Urteil des BGH vom 26.02.2009
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Xa ZR 141/07 Verkündet
am:
26. Februar 2009
Anderer
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ
: nein
BGHR
:
ja
BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2; BGB-InfoV § 6 Abs. 3
Dem Reisenden, der in einem Reisebüro eine Reise bucht, wird nur dann die
Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von den Allgemeinen Reisebedin-
gungen Kenntnis zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem Reisevertrag zu-
grunde legen will, wenn der Reiseveranstalter die Reisebedingungen dem Rei-
senden vor Vertragschluss vollständig übermittelt.
BGB § 309 Nr. 7, § 651g Abs. 2, § 651m Satz 2
Eine Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, mit der die gesetzliche Verjäh-
rungsfrist für die Ansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise
abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7
Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverbo-
ten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Ver-
jährungsfrist ausgenommen werden.
BGH, Urt. v. 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07 - LG Frankfurt am Main
AG Bad Homburg
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Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. Februar 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Lemke und
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 30. August 2007 ver-
kündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am
Main aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die beklagte Reiseveranstalterin Ansprüche
wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend.
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Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine
Pauschalreise nach Mauritius, die später auf die Zeit vom 3. bis 18. August
2005 umgebucht wurde. In der der ursprünglichen Buchung zugrunde liegenden
Reiseanmeldung vom 12. Oktober 2004 heißt es:
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"Die Reise- und Zahlungsbedingungen wurden anerkannt. Sie sind
Vertragsinhalt."
In Nummer 10.7 der im damaligen Katalog der Beklagten abgedruckten
Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten ist bestimmt:
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"Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr,
beginnend mit dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag en-
den sollte. Schweben Verhandlungen über die von Ihnen erhobe-
nen Ansprüche, ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder wir die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt
frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. …"
Mit Schreiben vom 22. August 2005 meldete der Kläger bei der Beklag-
ten Ansprüche an, die die Beklagte mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 zu-
rückwies.
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Mit seiner Klage hat der Kläger die teilweise Rückzahlung des Reiseprei-
ses und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit begehrt.
Insgesamt hat er die Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.766,-- € an sich
und in Höhe von weiteren 1.152,-- € an seine Ehefrau jeweils nebst Zinsen ver-
langt. Die Klageschrift ist am 11. August 2006 bei Gericht eingegangen und am
14. Dezember 2006 der Beklagten zugestellt worden.
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Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Beru-
fung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision ver-
folgt der Kläger seine Forderung weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel ent-
gegen.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie
folgt begründet:
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Etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Die Reise- und Zahlungs-
bedingungen der Beklagten, mit denen sie in Nummer 10.7 von der nach
§ 651m Satz 2 BGB gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Ver-
jährung zu erleichtern, seien wirksam in den Vertrag einbezogen worden. In der
bei der Buchung im Reisebüro erstellten Reiseanmeldung liege das Angebot
des Klägers auf Abschluss eines entsprechenden Reisevertrages. Bei Abgabe
dieses Angebots sei der Kläger ausreichend deutlich darauf hingewiesen wor-
den, dass für den abzuschließenden Vertrag die Reise- und Zahlungsbedingun-
gen gelten sollten. In der Reiseanmeldung heiße es nämlich, dass die Reise-
und Zahlungsbedingungen anerkannt worden und Vertragsinhalt seien. Der
Kläger habe auch eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von den Reise- und Zah-
lungsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Da die Buchung anhand des die Rei-
se- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Katalogs erfolgt sei, habe der Kläger
die Möglichkeit gehabt, in den Katalog und damit auch in die Reise- und Zah-
lungsbedingungen der Beklagten Einsicht zu nehmen. Es gelte daher die ein-
jährige Verjährungsfrist gemäß Nummer 10.7 der Reise- und Zahlungsbedin-
gungen. Die Verjährung sei durch die Klageerhebung nicht gehemmt worden,
da die Zustellung der Klageschrift erst nach Vollendung der Verjährung und in-
folge der vom Kläger unvollständig angegebenen Adresse der Beklagten nicht
"demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt sei.
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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Un-
recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass etwaige Ansprüche des
Klägers auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises unter dem Gesichts-
punkt der Minderung nach §§ 651d Abs. 1, 651c Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB
und auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen nutzlos aufge-
wendeter Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB verjährt seien. Nach § 651g
Abs. 2 Satz 1 BGB verjähren Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis
651f in zwei Jahren. Diese Frist ist durch die Reise- und Zahlungsbedingungen
der Beklagten nicht wirksam verkürzt worden; die Verjährung in der gesetzli-
chen Frist ist durch die Klageerhebung gehemmt worden.
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1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen bereits nicht die An-
nahme, die Reise- und Zahlungsbedingungen seien in den von den Parteien
geschlossenen Reisevertrag einbezogen worden.
