Urteil des OLG Frankfurt vom 12.03.2008
OLG Frankfurt: avb, firma, prüfungspflicht, aval, kredit, bereicherungsanspruch, insolvenz, auszahlung, ergänzung, mangel
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Gericht:
OLG Frankfurt 3.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 U 14/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 307 BGB, § 670 BGB, § 675
BGB, § 765 BGB
(Gewährleistungsbürgschaft: Zahlung des Bürgen ohne
Prüfung des Gewährleistungsanspruchs)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das
Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe
Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht wegen
ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch, weil die Beklagte, die mit der Firma A
GmbH einen Kautionsbürgschaftsvertrag abgeschlossen hatte, zu Unrecht auf
vermeintliche Gewährleistungsansprüche der Firma B GmbH gegen die Firma A
GmbH Bürgschaftsleistungen erbracht habe. Die Firma A GmbH ist
zwischenzeitlich in Insolvenz gefallen. Die Beklagte nahm auf Grund der erbrachten
Bürgschaftsleistungen ihre Rückbürgin, die C KG in Anspruch, welche ihre
Bürgschaftsverpflichtung wiederum gegenüber dem Kläger geltend machte, der
sich zur Sicherung des Avals zu Gunsten der C KG dieser gegenüber
selbstschuldnerisch verbürgt hatte. Die C KG nimmt deshalb den Kläger in
Anspruch und hat diesem ihren vermeintlichen Bereicherungsanspruch in Höhe
von Euro 18.000,-- abgetreten. Der Kläger hat geltend gemacht, die rechtlichen
Voraussetzungen einer Gewährleistungspflicht der Insolvenzschuldnerin gemäß
VOB/B hätten nicht vorgelegen, was die Beklagte vor Auszahlung nicht überprüft
habe. Zudem sei § 4 Ziffer 2 a der allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die
Kautionsversicherung AVB Aval Kredit-plus unwirksam, der die Beklagte ihrer
Prüfungspflicht enthebe.
Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes
verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die von der C KG
erhaltene Zahlung nicht ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Diese sei vielmehr
als Rückbürgin zur Zahlung verpflichtet gewesen. Die Beklagte ihrerseits sei
berechtigt gewesen, Zahlung zu leisten, ohne prüfen zu müssen, ob der
Gewährleistungsanspruch gegen die Insolvenzschuldnerin bestehe. Der
Insolvenzverwalter sei zu entsprechender Prüfung aufgefordert worden, es sei
jedoch keine Reaktion erfolgt. § 4 Ziffer 2 a der Bürgschaftsbedingungen sei
wirksam einbezogen. Die Bestimmung verstoße auch nicht gegen Grundsätze des
Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Denn die
gewährleistungsverpflichtete Insolvenzschuldnerin habe die Möglichkeit, den
geltend gemachten Anspruch zu prüfen und evtl. gerichtliche Hilfe in Anspruch zu
nehmen. Dass der Beklagten eine eigene Prüfung erlassen sei, begründe damit
keine unangemessene Benachteiligung. Die in der Rechtsprechung entschiedenen
Fälle formularmäßiger Abweichung vom Akzessorietätsprinzip dienten dem Schutz
des Bürgen. Das in § 4 Ziffer 2 a AVB vorgeschriebene Verfahren habe die
Beklagte eingehalten. Sie habe keine eigene Prüfungsverpflichtung gehabt.
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Der Kläger beabsichtigt, gegen dieses Urteil Berufung einzulegen und hat
deswegen Prozesskostenhilfe beantragt. Er rügt die Wertungen des Landgerichts
und vertritt nach wie vor die Auffassung, § 4 Ziffer 2 a AVB sei unwirksam.
Entgegen des Inhalts der Bestimmung sei die Beklagte zur Prüfung des Anspruchs
verpflichtet. Es sei nicht ausreichend, den Insolvenzverwalter aufzufordern, die
Inanspruchnahme der Beklagten gerichtlich zu verhindern. Die Beklagte tritt dem
Prozesskostenhilfeantrag entgegen.
Dem Prozesskostenhilfegesuch des Klägers konnte nicht entsprochen werden, weil
der beabsichtigten Berufung die erforderliche Erfolgsaussicht fehlt (§ 114 ZPO), so
dass die Frage, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen,
dahinstehen kann. Das Urteil des Landgerichts ist zutreffend, die Begründung des
Prozesskostenhilfeantrags rechtfertigt keine andere Beurteilung des
Sachverhaltes. § 4 Ziffer 2 a der AVB ist wirksam und verstößt insbesondere nicht
gegen die Grundsätze des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Soweit
der Kläger die gegenteilige Rechtsauffassung unter Hinweis auf den Grundsatz der
Akzessorietät vertritt, kann dem nicht gefolgt werden. Die hierzu ergangenen
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 95, 350 ff; NJW 1993, 1918 ff; NJW
2001, 1857 ff) betreffen sämtlich den Schutz des Bürgen, während es im
vorliegenden Fall um den Schutz des Hauptschuldners geht. Vorliegend kommt
hinzu, dass die Beklagte die allgemeinen Geschäftsbedingungen in Form der AVB
selbst gestellt hatte.
Soweit der Kläger hieraus einen Vertrauensschutz auch für den Hauptschuldner
ableitet, ist darauf zu verweisen, dass dem Hauptschuldner Gelegenheit gegeben
wird, den Sachverhalt zu überprüfen, weil er durch die Beklagte als Bürgin hierüber
informiert werden muss.
Mit Recht hat das Landgericht ferner angenommen, dass die Beklagte keine
weitergehende Prüfungsverpflichtung trifft, wenn Gewährleistungsansprüche unter
dem Gesichtspunkt der Bürgenhaftung angemeldet werden. Die Beklagte darf mit
Recht erwarten, dass der Hauptschuldner bzw. der Insolvenzverwalter bei
Benachrichtigung über den geltend gemachten Anspruch - die hier unstreitig
erfolgt ist - tätig wird, um unberechtigte Mängelbeseitigungsansprüche gegen die
Insolvenzschuldnerin abzuwehren. Auch sachliche Gründe sprechen gegen eine
erweiterte Prüfungspflicht der Beklagten. Diese hätte nämlich bei einem Streit
über die Mängelbeseitigungsverpflichtung, insbesondere darüber, ob diese z.B.
ordnungsgemäß erfüllt ist oder nicht oder ob überhaupt ein Mangel vorliegt, keine
Möglichkeit, die Berechtigung des Anspruchs zu überprüfen. Dies um so mehr,
wenn die Parteien beispielsweise konkrete Vereinbarungen hierüber getroffen
haben, weil die Parteien selbst am besten wissen, was sie vereinbart haben. Auch
aus diesem Grunde ist es sachgerecht, dass die Beklagte dem Hauptschuldner
bzw. dem Insolvenzverwalter die Prüfung überlässt, ob der angemeldete
Gewährleistungsanspruch berechtigt ist.
Die Frage, ob die formellen Voraussetzungen eines Gewährleistungsanspruches
vorlagen, kann deshalb dahinstehen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden im Hinblick auf §
118 Abs. 1 S. 4 ZPO nicht erstattet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.