Urteil des BGH vom 15.12.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 156/04 Verkündet
am:
15. Dezember 2005
Preuß,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 242
a) Der mit Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter schafft für
den Gläubiger grundsätzlich einen anfechtungsfesten Vertrauenstatbestand, wenn er
der Erfüllung einer Altverbindlichkeit zustimmt, die auf einer vertraglichen Vereinba-
rung beruht, welche den Gläubiger zugleich verpflichtet, neue Leistungen an das
Schuldnerunternehmen zu erbringen.
b) Hat der vorläufige Insolvenzverwalter den gegen die Zustimmung zunächst erklärten
Widerstand aufgegeben, weil dies infolge der Marktmacht des Gläubigers zur Fort-
führung des Unternehmens erforderlich war, so ist er nach Verfahrenseröffnung nicht
gehindert, die Tilgung der Altverbindlichkeiten anzufechten.
c) Der Insolvenzverwalter hat die Umstände darzulegen und zu beweisen, die ihn be-
rechtigen, trotz Zustimmung des vorläufigen Verwalters die Befriedigung einer Altfor-
derung anzufechten, obwohl sie auf einer Vereinbarung beruht, die den Gläubiger zu
neuen Leistungen an das Schuldnerunternehmen verpflichtet hat.
d) Hat der Gläubiger für die Bezahlung von Altforderungen auf Aus- oder Absonde-
rungsrechte verzichtet, fehlt es an einem mit dem Gläubigergleichbehandlungs-
grundsatz nicht zu vereinbarenden Sondervorteil, es sei denn, der Wert dieser Rech-
te ist offenkundig weitaus geringer als die befriedigte Altforderung.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - IX ZR 156/04 - OLG Hamm
LG Hagen
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und
die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Hamm vom 1. Juli 2004 wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Schuldnerin betrieb ein Unternehmen, das sich mit der Herstellung
und dem Vertrieb von Druckgussteilen beschäftigte. Zwischen ihr und der Be-
klagten, die ebenfalls Druckgussteile herstellt, bestand eine mehrjährige Ge-
schäftsbeziehung.
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Am 29. Dezember 2000 ging der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens über das Vermögen der Schuldnerin ein. Das Insolvenzgericht bestellte
den Kläger zum vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt, wovon die
Beklagte spätestens Mitte Januar 2001 Kenntnis erhielt. Die Schuldnerin und
die Beklagte einigten sich über eine Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen.
Mit Zustimmung des Klägers bezahlte die Schuldnerin Ende Januar/Anfang Fe-
bruar 2001 Altforderungen der Beklagten im Gesamtbetrag von 58.729,34 DM.
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Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Kläger diese Zahlung
im Wege der Anfechtung zurückverlangt und behauptet, die Beklagte habe die
weitere Zusammenarbeit mit der Schuldnerin davon abhängig gemacht, dass
nicht nur die nach Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, sondern
auch die vor dem Insolvenzantrag fälligen Forderungen bezahlt würden.
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Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
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I.
Das Berufungsgericht hat die Bestätigung der Klageabweisung mit fol-
genden Erwägungen begründet:
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Zwar seien die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2
InsO nach dem Wortlaut der Vorschrift gegeben. Diese müsse jedoch nach
Sinn und Zweck der Anfechtung einschränkend ausgelegt werden. Habe der
vorläufige Insolvenzverwalter der Verfügung zugestimmt, so sei infolge seiner
Prüfung und Entscheidung bereits die Kontrolle erfolgt, ob die Leistung eine
dem Insolvenzzweck zuwider laufende Vermögensminderung bewirke. In einem
solchen Falle bedürfe es keiner Anfechtungsmöglichkeit mehr. Deshalb könne
der Empfänger der Leistung darauf vertrauen, diese anfechtungssicher erhalten
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zu haben. Ausnahmsweise könne die Zustimmung allerdings wegen Insolvenz-
zweckwidrigkeit nichtig sein. Entsprechende Umstände habe der Kläger jedoch
nicht vorgetragen.
Der Anfechtungsanspruch sei auch nicht nach § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO
begründet; denn der Kläger habe nicht bewiesen, dass die Beklagte die Weiter-
belieferung vom Ausgleich der Altforderung abhängig gemacht habe.
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II.
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
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1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Beklagte
den Eröffnungsantrag kannte, als sie die vom Kläger angefochtenen Zahlungen
erhielt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift des § 130 Abs. 1
Nr. 2 InsO sind also im Streitfall gegeben.
