialen und rechtlichen Ordnung nicht
hinreichend verinnerlicht hat, um die Annahme zu rechtfertigen, seine Integration
werde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
vollziehen.
Insoweit widerspricht das Führen einer Mehrehe nicht nur der Einordnung in
deutsche Lebensverhältnisse, sondern steht insoweit auch dem Bekenntnis zur
freiheitlich demokratischen Grundordnung entgegen.
Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger nach seinem tradierten
Rollenverständnis einen männlichen Nachfolger benötigt. Ein derartiges
Verständnis ist den deutschen Lebensverhältnissen fremd. Hätte der Kläger bei
seinem Rollenverständnis verbleiben wollen, wäre es ihm unbenommen, als
Ausländer (Pakistani) die Doppelehe einzugehen und aufrecht zu erhalten.
Auch ist gem. § 85 Abs. 1 Nr. 5 AuslG eine Einbürgerung nur zulässig, wenn der
Kläger nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Zwar bleibt nach § 85 Abs. 1
Satz 1 AuslG außer Betracht:
1. die Verhängung von Entziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem
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1. die Verhängung von Entziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem
Jugendgerichtsgesetz,
2. die Verurteilung zu Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen und
3. die Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung
ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
§ 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG bestimmt weiter: „Ist der Ausländer zu einer höheren
Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer
Betracht bleiben kann.“
In Anwendung dieser normierten Einbürgerungsvoraussetzungen hat der Kläger
keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dies ergibt
sich aus dem Wortlaut und der Systematik der dargestellten
Anspruchsvoraussetzungen. Grundsätzlich hindert die Verurteilung wegen einer
Straftat nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG einen Anspruch auf Einbürgerung. Damit wird
einbürgerungsrechtlich der Grundsatz aufgestellt, dass ein Anspruch auf
Einbürgerung nicht besteht, wenn eine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt.
Insoweit regelt § 88 Abs. 3 AuslG auch, dass im Falle eines Einbürgerungsantrages
bei Ermittlung wegen Verdachts einer Straftat die Entscheidung über die
Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens im Falle einer Verurteilung bis
zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen ist. Vorliegend konnte dies die
Einbürgerungsbehörde bereits deshalb nicht, weil sie von dem laufenden
Strafverfahren - auch durch den Kläger - keine Kenntnis erlangt hat.
Da die von dem Kläger begangene Straftat durch strafgerichtliches Urteil mit einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten geahndet worden ist, kommt ein
Anspruch auf Einbürgerung nicht in Betracht. Das verhängte Strafmaß
überschreitet den Rahmen des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG bedeutend, so dass
ein Anspruch nach § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG nicht besteht. Die Ausländerbehörde
konnte auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung eine ermessensfehlerfreie
Abwägung gem. § 88 Abs. 1 Satz 3 AuslG der widerstreitenden Interessen nicht
treffen. Hierzu hat die Einbürgerungsbehörde nunmehr im laufenden Verfahren
mitgeteilt, dass aufgrund der Verurteilung des Klägers eine Einbürgerung nicht
mehr möglich gewesen wäre. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte das
ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte. Eine
Ermessensreduzierung ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Dies auch
nicht, als die Verurteilung zur Bewährung ausgesetzt worden ist und der Kläger der
Bewährungsauflage ordnungsgemäß nachkommt. Die Ausführungen des
strafgerichtlichen Urteils lassen vielmehr erkennen, dass der Kläger es mit der in
Deutschland geltenden Rechtsordnung nicht so genau nimmt und er sich mithin in
die deutschen Lebensverhältnisse nicht eingeordnet hat oder nicht einordnen
wollte. Nach alledem hätte die Einbürgerung nicht ausgesprochen werden dürfen.
Die Einbürgerung kann nur nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 und 4 HVwVfG
zurückgenommen werden, da es sich bei der Einbürgerung um einen
begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der nicht auf eine Geldleistung gerichtet
ist. Demgemäß kann der Kläger sich nicht auf sein Vertrauen in den Bestand des
Verwaltungsaktes berufen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3
HVwVfG vorliegen, § 48 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG. Der Kläger kann sich nicht auf
Vertrauen berufen.
