Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.11.2007

LSG NRW: umzug, wohnung, darlehen, auszug, vergleich, verfügung, heizung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 05.11.2007 (rechtskräftig)
Sozialgericht Münster S 16 SO 70/07 ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 92/07 SO ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 08.08.2007 wird
zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Sozialgericht zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ein Darlehen von 50,00 EUR zur Beschaffung von
Umzugskartons und weiterem Verpackungsmaterial zu gewähren. Der hiergegen eingelegten Beschwerde des
Antragstellers hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 17.08.2007 zu Recht nicht abgeholfen.
Zwar sollen nach § 37 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), wenn im Einzelfall ein von den Regelsätzen
umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann, auf Antrag
hierfür notwendige Leistungen als Darlehen erbracht werden. Bezieht sich die Vorschrift ausdrücklich nur auf den von
den Regelsätzen umfassten Bedarf, so gehören hierzu nicht Leistungen, die im Zusammen-hang mit Unterkunft und
Heizung stehen (Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 37 Rn. 6).
Die Übernahme von Kosten für einen Wohnungswechsel kommen vielmehr allein bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII in Betracht. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten bei vorheriger
Zustimmung des Sozialhilfeträgers zu dem Umzug übernommen werden. Nach Satz 8 der Vorschrift soll die
Zustimmung erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig
ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Der Antragsteller hat jedoch nicht einmal glaubhaft gemacht, dass ihm tatsächlich bereits eine neue Wohnung zur
Verfügung steht. Vielmehr hat er in seinem handschriftlichen Postscriptum im Schreiben an die Antragsgegnerin vom
24.07.2007 selbst ausgeführt, es gehe ihm vor allem darum, nicht die ganze Zeit untätig herumsitzen zu müssen, um
dann "urplötzlich in den Umzugsstress versetzt zu werden"; er wolle vorbereitet sein und kurzfristig Zusagen machen
können. Der Antragsteller verweist lediglich auf seine im Rechts-streit 49 C 490/07 vor dem Amtsgericht Münster im
Vergleich vom 13.06.2007 eingegangene Verpflichtung, seine Wohnung E-straße 00 in N zum 30.09.2007
herauszugeben und im Gegenzug bei rechtzeitigem Auszug von den dortigen Klägern (Vermietern) eine
Umzugskostenerstattung i.H.v. 1.000,00 EUR, fällig am 01.10.2007, zu erhalten. Ohne die Innehabung einer neuen
Wohnung käme gleichwohl für den Antragsteller ein Umzug aktuell noch nicht in Betracht. Es ist ihm daher
zuzumuten, zunächst eine neue Unterkunft zu suchen und sich ggf. sodann wegen einer Zustimmung zu dem Umzug
und wegen einer evtl. Tragung von Umzugskosten mit der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzen.
Ob ihm sodann eine Erstattung von Kosten für Umzugskartons und Verpackungsmaterial überhaupt zustünde, kann
der Senat im vorliegenden Verfahren offen lassen. Dies bedürfte erst zu gegebener Zeit näherer Prüfung. Das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 30.12.2005, L 19 B 105/05 AS) hat allerdings in einem
anderen Fall zur entsprechenden Vorschrift des § 23 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeführt, es
sei bei der dortigen Klägerin nicht ersichtlich, dass es keine Gelegenheiten gegeben hätte, geeignete Kartons in
wohnortnahen Geschäften zu beschaffen. Die kostenlose Beschaffung solcher Kartons im Einzelhandel (im dortigen
Fall etwa in einem Elektromarkt) sei auch nicht sozial stigmatisierend; auch Mitglieder des entscheidenden Senats
seien bereits unter Nutzung kostenlos beschaffter Kartons umgezogen. Insoweit wird sich der Antragsteller fragen
müssen, ob er sich – zumal er nach eigenem Bekunden ohnehin nicht die ganze Zeit untätig herumsitzen möchte –
nicht schon vor dem Finden einer neuen Wohnung in Einzelhandelsgeschäften nach entsprechenden kostenlosen
Verpackungsmöglichkeiten umsehen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).