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BGH - X ZR 9/99
Bundesgerichtshof vom 20.02.2001
- Inhalt
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- , Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision der
- . Dieser Würdigung kann, wie die Revision mit Recht geltend macht, aufgrund des festgestellten
- Berufungsgerichts, die Rüge der unterbliebenen Mitwirkung sei zu allgemein und deswegen unbeachtlich, steht
- hat. Einer Wiederholung dieser Rügen bedurfte es nicht. Zu Recht rügt die Revision in diesem
- gemacht. Insoweit hatte die Beklagte, wie die Revisionsbegründung mit Recht ausführt, behauptet, daß nach
BGH - V ZR 220/04
Bundesgerichtshof vom 17.06.2005
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- . Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub für Recht erkannt
- Rechtsbesorgung gerichtet. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daß die GMP gemäß §§ 171 Abs
- erfüllt. 3. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht die Nichtigkeit des Vertrags vom 15. November
- der anteiligen Belastung des Grundstücks zugunsten der Kläger mit dem Recht, darauf ein Bauwerk zu
- Grundstückswerts - die, wie allgemein bekannt ist, bei der Neubestellung eines Erbbaurechts für den
VG Düsseldorf - 2 K 2682/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 15.08.2006
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- - zunächst nur allgemein als Gotteshäuser - besucht, um zu beten. Dadurch habe sie eine iranische
- Recht hat, Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen aus Gründen zu gefährden oder gar
- Kirchen zunächst nur allgemein als Gotteshaus besucht und dort gebetet habe. Dann habe sie eine
- - 9 C 118.90 -, BverwGE 89, 162 (163). 22Dazu reicht es nicht aus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich
- der Umsetzungsfrist bei der Auslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen der 37 Richtlinie zu
OLG Frankfurt - 6 U 108/06
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 01.02.2007
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- wurden, berücksichtigt.“ 21 Die Richtlinie 2005/ 29/ EG ist zwar noch nicht in deutsches Recht
- in einem anderen allgemein zugänglichen Medium (vgl. Harte/ Henning - Bruhn, a.a.O., Rdn. 41 f.; vgl
- bezogenes Unterlassungsbegehren kann dem allgemein formulierten Klageantrag und dem zugrunde liegenden
- Gewinnspiel, reicht zur Erfüllung der Informationspflichten ein Hinweis auf eine leicht zugängliche
- umgesetzt, sie ist bei der Auslegung des geltenden Rechts aber schon zu beachten. Dabei kann im
OLG Frankfurt - 19 U 233/07
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 19.12.2008
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- 6.319,35 m2. Abzüglich der allgemein zugänglichen Treppenhäuser, Flure und der Tiefgarage verbleibe eine
- nicht zurechenbar. Jedenfalls sei das Recht zur außerordentlichen Kündigung verjährt. 11 Die 26
- Der Beklagte hat allerdings kein Recht zum Widerruf seiner Beitrittserklärung nach § 312 BGB, weil
- Recht zur außerordentlichen Kündigung ist den Gesellschaftern auch nach § 11.3 des
- eigenen Vortrag zu Folge der Prospekt vor seiner Beitrittserklärung nicht vorgelegt worden ist. Zu Recht
VG Düsseldorf - 13 L 37/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 04.04.2007
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- Beförderungsplanstelle würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig
- Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr
- stehenden Passus allerdings nicht enthielt, nur allgemein vorgetragen, die Beurteilungsbeiträge seien
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des
- Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind
Vereinsausschluß durch befangene Schiedsstelle
martina heck vom 08.04.2013
- Inhalt
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- . 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, das als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB
- allgemein anerkannt ist. Dadurch, dass die Zeitschrift von jedermann im Internet abgerufen und eingesehen
- Tatsachenermittlung zu Recht aus dem Verein ausgeschlossen worden. Die Verletzung war auch nicht durch eine
- § 12, der die Einrichtung, Wahlmodalitäten, Rechte und Arbeitsweise einer Schiedsstelle regelt“ und