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In dem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil
vom 9. Dezember 2004 (IX ZR 108/04, WM 2005, 240, z.V.b. in BGHZ 161,
315) hat der erkennende Senat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der In-
solvenzverwalter die Erfüllung von Altverbindlichkeiten nach den Regeln der
Deckungsanfechtung grundsätzlich auch dann anfechten kann, wenn er einer
Rechtshandlung des Schuldners zugestimmt hat, durch die gesetzliche Ansprü-
che oder Altverbindlichkeiten erfüllt werden, ohne dass dies mit einer noch zu
erbringenden eigenen Leistung des Gläubigers in Zusammenhang steht. Er hat
dies insbesondere damit begründet, dass § 55 Abs. 2 InsO auf den vorläufigen
Insolvenzverwalter ohne allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis kei-
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ne entsprechende Anwendung findet. Dieser hat - ebenso wie der Sequester
nach altem Recht - keine den Befugnissen des endgültigen Insolvenzverwalters
derart angenäherte Rechtsstellung, dass eine Anfechtung der Rechtshandlun-
gen des Schuldners, denen er zugestimmt hat, von vornherein ausscheidet. Die
Anfechtung ist vielmehr nur dann ausgeschlossen, wenn der vorläufige Verwal-
ter mit Zustimmungsvorbehalt durch sein Handeln einen schutzwürdigen Ver-
trauenstatbestand gesetzt hat und der Empfänger der Leistung demzufolge
nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) damit rechnen durfte, ein auch nach Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr entziehbares Recht erhalten zu
haben. Dies trifft grundsätzlich auch für Rechtshandlungen zu, die die Tilgung
von Altverbindlichkeiten zum Gegenstand haben (BGH, Urt. v. 9. Dezember
2004, aaO S. 241 f). An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest; die Erwä-
gungen des Berufungsgerichts geben keine Veranlassung, diese Rechtspre-
chung in Frage zu stellen.
2. Einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründet der vorläufige
Verwalter in der Regel dann, wenn er Verträgen vorbehaltlos zustimmt, die der
Schuldner mit dem Gläubiger nach Anordnung von Sicherungsmaßnahmen ge-
schlossen und in denen er im Zusammenhang mit an das Schuldnerunterneh-
men zu erbringenden Leistungen des Gläubigers Erfüllungszusagen für Altver-
bindlichkeiten gegeben hat. Wegen der Einbindung des vorläufigen Verwalters
in den Vertragsschluss darf der Gläubiger davon ausgehen, die als Erfüllung
geleisteten Zahlungen endgültig behalten zu dürfen. Sie können ihm daher auch
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr im Wege der Anfechtung
entzogen werden (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004, aaO).
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Diese Rechtsfolge beruht auf einer sachgerechten Wertung der beider-
seitigen Interessen, weil es ohne einen solchen Vertrauensschutz bei Betriebs-
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fortführungen schwerlich möglich wäre, geeignete Vertragspartner zu finden,
der Erhalt des Unternehmens also gefährdet wäre. Eine entsprechende Ein-
schränkung des Anfechtungsrechts nach den Maßstäben, wie sie im Vertrags-
recht gemäß § 242 BGB allgemein anerkannt sind (Fall des venire contra
factum proprium), steht daher auch in Einklang mit dem berechtigten Begehren
der Gläubigergesamtheit nach einer bestmöglichen Befriedigung ihrer Ansprü-
che (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2004, aaO S. 242).
3. Im Streitfall ist aus dem Parteivortrag nicht klar ersichtlich, ob der Klä-
ger an der Vereinbarung der Schuldnerin mit der Beklagten über die Fortset-
zung der Geschäftsbeziehungen mitgewirkt oder sie zumindest nachträglich
gebilligt hat. Der Kläger hat nach seinem Vorbringen lediglich der Bezahlung
der Altverbindlichkeit in Kenntnis der zwischen den Geschäftspartnern getroffe-
nen Vereinbarung zugestimmt. Schon dadurch hat er jedoch bei der Beklagten
ein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet, dass sie die erhaltene Leistung
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wieder zurückgewähren muss.
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Die Autorität des mit Zustimmungsvorbehalt bestellten vorläufigen Ver-
walters gründet sich entscheidend darauf, dass Verfügungen ohne sein Einver-
ständnis nicht wirksam werden. Rechtliche Verpflichtungen kann der Schuldner
dagegen auch ohne sein Einverständnis eingehen. Hat der Gläubiger nach An-
tragstellung mit dem Schuldner neue Leistungen an dessen Unternehmen ver-
einbart und dafür auch die Zusage erhalten, dass Altverbindlichkeiten ausgegli-
chen werden, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass der vorläufige Ver-
walter, der die Zustimmung erteilt, die vertragliche Verknüpfung zwischen den
gegenseitigen Leistungen kennt. Sein Vertrauen in den Bestand der ihm nach
Einsetzung des vorläufigen Verwalters vertraglich zuerkannten Rechte ist da-
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nach in gleicher Weise schutzwürdig wie bei einer Einbeziehung des vorläufigen
Verwalters in die vertragliche Vereinbarung selbst.
