Urteil des BGH vom 20.02.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 9/99
Verkündet am:
20. Februar 2001
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB §§ 631, 633, 635
a) Der Anspruch des Bestellers einer individuell auf seine Bedürfnisse zuge-
schnittenen Software auf Lieferung einer zum Betrieb der Software erforder-
lichen Dokumentation wird grundsätzlich erst mit dem Abschluß der Arbeiten
an dem Programm fällig.
b) Läßt sich eine abweichende Vereinbarung nicht feststellen, kann von einem
Softwarehersteller nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er ohne Rück-
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sicht auf mögliche künftige Erweiterungen und Änderungen des Programms
in jedem Stadium seiner Arbeiten eine diesen entsprechende Dokumentation
gestaltet.
BGH, Urt. v. 20. Februar 2001 - X ZR 9/99 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Februar 2001 durch die Richter Dr. Melullis, Scharen,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1998 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der
Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-
fahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin befaßt sich mit der Vermittlung von Warentermingeschäf-
ten. Die Beklagte ist ein Softwareunternehmen, das neben Software auch aus
Soft- und Hardware bestehende Systeme vertreibt.
Anfang 1993 erwarb die Klägerin bei der Beklagten ein in deren Auf-
tragsbestätigung vom 26. Februar 1993 näher bezeichnetes, aus Hard- und
Software bestehendes EDV-System, das auf von der Beklagten entwickelten
Programmen für einen Anbieter von Termingeschäften aufbaut. Die in diesem
Zusammenhang erworbene Hardware war von der Beklagten als zum Betrieb
ihrer Programme notwendig bezeichnet worden. Der Auftrag wurde später
durch eine Reihe von Zusatzarbeiten erweitert, wobei insbesondere auch die
Anforderungen an die Software verändert und diese dabei durch eine teilweise
neu entwickelte Version ersetzt wurden.
Nachdem die Beklagte einen Teil der Hardware und dieser Software
ausgeliefert und installiert hatte, beanstandete die Klägerin die Dokumentation
für das von der Beklagten neu entwickelte System als unzureichend, weil sie
eine Arbeit mit der Software nicht ermögliche, und forderte sie unter Hinweis
hierauf seit Ende August 1993 mehrfach zur Überlassung einer ausreichenden
Dokumentation auf. Im September 1993 von der Beklagten übersandte Hand-
bücher wies sie als unzureichend zurück. Nachdem sie auf eine weitere Auffor-
derung mit Fristsetzung aus ihrer Sicht keine genügende Dokumentation er-
halten hatte, trat sie vom Vertrag insgesamt zurück und verlangte Erstattung
der von ihr für Hard- und Software geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von
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insgesamt 159.542,40 DM nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rücknahme näher
bezeichneter Hard- und Software.
Die Beklagte hat im Wege der Widerklage eine ihrer Ansicht nach noch
ausstehende Restvergütung verlangt.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen und die
Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb
im Ergebnis ohne Erfolg; das Berufungsgericht hat die angefochtene Entschei-
dung lediglich dahingehend abgeändert, daß die im Wege der Zug-um-Zug-
Leistung von der Klägerin herauszugebenden Gegenstände genauer bezeich-
net wurden.
Gegen die Zurückweisung ihres Rechtsmittels hat die Beklagte Revision
eingelegt. Auf dieses Rechtsmittel hat der Senat mit Urteil vom 10. März 1998
(veröffentlicht in NJW 1998, 2132 = CR 1998, 393) die angefochtene Entschei-
dung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Klage wiederum als
dem Grunde nach berechtigt angesehen, der Klägerin jedoch ein Mitverschul-
den angelastet, das es mit 1/3 bemessen hat. Im Umfang dieses Mitverschul-
dens hat es die Klage abgewiesen; im übrigen hat es die Berufung der Be-
klagten wieder zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die erneute Revision
der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter-
verfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt im Umfang der
Anfechtung durch die Beklagte zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-
dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nach § 326
BGB dem Grunde nach zur Erstattung der erhaltenen Vorausleistungen ver-
pflichtet, weil sie trotz Mahnung und Fristsetzung die für die Software geschul-
dete Dokumentation nicht an die Klägerin geliefert habe. Der aus dem Vertrag
der Beteiligten folgende Anspruch auf Überlassung einer solchen Dokumenta-
tion sei bei Fristsetzung durch die Klägerin am 13. September 1993 fällig ge-
wesen. Die Klägerin habe die von ihr geschuldeten Vorleistungen erbracht. Sie
habe insbesondere die Vorauszahlungen in dem vertraglich vorgesehenen
Umfang geleistet. Auf weitere Mitwirkungshandlungen ihrerseits sei es, soweit
deren Ausbleiben überhaupt festgestellt werden könne, nicht angekommen.
