Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 13.03.2017

OVG Berlin-Brandenburg: aufschiebende wirkung, beschränkung, eugh, aeuv, ausschluss, mitgliedstaat, werbung, glücksspiel, eingriff, veranstalter

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Gericht:
Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg 1.
Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OVG 1 S 63.09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, Art
43 EGVtr, Art 49 EGVtr, Art 3
Abs 1 GG
Verbot von Sportwettveranstaltungen privater Anbieter;
Verfassungs- und Europarechtskonformität der Neuregelung
des Glücksspielwesens
Leitsatz
1. Sportwetten dürfen entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichts in
Hauptsacheentscheidungen im Land Berlin weiterhin nicht von privaten Anbietern
veranstaltet oder vermittelt werden.
2. Die Neuregelung des Glücksspielwesens genügt für den Bereich der Sportwetten den
Anforderungen des sog. Sportwetten-Urteils des Bundesverfassungsgerichts und denjenigen
des Gemeinschaftsrechts nach der Rechtsprechung des EuGH.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. März 2009 wird mit Ausnahme
der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende
Wirkungseiner Rechtsbehelfe gegen den Bescheid des Antragsgegners vom10. Februar
2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2009anzuordnen, wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens begründet
(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
I.
Der Antragsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen die auf den Antrag des
Antragstellers erfolgte Anordnung der aufschiebenden Wirkung dessen Widerspruchs
gegen die Untersagungsverfügung vom 10. Februar 2009, mit der dem Antragsteller die
Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten im Land Berlin untersagt
wurde. Die Untersagung knüpfte daran an, dass der Antragsteller nach behördlichen
Feststellungen und eigenem Vorbringen in der Betriebsstätte R. in Berlin-K. Sportwetten
annahm und über eine On-Line-Standleitung an den österreichischen Wettanbieter „B.
GmbH“ in Wien unter der Marke „M.“ vermittelte. Das Verwaltungsgericht stützt die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung darauf, dass sich die für die Beurteilung des mit
der Verfügung gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen unbefristeten Verbots
maßgebliche Rechtslage durch die gesetzliche Neuregelung des öffentlichen
Glücksspielwesens in Gestalt des Glücksspielstaatsvertrages – GlüStV - und des Berliner
Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604)
einschließlich des in Art. II dieses Gesetzes enthaltenen Ausführungsgesetzes zum
Glückspielstaatsvertrag – AGGlüStV – nach seiner Ansicht als verfassungswidrig und –
was in dem angefochtenen Beschluss im Anschluss daran nicht für erörterungsbedürftig
gehalten, aber unter Hinweis auf die Kammerrechtsprechung in den Raum gestellt wird -
gemeinschaftsrechtswidrig darstelle, was bereits in einer Reihe von
Hauptsacheentscheidungen zur Aufhebung der Verfügung geführt habe. Inzwischen wies
der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers durch Bescheid vom 16. März
2009 zurück, der den Bevollmächtigten des Antragstellers nach deren Vorbringen am
23. März 2009 zugestellt wurde. Der Antragsteller hat darauf am 23. April 2009 Klage in
der Hauptsache (VG 35 K 172.09) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
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II.
1. Die bisherige Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts in den von ihm
angeführten Hauptsacheverfahren unterliegt nach der Einschätzung des
Antragsgegners, die in wesentlichen Punkten vom Senat geteilt wird, erheblichen
Richtigkeitszweifeln, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Abwägung
der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung auch der Folgen der in Betracht
kommenden Entscheidungsalternativen keinen Bestand haben kann.
2. Für den Abwägungsmaßstab ist die rechtliche Ausgestaltung des vorläufigen
Rechtsschutzes in § 9 Abs. 2 GlüStV zu berücksichtigen, wonach Widerspruch und Klage
keine aufschiebende Wirkung gegen eine Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 3
Nr. 3 GlüStV haben. In die Abwägung einzustellen sind auch die Erfolgsaussichten in der
Hauptsache, wobei die in parallelen Verfahren ergangenen erstinstanzlichen
Hauptsacheentscheidungen in Klageverfahren, die – soweit ersichtlich - sämtlich vom
Antragsgegner mit der Berufung angefochten worden sind, bereits aus Sicht des
Rechtsmittelgerichts gewürdigt werden können. Das bedeutet, dass nicht schon das
Vorliegen von Hauptsacheentscheidungen und der möglicherweise zu deren
Zustandekommen betriebene Aufwand ausreicht, um die Entscheidung über den
vorläufigen Rechtsschutz an das erstinstanzliche Entscheidungsergebnis anzubinden.
Vielmehr ist entscheidend, ob die Hauptsacheentscheidung tatsächlich und rechtlich
überzeugt, ein anderes Entscheidungsergebnis im Berufungsverfahren unwahrscheinlich
ist und der Ausgang der Hauptsache ein verlässliches Element der Abwägung darstellt.
Aus der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts (VerfGH, Beschluss vom 1.
November 2007 - 103/07 -) ergibt sich nichts davon Abweichendes. Diesen
Anforderungen werden die vorliegenden Hauptsacheentscheidungen des
Verwaltungsgerichts nicht gerecht (vgl. zuletzt Beschluss vom 21. Dezember 2009 –
OVG 1 S 11.09 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; zuvor bereits: Beschlüsse des
Senats vom 27. November 2008 – OVG 1 S 81.08 und OVG 1 S 203.07- juris), wie das
Beschwerdevorbringen zutreffend aufzeigt.
Sprechen erhebliche Umstände dafür, dass der Verwaltungsakt entgegen der Ansicht
des Verwaltungsgerichts rechtmäßig ist, spricht bereits dies gegen eine Durchbrechung
des gesetzlich festgelegten Vorrangs des Vollziehungsinteresses durch die Gewährung
vorläufigen Rechtsschutzes. Für die Lage nach Inkrafttreten der Neuregelung des
Glücksspielrechts ist in der Abwägung von zusätzlichem Gewicht, dass damit zwar in
Anknüpfung an den im Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom
28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – BVerfGE 115, 276) enthaltenen Neuregelungsauftrag
eine auf die Vermeidung der bisher bestehenden, zur Verfassungswidrigkeit führenden
Mängel ausgerichtete Neuorientierung dieses Regelungsbereichs erfolgt ist. Der
Gesetzgeber hat sich in diesem Rahmen für eine Beibehaltung des staatlichen
Sportwettenmonopols und eines staatlichen Wettangebots über die Deutsche
Klassenlotterie Berlin als Anstalt des öffentlichen Rechts und deren Zusammenarbeit mit
privaten Annahmestellen entschieden, weil er diesen Weg als den geeigneten
angesehen hat, um die mit der Neuregelung im Einklang mit den verfassungsrechtlichen
Anforderungen verfolgten Ziele unmittelbar und mittelbar möglichst weitgehend
durchzusetzen. Eine solche Ausgestaltung hat das Bundesverfassungsgericht im
Sportwetten-Urteil offenkundig für mit dem Verfassungsrecht und dem nach seiner
Auffassung insoweit parallel laufenden Gemeinschaftsrecht für vereinbar gehalten
(a.a.O., juris Rn. 144, 149). Wie die auf dem Neuregelungsauftrag des
Bundesverfassungsgerichts fußende Fassung des Glücksspielstaatsvertrages
insbesondere in den in § 1 GlüStV ausformulierten Zielen zeigt, ist die Neuregelung nicht
auf eine Ordnung des Glücksspielsektors nach bestimmten wirtschafts- und
finanzpolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers gerichtet, sondern es geht um die
konsequente Abwehr spezifischer Gefahren, die mit dem Glücksspiel verbunden werden.
Als Ziele der Regelung sind ausdrücklich benannt Suchtprävention und -bekämpfung, die
Kanalisierung des natürlichen Spieltriebes in gesetzlichen Bahnen, der Jugend- und
Spielerschutz sowie der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften als auch
die Abwehr von Folge- und Begleitkriminalität. Die Neuregelung verfolgt damit
ordnungspolitische Zielsetzungen und kann nicht auf die Verfolgung fiskalischer Zwecke
in einem nicht als förderungs- und ausbaufähig angesehenen Wirtschaftszweig gerichtet
angesehen werden (vgl. zu dieser Bewertung des Wirtschaftszweiges: BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. März 2009 – 1 BvR 2410/08 – ZfWG 2009, 99
unter Bezugnahme auf S. 307 des Sportwettenurteils). Zweifel an dieser Ausrichtung
des Glücksspielstaatsvertrages und des Berliner Ausführungsgesetzes sind nicht
begründet; sie lassen sich insbesondere nicht aus der verlautbarten Motivation einzelner
Parlamentarier, der Neuregelung ihre Zustimmung zu geben, herleiten (so aber VG
Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008 – VG 35 A 149.07 – juris, Rn. 95 ff.). Gegenstand der
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Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008 – VG 35 A 149.07 – juris, Rn. 95 ff.). Gegenstand der
Prüfung ist nämlich der Normgehalt, nicht irgendwelche Vorstellungen des
Gesetzgebers, schon gar nicht einzelner Abgeordneter, solange diese keinen
Niederschlag in der Norm gefunden haben, was offenbar auch vom Verwaltungsgericht
nicht festgestellt werden konnte. Die Regelung in § 10 Abs. 4 GlüStV, wonach ein
erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung öffentlicher oder
gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke zu verwenden ist, bietet für ein
solches Verständnis keine Grundlage. Die Bestimmung schreibt die Zweckbindung der
Einnahmen, die sich aus der Veranstaltung von Glücksspielen als zwangsläufige
Nebenfolge ergeben, vor; Einnahmen würden sich auch bei einem sog.
Konzessionsmodell ergeben, über deren Verwendung ausschließlich der
Haushaltsgesetzgeber zu befinden hätte. Die Regelung zielt jedoch nicht auf eine
Intensivierung dieser Einnahmen, sondern stellt durch die Zweckbindung der
Verwendung gerade sicher, dass ein erheblicher Teil der Mittel abfließt und nicht etwa für
die Intensivierung des staatlichen Glücksspiels eingesetzt wird. Im Übrigen ist dagegen,
dass die Mittel auch für Zwecke eingesetzt werden sollen, für deren Verfolgung das Land
Berlin Haushaltsmittel einsetzen muss, nichts zu erinnern. Daraus folgt nämlich noch
nicht, dass mit dem Glücksspielmonopol Gelder zur Substituierung von Haushaltsmitteln
erwirtschaftet werden und öffentliche Haushalte zielgerichtet entlastet werden; die
Zuschüsse der DKLB ermöglichen vielmehr im Rahmen der Zweckbindung oftmals
Projekte, die angesichts der desolaten Haushaltslage vom Land entweder gar nicht,
nicht zu diesem Zeitpunkt oder nicht in der mit dieser Unterstützung möglichen Weise
finanziert werden könnten. Der Antragsgegner hat insoweit ausführlich und zutreffend
dargestellt, dass in Berlin über die Verwendung der durch das Glücksspiel abgeschöpften
Mittel haushaltsfern entschieden wird.
3. Hiervon ausgehend bestehen im Ergebnis keine absehbar durchgreifenden Bedenken
gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Im Einklang mit dem
Verwaltungsgericht ist festzustellen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV für die in der Hauptsache zu
überprüfende Untersagungsverfügung erfüllt sind. Der Antragsteller hat nämlich in
seiner Betriebsstätte ohne Erlaubnis des Antragsgegners Sportwetten an einen
Veranstalter vermittelt, dessen in Österreich erteilte Erlaubnis weder ihrem Inhaber und
erst recht nicht dem Antragsteller eine Berechtigung zum – über das Internet nach § 4
Abs. 4 GlüStV ohnehin verbotenen - Anbieten oder Vermitteln von Sportwetten im Land
Berlin vermittelt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die nach den genannten
Bestimmungen eingreifende Erlaubnispflicht im Zusammenhang mit §§ 4 Abs. 2 Satz 2,
10 Abs. 2 und 5 GlüStV i.V.m. § 5 AG GlüStV nicht nur verfassungswidrig sei, sondern
zudem im konkreten Fall gegen Gemeinschaftsrecht verstoße und daher infolge des
Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts dem Antragsteller nicht
entgegengehalten werden könne, vermag der Senat nicht zu teilen.
a) Insoweit kann zunächst auf sich beruhen, ob das Sportwettenmonopol wegen der
Bestimmung des § 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV, wonach die Erlaubnis nicht zum Vermitteln
von nach dem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden darf, – unterstellt
dem Verwaltungsgericht wäre zu folgen - tatsächlich in einem unauflösbaren
Zusammenhang mit dem Erlaubniserfordernis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV steht, wie
dies für den auf die Vermittlung nicht erlaubter Glücksspiele bezogenen
Versagungsgrund anzunehmen ist. Wie der Ausschluss eines Anspruchs auf die
Erlaubnis in § 4 Abs. 2 Satz 3 GlüstV klarstellt, handelt es sich um ein umfassendes
repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das jedoch insoweit gestuft ist, als die
Vermittlung nicht erlaubter Glücksspiele auch nicht erlaubnisfähig ist. Die allgemeine
Zielsetzung des Erlaubnisvorbehalts würde danach nicht gleichsam automatisch
entfallen, wenn das Sportwettenmonopol gegen höherrangiges Recht oder
Gemeinschaftsrecht verstieße. Es ist deshalb fraglich, ob die Untersagungsverfügung
hier schon deshalb als rechtswidrig beurteilt werden könnte, wenn die Regelung der
Sportwetten im Glücksspielstaatsvertrag zu beanstanden sein sollte. Dass ein
Betroffener sich insoweit mit der Berufsfreiheit auf eine grundrechtlich geschützte
Position berufen kann, schließt es nicht aus, die Ausübung der Tätigkeit durch Gesetz
einem repressiven Erlaubnisvorbehalt zu unterwerfen, und es spricht angesichts des
hohen Rangs und der Wichtigkeit der mit dem Glücksspielstaatvertrag verfolgten Ziele
und Schutzgüter für die staatliche Gemeinschaft auch nichts durchgreifend dagegen, die
Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit ohne entsprechende Erlaubnis sofort zu
unterbinden und den Betroffenen auf das Erfordernis einer Erlaubnis zu verweisen. Der
Senat hat keine Zweifel, dass dem Gesetzgeber diese Ausgestaltung vorgeschwebt hat,
denn der Wille zu einer solcher Regelung wird auch in der schon angesprochenen
Bestimmung des § 9 Abs. 2 GlüStV deutlich, wonach Widerspruch und Klage gegen
(belastende) Anordnungen nach § 9 Abs. 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung haben.
Diese Überlegungen können sich sowohl auf das Entscheidungsergebnis wie auch auf ihr
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Diese Überlegungen können sich sowohl auf das Entscheidungsergebnis wie auch auf ihr
Rechtsschutzbedürfnis im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auswirken. Etwa dürfte die
Einrichtung einer Annahmestelle in einer Spielhalle im Widerspruch zu den Zielen nach §
1 GlüStV stehen und daher materiell unter keinen Umständen erlaubnisfähig sein (vgl.
auch § 8 Abs. 4 AGGlüStV); ebenfalls dürften andere materielle Verbote, deren
Eingreifen auch das Verwaltungsgericht nicht auszuschließen vermag (z.B. Live-
Sportwetten nach § 21 Abs. 2 Satz 3 GlüStV), angesichts formeller Illegalität der
Betätigung des Antragstellers durchaus geeignet sein, zu einem anderen
Entscheidungsergebnis zu führen, und zwar, ohne dass es hierfür einer Umdeutung der
Verfügung bedarf, wenn denn die tatsächlichen Voraussetzungen für das Eingreifen
eines solchen materiellen – unmittelbar einer aktiven Suchtbekämpfung dienenden -
Verbotstatbestandes vorliegen, was sich in Ansehung des Angebots ausländischer
Internetsportwetten aufdrängen könnte, vom Verwaltungsgericht aber nicht untersucht
worden ist. Dem muss im vorläufigen Rechtsschutzverfahren freilich noch nicht
nachgegangen werden, weil schon der Prämisse des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt
werden kann, das Sportwettenmonopol verstoße gegen höherrangiges Recht oder
Gemeinschaftsrecht.
b) Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des dazu erlassenen Berliner
Ausführungsgesetzes zum sog. Sportwettenmonopol (§§ 4 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 2
GlüStV und § 5 AGGlüStV) lassen gemessen an den nach dem Sportwettenurteil des
Bundesverfassungsgerichts zu beurteilenden Anforderungen keine hinreichenden
Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit erkennen.
aa) Ob der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20
Abs. 3 GG) die wesentlichen Regelungen selbst getroffen hat, ist keine Frage der
Verhältnismäßigkeit des mit dem Sportwettenmonopols einhergehenden repressiven
Verbots gegenüber gewerblichen Anbietern, solche Wetten anzubieten oder zu
vermitteln, sondern verfassungsrechtlich bereits unter dem Gesichtspunkt einer für den
Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG hinreichenden gesetzlichen Grundlage zu erörtern. In diesem
Sinne ist aber festzustellen, dass die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages
durch das Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007
(GVBl. S. 604) in Landesrecht mit Gesetzesrang transformiert sind und es sich bei dem
Ausführungsgesetz ebenfalls um ein förmliches Parlamentsgesetz handelt, so dass die
Anordnung des staatlichen Sportwettenmonopols ohne jeden Zweifel dem
Parlamentsvorbehalt genügt, so weit die im Staatsvertrag und im dazu ergangenen
Ausführungsgesetz getroffenen Regelungen reichen. Dazu gehört zunächst das Verbot
für gewerblich tätige Private, Sportwetten zu veranstalten oder außerhalb des
staatlichen Wettangebots zu vermitteln. Der Begriff der Sportwette wird im Staatsvertrag
eingeengt auf Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen, die als Kombinationswette
oder Einzelwette erlaubt werden können (§ 21 Abs. 1 GlüStV). Damit ist eine Vielzahl von
Wetten, die im Zusammenhang mit Sportereignissen sonst denkbar wären,
ausgeschlossen, weil sie nicht den sportlichen Ausgang eines Sportereignisses betreffen,
sondern an – möglicherweise auch für den Ausgang bedeutungsvolle - Geschehnisse
während des Sportereignisses anknüpfen. Zwar ist es richtig, dass danach noch eine
Vielzahl von Möglichkeiten verbleibt, Wetten auf den Ausgang von Sportereignissen zu
veranstalten, was schon damit zusammenhängt, dass der Begriff des Sportereignisses
sowohl Mannschaftssportarten als auch Einzelsportarten und deren Zusammenfassung
in Mannschaften bei sportlichen Großereignissen (Olympiaden, Welt- und
Erdteilmeisterschaften pp.) abdeckt und in diesen Kategorien vielfältige
Ergebnismöglichkeiten gegeben sind. Es stellt aber kein Regelungsdefizit im Hinblick auf
den mit dem Sportwettenmonopol verbundenen Ausschluss gewerblicher
Sportwettangebote dar, wenn die nähere Regelung von Art und Zuschnitt der danach
zulässigen staatlichen Wetten der Verwaltungsbehörde in diesem Rahmen der Erlaubnis
vorbehalten bleibt, zumal diese als Einzelakt der Verwaltung gegenüber einem
Staatsvertrag der Bundesländer oder einer Regelung durch Rechtssatz ein deutlich
flexibleres Gestaltungsinstrument darstellt. Einerseits wird nämlich der Eingriff in die
Berufswahlfreiheit durch die konkrete Ausgestaltung des staatlichen Sportwettangebots
grundsätzlich nicht mehr intensiviert, weil das Monopol schon den Eingriff mit der
höchsten Intensität darstellt. Andererseits würde das Sportwetten-Urteil wohl auch
missverstanden, wenn aus dem Erfordernis der Regelung inhaltlicher Kriterien betreffend
Art und Zuschnitt der Sportwetten sowie Vorgaben zur Beschränkung ihrer Vermarktung
(a.a.O. Rn. 150) geschlossen würde, dass die konkrete Ausgestaltung des staatlichen
Wettangebots stets unmittelbar vom Gesetzgeber festgelegt werden müsste. Der
Gesetzgeber soll inhaltliche Kriterien vorgeben, was er mit den auf Sportwetten
bezogenen Regelungen in § 21 GlüStV zweifellos auch getan hat. Es spricht gegenwärtig
auch viel dafür, jedenfalls nichts Hinreichendes dagegen, dass diese Regelungen
entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts angesichts der mit dem
Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele als gesetzlich erforderliche Vorgaben auch
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Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele als gesetzlich erforderliche Vorgaben auch
ausreichen. Dabei ist zu bedenken, dass sich die in § 1 Nr. 2 GlüStV definierte, in einem
inneren Spannungsverhältnis stehende Zielsetzung, einerseits das Glücksspielangebot
zu begrenzen und andererseits den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete
und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte
Glücksspiele zu verhindern, auch dann und ohne, dass dem ernst zu nehmende
Erkenntnisse entgegenstünden, verwirklichen lässt, wenn der Gesetzgeber bei der
Regelung inhaltlicher Kriterien betreffend Art und Zuschnitt von Sportwetten
zurückhaltend vorgeht. Denn die Bestrebungen zur Verhinderung der Wettsucht und zur
Suchtbekämpfung und auch der Schutz der Spieler vor betrügerischen Machenschaften
und die Abwehr der Folge- und Begleitkriminalität würden weitgehend leerlaufen, wenn
die beabsichtigte Kanalisierung des Spieltriebes der Bevölkerung nicht gelänge, d. h.
dem staatlichen Sportwettangebot gegenüber den vielfältigen Angeboten, die im Land
Berlin und den übrigen deutschen Ländern nicht erlaubt sind, aber tatsächlich auch von
Spielern aus Deutschland genutzt werden können, die notwendige Attraktivität fehlte.
Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber weitergehende, das staatliche
Glücksspielangebot begrenzende Regelungen von Art und Zuschnitt der Sportwetten
vermisst, verkennt dies grundsätzlich, dass das Sportwetten-Urteil des
Bundesverfassungsgerichts nur die gesetzliche Vorgabe „inhaltlicher Kriterien“
betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten im Rahmen der das Sportwettenmonopol
rechtfertigenden legitimen Ziele, nicht die Regelung von Art und Zuschnitt fordert. Das
Verwaltungsgericht übersieht ferner, dass nach der Konzeption des
Glücksspielstaatsvertrages das Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots zunächst
und ganz wesentlich durch die Reduzierung auf das staatliche Sportwettangebot verfolgt
wird. Demgegenüber wird die Rückführung des so kanalisierten Spieltriebes auf ein
verantwortbares Maß der Inanspruchnahme ganz wesentlich durch die Einwirkung der
flankierenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes
auf das Monopolangebot, etwa den Ausschluss der Vertriebswege über Rundfunk und
Telekommunikationswege sowie über das Internet oder den Ausschluss von Live-
Sportwetten, die im Rahmen der Erlaubnis des staatlichen Glücksspielangebots zu
regelnden Einzelheiten, etwa Höchsteinsatzgrenzen oder der Möglichkeit von
Einsatzlimits gefährdeter Spielteilnehmer, gewährleistet. Fragen der Ausgestaltung des
Wettangebots über die Vorgabe hinaus, dass die Wetten auf den Ausgang von
Sportereignissen, also auf die Vorhersage von Ergebnissen sportlicher Wettkämpfe, sind
deswegen von geringerem Gewicht, und zusätzliche Restriktionen könnten insoweit eher
kontraproduktiv im Hinblick auf die mit der Begrenzung des Spielangebots verfolgten
übrigen legitimen Ziele wirken. Im Übrigen kann die Regelung von Art und Zuschnitt der
Sportwetten im Rahmen der dafür notwendigen Erlaubnis auch deshalb nicht
beanstandet werden, weil es damit zunächst dem Veranstalter überlassen bleibt, ein
gesetzeskonformes Spielangebot zu entwickeln und der Erlaubnisbehörde zur Prüfung
vorzulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass neue Spielangebote nur erlaubt werden
dürfen, wenn zuvor der Fachbeirat nach § 10 Abs. 2 GlüStV die Auswirkungen des neuen
Angebots auf die Bevölkerung untersucht und bewertet hat und nach Einführung über
die sozialen Auswirkungen berichtet wird (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 1 GlüStV, § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 4 AGGlüStV). Die Befürchtung eines verwaltungsgerichtlichen Kontrolldefizits sieht
der Senat insoweit – anders als das Verwaltungsgericht – nicht; sollte das konkrete
Sportwettangebot den rechtlichen Vorgaben widersprechen, hat dies Auswirkungen auf
die Zulässigkeit des Monopols mit der Folge, dass einem gewerblichen Anbieter oder
Vermittler von Sportwetten jedenfalls das hierauf beruhende Verbot nicht
entgegengehalten werden könnte, was dieser auf der Grundlage entsprechend konkreter
Beanstandungen sowohl gegen konkrete Verbotsverfügungen, als auch im Rahmen
eines Verpflichtungs- oder Feststellungsbegehrens gerichtlich klären lassen kann.
bb) Von der Frage einer ausreichenden gesetzlichen Festlegung des Gegen-standes von
Sportwetten ist zu unterscheiden, ob die flankierenden Regelungen des Gesetzgebers
ihrerseits den Anforderungen an die Rechtfertigung des mit der Regelung eines
Monopols verbunden Eingriffs in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) genügen. Auch
diese Frage ist – entgegen dem Verwaltungsgericht – nach dem derzeitigen
Erkenntnisstand zu bejahen.
Der Senat geht – in Übereinstimmung mit dem Sportwetten-Urteil des
Bundesverfassungsgerichts – davon aus, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht auf
eine "Kohärenz und Systematik" des gesamten Glücksspielsektors einschließlich des
gewerberechtlich zugelassenen Automatenspiels für die Vereinbarkeit eines staatlichen
Wettmonopols mit Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht ankommt. Vielmehr verlangt
das Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) in Ansehung der schon unter der Geltung des
Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland bestehenden einheitlichen
gesetzlichen Regelung von (Sport-)Wetten und (Zahlen-)Lotterien sowie der
andersartigen Regelung des gewerblichen Automatenspiels insoweit mit Inkrafttreten der
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andersartigen Regelung des gewerblichen Automatenspiels insoweit mit Inkrafttreten der
Neuregelung nur eine konsequente und konsistente Ausgestaltung eines aus
ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots. Die
verfassungsrechtlichen Anforderungen in materiellrechtlicher und organisatorischer
Hinsicht, deren Umsetzung im Einzelnen und im Zusammenspiel miteinander dem
Gesetzgeber obliegt, lassen sich nach dem Sportwetten-Urteil (a.a.O., juris Rn. 150 ff.)
dahin zusammenfassen, dass neben den bereits angesprochenen inhaltlichen Kriterien
betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten, Vorgaben zur Beschränkung ihrer
Vermarktung, insbesondere die Beschränkung der Werbung auf Information und
Aufklärung zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale
Wettmöglichkeiten anzubieten, eine am Ziel der Suchtbekämpfung und damit
verbunden des Spielerschutzes ausgerichtete - über das bloße Bereithalten von
Informationsmaterial hinausgehende - Einzelausgestaltung etwa durch Vorkehrungen
wie die Selbstsperre, eine Auswahl und Einrichtung der Vertriebswege, die Möglichkeiten
zur Realisierung des Spieler- und Jugendschutzes nutzt, etwa der Ausschluss von
Wettmöglichkeiten, die mit Fernsehübertragungen von Sportereignissen verknüpft sind,
und schließlich die organisatorische Trennung der Instanzen, die die Einhaltung dieser
Anforderungen sicherzustellen haben, von denen, die die fiskalischen Interessen des
Staates wahrzunehmen haben, verlangt werden. Den allgemeinen Maßstab für die
Einschränkung der Berufsfreiheit durch die Entscheidung, Sportwetten nur durch
staatliche Veranstalter anzubieten, hat das Bundesverfassungsgericht im Sportwetten-
Urteil dahin zusammengefasst, dass der die Freiheit der Berufswahl betreffende Eingriff
nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt ist, die den Anforderungen
der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt; dies erfordert, dass die
eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen wurde, durch hinreichende, der Art der
betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende
Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit entspricht (a.a.O., juris Rn. 94). Verhältnismäßig ist der Eingriff,
wenn er zur Erreichung des damit verfolgten Ziels geeignet, erforderlich und
angemessen ist. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht auf seine Rechtsprechung
hingewiesen (a.a.O. juris Rn. 112), wonach ein Mittel bereits dann im
verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sei, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg
gefördert werden könne, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genüge (vgl.
BVerfGE 63, 88 <115>; 67, 157 <175>; 96, 10 <23>; 103, 293 <307>), dem
Gesetzgeber komme dabei ein Einschätzungs- und Prognosevorrang zu (vgl. BVerfGE
25, 1 <17, 19 f.>; 77, 84 <106 f.>), da es vornehmlich seine Sache sei, unter
Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden,
welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will (vgl. BVerfGE 103,
293 <307>). Auch auf der Ebene der Erforderlichkeit des Regelungsmodells verfüge der
Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (a.a.O. juris Rn.116), der
dazu führe, dass seine Entschließung verfassungsrechtlich nur beanstandet werden
könne, wenn nach den dem Gesetzgeber bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die
bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Beschränkungen, die als
Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirksamkeit versprechen, die Betroffenen
indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 25, 1 <12, 19 f.>; 40, 196 <223>; 77, 84
<106>). Beide Prüfungsebenen führten im Übrigen schon im Hinblick auf die alte
Rechtslage (Lotteriestaatsvertrag und Bayerisches StaatslotterieG) zu keinen
verfassungsrechtlichen Beanstandungen, weil der Gesetzgeber angesichts seines weiten
Beurteilungsspielraums davon habe ausgehen dürfen, dass die mit Sportwetten
verbundenen Suchtgefahren mit Hilfe eines auf die Bekämpfung von Sucht und
problematischem Spielverhalten ausgerichteten Wettmonopols mit staatlich
verantwortetem Wettangebot effektiver beherrscht werden können als im Wege einer
Kontrolle privater Wettunternehmen (a.a.O., juris Rn. 118). Das in Bayern errichtete
staatliche Wettmonopol ist jedoch deshalb beanstandet worden, weil es in seiner
gegenwärtigen und tatsächlichen Ausge-staltung nicht konsequent am Ziel der
Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet war,
da es keine materiellrechtlichen Regelungen und strukturellen Sicherungen enthielt, die
diese Ausrichtung gewährleisteten, so dass das Monopol in der Zielverfolgung als
letztlich nicht konsequent im Dienst der seine Anordnung einzig rechtfertigenden Ziels
einer aktiven Suchtbekämpfung stehend zu beurteilen war und anzunehmen war, dass
ein Konflikt mit fiskalischen Interessen zu Gunsten dieser ausgehe (a.a.O., juris Rn. 123
ff., 127). Hieraus hat das Bundesverfassungsgericht die bereits angesprochenen
Anforderungen entwickelt und dabei die Ausübung des rechtspolitischen
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hervorgehoben (a.a.O., juris Rn. 149).
Ein gesetzliches Regelungsdefizit ist nach diesem Maßstab nicht mehr festzustellen; der
Glücksspielstaatsvertrag und das zu seiner Ausführung erlassene Berliner Landesgesetz
gewährleisten eine konsequente Verfolgung der Ziele der Begrenzung der
Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auch innerhalb des staatlichen
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Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht auch innerhalb des staatlichen
Spielangebots. Sie stellen unter Berücksichtigung des Gesetzes über die Deutsche
Klassenlotterie Berlin und die Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin sowie der
Änderung der Nr. 5 Anlage des allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes durch
Zuweisung der entsprechenden Ordnungsaufgaben an die Senatsverwaltung für Inneres
auch in organisatorischer Hinsicht sicher, dass diese Zielrichtung nicht faktisch
zugunsten von Zwecken der Einnahmeerzielung zurückgedrängt werden kann. Davon
ausgehend ist die objektive Beschränkung der Berufswahlfreiheit durch den Ausschluss
gewerblich von Privaten veranstalteter Sportwetten zumutbar. Weitergehende
gesetzliche Beschränkungen des staatlichen Sportwettangebots, etwa hinsichtlich der
Ausgestaltung der Wetten, des Vertriebs und seiner Bewerbung, wie sie dem
Verwaltungsgericht vorschweben, sind verfassungsrechtlich dafür nicht gefordert. Das
Verwaltungsgericht verkennt insoweit die Reichweite des rechtspolitischen
Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers, der sich materiebezogen daraus ergibt, dass
die Zielsetzung der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der
Wettsucht im Rahmen der Kanalisierung des natürlichen Spieltriebes der Bevölkerung in
staatliche Spielangebote zur Verfolgung weiterer Ziele (Minderjährigen- und
Jugendschutz, Spielerschutz, insbesondere vor betrügerischen Machenschaften,
Bekämpfung und Vermeidung von illegalem Glücksspiel sowie von Folge- und
Begleitkriminalität) ein Beziehungsgeflecht von politischen Zielen und
Schutzverpflichtungen darstellt, bei dem der abwägende Ausgleich, welche Regelungen
als geeignet und erforderlich erachtet werden, eine politische Entscheidung des
Gesetzgebers darstellt. Diese ist richterlicher Kontrolle weitgehend entzogen und lässt
es insbesondere nicht zu, eigene Vorstellungen von konsistenter und konsequenter
Verfolgung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zum Maßstab für die Zumutbarkeit
des Eingriffs zu erheben. Maßstab ist hier vielmehr, ob die getroffenen Regelungen
ausgehend von den Sachgesetzlichkeiten der Sachmaterie den Anforderungen an die
Eignung und die Erforderlichkeit genügen und die Zweckbindung des Sportwettmonopols
beachten und sicherzustellen vermögen. In diesem Rahmen ist es allein Sache des
Gesetzgebers zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls
ergreifen möchte. Diese innerhalb der verfassungsrechtlichen Normprüfung gebotene,
innerhalb eines dem Grundsatz der Gewaltenteilung verpflichteten demokratischen
Rechtsstaats nicht verzichtbare richterliche Zurückhaltung lassen die
Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts, auf die es sich für die vorliegende
Entscheidung beruft, vermissen. Das Verwaltungsgericht zeigt Sachgesetzlichkeiten der
Sachmaterie, die innerhalb des dargestellten Geflechts der verfolgten legitimen Gesamt-
und Einzelziele den Gesetzgeber zu weitergehenden Restriktionen zwingen, nicht auf,
sondern entwickelt eigene verschärfte Maßstäbe für die Ausrichtung des
Sportwettenmonopols am Ziel der Suchtbekämpfung, die über das im Sportwetten-
Urteil erkannte Regelungsdefizit und die dadurch bedingt hinter den Anforderungen
zurückbleibende faktische Ausgestaltung deutlich hinausgehen. Auch sonst sind
Gesichtspunkte, die insbesondere die Eignung der Regelungen zur Konzentration der
Veranstaltung von Sportwetten beim Antragsgegner in Frage stellen könnten, nicht
ersichtlich. Sie wird insbesondere nicht durch in der Endzeit der DDR einzelnen privaten
Anbietern nach DDR-Bestimmungen erteilte Gewerbeerlaubnisse in Frage gestellt; diese
Erlaubnisse gelten im Land Berlin nicht fort und werden im Übrigen mit Wirkung für die
Zukunft durch die einschränkenden Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags inhaltlich
modifiziert (vgl. Beschlüsse des Senats vom 21. Dezember 2009 – OVG 1 S 213.09 und
215.08 – zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
Der Senat folgt der weiteren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das
bisher eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelungen des
Glücksspielstaatsvertrags und auch des Berliner Ausführungsgesetzes nicht zur
Entscheidung angenommen hat (vgl. Beschlüsse vom 20. März 2009 – 1 BvR 2410/08 –
und vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08 -). Diese Entscheidungen gehen davon aus,
dass vorbehaltlich einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung der neuen
gesetzlichen Regelungslage und der durch sie gewährleisteten Ausgestaltung des
staatlichen Sportwettangebots im Rahmen von Verfassungsbeschwerden gegen
fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen insoweit festzustellen ist, dass das
grundlegende Regelungsdefizit, welches die alte landesrechtliche Regelungslage
kennzeichnete, als grundsätzlich behoben angesehen werden kann. Im Hinblick auf die
vom Sportwetten-Urteil im Rahmen des Neuregelungsauftrags geforderte konsequente
Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht
und Begrenzung der Wettleidenschaft (vgl. dort S. 317 f.) sei hinzuweisen auf das
Teilnahmeverbot für Minderjährige (§ 4 Abs. 3 GlüStV), das Internetverbot (§ 4 Abs. 4),
die Werbebeschränkungen (§ 5 Abs. 1 bis 3 GlüStV), konzeptionelle Vorgaben für eine
aktive Vorbeugungs- und Aufklärungsarbeit von Veranstaltern und Vermittlern von
Glücksspielen (§§ 6 und 7 GlüStV), der Verpflichtung zur Einrichtung eines
übergreifenden Sperrsystems mit der Möglichkeit zur Selbst- und Fremdsperre (§ 8
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übergreifenden Sperrsystems mit der Möglichkeit zur Selbst- und Fremdsperre (§ 8
GlüStV), der Trennung von Glücksspielaufsicht von der Finanz- bzw.
Beteiligungsverwaltung (§ 9 Abs. 5 GlüStV), die ordnungsrechtliche Ausrichtung
staatlicher Glücksspielangebote mit beratender Begleitung durch einen Fachbeirat (§ 10
Abs. 1 GlüStV), Begrenzung der Zahl der Annahmestellen (§ 10 Abs. 3 GlüStV), den
Auftrag zur glücksspielbezogenen Suchtforschung (§ 11 GlüStV) und die Beschränkung
von Sportwetten durch Trennung von den Sportereignissen, das Verbot der Verknüpfung
von Wettveranstaltung und -vermittlung mit der telemedialen Sportberichterstattung
sowie dem Verbot von Live-Wetten (§ 21 Abs. 2 GlüStV) und dem Teilnahmeverbot für
gesperrte Spieler an Sportwetten (§ 21 Abs. GlüStV). Diese Regelungen seien
grundsätzlich geeignet, die verfassungsrechtlich geforderten Restriktionen im Bereich
des Vertriebs und des Bewerbens staatlicher Sportwetten herbeizuführen. Soweit im
Hinblick auf die Delegation der Festlegung von Art und Zuschnitt der Sportwetten in § 21
Abs. 1 GlüStV fraglich ist, ob die neue Regelungslage - wie vom Sportwetten-Urteil
gefordert - inhaltliche Kriterien zu Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten in
ausreichendem Umfang gesetzlich festlegt, sei darauf hinzuweisen, dass nach § 21 Abs.
1 GlüStV Sportwetten zumindest nur in Form von Kombinationswetten oder Einzelwetten
auf den Ausgang von Sportereignissen erlaubnisfähig seien. In Verbindung mit den
genannten Regelungen der Vertriebs- und Werbemodalitäten könne ein insoweit
bestehendes etwaiges Regelungsdefizit jedenfalls im Eilverfahren als unerheblich
angesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009 a.a.O., Rn. 29-33). Die
davon abweichende Sichtweise des Verwaltungsgerichts in seinen
Hauptsacheentscheidungen überzeugt nicht. Damit werden die Anforderungen des
Sportwetten-Urteils an die Rechtfertigung des Sportwettenmonopols nach einem
eigenen rechtspolitischen Entwurf entwickelt und konkretisiert, der weder mit den
Anforderungen des Parlamentsvorbehalts noch dem Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers im allgemeinen und hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden
Eingriffsmaterie im besonderen und den oben dargestellten verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit des Sportwettenmonopols vereinbar ist. Es ist
Sache des Gesetzgebers, die Kanalisierungsfunktion des Monopols so auszugestalten,
dass die Ziele der Suchtbekämpfung und der Begrenzung der Wettleidenschaft innerhalb
des staatlichen Wettangebots wirksam verfolgt werden können. Er darf und muss dabei
den Umstand berücksichtigen, dass umso eher ein Abwandern der Spielinteressenten in
illegale Wettangebote zu befürchten ist, je restriktiver das staatliche Sportwettangebot
ausgestaltet wird und ein Fehlschlagen der Kanalisierungsfunktion letztlich die Eignung
des gesamten Regelungsmodells und die Erreichung der legitimen Ziele des
Glücksspielstaatsvertrages in Frage stellen würde. Gerichte haben die
Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers insoweit zu achten. Sie können den in
einem solchen Beziehungsgeflecht vorgenommenen Ausgleich nur dann
verfassungsrechtlich beanstanden, wenn er offensichtlich defizitär oder objektiv
willkürlich ist. Hier ist schon nichts Hinreichendes für eine den Anforderungen des
Sportwetten-Urteils widersprechende Fehlgewichtung erkennbar. Jedenfalls reicht dafür
die Kritik des Verwaltungsgerichts an der Beibehaltung des Vertriebsweges über
Annahmestellen, an deren gesetzlich festgelegter Höchstanzahl, an unzureichenden
Regelungen zu Lage und sonstigem Warenangebot und Auswahlkriterien sowie an
vermeintlich nicht ausreichenden strukturellen Vorgaben für eine Begrenzung der
Werbung, Hinweise auf unzureichenden Spielerschutz, etwa fehlende gesetzliche
Regelungen der Höchsteinsätze im staatlichen Spielangebot, nicht aus. Soweit
gesetzliche Regelungen insoweit für unzureichend oder erforderlich gehalten werden
können, sprechen aus der Zielsetzung des Staatsvertrages begründete Aspekte mit
vergleichbarem Gewicht für die gegenwärtige rechtliche Ausgestaltung.
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings darin zu folgen, dass das staatliche
Sportwettenmonopol nicht nur nach seiner rechtlichen Ausgestaltung streng auf das Ziel
der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet
sein muss, sondern diese rechtliche Ausgestaltung auch tatsächlich vollzogen werden
muss. Dabei steht die Bindung sowohl der staatlichen Verwaltung, der die Aufsicht
insoweit obliegt, als auch der Deutschen Klassenlotterie Berlin als Anstalt des
öffentlichen Rechts, der die Veranstaltung der Sportwetten im Land Berlin übertragen ist,
an die rechtlichen Regelungen außer Frage. Vielmehr kommt es darauf an, ob diese
Bindung an das Recht tatsächlich beachtet und die Beachtung auch überwacht wird.
Allerdings reichen Einzelfälle fehlerhafter Rechtsanwendung nicht aus, um insgesamt ein
Vollzugsdefizit oder ein strukturelles Regelungsdefizit feststellen zu können. Der Senat
hat insoweit bereits in früheren Entscheidungen betont, dass ein längerer
Beobachtungszeitraum erforderlich ist, um feststellen zu können, ob es sich bei der
bisher möglicherweise unvollständigen Durchsetzung der Werbeverbote noch um
Anlaufschwierigkeiten oder um ein normativ angelegtes strukturelles Defizit handelt; die
Erwartung, dass sich die tatsächlich gewachsenen Verhältnisse gleichsam auf einen
Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit
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Schlag mit der gesetzlichen Neuausrichtung des Sportwettenmonopols mit den damit
verfolgten Zielen in Einklang zu bringen seien, ist verfehlt (vgl. Beschlüsse vom 27.
November 2008 – OVG 1 S 81.08 – S. 15 des Beschlussabdrucks, und vom 26. Februar
2009 – OVG 1 S 93.08 – S. 5 f. des Beschlussabdrucks). Aktuell bestehen allerdings
keine Anhaltspunkte dafür, dass insbesondere die Werbeverbote für Sportwetten
unzureichend beachtet würden.
Ob Werbekampagnen nach Beginn des Jahres 2008, etwa ganzseitige Anzeigen in den
Sportteilen von Sonntagszeitungen während der Fußballeuropameisterschaft unter der
Überschrift: „Ehrlich wetten: Ein Gewinn für alle“, mit der Abbildung eines mit einem
Heiligenschein umgebenen Fußballs, einen Aufforderungscharakter aufweisen und gegen
das Werbeverbot verstoßen, ist deshalb kein durchgreifendes Indiz dafür, dass Werbung
im Einnahmeinteresse betrieben wird. Allerdings ist insoweit dem Antragsgegner
zuzugestehen, dass es im Vorfeld eines sportlichen Großereignisses, dessen Verlauf und
Ergebnisse auch von illegalen Wettanbietern genutzt werden, bei zu konstatierender –
nicht zuletzt auch durch die Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichts
hervorgerufener - Rechtsunsicherheit durchaus erheblichen Informations- und
Aufklärungswert besitzt, wenn in der Öffentlichkeit verdeutlicht wird, welches das legale
Sportwettangebot ist und dass die Einnahmen aus dem legalen staatlichen Oddset-
Wettangebot zu einem erheblichen Anteil Gemeinwohlzwecken zugeführt werden; die
Bewertung der Symbolik durch das Verwaltungsgericht, dass der Abschluss von
Sportwetten nicht nur sozial adäquat, sondern auch als eine gemeinnützige Handlung, ja
sogar von Sünden befreiende Tätigkeit aufzufassen sei, und deshalb dieser Werbung ein
unzulässiger unterschwelliger Aufforderungscharakter innewohne, lässt sich – selbst
wenn es sich bei dem Ablasscharakter nicht um eine besonders naheliegende
Interpretation handelt – jedoch nicht völlig von der Hand weisen. Jedenfalls bei kundigen
Sportwettinteressenten dürfte diese Werbung aber nicht als emotionale Ansprache,
sondern als Hinweis auf das legale Oddset-Angebot verstanden werden, was insofern
legitim erscheint, als ein Ausweichen auf illegale Spielangebote für den
Wettinteressenten zivilrechtlich nachteilig ist. Allerdings findet in dieser Werbegestaltung
seinen Ausdruck, dass die rechtliche Neuausrichtung des Glücksspielrechts einen
möglicherweise noch nicht vollständig vollzogenen Umdenkprozess bei den
Verantwortlichen für das staatliche Spielangebot, auch bei der DKLB, erfordert. Denn die
rechtliche Zielsetzung des staatlichen Sportwettangebots besteht nicht darin, möglichst
hohe Einnahmen für Gemeinwohlzwecke zu generieren, sondern als einziger Anbieter
von Sportwetten ein Spielangebot zu unterbreiten, das von einer aktiven
Suchtbekämpfung begleitet der Begrenzung der Wettleidenschaft dient. Die hierzu
eingerichtete Anstalt des öffentlichen Rechts hat sich voll und ganz in den Dienste
dieses Zwecks zu stellen. Damit sind Werbestrategien, die nicht nur aus dem Blickwinkel
besonders kritischer Betrachter mehrdeutig – auch als Aufforderung zur Teilnahme an
Sportwetten – interpretiert werden können, nicht vereinbar; die Werbung ist nämlich in
allen ihren Auswirkungen zu untersuchen und eine rechtlich zulässige
Interpretationsmöglichkeit führt nicht zum Ausschluss anderer
Interpretationsmöglichkeiten, nach denen die Werbung wegen unzulässigen
Aufforderungscharakters gegen § 5 GlüStV verstößt. Etwa ist auch die Herstellung eines
Zusammenhangs in der Öffentlichkeit des Inhalts, dass die Spielumsätze sinken und
weniger Mittel für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden können, mit
dem gesetzlichen Auftrag des staatlichen Wettanbieters zur Begrenzung der
Wettleidenschaft nicht vereinbar. Dass dieser Umdenkprozess keineswegs
abgeschlossen ist, zeigen etwa jüngst erneut zu beobachtende Rabattaktionen beim
Zahlenlotto („Berlin-Prämie“, dazu VG Berlin, Urteil vom 22. September 2008 – VG 35 A
15.08 – juris Rn. 152), die auch aus Sicht des Senats problematisch sind und von der
staatlichen Aufsichtsbehörde auch nicht tatenlos hingenommen werden können. Mögen
solche Verstöße auch hier nicht näher zu prüfende Bereiche des staatlichen
Glücksspielangebots betreffen, nähren sie doch Zweifel, ob die rechtlichen
Anforderungen, die an ein staatliches Glücksspielmonopol von Verfassungs wegen und
auch in gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht zu stellen sind, von den insoweit
Verantwortlichen tatsächlich in jeder Beziehung schon verinnerlicht worden sind.
Ungeachtet der notwendigen Fortsetzung dieses erforderlichen Prozesses bewertet der
Senat allerdings den Rückgang der Spielergebnisse aus den veranstalteten Sportwetten
unabhängig von der differenzierteren Ursachenbewertung durch die Beteiligten durchaus
als Anzeichen dafür, dass die Neuausrichtung des Sportwettmonopols auch in Bezug auf
das staatliche Wettangebot tatsächlich greift.
c) Es kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht festgestellt werden, dass
die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des dazu erlassenen
Ausführungsgesetzes, soweit sie Sportwetten regeln, wegen Verstoßes gegen die
Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV/bisher 49 EGV) unangewendet gelassen werden
dürfen, wie das Verwaltungsgericht in den in Bezug genommenen
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dürfen, wie das Verwaltungsgericht in den in Bezug genommenen
Hauptsacheentscheidungen meint.
aa) Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne sich auch auf diese
gemeinschaftsrechtliche Position berufen, weil die Untersagung der Vermittlung von
Sportwetten eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbieters einen
grenzüberschreitenden Bezug aufweise, da der Veranstalter der Sportwetten, an den der
Antragsteller die Wetten vermittle, in einem anderen EU-Mitgliedstaat ähnliche
Dienstleistungen erbringe, erweist sich als nicht ausreichend tragfähig. In dem hier
einschlägigen nicht durch sekundäres Gemeinschaftsrecht geregelten, national höchst
unterschiedlich rechtlich ausgestalteten Bereich bedarf es nämlich einer eingehenden
Prüfung, ob die in Österreich erteilte Erlaubnis – wofür einiges sprechen könnte - nicht
nur eine streng auf den Mitgliedstaat beschränkte Berechtigung vermittelt. Auf das
Erfordernis dieser Frage nachzugehen, hat der Senat bereits in einschlägigen
Entscheidungen hingewiesen (Beschlüsse vom 25. Oktober 2006 – OVG 1 S 90.06 –
ZfWG 2006, 318, juris Rn. 24, und vom 24. November 2006 – OVG 1 S 122.06 – OVGE
27, 301). Das Beschwerdevorbringen beanstandet hiernach zu Recht, dass die Annahme
eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht von einer Bewertung der durch die
österreichische Erlaubnis vermittelten Berechtigung des Veranstalters der Sportwetten,
die der Antragsteller hier anbieten und vermitteln möchte, ausgeht, deren Richtigkeit in
Frage steht. Die Markenbezeichnung „m…“ legt angesichts der Inhalte der vom
Veranstalter B. GmbH verantworteten Internetseite www.m...de jedenfalls nahe, dass es
sich bei dem vom Antragsteller betriebenen Geschäftsmodell, das Sportwettangebot
des österreichischen Anbieters über eine Online-Standleitung an diesen zu vermitteln,
letztlich um die Terrestrifizierung eines in Deutschland unzulässigen Internetangebots
des Anbieters aus dem anderen Mitgliedstaat handelt.
bb) Selbst wenn man jedoch einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit des
Antragstellers unterstellt, berechtigt der Sachverhalt nicht dazu, die einschlägigen
Verbotsnormen des Glücksspielstaatsvertrages auf der Grundlage des
Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts unangewendet zu lassen, denn die
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch das Sportwettenmonopol erscheint auch
nach ihren tatsächlichen Anwendungsmodalitäten gerechtfertigt.
Zu prüfen ist insoweit eine durch den Ausschluss sämtlicher anderen außerhalb des
staatlichen Veranstaltungsmonopols angebotenen Sportwetten begründete
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) von Wettanbietern aus anderen
EU-Mitgliedstaaten, sich auf dem deutschen Markt, hier konkret in Berlin, in der Form
des Angebots ihrer Internet-Wetten in Annahmestellen selbständiger Wettvermittler zu
betätigen.
Maßgeblich ist insoweit, ob die Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen, die
in den nach Art. 62 AEUV (bisher 55 EGV) auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 51 AEUV
(bisher 45 EGV) und 52 AEUV (bisher Art. 46 EGV) ausdrücklich vorgesehen sind,
zulässig oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist. Art.
52 Abs. 1 AEUV lässt Beschränkungen zu, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung
eine Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses herausgestellt wie die
Ziele des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen
für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von
Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007 –
Rs. C-338/04, C-359/04 u. 360/04 - Placanica u. a., Randnr. 46 und die dort angeführte
Rechtsprechung). Insoweit gehört die Regelung der Glücksspiele zu den Bereichen, in
denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den
Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung des betreffenden
Gebiets durch die Gemeinschaft ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen
Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse
sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14.
Dezember 1979, - 34/79 - Henn und Darby, Slg. 1979, 3795, Rn. 15; vom 24. März 1994
- Rs. C- 275/92 - Schindler, Slg. 1994, I-1039, Rn. 32; vom 20. November 2001 - Rs. C-
268/99 - Jany u. a., Slg. 2001, I-8615, Rn. 56 und 60, sowie vom 6. März 2007 a.a.O. Rn.
47). Jedoch kann allein der Umstand, dass ein Mitgliedstaat ein anderes Schutzsystem
als ein anderer Mitgliedstaat gewählt hat, keinen Einfluss auf die Beurteilung der
Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen haben.
Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen
Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu
beurteilen (Urteile vom 21. September 1999 - Rs. C-124/97 - Läärä u. a., Slg. 1999, I-
6067, Rn. 36, und vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98 - Zenatti, GewArchiv 2000, 19, Rn.
34). Somit steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet
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34). Somit steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet
der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau
zu bestimmen, doch müssen die von ihnen vorgeschriebenen Beschränkungen den sich
aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen an ihre
Verhältnismäßigkeit genügen (Urteil vom 6. März 2007 a.a.O., Rn. 48). Der Senat weist
insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, wonach die
Anforderungen des Gemeinschaftsrechts insoweit parallel zu denjenigen des nationalen
Verfassungsrechts laufen (Sportwetten-Urteil a.a.O., juris Rn. 143, 144), wobei
hervorzuheben ist, dass eine von der gesetzlichen Ausgestaltung abweichende faktische
Ausgestaltung des Sportwettenmonopols auch nach deutschem Verfassungsrecht zu
beanstanden wäre, nämlich gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)
verstoßen würde.
Von daher ist die mit der gesetzlichen Errichtung eines staatlichen Sportwettmonopols
verfügte Beschränkung des Anbietens von Sportwetten darauf zu überprüfen, ob sie
geeignet ist, die Verwirklichung eines oder mehrerer der in § 1 GlüStV festgelegten Ziele
zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele
erforderlich ist. Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend
angewandt werden (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 6. März 2007 a.a.O, Rn. 49
m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH). Eine nationale Regelung ist in diesem
Zusammenhang nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu
gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und
systematischer Weise zu erreichen (zuletzt etwa EuGH, Urteil vom 10. März 2009 – Rs.
C-169/07 - Hartlauer, Rn. 55).
Maßstab sind insoweit die Ziele nach § 1 GlüStV, Verhinderung von Wettsucht und
Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung, Begrenzung des
Glücksspielangebots und Kanalisierung des Spieltriebes der Bevölkerung in geordnete
und überwachte Bahnen, Verhinderung des Ausweichens auf illegale Spielangebote, der
Jugend- und Spielerschutz, insbesondere vor betrügerischen Machenschaften, sowie die
Abwehr der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität. Diese Ziele
sind, soweit sie nicht bereits unter die Begrifflichkeiten der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit sowie der Gesundheit zu fassen sind, als zwingende Gründe des
Allgemeininteresses zu bewerten, weil sie sich als Ausprägungen des
Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die
Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der
sozialen Ordnung im Allgemeinen darstellen. Insbesondere die Bekämpfung der
Kriminalität kann ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sein, der geeignet ist,
Beschränkungen hinsichtlich der Wirtschaftsteilnehmer zu rechtfertigen, denen es
gestattet ist, Dienstleistungen im Glücksspielsektor anzubieten. Glücksspiele bergen
nämlich in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden
können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von
Betrug und anderen Straftaten (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 – Rs C-42/07 –
Liga Portuguesa, zit. nach http://curia.europa.eu, Rn. 63). Ebenfalls anerkannt ist, dass
eine begrenzte Erlaubnis von Spielen im Rahmen eines Ausschließlichkeitsrechts den
Vorteil bietet, den Spielbetrieb in kontrollierte Bahnen zu lenken und die Gefahren eines
auf Betrug und andere Straftaten ausgerichteten Spielbetriebs auszuschalten (vgl.
EuGH, Urteile vom 21. September 1999 - Läärä a.a.O, Rn. 37, vom 21. Oktober 1999 -
Zenatti a.a.O., Rn. 35 und vom 8. September 2009 – Liga Portuguesa, Rn. 64).
Insoweit ist festzuhalten, dass die Konzentration der Glücksspielangebots durch auf
gesetzlicher Grundlage errichtete juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts mit maßgeblicher öffentlicher Beteiligung gemäß § 10 Abs. 2 GlüStV geeignet ist,
den Betrieb eines überwachten und sicheren Systems, das allen Zielen des § 1 GlüStV
gleichermaßen gerecht werden kann, sicherzustellen. Der Gesetzgeber hat sich insoweit
für die Beibehaltung der bisherigen Veranstaltungs- und Vertriebsstrukturen
entschieden, was trotz der im Sportwettenurteil gerügten Auswüchse und Unklarheiten
in der Zielstellung nicht beanstandet werden kann, weil diese Strukturen in der
Vergangenheit jedenfalls auch gewährleistet haben, dass es zumindest im
Sportwettenbereich zu keinem überbordenden Wettangebot und zu nennenswerter
Entstehung von Spielsucht mit den damit verbundenen Erscheinungsformen von
Kriminalität, der Gefährdung des Einzelnen und der öffentlichen Ordnung hat kommen
können. Das Bundesverfassungsgericht hat daran im Kern kritisiert, dass das staatliche
Sportwettangebot zunehmend gewerbliche Züge entwickelt hat, Glücksspiele wie Güter
des täglichen Lebens vertrieben worden seien und deshalb nicht mehr gewährleistet
gewesen sei, dass das Monopol noch für die schon seinerzeit verfolgten Ziele der
Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft stehe oder sich damit
einhergehende fiskalische Ziele im Zweifel durchsetzen würden. Insoweit muss aber
berücksichtigt werden, dass die zu beanstandende Entwicklung letztlich durch das
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berücksichtigt werden, dass die zu beanstandende Entwicklung letztlich durch das
Hinzutreten von privaten Wettangeboten aus dem gemeinsamen Markt und
insbesondere unter Anwendung moderner technischer, staatlicher Kontrolle weitgehend
entzogener Vertriebsstrukturen wie etwa dem Internet maßgeblich befördert worden ist.
Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Neuausrichtung des in
der Kompetenz der Länder regelungsfähigen Glücksspielsektors an den bewährten, eine
effektive staatliche Kontrolle ermöglichenden Veranstaltungs- und Vertriebsstrukturen
festgehalten wurde, zugleich aber einerseits schädliche, eine konsistente und
konsequente Verfolgung der genannten Ziele erschwerende Einwirkungen von außen auf
diese Strukturen, aber auch innerhalb dieser Strukturen selbst insbesondere durch das
Verbot der Veranstaltung und Vermittlung über das Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV)
unterbunden wurden, andererseits durch zusätzliche materiellrechtliche und
organisatorische Regelungen sichergestellt wird, dass sich im Zweifel die Ziele der
Suchtvermeidung und –bekämpfung gegenüber dem Interesse der Einnahmeerzielung
durchsetzen. Insoweit ist besonders auf die gesetzliche Begrenzung der Zahl der
Annahmestellen, auf das Erlaubniserfordernis auch für staatliche Spielangebote, die
Trennung der Glücksspielaufsicht von der Finanzverwaltung und die Einrichtung eines
beratenden Fachbeirats für die Suchtbekämpfung hinzuweisen. Diese Strukturen stellen
die Redlichkeit des staatlichen Wettangebots sicher und erlauben dem Staat eine
wirksame Aufsicht darüber, dass die zur Verfolgung der Ziele des
Glücksspielstaatsvertrages geschaffenen materiellen Regelungen beachtet werden. Das
von der DKLB als der in Berlin errichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts
unter der Marke Oddset vertriebene Sportwettangebot ermöglicht es – allerdings nur
unter der Voraussetzung eines konsequenten behördlichen Einschreitens gegen illegale
Sportwettangebote - den Betrieb dieser Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, und ist
geeignet, die Verbraucher insbesondere vor betrügerischen Machenschaften illegaler
Spielveranstalter zu schützen.
Das Sportwettmonopol ist insoweit auch eine erforderliche Beschränkung der
Dienstleistungsfreiheit, da den Behörden eines Mitgliedstaats in Bezug auf nicht
gebietsansässige Wirtschaftsteilnehmer, die ihre Dienstleistungen – wie der Veranstalter,
an den der Antragsteller Sportwetten vermitteln möchte - über das Internet anböten,
nicht die gleichen Überwachungsmöglichkeiten eröffnet sind wie im Fall der
Wahrnehmung dieser Aufgabe im Wege mittelbarer Staatsverwaltung durch eine
unmittelbarer Aufsicht unterliegende Anstalt des öffentlichen Rechts. Der EuGH hat dazu
jüngst festgestellt (Urteil vom 8. September 2099 – Liga Portuguesa a.a.O. Rn. 69), dass
der Sektor der über das Internet angebotenen Glücksspiele in der Gemeinschaft nicht
harmonisiert ist und ein Mitgliedstaat deshalb die Auffassung vertreten darf, dass der
Umstand allein, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer zu diesem Sektor gehörende
Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist und in
dem er grundsätzlich bereits rechtlichen Anforderungen und Kontrollen durch die
zuständigen Behörden dieses anderen Mitgliedstaats unterliegt, rechtmäßig über das
Internet anbietet, nicht als hinreichende Garantie für den Schutz der nationalen
Verbraucher vor den Gefahren des Betrugs und anderer Straftaten angesehen werden
kann, wenn man die Schwierigkeiten berücksichtigt, denen sich die Behörden des
Sitzmitgliedstaats in einem solchen Fall bei der Beurteilung der Qualitäten und der
Redlichkeit der Anbieter bei der Ausübung ihres Gewerbes gegenüber sehen können.
Der Senat gelangt hiervon ausgehend - unter Berücksichtigung dessen, dass auch bei
der Vermittlung von Internetangeboten über einen im Land Berlin ansässigen Vermittler
in Wettbüros oder Einrichtungen, die die Verrichtungen eines Wettbüros ermöglichen, die
von Internetangeboten ausgehenden besonderen Gefahren betrügerischer
Machenschaften (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 8. September 2009 – Liga Portuguesa
a.a.O. Rn. 70 f.) nicht über die Kontrolle allein der Vermittler beherrschbar sind, sowie
unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass das Sportwettmonopol nicht nur diesen
Gefahren vorbeugen, sondern alle zum Teil in einem Spannungsverhältnis zueinander
stehenden Ziele des § 1 GlüStV gleichermaßen verfolgt – zu dem Ergebnis, dass das
Sportwettmonopol insoweit eine aus Sicht der deutschen Länder notwendige und
angemessene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Die aus der Sicht des
Senats maßgeblich auf die Anpassung der vorhandenen Strukturen an die veränderte
Rechtslage resultierenden Schwierigkeiten in der tatsächlichen Anwendung lassen die
Feststellung eines Defizits in normativer oder exekutiver Hinsicht, das im gegenwärtigen
Zeitpunkt aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht die Nichtanwendung des nationalen
Rechts rechtfertigen könnte, nicht zu.
cc) Für die mit dem Sportwettenmonopol allgemein verbundene Beschränkung der
Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV (bisher Art. 43 EGV), für deren Prüfung der
Sachverhalt des Beschwerdeverfahrens allerdings keinen unmittelbaren
Anknüpfungspunkt liefert, kann im Übrigen nichts anderes angenommen werden. Unter
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Anknüpfungspunkt liefert, kann im Übrigen nichts anderes angenommen werden. Unter
Berücksichtigung dessen, dass nach dem einhelligen Verständnis der insoweit bislang
verfassungsrechtlich zur Regelung berufenen Länder, das im Glücksspielstaatsvertrag
zum Ausdruck gelangt, das Glücksspiel in der Bundesrepublik Deutschland keinen
förderungsfähigen, dem freien Wettbewerb zugänglichen Wirtschaftszweig darstellt,
vielmehr einer in ihren Details aufeinander bezogenen Regulierung zur Begrenzung des
vorhandenen Spieltriebes der Bevölkerung und der Vermeidung der Folgen und
Begleiterscheinungen für den Einzelnen und die staatliche Gemeinschaft kann das
Sportwettenmonopol als ein – wesentlicher – Baustein dieser Regulierung auch mit Blick
darauf, dass andere Mitgliedstaaten der EU den Glücksspielsektor möglicherweise auch
aus fiskalischen Gründen als durchaus förderungs- und ausbaufähigen Wirtschaftszweig
und keinesfalls derart umfassend regulierungsbedürftig ansehen, nicht als
unangemessene Maßnahme bewertet werden.
Es spricht deshalb Überwiegendes dafür, dass der tatsächlichen und rechtlichen
Bewertung des Verwaltungsgerichts in dessen bisherigen Hauptsacheentscheidungen,
die - soweit ersichtlich - auch von der Mehrzahl der anderen Oberverwaltungsgerichte
nicht geteilt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 25. März 2008 – 4 Bs 5.08 –
NordÖR 2008, 333, und vom 26. September 2008 – 4 Bs 96.08 – NordÖR 2009, 32;
Niedersächs. OVG, Beschluss vom 8. Juli 2008 – 11 MC 71.08 – GewArch 2009, 76; VGH
Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 17. März 2008 – 6 S 3069.07 – ZfWG 2008, 131,
und vom 16. Oktober 2008 – 6 S 1288.08 – VwBlBW 2009, 57; BayVGH, Beschluss vom
2. Juni 2008 – 10 Cs 08.1102 – ZfWG 2008, 197; OVG NW, Beschlüsse vom 22. Februar
2008 – 13 B 1215.07 – ZfWG 2008, 122 und vom 30. Juli 2008 – 4 B 2056.07 – ZfWG
2008, 264 alle veröffentlicht in juris), nicht zu folgen sein wird. Diese Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts bildet deshalb keine Grundlage für die Entscheidung über den
vorläufigen Rechtsschutz.
4. Aber auch bei einer offeneren Bewertung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
ginge eine Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung hätte - wie die bisherige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts überhaupt - im Ergebnis zur Folge, dass die nicht zu
beanstandenden Schutzzwecke des Glücksspielstaatsvertrages bis zur endgültigen
Klärung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vereitelt würden und sich
entgegen der gesetzgeberischen Absicht, das Angebot an Sportwetten zu begrenzen,
private Sportwettangebote entwickeln und in ihren Strukturen weiter verfestigen
könnten. Der Antragsgegner wäre nämlich gehindert, gegen eine Wiederaufnahme der
Vermittlung von Sportwetten durch den Antragsteller vorzugehen. Dem gegenüber steht
allein das Erwerbsinteresse des Antragstellers, das nicht vergleichbar schutzwürdig ist.
Nach dem Sportwettenurteil ist nicht zweifelhaft, dass diese Tätigkeit zwar in den
Schutzbereich der Berufsfreiheit fällt, aber aus Gründen, wie sie dem
Glücksspielstaatsvertrag zugrunde liegen, einem Verbot zugunsten eines staatlichen
Veranstaltungsmonopols unterworfen werden kann. Außerdem musste sich der
Antragsteller nach Vorliegen des Sportwettenurteils des Bundesverfassungsgerichts und
nach Inkrafttreten der danach notwendigen Neuregelung darüber im Klaren sein, dass
sie unerlaubt ist und gegen geschriebenes Recht verstößt, die Rechtslage darüber
hinaus unsicher und ungeklärt ist, sein Verhalten schlimmstenfalls sogar als Straftat
bewertet werden könnte. Seine unternehmerische Entscheidung, die Tätigkeit gleichwohl
auszuüben bzw. fortzusetzen, war deshalb von vornherein risikobehaftet und ist nicht
schutzwürdig.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 (a.F.), § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
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