Ob der Kläger den Verwaltungsakt insoweit durch arglistige Täuschung erwirkt hat,
kann dahinstehen, als er ihn jedenfalls nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG durch
Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig
waren. So wäre es dem Kläger noch ohne Weiteres möglich gewesen, bei der
Abgabe seiner Loyalitätserklärung am 13.04.2000 auf die nunmehr vorliegende
Doppelehe und auf das Strafverfahren hinzuweisen. Dies hat der Kläger jedoch
nicht getan. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass es sich für ihn
um ein- und dieselbe Behörde gehandelt habe, mithin er davon ausgegangen sei,
die Einbürgerungsbehörde habe von den maßgebenden Umständen Kenntnis
erlangt. Immerhin hat die Ausländerbehörde erst Anfang 2000 selbst von der
Doppelehe im Rahmen der Bemühungen des Klägers, seinen Sohn nach
Deutschland zu holen, hiervon Kenntnis erlangt. Eine genaue Kenntnisnahme und
abschließende Information erfolgte für die Ausländerbehörde erst aufgrund der
Ermittlungen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom
07.06.2002, bei der Ausländerbehörde am 24.06.2002 eingegangen. Mithin hat der
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07.06.2002, bei der Ausländerbehörde am 24.06.2002 eingegangen. Mithin hat der
Kläger fast sechs Jahre lang diesen Zustand der Doppelehe gegenüber sämtlichen
deutschen Behörden verschwiegen. Dass die Ausländerbehörde auch nicht mit der
Einbürgerungsbehörde identisch ist, musste sich für den Kläger allein schon
daraus ergeben, dass seine Einbürgerungsanträge über die zuständige
Gemeindebehörde lief und gerade nicht über die Ausländerbehörde - mithin
gerade keine Verknüpfung zwischen Einbürgerungsbehörde und Ausländerbehörde
auch nach Außen hin offen liegt. Insoweit sieht hierin die Kammer ein bewusstes
Unterlassen des Klägers.
Der Rücknahme der Einbürgerung des Klägers steht auch kein
Einbürgerungsanspruch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage entgegen.
Die Entscheidung des Beklagten zur Rücknahme der Einbürgerung ist zudem
rechtzeitig gem. § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Die
Einbürgerungsbehörde erhielt erst mit Schreiben vom 10.07.2002 die
Informationen der Deutschen Botschaft in Islamabad zur Kenntnis. Zuvor wurde
sie lediglich um Übersendung der eidesstattlichen Versicherung bezüglich der
familiären Verhältnisse von Seiten der Ausländerbehörde gebeten. Positive
Kenntnis der Doppelstaatsangehörigkeit lag somit erst am 10.07.2002 vor. Die
Rücknahme der Einbürgerung erfolgte am 08.07.2003, dem Bevollmächtigten des
Klägers am 09.07.2003 zugestellt, innerhalb eines Jahres. Ein die Verurteilung
erstmals ausweisender Bundeszentralregisterauszug ging der Behörde erst am
16.07.2003 zu.
Der Beklagte hat das ihm bei der Rücknahme der Einbürgerung zustehende
Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Die Einbürgerungsbehörde hat in ihrem
Rücknahmebescheid ausgeführt, dass ihr hinsichtlich der Entscheidung, die
Einbürgerung zurückzunehmen, Ermessen zusteht. Sie hat sämtliche
Gesichtspunkte berücksichtigt und in Abwägung der öffentlichen Interessen sowie
der Interessen des Klägers ihre Entscheidung getroffen und begründet. Es sind
keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass das Ermessen
fehlerhaft ausgeübt wurde.
Der Kläger ist durch die Rücknahme der Einbürgerung auch nicht in seinen
Grundrechten verletzt. Insbesondere wird der Kläger durch die mit der Rücknahme
der deutschen Staatsangehörigkeit eintretende Staatenlosigkeit nicht in seinen
Rechten nach Art. 16 Abs. 1 GG verletzt. Die Regelung des Art. 16 Abs. 1 GG
verbietet zwar Ausbürgerung, will aber rechtswidrige Einbürgerungen nicht aufrecht
erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19.02 -). Da der Kläger die
Einbürgerung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlichen Beziehung unrichtig
oder unvollständig waren, kann er sich nicht auf den Schutz des Art. 16 Abs. 1 GG
berufen. Denn er hat die Einbürgerung durch eigenes, nicht schützenswertes
Verhalten erreicht. Auch hindert Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Rücknahme der
Einbürgerung bei der Angabe falscher Tatsachen.
Die Rückforderung der Einbürgerungsurkunde zur Eintragung der Rücknahme nach
Rechtskraft der Rücknahme der Einbürgerung ist gem. § 52 HVwVfG rechtmäßig.
Die Festsetzung der Kosten im Bescheid vom 08.07.2003 entspricht der StAGebV
i.V.m. § 38 StAG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die erhobene
Gebühr ist angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO entsprechend.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.