4. Der Insolvenzverwalter, der die Erfüllung von Altverbindlichkeiten an-
ficht, die in der beschriebenen Weise mit neuen Leistungen des Gläubigers an
den Schuldner vertraglich verknüpft worden sind, handelt jedoch nicht treuwid-
rig, sofern der Gläubiger die Zustimmung des vorläufigen Verwalters nur auf-
grund seiner wirtschaftlichen Machtstellung gegen dessen zunächst erklärten
Widerstand durchsetzen konnte. Hat der vorläufige Verwalter vor Erteilung der
Zustimmung deutlich zum Ausdruck gebracht, er halte den vom Gläubiger er-
strebten oder im Wege des Vertrages bereits begründeten Sondervorteil nicht
für gerechtfertigt, weil dem kein über die Fortsetzung der Geschäftsbeziehun-
gen hinausgehender zusätzlicher Nutzen der Masse gegenüber stehe, war der
Verwalter jedoch im Hinblick darauf, dass ihm zur Aufrechterhaltung des Ge-
schäftsbetriebs keine andere Wahl blieb, letztlich gezwungen, dem Begehren
des anderen Teils nachzugeben, so ist kein schutzwürdiger Vertrauenstatbe-
stand begründet worden. In einem solchen Fall darf der Gläubiger nach Treu
und Glauben keinen Vorteil daraus ziehen, dass der vorläufige Verwalter den
zunächst entgegengebrachten Widerstand ersichtlich allein aus wirtschaftlichen
Zwängen aufgegeben hat. Eine allein durch Ausnutzung besonderer Marktstär-
ke bewirkte Zustimmung des vorläufigen Verwalters führt daher unter dem Ge-
sichtspunkt von Treu und Glauben nicht dazu, die Anfechtung nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens auszuschließen. Entsprechende Tatsachen muss je-
doch der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen. Da er durch seine Zu-
stimmung zum Vertrag regelmäßig einen Vertrauenstatbestand begründet, liegt
es an ihm, die Umstände vorzutragen, die dem Vertragspartner im Einzelfall
eine Berufung auf Treu und Glauben verwehren.
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5. Im Streitfall hat der Kläger keine Umstände bewiesen, die ihm die An-
fechtung trotz der erklärten Zustimmung zu der auf besonderer vertraglicher
Absprache beruhenden Erfüllung der Altverbindlichkeiten ausnahmsweise er-
möglichen.
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a) Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, dass die Beklagte
die Weiterbelieferung der Schuldnerin von der Bezahlung ihrer Altforderungen
abhängig gemacht hat. Der vernommene Zeuge habe eine entsprechende Ab-
rede nicht bestätigt. Da die Beklagte zudem nur einen Teil und dies bezogen
lediglich auf einzelne bestimmte Lieferungen gefordert habe, spreche nichts
dafür, dass sie ihre wirtschaftliche Position ausgenutzt habe. Diese dem Tat-
richter vorbehaltene Würdigung ist rechtlich möglich und von der Revision auch
nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden.
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b) Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht dargelegt, dass die Beklagte
durch die Bezahlung der Altforderungen im Streitfall einen Sondervorteil erlangt
hat, der mit dem Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren ist.
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Unstreitig hat der Kläger vor Erteilung der Zustimmung ein Schreiben der
anwaltlichen Vertreter der Beklagten erhalten, in dem sie darauf hinwiesen, die
Mandantin erwäge, hinsichtlich des der Schuldnerin unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Materials ein Entnahmeverbot auszusprechen und Aussonderung zu
verlangen. Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten nicht widerlegen kön-
nen, dass die Vereinbarung, einen Teil der Altforderungen auszugleichen, auch
deshalb zustande kam, um die Gläubigerin davon abzuhalten, die in dem ge-
nannten Anwaltsschreiben angesprochenen Rechte auszuüben. Hat der Gläu-
biger für den Ausgleich von Altforderungen auf die Durchsetzung von Aus- oder
Absonderungsrechten verzichtet, kommt eine Anfechtung der Zahlung unter
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den oben zu 4. genannten Voraussetzungen nur in Betracht, wenn der Wert
dieser Rechte offenkundig weitaus geringer war als die Höhe der befriedigten
Altforderungen. Der Vortrag des Klägers liefert dafür keine Hinweise.
Eine
unmittelbare
Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 132 InsO ist
ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Der Senat braucht daher nicht zu ent-
scheiden, ob an dem rechtlichen Ansatz des Urteils vom 13. März 2003 (BGHZ
154, 190), gegen den im Schrifttum Bedenken erhoben worden sind (vgl. de Bra
LMK 2003, 135; Franke/Böhme DZWiR 2003, 494, 495; Ganter, Festschrift für
Gerhardt, S. 237, 242 ff; Gundlach/Schirrmeister DZWiR 2003, 294), überhaupt
festzuhalten ist.
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6. Unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter daneben gel-
tend machen kann, die vom vorläufigen Verwalter erteilte Zustimmung sei insol-
venzzweckwidrig und daher nichtig (vgl. dazu für den Sequester BGHZ 118,
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374, 379 f), kann ebenfalls offen bleiben; denn einen entsprechenden Sach-
verhalt hat der Kläger nicht behauptet.
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Hagen, Entscheidung vom 06.02.2004 - 8 O 130/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 01.07.2004 - 27 U 55/04 -