Auch die Beklagte habe sich, wie ihr Schreiben vom 1. Oktober 1993 ergebe,
am Abschluß der Arbeiten nicht gehindert gesehen. In diesem Schreiben habe
sie ausgeführt, daß anläßlich der Erstinstallation der ursprünglich vereinbarten
"P.-Version" am 3. und 4. August 1993 diese Version durch die "A.-Version"
ersetzt worden sei, die sie der Klägerin vorgeführt habe, von der sie für gut
befunden worden sei. Bei diesem Sachstand habe im September 1993 eine
diese Version betreffende Dokumentation zur Verfügung gestellt werden kön-
nen und müssen, was nicht geschehen sei. Nachdem die Beklagte selbst be-
reits von Erfüllung und Abnahme ausgegangen sei, hätten anschließend er-
heblich nur noch konkret verlangte Mitwirkungshandlungen der Klägerin sein
können. Daran fehle es. Geltend gemacht habe die Beklagte nur die fehlende
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Korrektur für die Formulare. Ob diese Rügen, wie die Klägerin geltend mache,
hinreichend verständlich gewesen seien, könne dahinstehen, da die Handbü-
cher auch ohne die Korrekturen hätten fertiggestellt werden können. Davon sei
auch die Beklagte ausgegangen, die im September 1993 auch ohne die Vor-
nahme dieser Korrekturen ein Anwenderhandbuch mit individuellen Anpassun-
gen in Aussicht gestellt habe. Hinsichtlich der weiter durch die Beklagte als
unterblieben beanstandeten Mitwirkungshandlungen fehle es schon daran, daß
sie diese seinerzeit im Hinblick auf ihre vertragliche Grundlage hinreichend
bezeichnet habe. Insoweit seien im übrigen Versäumnisse der Klägerin auch in
der Sache nicht festzustellen.
2. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.
a) Im rechtlichen Ausgangspunkt ist das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler davon ausgegangen, Gegenstand der Vereinbarung unter den
Parteien nach dem zuletzt erreichten Vertragszustand sei eine einheitliche Ab-
sprache über die Herstellung eines individuell auf die Bedürfnisse der Klägerin
zugeschnittenen Hard- und Software einschließenden EDV-Systems gewesen,
die rechtlich als Werkvertrag einzuordnen ist. Im Rahmen eines solchen Ver-
trages ist der Unternehmer, der das System herzustellen und zu liefern hat,
regelmäßig auch zur Überlassung einer Dokumentation an den Besteller ver-
pflichtet, die diesen in die Lage versetzt, mit dem System zu arbeiten. Die
Überlassung einer solchen Dokumentation gehört zu seinen Hauptpflichten
(vgl. BGH, Urt. v. 30.1.1986 - I ZR 242/83, MDR 1986, 910; siehe auch BGH,
Urt. v. 4.11.1992 - VIII ZR 165/91, MDR 1993, 121 = NJW 1993, 461; OLG
Köln NJW-RR 1998, 343 u. OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 558 für die ver-
gleichbare Problematik beim Kaufvertrag); die Verletzung dieser Verpflichtung
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kann auf seiten des Bestellers die Rechte nach den §§ 325, 326 BGB auslö-
sen. Daß die Parteien vom Regelfall abweichende Absprachen getroffen hät-
ten, die diese Verpflichtung hätten entfallen lassen können, ist durch das Be-
rufungsgericht nicht festgestellt worden und wird auch von der Revision nicht
geltend gemacht.
b) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, ist der Anspruch auf
Überlassung dieser Dokumentation erst nach Herstellung des Werkes, d.h.
nach Abschluß der geschuldeten Arbeiten an dem System fällig.