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Die Reise- und Zahlungsbedingungen sind Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen, die nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann Vertragsbestandteil werden,
wenn der Verwender die andere Vertragspartei nicht nur gemäß § 305 Abs. 2
Nr. 1 auf diese Bedingungen hinweist, sondern ihr auch die Möglichkeit ver-
schafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Es kann
dahinstehen, ob der Hinweis in der Reiseanmeldung § 305 Abs. 2 Nr. 1 genügt.
Das erscheint deshalb nicht unzweifelhaft, weil "die" Reise- und Zahlungsbe-
dingungen, auf die verwiesen worden ist, weder durch einen Hinweis auf den
Katalog, in dem diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abge-
druckt waren, noch in sonstiger Weise identifiziert worden sind. Jedenfalls hat
das Berufungsgericht aber die zweite Obliegenheit zu Unrecht für erfüllt gehal-
ten. Entgegen seiner Auffassung ist es dem Reisenden, der im Reisebüro eine
Reise bucht, nicht zuzumuten, durch Einsicht in den Katalog Kenntnis von den
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Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nehmen, die der Reiseveranstalter dem
Reisevertrag zugrunde legen will.
Bei den Reisebedingungen handelt es sich typischerweise - und so auch
im Streitfall - um umfangreiche, im Kleindruck wiedergegebene Klauselwerke.
Sie im Reisebüro wirklich zur Kenntnis zu nehmen, ist praktisch unmöglich und
kann jedenfalls vom Reisenden nicht erwartet werden (vgl. Kappus, RRa 2003,
198, 200; Tonner in MünchKomm./BGB, 4. Aufl., § 651a Rdn. 67; § 6 BGB-
InfoV Rdn. 19; Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearb. 2006, § 305 Rdn. 145;
Tempel, NJW 1996, 1625, 1630; RRa 2002, 185, 186 f.). Denn das Gesetz ver-
langt von dem Reiseveranstalter, dass er seine Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen dem Reisenden in die Hand gibt. Nach § 6 Abs. 3 BGB-InfoV müssen
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Reiseveranstalter dem Vertrag
zugrunde legt, dem Reisenden vor Vertragsschluss vollständig übermittelt wer-
den. Diese Verpflichtung kann der Reiseveranstalter nach § 6 Abs. 4 Satz 1
BGB-InfoV zwar auch dadurch erfüllen, dass er auf die in einem von ihm her-
ausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt enthal-
tenen Angaben verweist, die den Anforderungen nach Absatz 3 entsprechen.
Dies setzt indessen voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den
Prospekt zur Verfügung stellt. Zumindest bei einer Buchung im Reisebüro muss
der Katalog dem Reisenden ausgehändigt werden; es genügt gerade nicht,
dass der Katalog nur im Reisebüro einsehbar ist (BGH, Urt. v. 12.6.2007
- X ZR 87/06, NJW 2007, 2549, 2551 f.). Auch wenn § 6 Abs. 3 BGB-InfoV nicht
unmittelbar die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung von Reisebe-
dingungen in den Reisevertrag bestimmt (Basedow in MünchKomm./
BGB, 5. Aufl., § 305 Rdn. 62; Staudinger/Eckert, BGB, Neubearb. 2003, § 651a,
Rdn. 85; Staudinger, RRa 2007, 245, 250 f.), genügt angesichts dieser gesetzli-
chen Verpflichtung des Reiseveranstalters die bloße Gelegenheit, den Katalog
im Reisebüro einzusehen, nicht dem Erfordernis des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB,
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dem Reisenden die Möglichkeit zu verschaffen, in zumutbarer Weise vom Inhalt
der Reisebedingungen Kenntnis zu nehmen. Dementsprechend wird auch in
der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie
des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen zu § 3 Abs. 3 InfoV a.F. (§ 6
Abs. 3 BGB-InfoV n.F.) ausgeführt, dass durch die besonderen Erfordernisse
des § 3 Abs. 3 dieser Verordnung die "Möglichkeit der Kenntnisnahme" im Sin-
ne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGB-Gesetz (jetzt: § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) verstärkt
werde (BT-Drucks. 12/5354, S. 18).
Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, dem Reisenden, der sich mit
der Lektüre der Geschäftsbedingungen im Reisebüro überfordert fühle, bleibe
es unbenommen, den Katalog mit nach Hause zu nehmen, dort die Bedingun-
gen in Ruhe zu studieren, um danach wieder im Reisebüro zur Buchung der
Reise zu erscheinen, führt nicht weiter. Dies läuft darauf hinaus, dass der Klä-
ger um die (vorübergehende) Aushändigung des Katalogs hätte bitten können.
Es ist jedoch nicht die andere Vertragspartei, sondern der Verwender, der die
Möglichkeit schaffen muss, in zumutbarer Weise die Geschäftsbedingungen zur
Kenntnis zu nehmen (BGHZ 109, 192, 196).
