Urteil des LSG Bayern vom 13.01.2009

LSG Bayern: nebeneinkommen, verfahrensmangel, rentenerhöhung, versicherungsbeitrag, rechtsverletzung, abgeltung, beschränkung, bekanntmachung, sozialhilfe, rechtseinheit

Bayerisches Landessozialgericht
Beschluss vom 13.01.2009 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Nürnberg S 13 AS 885/07
Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 392/08 NZB
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.08.2008 wird
zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Nebeneinkommen und die Höhe der Regelleistung.
Die Kläger, die miteinander verheiratet sind, erhielten für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.09.2007
Arbeitslosengeld II - Alg II -, bei dessen Berechnung eine Regelleistung von jeweils 312,00 EUR und das
Nebeneinkommen des Ehemanns aus geringfügiger Beschäftigung zugrunde gelegt wurde. Gegen die
Bewilligungsbescheide vom 02.06.2007, 14.06.2007 und 11.07.2007 erhoben die Kläger mit der Begründung
Widerspruch, der festgesetzte Regelbetrag sei zu niedrig, da er die Rentenerhöhung zum 01.07.2007 von 0,54 % nicht
gemäß § 20 Abs.4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) korrekt verarbeite. Zudem sei vom Einkommen ein
Abzug in Höhe des Beitrags zur Riester-Rente (70,00 EUR monatlich) vorzunehmen.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid mit Urteil vom 13.08.2008
abgewiesen und ausgeführt, die von den Klägern vorgeschlagene Berechnung der Regelleistung finde im Gesetz keine
Stütze. Die Aufwendungen für die Riester-Rente könnten gemäß § 11 Abs.2 Satz 2 SGB II keine Berücksichtigung
finden, da anstelle dessen zu Recht ein Grundfreibetrag von 100,00 EUR sowie die nach § 11 Abs.2 Satz 1 Nr.6 SGB
II aufgeführten Freibeträge abgesetzt würden.
Gegen das am 27.08.2008 zugestellte Urteil haben die Kläger am 17.09.2008 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben
und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht. Die Regelsatzerhöhung sei centgenau
auszuzahlen und es sei zu klären, ob die Beiträge für die Riester-Rente einkommensmindernd zu berücksichtigen
seien, weil der Zahlbetrag der Rente im Alter voll auf die Sozialhilfe angerechnet werde.
II.
Die von den Klägern fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs.1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes
ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach § 144 Abs.2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr.1), das
Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der
Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
(Nr.2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und
vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr.3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Kläger
haben weder einen Verfahrensmangel noch die Abweichung des SG von einer höchstrichterlichen Entscheidung
geltend gemacht. Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte
Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten
und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 144 Rdnr.28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der
Gesetzeslage und dem Stand von Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht
klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160
Nr.17) oder praktisch von vorneherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr.4).
Die von den Klägern aufgeworfene Frage nach der Höhe des Regelsatzes ab 01.07.2007 ergibt sich unmittelbar aus
dem Gesetz. Danach legt der Gesetzgeber die Regelleistung des SGB II selbst fest und passt sie jährlich zum 1. Juli
durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales um den Vomhundertsatz an, um den sich
der aktuelle Rentenwert ändert (§ 20 Abs.2 und Abs.4 Satz 1 und 3 SGB II). Dies ist zum 01.07.2007
(Rentenerhöhung 0,54 %) mit der Anhebung von 345,00 EUR auf 347,00 EUR (+ 1,86 EUR) zutreffend geschehen.
Der Regelsatz für Partner ab Beginn des 19.Lebensjahres wie die Kläger bemisst sich nach einem festgelegten
Prozentsatz der Regelleistung gemäß § 20 Abs.2 SGB II, nämlich 90 % (§ 20 Abs.3 SGB III). Ausgehend von der
angepassten Regelleistung von 347,00 EUR findet daher ab 01.07.2007 eine Neuberechnung des Regelsatzes für
Eheleute wie die Kläger statt. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 312,30 EUR. Gemäß § 20 Abs.4 Satz 4 SGB II, in
Kraft seit 01.06.2007, sind Beträge, die nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 EUR abzurunden und von 0,50 EUR an
aufzurunden. Die Festsetzung auf 312,00 EUR ist daher korrekt. Diese Rundungsregelung begegnet keinerlei
verfassungsrechtlichen Bedenken.
Dass Beiträge zur Altersvorsorge im Rahmen der sogenannten Riester-Rente vom Einkommen abzusetzen sind,
bestimmt § 11 Abs.2 Nr.4 SGB II. Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die wie der Kläger zu 1 erwerbstätig sind, ordnet
§ 11 Abs.2 Satz 2 SGB II die pauschale Abgeltung der Freibeträge nach § 11 Abs.2 Nrn. 3 - 5 SGB II
(Versicherungsbeiträge, Altersvorsorgebeiträge, notwendige Ausgaben im Zusammenhang mit der Erzielung des
Einkommens) an. Dieser Pauschbetrag von 100,00 EUR übersteigt den vom Kläger zu 1 geltend gemachten
Versicherungsbeitrag. Höhere tatsächliche Ausgaben für private Versicherungen und Werbungskosten wurden nicht
geltend gemacht. Die volle Berücksichtigung des Beitrags zur Altersvorsorge ist daher gewährleistet und eine
Rechtsverletzung der Kläger nicht erkennbar. Eine Auseinandersetzung mit der Zulässigkeit der Beschränkung bei
tatsächlich höheren Aufwendungen erübrigt sich daher. Eine grundsätzliche Bedeutung kann einer Streitsache nur
beigemessen werden, wenn sie für die Entscheidung des individuellen Rechtsstreits von Bedeutung ist. Dies ist
vorliegend nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs.4 Satz 2 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit
der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.