Sofern die Parteien keine anderen Absprachen getroffen haben oder
sich diese nicht aus den Umständen ergeben, kann von dem Unternehmer
nach Treu und Glauben nicht verlangt werden, vor der abschließenden Fertig-
stellung der Software eine dem jeweils erreichten Ausbauzustand entspre-
chende Dokumentation zu liefern. Er kann und darf deren endgültige Herstel-
lung vielmehr in der Regel bis zum Abschluß der geschuldeten Arbeiten an
dem System zurückstellen, da erst dann endgültig feststeht, welche Funktionen
in das System implementiert sind und wie sich diese in ihrer konkreten Er-
scheinung dem Benutzer, insbesondere bei dessen Kommunikation mit dem
Rechner und ihrem Erscheinungsbild auf dem Monitor, darstellen. Da die Do-
kumentation dazu dient, dem Benutzer die Arbeit mit dem System zu ermögli-
chen, kommt es insoweit entscheidend auf diese Darstellung an; welche
Schritte der Anwender für die Benutzung des Systems unternehmen muß, ist
endgültig erst geklärt, wenn die Funktionen des Programms und ihre Darstel-
lung sowie Art und Inhalt der Kommunikation des Benutzers mit dem System
endgültig feststehen. Das schließt insbesondere auch die endgültige Fassung
der jeweiligen Bildschirmmaske ein, in die der Benutzer seine Eingaben vor-
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nehmen soll, um die jeweiligen Werte dem System mitzuteilen und deren Abar-
beitung durch das System zu ermöglichen. Von einer Dokumentation kann und
darf er erwarten, daß ihm auch diese Darstellung in den Bildschirmmasken er-
läutert wird; solche Erläuterungen sind erst möglich, wenn auch die konkrete
Gestalt der Masken jeweils endgültig festgelegt ist.
c) Daß ein solcher Abschluß der Arbeiten erreicht worden ist, kann den
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden.
aa) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob - wie die Revisionser-
widerung meint - die ursprünglich geschuldete "P.-Version" als fertiges Pro-
gramm vorlag und für diese daher ein Handbuch hätte geliefert werden können.
Ebenso kann offenbleiben, ob die insoweit aus dem ursprünglichen Vertrag
resultierenden Verpflichtungen der Beklagten noch fortbestanden oder infolge
der Ersetzung des ursprünglichen Vertragsgegenstandes durch die angepaßte
"A.-Version" entfallen sind. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Beklagte
für die zuerst gelieferte Version ein Handbuch zu liefern hatte, lassen sich
hierauf die geltend gemachten Erstattungsansprüche nicht stützen. Weder hat
die Klägerin die Beklagte zur Lieferung eines solchen Handbuches aufgefor-
dert noch kann die von ihr erklärte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf
dieses bezogen werden. Ihre Erklärungen betreffen schon nach dem Wortlaut
ausschließlich die später vereinbarte, an die Stelle des ursprünglichen Ver-
tragsgegenstandes getretene Version, wie sich etwa daraus ergibt, daß sie ei-
ne Dokumentation "mit allen individuellen Anpassungen" verlangt und nur we-
gen dieser Version Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erklärt hat.
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bb) Soweit das Berufungsgericht meint, auch die Arbeiten an dem zuletzt
geschuldeten System seien abgeschlossen gewesen, zumindest aber müsse
die Beklagte sich so behandeln lassen, als habe ein derartiger Abschluß statt-
gefunden, findet das in seinen tatsächlichen Feststellungen keine tragfähige
Grundlage.
Die Installation der "A.-Version" im August 1993 hat nach den tatrichter-
lichen Feststellungen einen die Fälligkeit des Anspruchs auf die Dokumentati-
on führenden Abschluß der Arbeiten nicht mit sich gebracht. Wie sich aus dem
angefochtenen Urteil ergibt, sind beide Parteien auch nach der Installation da-
von ausgegangen, daß die aufgespielte Version noch weiterer Anpassungen
an die Bedürfnisse der Klägerin bedurfte. Das Berufungsgericht hat nach dem
Inhalt der Entscheidungsgründe angenommen, daß der Beklagten zu diesem
Zeitpunkt die Formulare der Klägerin, von deren Gestalt nach ihrer Behauptung
u.a. die Gestaltung der Bildschirmmasken abging, nicht in ihrer endgültigen
Form vorlagen. Ferner fehlten nach der Behauptung der Beklagten, zu der das
Berufungsgericht konkrete Feststellungen nicht getroffen hat, zu diesem Zeit-
punkt und in der Folge der Kostenplan der Klägerin sowie deren Bilanz-, ihre
Gewinn- und Verlustrechnung und ihre Provisionsstruktur; nicht vollzogen war
schließlich auch die mit Blick auf die im Vertrag vereinbarte Verpflichtung der
Beklagten zur Lieferung eines vernetzten Systems erforderliche Klärung von
Struktur und Aufbau der Vernetzung. Auf das Fehlen dieser Voraussetzungen
hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20. September 1993 hingewiesen und
dabei zugleich die in diesem Zusammenhang fehlenden Mitwirkungshandlun-
gen der Klägerin angemahnt. Daß diese den Aufforderungen der Beklagten mit
der Begründung entgegengetreten wäre, deren Leistungen seien bereits abge-
schlossen gewesen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Insoweit ist,
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wie sich auch aus der Einlassung der Beklagten im Prozeß, zu der gegenteilige
Feststellungen bislang ebenfalls nicht getroffen sind, ergibt, auch die Klägerin
davon ausgegangen, daß noch weitere Arbeiten an dem Programm erforderlich
gewesen sind.
cc) Das Berufungsgericht hat die danach fehlenden Unterlagen über-
wiegend deshalb als unerheblich angesehen, weil die Beklagte die Arbeiten an
dem Programm auch ohne sie hätte abschließen können, zum Teil deshalb,
weil sie die entsprechenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht hinrei-
chend konkret angefordert habe. Dieser Würdigung kann, wie die Revision mit
Recht geltend macht, aufgrund des festgestellten Sachverhalts nicht beigetre-
ten werden.
Das von der Beklagten mit Schreiben vom 20. September 1993 und in-
soweit konkret beanstandete Fehlen wesentlicher Hardware in Form der Ver-
netzung und der dafür erforderlichen Einrichtungen ist nach Auffassung des
Berufungsgerichts deshalb unwesentlich, weil die Klägerin von der Erstellung
einer Vernetzung zunächst im Hinblick auf einen geplanten Umzug abgesehen
hat und danach auf diesen Punkt nicht zurückgekommen ist, weil sie mangels
Dokumentation mit der Anlage ohnehin nicht habe arbeiten können.
Diese Bewertung berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Beklagte
nach dem Inhalt des Vertrages zur Herstellung einer netzwerkfähigen Version
der Software verpflichtet war, das von ihr zu liefernde Programm also auf der
von der Klägerin ursprünglich geplanten, nach den Behauptungen der Beklag-
ten in seinen Einzelheiten nicht abschließend festgelegten vernetzten Anlage
lauffähig sein mußte. Hierzu hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht ge-
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troffen, so daß die Darlegungen der Beklagten im Revisionsverfahren zugrunde
zu legen sind. Insoweit hat die Beklagte weiter geltend gemacht, daß sowohl
von der Hardwareseite als auch bei der für den Betrieb des Netzwerks erfor-
derlichen Software unterschiedliche Lösungen in Betracht kommen, vor deren
endgültiger Festlegung ein Abschluß der Arbeiten an dem geschuldeten Pro-
gramm nicht möglich gewesen sei. Auch hierzu hat das Berufungsgericht ab-
weichende Feststellungen nicht getroffen, so daß im Revisionsverfahren von
diesem Vorbringen auszugehen ist. War deshalb ein Abschluß der Arbeiten an
dem Programm nicht möglich, stand schon das der Fälligkeit des Anspruchs
auf die Dokumentation entgegen.
Daß, worauf das Berufungsgericht hingewiesen hat, die Klägerin von
sich aus auf diesen Teil der Leistung nicht mehr zurückgekommen und diesen
insbesondere nicht abgerufen hat, bedeutete aus der Sicht der Beklagten nicht
zwangsläufig, daß dieser Teil ihrer Leistungspflicht entfallen sollte. Einen ihr
gegenüber erklärten Verzicht, die Vernetzung bei der Programmierung einzu-
planen, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Für das Revisi-
onsverfahren ist demgemäß davon auszugehen, daß die Beklagte sich man-
gels gegenteiliger Anhaltspunkte weiterhin als verpflichtet ansehen mußte,
auch diesen Teil der Programmentwicklung zu leisten. Vor diesem Hintergrund
kann nach dem festgestellten Sachverhalt von einem fälligen Anspruch auf die
Dokumentation nicht ausgegangen werden.
Dem kann die Revisionserwiderung nicht mit Erfolg entgegenhalten, die
Beklagte selbst habe einen solchen Anspruch zugrunde gelegt. Dem auch vom
Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Schreiben der Beklagten
ist nach dem Wortlaut lediglich zu entnehmen, daß diese den Wünschen ihres
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Kunden entgegenkommen sowie eine dem erreichten Ausbauzustand entspre-
chende Dokumentation zusammenstellen und liefern wollte. Daß sie sich zu
einer solchen Leistung auch rechtlich verpflichtet gesehen hat, ist dem Schrei-
ben demgegenüber um so weniger zu entnehmen, als sie bei der Erklärung
ihrer Bereitschaft erkennbar von der Unvollständigkeit der Dokumentation aus-
gegangen ist, was auch aus ihrer Sicht eine Verpflichtung zur Lieferung der
endgültigen Anweisungen der Programmbedienung ausschließen mußte.
dd) Begründet sind ferner die Rügen, mit denen die Revision die Auffas-
sung des Berufungsgerichts angreift, auch hinsichtlich der Software sei das
Unterbleiben notwendiger Maßnahmen auf seiten der Klägerin durch die Be-
klagte nicht hinreichend dargelegt worden. In ihrem Schreiben vom
20. September 1993 hat die Beklagte in einer längeren Auflistung die ihrer An-
sicht nach noch fehlenden Mitwirkungshandlungen der Klägerin aufgezählt. Auf
der Grundlage des Vorbringens der Beklagten, zu dem es auch insoweit an
ausreichenden gegenteiligen Feststellungen fehlt, war diese Aufforderung für
die Klägerin hinreichend verständlich. Für die Softwareherstellung bildeten die
Erstellung eines Pflichtenheftes für die Anforderungen, die die Klägerin an die
Software stellte, Testdaten in ausreichender Menge, Testformulare, der Kon-
tenplan, die Bilanzgliederung, der Plan der Verkabelung und die Art der Ver-
netzung wesentliche Voraussetzungen für den Abschluß der Arbeiten. Was
damit im einzelnen gemeint war, dürfte der Klägerin als einem kaufmännisch
ausgerichteten Unternehmen nicht verborgen geblieben sein. Nach dem Vor-
bringen der Beklagten sollte diese ein Komplettsystem liefern, das den ge-
samten kaufmännischen Bedarf der Klägerin abdeckte. Dazu bedurfte es ne-
ben einer abschließenden Festlegung dessen, was die Klägerin von der zu lei-
stenden Software erwartete, einer Kenntnis dessen, in welcher Weise in ihrem
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Hause die Buchhaltung vollzogen werden sollte, sowie einer Reihe von Test-
daten, um anhand des Betriebsablaufs der Klägerin die Software endgültig
ausrichten und testen zu können. Davon, daß auch die Gestellung ausreichend
kompetenter Mitarbeiter für einen erfolgreichen Abschluß der Arbeiten erfor-
derlich ist, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das das Fehlen der
Bereitstellung dieser Mitarbeiter als eine schuldhafte Mitverursachung der ein-
getretenen Schäden durch die Klägerin bewertet und dieser deswegen einen
Teil des begehrten Schadensersatzes abgesprochen hat.
Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß die Klägerin diese Mitwirkungs-
handlungen im erforderlichen Umfang erbracht hat. Gegenteiliges ist durch das
Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Es hat der Beklagten die Berufung
auf die mangelnde Mitwirkung vielmehr mit der Begründung versagt, diese ha-
be sich nach ihren Erklärungen aus der Zeit vor Vertragsschluß die als fehlend
beanstandeten Daten, soweit sie überhaupt erforderlich gewesen seien, an-
derweitig, nämlich durch Rückgriff auf ihre Standardvorgaben beschaffen kön-
nen. Dazu wäre erforderlich gewesen, daß diese vorvertraglichen Erläuterun-
gen der Beklagten in den späteren Vertrag Eingang gefunden hätten. Hierzu
fehlt es jedoch an ausreichenden Feststellungen des Berufungsgerichts. Daß
die Beklagte vorvertraglich auf die von ihr üblicherweise zugrunde gelegten
Standardwerte und die Möglichkeit von deren Übernahme hingewiesen hat,
bedeutet nicht zwangsläufig, daß eine solche Ersetzungsmöglichkeit Eingang
in den späteren Vertrag gefunden hat. Gegen eine solche Annahme spricht
bereits, daß sich die Äußerung der Beklagten nur auf das von ihr fertiggestellte
Standardprogramm und dessen mögliche Lieferung bezogen, die, wie aus ih-
rem Schreiben vom September 1993 hervorgeht, gerade nicht Gegenstand der
Absprache unter den Parteien geblieben ist. Danach sollte die Beklagte viel-
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mehr eine individuell angepaßte Software liefern, wie auch durch das Fristset-
zungsschreiben der Klägerin bestätigt wird, die dort gerade die Dokumentation
für ein Programm unter Einschluß aller individuellen Anpassungen verlangt hat.
Mit dieser Zielsetzung des Vertrages ist ein Rückgriff auf Standardwerte und
Vorgaben nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen; die insoweit getroffenen
Feststellungen sprechen daher vielmehr eher dafür, daß die Beklagte gehalten
war, jeweils die konkreten Vorgaben der Klägerin zu berücksichtigen und zu
beachten. Vor diesem Hintergrund ist mangels gegenteiliger Feststellungen
davon auszugehen, daß die von der Beklagten verlangten Daten eine wesentli-
che Voraussetzung für den Abschluß der Arbeiten an dem Programm bildeten.
ee) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Rüge der unterbliebenen
Mitwirkung sei zu allgemein und deswegen unbeachtlich, steht im Widerspruch
zu dem Inhalt des Schreibens vom 20. September 1993, in dem die Beklagte
konkret verschiedene Mitwirkungshandlungen angemahnt und diese im einzel-
nen auf Bl. 2 des Schreibens angeführt hat. Einer Wiederholung dieser Rügen
bedurfte es nicht.
Zu Recht rügt die Revision in diesem Zusammenhang auch die Fest-
stellung des Berufungsgerichts, die Codierung sei vorgegeben und bekannt
gewesen. Wie die Revisionsbegründung zutreffend ausführt, hat die Beklagte
unter Beweisantritt ausgeführt, daß das Codeverzeichnis von R. und C. habe
zugrunde gelegt werden sollen, wobei eine Übernahme sämtlicher Codes bei
dem insgesamt zur Verfügung stehenden begrenzten Raum technisch nicht
möglich gewesen sei. Das habe es erforderlich gemacht, daß die Klägerin die
für sie zutreffenden Codes habe heraussuchen und der Beklagten mitteilen
müssen. Diese Auswahl hat die Klägerin nach der Behauptung der Beklagten
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nicht vorgenommen; das Berufungsgericht hat auch hierzu gegenteilige Fest-
stellungen nicht getroffen.
Berechtigt sind weiter die Rügen der Revision, die an den Einwand der
Beklagten anknüpfen, die Klägerin habe die notwendigen Angaben zur Provisi-
onsstruktur und zur Währungsumrechnung nicht gemacht. Insoweit hatte die
Beklagte, wie die Revisionsbegründung mit Recht ausführt, behauptet, daß
nach den getroffenen Absprachen unter den Parteien hinsichtlich dieser Punkte
eine Anpassung des Programms erfolgen sollte. Für dessen Umsetzung habe
geklärt werden müssen, ob im Terminhandel der Klägerin ausschließlich in der
Handelswährung gebucht und lediglich bei den Finanzkosten die entsprechen-
den Beträge in DM umgerechnet werden oder bereits im Warentermingeschäft
eine solche Umrechnung erfolgen sollte. Wie die Beklagte geltend gemacht
hat, habe es sich dabei um Funktionen gehandelt, die in das Programm selbst
aufzunehmen gewesen seien, was ohne die Entscheidung der Klägerin über
die von dieser bevorzugten Methoden abschließend nicht möglich gewesen
sei. Diese Darstellung ist inhaltlich nachvollziehbar; mit ihr wird zum Ausdruck
gebracht, daß vor einer Fertigstellung des Programms auch diese Frage habe
geklärt werden müssen. Mangelnde Konkretisierung kann diesem Vorbringen
daher nicht entgegengehalten werden.
ff) Ob für die Fertigstellung des Programms die von der Revision ange-
führten fremdsprachlichen Texte erforderlich gewesen sind, hat das Beru-
fungsgericht ebenfalls nicht geklärt. Demgemäß ist für das Revisionsverfahren
die Behauptung der Beklagten zugrunde zu legen, daß diese Notwendigkeit
bestanden habe. Da diese Texte nach ihrer unbestrittenen Darstellung der Be-
klagten von der Klägerin nicht zur Verfügung gestellt worden sind, stand auch
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dies dann einem Abschluß der Arbeiten an dem Programm entgegen; auch
könnte dies die Feststellung eines fälligen Anspruchs auf Lieferung der Doku-
mentation ausschließen.
Auf die von der Revision weiter angesprochene Frage, in welchem Um-
fang sich die unterbliebene Mitwirkung der Klägerin auf die Fertigstellung der
Handbücher auswirken mußte, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.
Mangels gegenteiliger Feststellungen durch das Berufungsgericht ist nichts
dafür zu erkennen, daß die Beklagte rechtlich gehalten war, im Vorgriff auf ei-
nen späteren Abschluß der Arbeiten an dem Programm schon jetzt zu prüfen,
ob und in welchem Umfang eine Teildokumentation fertiggestellt und ausge-
händigt werden konnte. Ein rechtlicher Anspruch auf diese Dokumentation, der
allein die Voraussetzungen des § 326 BGB ausfüllen könnte, kann insoweit
nach den getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht zugrunde gelegt
werden. Läßt sich eine abweichende Vereinbarung nicht feststellen, kann von
einem Softwarehersteller nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er ohne
Rücksicht auf mögliche künftige Erweiterungen und Änderungen des Pro-
gramms eine Dokumentation in jedem Stadium seiner Arbeiten gestaltet und
damit einen zusätzlichen Aufwand treibt, der bei gehöriger Erfüllung der Mitwir-
kungspflichten ohne weiteres zu vermeiden ist.
3. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Das
Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine abschlie-
ßenden Feststellungen zum Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrages getroffen, insbesondere zu der Frage, ob und in welchem Umfang
nach den getroffenen Absprachen auch ein Anspruch auf eine Teildokumenta-
tion in Betracht kommt. Es ist ferner dem Vorbringen der Parteien zur Notwen-
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digkeit der von der Beklagten als fehlend gerügten Daten nicht abschließend
nachgegangen. Insoweit bedarf der Rechtsstreit noch weiterer Aufklärung, zu
der das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Meier-Beck