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2. Darüber hinaus ist die Verjährungsfrist im Streitfall auch deshalb nicht
verkürzt worden, weil die einschlägige Reisebedingung unwirksam ist.
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a) Die Bestimmung in Nummer 10.7 Satz 1 der Reise- und Zahlungsbe-
dingungen der Beklagten verstößt gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7
Buchst. a und b BGB.
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Nach § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB kann in Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen die Verschuldenshaftung für Schäden aus der Verletzung des Le-
bens, des Körpers oder der Gesundheit nicht, für sonstige Schäden nur für den
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Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden. Eine Be-
grenzung der Haftung in diesem Sinn ist auch die zeitliche Begrenzung der
Durchsetzbarkeit entsprechender Schadensersatzansprüche durch Abkürzung
der gesetzlichen Verjährungsfristen (BGHZ 170, 31, 37; BGH, Urt. v. 29.5.2008
- III ZR 59/07, NJW-RR 2008, 1129, 1134). Hiergegen verstößt Nummer 10.7
Satz 1 der Reise- und Zahlungsbedingungen der Beklagten (vgl. LG Frankfurt
am Main RRa 2008, 243, 244; A. Staudinger, RRa 2007, 245, 249). Denn die
Reisebedingung schließt nach Verjährungseintritt die Haftung für Schadenser-
satzansprüche des Reisenden wegen eines Mangels der Reise nach § 651f
Abs. 1 BGB generell aus, ohne Schäden durch die Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit oder Fälle eines groben Verschuldens des Reise-
veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen auszunehmen.
§ 651m Satz 2 BGB lässt es zwar ausdrücklich zu, vor Mitteilung eines
Mangels die Verjährungsfrist auf mindestens ein Jahr zu verkürzen. Nach der
Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuld-
rechts steht die dem Reiseveranstalter in § 651m Satz 2 BGB eingeräumte
Möglichkeit zur Verkürzung der Verjährung in Allgemeinen Geschäftsbedingun-
gen jedoch ausdrücklich in den Grenzen des §
309 Nr.
7 BGB (BT-
Drucks. 14/6040, S. 269).
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b) Die verbotswidrige Begrenzung der Haftung hat zur Folge, dass
Nummer 10.7 Satz 1 der Reise- und Zahlungsbedingungen unwirksam ist. Ver-
stößt eine Formularbestimmung gegen ein Klauselverbot, so kann sie nur unter
der Voraussetzung teilweise aufrechterhalten bleiben, dass sie sich nach ihrem
Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen
und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt (BGHZ 170, 31, 38). Dies
ist hier nicht möglich. Die Klausel enthält in Nummer 10.7 Satz 1 eine einzige
Regelung, mit der für sämtliche vertragliche Ansprüche des Reisenden die Ver-
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jährung auf ein Jahr abgekürzt wird. Um zu einem inhaltlich zulässigen Inhalt zu
gelangen, müsste die Klausel um eine Ausnahmeregelung für die Verjährung
der in § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB aufgeführten Schadensersatzansprüche
ergänzt werden. Hierbei würde es sich indessen um eine geltungserhaltende
Reduktion auf den erlaubten Inhalt handeln, die nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht kommt (vgl. BGHZ 170, 31, 38; BGH,
Urt. v. 3.6.2004 - X ZR 28/03, NJW 2004, 2965, 2966; BGHZ 100, 157, 184 f.).
c) Mit dem VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 170, 31, 39)
sieht auch der Senat im Hinblick auf die vom Bundesarbeitsgericht in zwei jün-
geren Entscheidungen vertretene Auffassung, es sei keine Haftungsbegren-
zung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB, wenn eine Ausschlussklausel die schriftli-
che oder klageweise Geltendmachung von Ansprüchen vorsieht (BAG, NJW
2006, 795, 797; NJW 2005, 3305, 3306), keinen Anlass zur Anrufung des Ge-
meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, weil die Entschei-
dungen des Bundesarbeitsgerichts nicht auf der abweichenden Rechtsauffas-
sung beruhen (vgl. BGHZ 141, 351, 357; GmS-OGB BGHZ 88, 353, 356). In
beiden Fällen waren die betreffenden Klauseln wegen unangemessener Be-
nachteiligung der Vertragspartner des Verwenders aufgrund unangemessen
kurzer Ausschlussfristen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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III. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Zur Prü-
fung des geltend gemachten Reisemangels ist die Sache an das Berufungsge-
richt zurückzuverweisen.
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Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens
Lemke
Achilles
Vorinstanzen:
AG Bad Homburg, Entscheidung vom 22.02.2007 - 2 C 2122/06 (15) -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.08.2007 - 2/24 S 76/07 -