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LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 B 157/09 AS
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 06.07.2009
- Inhalt
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- . Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren die Rechtsfrage
- einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass
- Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit
- Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird
- Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 20.02.2009 ist gemäß § 145 des
BGH - 2 StR 242/10
Bundesgerichtshof vom 18.08.2010
- Inhalt
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- Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist
- Aachen vom 14. September 2009 aufgehoben a) mit den Feststellungen im Fall 1 (II. 1. d. bb. der
- . An der Verwertung der durch den Nebenkläger im Ermittlungsverfahren 5und in der Hauptverhandlung
- das Recht am gesprochenen Wort entwickelten und vom Bundesgerichtshof übernommenen Maßstäben und
- zu, die im Übrigen nach den Feststellungen der Kammer im Zusammenhang mit der Fertigung so
OLG Hamm - 3 Ws 704/07
Oberlandesgericht Hamm vom 03.01.2008
- Inhalt
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- eines Pflichtverteidigers letztlich zu Recht als unbegründet abgelehnt. Zwar ist in Rechtsprechung
- ; 10. Mai 2002 in 2 Ws 99/02). Es ist insoweit nicht auf die Schwere oder die Schwierigkeit im
- , seine Rechte angemessen wahrzunehmen, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerde ist dem gemäß ein Erfolg
- . 5Die Beschwerde des Verurteilten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 67Die
- . 33, 33 a m. w. N.). Danach muss im Vollstreckungsverfahren in entsprechender Anwendung von § 140 Abs
BGH - IX ZR 156/04
Bundesgerichtshof vom 15.12.2005
- Inhalt
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- in den Bestand der ihm nach Einsetzung des vorläufigen Verwalters vertraglich zuerkannten Rechte ist
- Sicherungsmaßnahmen geschlossen und in denen er im Zusammenhang mit an das Schuldnerunternehmen zu erbringenden
- dieser Rechte ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung. BGH, Urteil vom 15
- zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Schuldnerin betrieb ein Unternehmen, das sich mit
- oben zu 4. genannten Voraussetzungen nur in Betracht, wenn der Wert dieser Rechte offenkundig weitaus
BSG - S 7 AL 3808/05
Bundessozialgericht vom 07.10.2009
- Inhalt
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- Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4.536,03 Euro abgelehnt wird. Im Übrigen ist die klageabweisende
- Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4.536,03 Euro abgelehnt wird. Im Übrigen ist die klageabweisende Entscheidung
- unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall
- insoweit zu Recht ausgeführt hat - § 335 Abs 1 Satz 1, Abs 5 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden
- Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht in Detailfragen zu finden. 2. Bei
BGH - VIII ZR 107/08
Bundesgerichtshof vom 21.01.2009
- Inhalt
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- 1996, 2033, unter II 2). 2. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht das Vorliegen des in § 556 12Abs
- ist. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Zahlungsanspruch der Beklagten aus der
- Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin
- Postwege und die verspätete (erst mit der Wi- derklage erfolgte) Mitteilung im Sinne von § 556 Abs. 3 Satz
- . 109). Im Streitfall ist die Post als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden, weil die
OVG Niedersachsen - 8 LA 148/12
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 11.07.2013
- Inhalt
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- geltenden nationalen Recht. Vielmehr setzt das Entstehen eines Rechts auf Daueraufenthalt unionsrechtlich
- Recht abgeleitet habe, im November 2009 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet beendet hätten
- System von Aufenthaltsrechten, das im Recht auf Daueraufenthalt nach Art. 16 Abs. 1 Richtlinie 2004
- ist. Auch in dem vorausgegangenen, circa sechzehn Jahre währenden Zeitraum des Aufenthalts im
- Rechts nach § 2 Abs. 1 innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen Aufenthalts im
LSG Bayern - L 11 AS 392/08
Bayerisches Landessozialgericht vom 13.01.2009
- Inhalt
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- dessen zu Recht ein Grundfreibetrag von 100,00 EUR sowie die nach § 11 Abs.2 Satz 1 Nr.6 SGB II