- Hinweis darauf ab, dass ein ausgeschlossenes Mitglied keine Rechte geltend machen könne. Mit Beschluss
VG Hannover - 4 B 1373/14
Verwaltungsgericht Hannover vom 12.09.2014
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- Versetzungen und Überweisungen an den allgemein bildenden Schulen (Durchlässigkeits- und
- berücksichtigt worden ist und ob die Notengebung sich im Rahmen allgemein anerkannter pädagogischer
- allgemeine Leistungsstand des Antragstellers zu 1. eine erfolgreiche Mitarbeit in der 8. Jahrgangsstufe
- , dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des
- Satz 1 NSchG mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder
SozG Karlsruhe - S 1 U 3406/08
Sozialgericht Karlsruhe vom 18.12.2008
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- Vereinbarung über die Gefahrtarif- und Beitragsgestaltung zu Recht erhoben. Die Beitragsgrundlagen habe
- Zusammenhang, dass der Unfallversicherungsträger als autonomes Recht einen Gefahrtarif festsetzt. In dem
- höherrangigem Recht zu prüfen wäre. Denn den Unfallversicherungsträgern ist als sich selbst verwaltenden
- Ermächtigung Recht setzen. Die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste
- Technischen Beratungsdienst/Sicherheitstechnischen Dienst der Beklagten dem Gunde nach zu Recht erfolgt
OVG Nordrhein-Westfalen - 14 A 3292/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2010
- Inhalt
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- Recht (§ 5 Abs. 6 WoGG n.F.) oder nach der Meinung von Stadler /Gutekunst/Dietrich/ Fröba, WoGG
- anwendbare Recht daraus folgt, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des seit dem 1. Januar 2009
- das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder erwachsen. Zum Schutzbereich der
- . 6 Abs. 2 GG. Nach dieser Vorschrift sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der
- geltendes Recht. 54Vgl. etwa zur Auslegung des Begriffs "notwendiger Lebensunterhalt" in den
OVG Berlin-Brandenburg - 1 S 63.09
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Rechts rechtfertigen könnte, nicht zu. 26 cc) Für die mit dem Sportwettenmonopol allgemein verbundene
- recht nicht dem Antragsteller eine Berechtigung zum – über das Internet nach § 4 Abs. 4 GlüStV
- nicht gleichsam automatisch entfallen, wenn das Sportwettenmonopol gegen höherrangiges Recht oder
- Sportwettenmonopol verstoße gegen höherrangiges Recht oder Gemeinschaftsrecht. 8b) Die Regelungen des
- Frage. Vielmehr kommt es darauf an, ob diese Bindung an das Recht tatsächlich beachtet und die
§ 2 SGB 7
Versicherung kraft Gesetzes
- Inhalt
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- Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor
- des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in
- Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden
- des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
LSG Bayern - L 16 RJ 359/01
Bayerisches Landessozialgericht vom 20.02.2002
- Inhalt
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- unbegründet sei, da die Beklagte zu Recht den Widerspruch als verspätet zurückgewiesen habe. Eine
- . die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 50 SGB VI ist die Erfüllung der allgemeinen
- VI auf die allgemeine Wartezeit und die Wartezeit von 20 Jahren nur Kalendermonate bei
- Bescheid, der ihr mit Verspätung zugestellt wurde. Sie habe noch alle Rechte und möchte Klage erheben. Mit
BGH - Xa ZR 141/07
Bundesgerichtshof vom 26.02.2009
- Inhalt
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- Richterin Mühlens und die Richter Dr. Lemke und Dr. Achilles für Recht erkannt: Auf die Revision des
- Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn
- Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Reiseveranstalter dem Vertrag zugrunde legt, dem Reisenden
- Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand
OLG Düsseldorf - I-24 U 98/09
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 15.04.2010
- Inhalt
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- . 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die gegen die Entscheidung
- , so dass offen bleiben kann, ob die allgemeine Bezugnahme auf den im Kündigungsschutzprozess
- "freie Mitarbeiter" hält der Senat daran fest, dass demgegenüber die allgemeine Behauptung, "der
- ) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine