Urteil des LSG Bayern vom 20.02.2002

LSG Bayern: altersrente, gesetzliche vermutung, sanatorium, wartezeit, arbeitserlaubnis, glaubhaftmachung, klinik, kopie, arbeitsentgelt, serbien

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.02.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 5 RJ 802/00 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 359/01
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11.04.2001 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Altersrente aus der deutschen Versicherung insbesondere über den Nachweis von
Beitragszeiten.
Die am 1929 geborene Klägerin ist jugoslawische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz in Jugoslawien. Nach
Mitteilung des dortigen Versicherungsträgers wurden in Jugoslawien keine Rentenversicherungszeiten zurückgelegt,
die Klägerin bezieht Witwenrente nach ihrem Mann aus der jugoslawischen Versicherung. Sie beantragte in
Jugoslawien am 17.07.1997 Altersrente aus der deutschen Versicherung und gab an, vom 01.09.1983 bis 29.11. 1990
in der Reha-Klinik Sanatorium S. in B. beschäftigt gewesen zu sein. Eine Versicherungsnummer oder
Versicherungsunterlagen konnte sie weder mitteilen noch vorlegen. Eine Anfrage beim Arbeitgeber ergab, dass dort
keinerlei Unterlagen vorliegen und auch nach Durchsicht der Liste der ausländischen Arbeitnehmer der letzten fünf
Jahre weder Aufenthaltszeitpunkt noch Arbeitserlaubnis der Klägerin auffindbar sind. Anfragen bei der AOK Südlicher
Oberrhein und der DAK blieben erfolglos,da keine Mitgliedschaften feststellbar waren. Auf Anfrage der Beklagten teilte
die Klägerin mit, sie habe von 1983 bis 1990 ununterbrochen ganztags gearbeitet und jährlich in der Winterzeit,
meistens im Dezember, 30 Tage Jahresurlaub gehabt. Sie verfüge über keinerlei Unterlagen und Nachweise, sie habe
aber die ganze Zeit im Sanatorium S. gearbeitet. Sie sei nie im Krankenstand gewesen und verfüge über keine
Versicherungskarten oder Bescheinigungen. Sie habe auch keine Bescheinigungen seitens des Arbeitgebers. Der
Arbeitgeber habe immer versprochen, dass er die Rente regeln werde und sie sich keine Sorgen machen müsse. Mit
Bescheid vom 27.04.1998 wies die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, die Wartezeit sei nicht erfüllt,
da trotz umfangreicher Ermittlungen keine Versicherungszeiten in Deutschland festgestellt werden konnten. Der
Bescheid wurde am 06.05.1998 zugestellt. Mit Schreiben vom 06.05.1998, eingegangen am 14.05.1998 nahm die
Klägerin Bezug auf den Bescheid vom 27.04.1998 und beantwortete Fragen der Beklagten, u.a., dass sie in Serbien
Witwenrente nach ihrem Ehemann beziehe und auch dort krankenversichert sei und deshalb bei Wohnsitz in Serbien
an einer Krankenversicherung in Deutschland nicht interessiert wäre. Sie habe als Köchin in der Reha-Klinik
Sanatorium S. , B. , in der im Rentenantrag genannten Zeit gearbeitet. In einem weiteren Schreiben teilte sie mit,
keine Nachweise über deutsche Versicherungszeiten zu besitzen. Eine telefonische Anfrage der Beklagten im
Sanatorium S. ergab, die Klägerin sei dort vier bis sechs Wochen beschäftigt gewesen, Beiträge seien für diese Zeit
nicht abgeführt worden, da die Versicherte sämtliche dafür notwendigen Papiere nicht vorlegen konnte.
Die Beklagte teilte daraufhin der Klägerin im Schreiben vom 17.02.1999 mit, dass für sie keine Beiträge zur deutschen
Rentenversicherung abgeführt wurden und deshalb von der Beklagten nichts weiter zu veranlassen sei. Es wurde ihr
empfohlen, sich selbst um Nachweise zu bemühen, die Beklagte werde dann erneut über die Angelegenheit
entscheiden.
In einem Schreiben, das am 26.02.1999 bei der Beklagten eingegangen ist, teilte die Klägerin unter Bezugnahme auf
die Mitteilung der Beklagten vom 17.02.1999 mit, dass sie ohne Unterbrechung in Deutschland gearbeitet habe, dazu
aber über keine Unterlagen verfüge. Sofern der Arbeitgeber den Sozialbeitrag nicht entrichtet habe, müsse er dies
jetzt tun, damit sie Anspruch auf Altersrente erwirken könne. Die Beklagte müsse daher den Arbeitgeber auffordern,
die Beiträge zu entrichten. Sie bitte um einen formalen Bescheid, um bei der zweitinstanzlichen Stelle Widerspruch
einlegen zu können.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17.01.2000 der Klägerin mitgeteilt, dass es bei der Entscheidung im Bescheid
vom 27.04. 1998 und im Schreiben vom 17.02.1999 verbleibe.
Für die Klägerin wandte sich das jugoslawische Sozialministerium an die Beklagte und bat um Sachstandmitteilung,
worauf der Klägerin erneut die Entscheidungen vom 27.04.1998 und 17.02. 1999 in Kopie übersandt wurden mit dem
Hinweis, dass es bei dieser Entscheidung verbleibe (Bescheid vom 27.04.2000).
Am 23.05.2000 wurde der Klägerin eine Kopie des Ablehnungsbescheides vom 27.04.1998 übersandt mit dem
Hinweis, dass dieser laut Rückschein am 06.05.1998 zugestellt wurde.
Die Klägerin antwortete, dass sie nicht zufrieden sei mit dem Bescheid, der ihr mit Verspätung zugestellt wurde. Sie
habe noch alle Rechte und möchte Klage erheben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2000 wies die Beklagte den Widerspruch vom 16.05.2000 zurück. Im
Entscheidungssatz bezog sie sich dabei auf den Bescheid vom 17.02.1999 und führte aus, es sei unerheblich, ob
sich der Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.04.1998 oder 17.02.1999 richtet, da dieser auch als Widerspruch
gegen den Bescheid vom 17.02.1999 verspätet eingegangen sei.
Eine Klageschrift vom 03.07.2000 ist bei der LVA Niederbayern am 10.07. und beim Sozialgericht am 25.07.2000
eingegangen.
In allen Schreiben stellte die Klägerin dar, dass sie vom 01.09.1983 an bis 29.11.1990 insgesamt sieben Jahre in
Deutschland gearbeitet habe und die Regelaltersrente erwarte.
Das Gericht teilte den Beteiligten mit, dass beabsichtigt sei, mit Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die
Klage unbegründet sei, da die Beklagte zu Recht den Widerspruch als verspätet zurückgewiesen habe. Eine
sachliche Überprüfung der ablehnenden Bescheide vom 27.04.1998 und 17.02.1999 könne die Klägerin nicht erwarten,
da diese rechtsverbindlich geworden seien. Das Schreiben der Klägerin vom 16.05.2000, das das Sozialgericht als
Widerspruch ansah, sei nach Ablauf auch der Jahresfrist, die betreffend den Bescheid vom 17.02.1999 am 17.02.
2000 geendet habe, also verspätet eingegangen. Wiedereinsetzungsgründe seien nicht ersichtlich. Im Übrigen habe
die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente aus der deutschen Versicherung, da sie in
Jugoslawien keine Versicherungszeiten zurückgelegt habe und deutsche Zeiten nicht nachgewiesen sind. Es sei auch
nicht glaubhaft gemacht, dass Beiträge bezahlt wurden. Der Gerichtsbescheid wurde am 17.05.2001 zugestellt.
In einem als "Erklärung" bezeichneten Schreiben, das beim So- zialgericht am 28.05.2001 eingegangen ist, teilte die
Klägerin mit, sie habe das Urteil bekommen und sei damit nicht einverstanden, da sie Versicherungszeiten in
Deutschland habe für die Zeit der Anstellung im Sanatorium. Sie sei nicht schuld daran, wenn der Arbeitgeber sie
nicht versichert habe, denn sie habe dort gearbeitet. Das Beweismittel sei der Entlassungsschein ihres Arbeitgebers.
Sie bittet das Sozialgericht nochmal ihren Antrag zu bearbeiten.
Die Klägerin wurde gebeten, das von ihr erwähnte Kündigungsschreiben vorzulegen. Dies datiert vom 22.12.1990.
Darin wird mitgeteilt, dass bei einer Prüfung festgestellt wurde, dass zu viele Angestellte beschäftigt sind und es
besser für beide Teile wäre, wenn sie im Januar zunächst nicht wiederkommen würde. Sobald sich die Lage geklärt
habe, werde man sich mit der Klägerin in Verbindung setzen.
Die Anfragen bei der Gemeinde B. beim Landratsamt und beim Arbeitsamt ergaben, dass weder eine Meldung der
Klägerin noch die Erteilung einer Arbeitserlaubnis feststellbar sind.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 11.04.2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27.04.1998,
17.02.1999 und 17.01.2000 und 27.04.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 15.06.2000 aufzuheben und die
Beklagte zu verpflichten, ihr ab Antragstellung Altersrente zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer.
Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz, SGG) ist zulässig, erweist sich
jedoch als unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Altersrente nach § 35 SGB VI, da keine Beiträge zur
deutschen Versicherung nachgewiesen sind.
Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Sozialgerichts hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 27.04.1998
nicht verspätet Widerspruch erhoben. Wie das Sozialgericht bereits ausgeführt hat, wurde der Bescheid der Beklagten
vom 27.04.1998 Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 06.05.1998, das bei der Beklagten am 14.05.1998 eingegangen
ist, ausdrücklich auf diesen Bescheid Bezug genommen. Deshalb ist, anders als es vom Sozialgericht und der
Beklagten gesehen wurde, dieses Schreiben nach Auffassung des Senats als Widerspruch zu werten, denn die
Klägerin schildert nochmals ihr Arbeitsverhältnis und lässt dadurch deutlich erkennen, dass sie, anders als die
Begründung im Bescheid, der Auffassung ist, Beitragszeiten in der Bundesrepublik zurückgelegt zu haben. Da dieser
Widerspruch von der Beklagten nicht verbeschieden wurde, waren die folgenden, von der Beklagten Schreiben
genannt, Bescheide vom 17.02.1999, 17.01. 2000 und 27.04.2000 als wiederholende Bescheide Gegenstand des
anhängigen Widerspruchsverfahrens (§ 96 SGG) geworden, über die die Beklagte im Widerspruchsbescheid inzident
mitentschieden hat. Wenn auch die Hauptargumentation der Beklagten, der Widerspruch sei verspätet erhoben, nicht
zutrifft, so hat die Beklagte doch in ihrem "Hinweis" eine sachliche Entscheidung über das Begehren der Klägerin
getroffen, wenn sie im Widerspruchsbescheid ausführte, dass trotz aller zur Klärung zur Verfügung stehenden Mittel
nicht nachgewiesen werden konnte, dass Versicherungszeiten zurückgelegt wurden. Ungeachtet dessen hat das
Sozialgericht zutreffend sachlich entschieden, aus welchen Gründen ein Nachweis von Versicherungszeiten bisher
nicht gelungen sei. Bezüglich der inhaltlichen Entscheidung der Bescheide der Beklagten und des Gerichtsbescheids
des Sozialgerichts Landshut kann daher nicht festgestellt werden, dass diese rechtswidrig sind. Die Klägerin hat auch
nach Überzeugung des Senats keinen Anspruch auf Altersrente aus der deutschen Versicherung, da Beiträge nicht
nachgewiesen sind.
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 65. Lebenjahr vollendet und 2. die
allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Nach § 50 SGB VI ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren Voraussetzung für einen Anspruch auf
Regelalterserente. Dabei werden nach § 51 SGB VI auf die allgemeine Wartezeit und die Wartezeit von 20 Jahren nur
Kalendermonate bei Beitragszeiten sowie gemäß Abs.4 Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet.
Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI kommen bei der Klägerin nicht in Betracht, da sie weder militärischen noch
militärähnlichen Dienst geleistet hat, noch im Zusammenhang mit Kriegsereignissen interniert oder verschleppt war
und auch nicht Vertriebene oder Verfolgte im Sinne vom BEG ist und auch nicht zum Personenkreis des
Häftlingshilfegesetzes gehört.
Die Klägerin hat aber auch keine Beitragszeiten gemäß § 55 SGB VI vorzuweisen. Als Beitragszeiten gelten Zeiten,
für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind.
Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Als
Beitragszeiten gelten auch Zeiten für die die Entgeltpunkte gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
Nach Abs.2 zählen hierzu auch 1. freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten oder 2. Pflichtbeiträge, für die aus
den in § 3 oder 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten oder 3. Beiträge für
Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat, soweit ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl
von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt.
Alle diese Voraussetzungen treffen im Falle der Klägerin nicht zu. Es ist nicht nachgewiesen, dass die Klägerin ein
dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Der befragte Arbeitgeber hat lediglich
von einer Tätigkeit von ca. vier bis sechs Wochen berichtet, für die jedoch keine Beiträge entrichtet wurden.
Unterstellt, die Klägerin wäre für diese Tätigkeit beitragspflichtig gewesen, würden die dafür zu entrichtenden Beiträge,
maximal zwei Monate, nicht ausreichen, um die Wartezeit zu erfüllen. Der Arbeitgeber bestätigte nicht die von der
Klägerin behauptete Dauer des Beschäftigungsverhältnisses. Und auch andere Beweise wie z.B. Zeugenaussagen
etc. wurden nicht angeboten. Da die Klägerin selbst vorträgt, dass sie in der Bundesrepublik nicht krankenversichert
war, auch nicht arbeitslos gemeldet oder längere Zeit arbeitsunfähig krank war, scheiden auch Beiträge aus, für die
ein Leistungsträger hätte Beiträge bezahlen müssen.
Es ist also nicht nachgewiesen, dass die Klägerin ein Beschäftigungsverhältnis für die Zeit von 1983 bis 1990 in der
Bundesrepublik hatte und vor allem ist nicht nachgewiesen, dass sie dafür Beiträge entrichtet hat. Unterstellt man die
von der Klägerin angegebene Beschäftigung, ist zum einen fraglich, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung
und damit beitragsfreie Tätigkeit gehandelt hat oder ob die Klägerin versicherungspflichtig gewesen wäre und somit
sowohl sie als auch der Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, Beiträge zu bezahlen. Sie selbst hat nichts
vorgetragen, das darauf hindeuten würde, dass Beiträge vom Lohn einbehalten wurden. So hat sie insbesondere
keinerlei Lohnunterlagen, keinen Arbeitsvertrag oder sonstige schriftliche Unterlagen über ihr Arbeitsverhältnis
vorlegen können. Das ihr zugegangene "Kündigungsschreiben" lässt vielmehr auf eine illegale oder zumindestens
nicht angemeldete Beschäftigung schließen. Es ist daher anzunehmen, dass die Klägerin und ihr Arbeitgeber
einvernehmlich davon ausgegangen sind, die Klägerin nicht zur Sozialversicherung anzumelden. Inwieweit hier
gegebenenfalls vom Arbeitgeber für ein Beschäftigungsverhältnis noch Beiträge nachzufordern wären, ist nicht
Streitgegenstand des jetzt anhängigen Verfahrens zwischen der Klägerin und der Beklagten. Die Klägerin könnte nur
Leistungen aus diesen Beschäftigungsverhältnis geltend machen, wenn die Einzugsstelle nach Überprüfung Beiträge
vom Arbeitgeber nachträglich für dieses Beschäftigungsverhältnis fordern würde. Für den Senat kam es nicht in
Betracht, das Verfahren auszusetzen und eine Überprüfung durch die Einzugsstelle anzuregen, da die Klägerin, wie
ausgeführt ist, keinerlei Nachweise vorlegen konnte, die das Bestehen eines Dauerarbeitsverhältnisses oberhalb der
Geringfügigkeitsgrenze auch nur möglich erscheinen lassen.
Die Klägerin kann sich nicht auf die Vermutung der Beitragszahlung nach § 199 SGB VI stützen, denn die
Beschäftigungszeiten, die sie selbst angibt, sind dem Träger der Rentenversicherung nicht ordnungsgemäß gemeldet
worden, so dass die gesetzliche Vermutung, dass während dieser Zeiten ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis mit den gemeldeten Arbeitsentgelten bestanden hat und der Beitrag dafür wirksam gezahlt
worden ist, nicht eintreten kann.
Die Klägerin kann aber auch nicht über eine Glaubhaftmachung der Beitragszahlung nach § 203 SGB VI die
Rentenzahlung erlangen. § 203 SGB VI Abs.1 bestimmt: Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine
versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und dass für diese Beschäftigung
entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen. Abs.2
bestimmt: Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallene Beitragsantrag vom Arbeitentgelt abgezogen
worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.
Allein die Aussage der Klägerin, sie habe von 1983 bis 1993 in der Bundesrepublik im Sanatorium S. gearbeitet, ist
nicht glaubhaft, da keinerlei Nachweise über ihr Arbeitsverhältnis bestehen, insbesondere konnte keine
Aufenthaltserlaubnis oder Arbeitserlaubnis festgestellt werden, sie selbst konnte auch keine entsprechenden
Unterlagen vorlegen oder Zeugen benennen. Aus der Arbeitgebermitteilung ergibt sich nur, dass sie dort 1990 in
Verbindung zur Reha-Klinik Sanatorium S. stand, wobei dem Wortlaut nicht sicher zu entnehmen ist, ob, in welchem
zeitlichen Umfang und in welcher Tätigkeit die Klägerin dort beschäftigt wurde. Keinesfalls lässt sich daraus ablesen,
dass die Klägerin bereits seit 1983 versicherungspflichtig beschäftigt war. Für eine versicherungspflichtige
Beschäftigung hätte sie auch einer Arbeitserlaubnis bedurft, die nach den Ermittlungen und dem Vortrag des
Arbeitgebers offenbar nicht vorlag. Keinesfalls kann aber, die Angaben der Klägerin zur Beschäftigung als richtig
unterstellt, angenommen werden, dass von dem Arbeitsentgelt entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Die
Klägerin konnte keinerlei Lohnunterlagen vorlegen und ihre Einlassung, der Arbeitgeber habe versprochen, sich um
alles zu kümmern, ist zu unspezifisch, als dass man hieraus eine ordnungsgemäße Beitragsentrichtung oder auch nur
die Einbehaltung des auf sie entfallenen Beitragsanteils entnehmen könnte. Da die Gesamtumstände des Falles auch
darauf hindeuten, dass die Klägerin illegal in der Bundesrepublik beschäftigt war, kann auch keine Glaubhaftmachung
der Beschäftigung und der damit verbundenen Beitragsentrichtung angenommen werden. Die Voraussetzungen des §
203 SGB VI zur Glaubhaftmachung der Beitragszahlung sind daher nicht erfüllt.
Weitere Ermittlungsmöglichkeiten scheinen nicht gegeben. Der Arbeitgeber wurde bereits befragt. Die entsprechenden
Ämter zur Erteilung der Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis konnten in ihren Unterlagen keine Nachweise finden und die
Klägerin kann keine weiteren Unterlagen vorlegen. Die von ihr einmal angekündigte Benennung von Zeugen ist
ebenfalls nicht erfolgt und erscheint auch im Hinblick auf die tatsächliche Beitragsentrichtung ein wenig geeignetes
Beweismittel. Da Beitragszeiten somit weder glaubhaft gemacht sind, noch nachgewiesen sind, hat die Klägerin
keinen Anspruch auf Altersrente.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Zif.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.