- Sozialgesetzbuch (SGB II) korrekt verarbeite. Zudem sei vom Einkommen ein Abzug in Höhe des Beitrags
- ändert (§ 20 Abs.2 und Abs.4 Satz 1 und 3 SGB II). Dies ist zum 01.07.2007 (Rentenerhöhung 0,54
- Satz 4 SGB II, in Kraft seit 01.06.2007, sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49
- (Versicherungsbeiträge, Altersvorsorgebeiträge, notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung des
BGH: Vorschaubilder III
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 19.01.2018
- Inhalt
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- Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die Beklagte nicht in das ausschließliche Recht zur
- . Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die mit der Klage geltend gemachten
- ) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist
- Rechte an Fotografien sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist
- Verletzung dieser Rechte ist nicht dadurch entfallen, dass der United States District Court mit
OLG Frankfurt - 3 U 14/07
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 12.03.2008
- Inhalt
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- aus eigenem und abgetretenem Recht wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch, weil die
- ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen die Grundsätze des Rechts der allgemeinen
- erbracht habe. Die Firma A GmbH ist zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen. Die Beklagte nahm auf
- , weil er durch die Beklagte als Bürgin hierüber informiert werden muss. 6Mit Recht hat das Landgericht
- Recht erwarten, dass der Hauptschuldner bzw. der Insolvenzverwalter bei Benachrichtigung über den
LSG Nordrhein-Westfalen - L 20 B 92/07 SO ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 05.11.2007
- Inhalt
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- Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
- auf seine im Rechts-streit 49 C 490/07 vor dem Amtsgericht Münster im Vergleich vom 13.06.2007
- Beschluss vom 17.08.2007 zu Recht nicht abgeholfen. Zwar sollen nach § 37 Abs. 1 Zwölftes Buch
- Regelsätzen umfassten Bedarf, so gehören hierzu nicht Leistungen, die im Zusammen-hang mit Unterkunft und
- Wohnung zur Verfügung steht. Vielmehr hat er in seinem handschriftlichen Postscriptum im Schreiben an
EuGH - Widerrufsbelehrung muss nur dann zwingend eine Telefonnummer enthalten wenn Anbieter Eindruck erweckt Telefonnummer für Kontakte mit Verbrauchern zu nutzen
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 05.01.2021
- Inhalt
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- Anhang I Teil A in deutsches Recht umgesetzt; sie seien daher im Einklang mit den Bestimmungen der
- ]“. Deutsches Recht § 312d („Informationspflichten“) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (im Folgenden: BGB
- Geschäftspraxis zu unterlassen, die u. a. in einer fehlerhaften Information zum Recht der Verbraucher
- Richtlinie in Verbindung mit deren Anhang I Teil A dahin auszulegen ist, dass der Unternehmer, der einem
- verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von
BGH - 4 StR 245/06
Bundesgerichtshof vom 30.11.2005
- Inhalt
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- , sowie der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den
- Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen
- Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt: "Zu Recht rügt die Revision
- Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer widerstandsunfähigen Person
- Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten - aufgehoben. 2. Im Umfang der
BGH - I ZR 294/02
Bundesgerichtshof vom 20.11.2003
- Inhalt
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- , ist mit Recht allgemein anerkannt (vgl. MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 31 CMR Rdn. 28; Großkomm.HGB/Helm
- zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der A. AG (im
- Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Zulässigkeit der Klage nicht
- worden ist, kann in dem Staat nicht vollstreckt werden, in dem die neue Klage erhoben wird. Da im
- Identität der Parteien in beiden Verfahren ausgegangen werden kann, hat das Berufungsgericht zu Recht
BGH - IX ZR 241/01
Bundesgerichtshof vom 07.07.2005
- Inhalt
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- zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 241/01 Verkündet am: 7. Juli 2005 Preuß
- Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann für Recht erkannt
- 1999, verurteilt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und
- Beklagte ist im August 1993 als eine von drei Auffanggesellschaften gegründet worden. Der Kläger