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BSG - B 3 KR 9/08 R
Bundessozialgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- dafür bestünden nicht. Hierdurch seien auch das Sozialstaatsprinzip sowie das Recht Verheirateter auf
- die selbst beschaffte Behandlung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein als Sach
- österreichischem Recht nicht erteilt war und wie eine solche Genehmigung zu bewerten wäre, kann insoweit
- Rechtsstandpunkt aus zu Recht - nicht festgestellt worden. Auch dies würde zwar ebenfalls einem
- Leistungsbegrenzungen in Fällen der Krankenbehandlung möglich, gilt das erst recht bei Maßnahmen der
OLG Frankfurt - 23 U 98/05
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 19.04.2006
- Inhalt
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- abgetretenem Recht des Klägers ein Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Darlehensbeträge in Höhe von
- VerbrKrG a.F.). Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht dergestalt verbrieft wird, daß zur
- Abs. 3 Ziffer 1 k der Richtlinie 93/310 EWG vor. Der B-... AG stand nicht das Recht zu, einseitig
- die geschuldete Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen; vielmehr hatte sie das Recht, zwischen
- nicht daraus ergeben, daß die Schuldscheindarlehensverträge kein Recht der Beklagten enthalten, die
LSG Rheinland-Pfalz - L 2 U 319/02
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 10.03.2004
- Inhalt
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- dieser Form nicht recht begründbar; die Tätigkeit in der Landwirtschaft liege lange Zeit zurück; die
- einen Radiologen mit herangezogen hat. Dr W hat im Übrigen zu Recht darauf aufmerksam gemacht, dass
- . Sein Hinweis auf eine „allgemein schädliche Lebensführung“ vermag die Annahme, die beruflichen
- Adipositas, die zur Überlastung führen könne, sowie erhebliche allgemeine Stoffwechseldefekte (Hyperurikämie
- auszugehen, die sich auf allgemeine degenerative Veränderungen auswirke. Die Frage, ob überhaupt
LSG Bayern - L 7 AS 100/08
Bayerisches Landessozialgericht vom 11.12.2008
- Inhalt
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- Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden". Allgemein bedarf es bei der Beurteilung der
- unschädlich. Die Belehrung umfasste allgemein auch Arbeitsgelegenheiten. Diese Spezifizierung reicht
- begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Streitgegenstand sind Leistungen zur
- Beklagte im Bescheid vom 02.02.2006 zu Recht im Sinn von § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB II "festgestellt
- bejahen. Denn der Kläger sieht sich mit einem unmittelbaren und finalen Eingriff in seine Rechte
BGH - X ZR 84/12
Bundesgerichtshof vom 25.02.2014
- Inhalt
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- Richterin Schuster für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 9. Februar 2012 verkündete Urteil des 2
- Patentgericht hat zu Recht angenommen, dass der Gegenstand 19 des Patentanspruchs 1 dem Fachmann durch den
- Recht angenommen hat, stellte die Entgegenhaltung D34, die der Technischen Beschwerdekammer bei
- Schrift aber, wie das Patentgericht zu Recht angenommen 28 hat, dem Fachmann auch unmittelbar eine
- begründen. Der Druckschrift entnehme der Fachmann die allgemeine Lehre, in Multifrequenzröhrenbildschirmen
LAG Rheinland-Pfalz - 2 Sa 725/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 18.03.2010
- Inhalt
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- Überprüfung nach den Maßstäben des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt. Allgemeine
- des Klägers auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist schon deswegen nicht zutreffend
- wie vom Arbeitsgericht festgestellt, unabhängig von der Frage, ob das Recht der Allgemeinen
- kein Recht des Klägers als Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber ihm gegenüber den Kreis der zur
BSG - B 12 KR 19/00 R
Bundessozialgericht vom 11.10.2001
- Inhalt
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- . Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. 1
- , da es selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt (vgl
- staatlichen Vorsorge gerate. Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt, weil Personen wie der Kläger
- öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Handlungsfreiheit des einzelnen
- die Versicherungspflicht gebilligt, ohne eine allgemeine Volksversicherung zu fordern. Eine
LG Köln - 28 O 456/05
Landgericht Köln vom 26.10.2005
- Inhalt
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- recht gilt dies bei Würdigung der weiteren Inhalte des Flyers, aus denen letztlich hervorgeht, wie die
- und Recht 1981, 102 nur zusammengefasst wiedergegebenen Entscheidung zu verfremdeten "Jägermeister
- ins Feld geführt. 53Diese Auslegung verletzt auch nicht das Recht der freien Meinungsäußerung der
- Verfügungsbeklagten. Das Recht der freien Meinungsäußerung steht nach Art. 5 Abs.2 GG unter dem
- Kunstfreiheit steht insofern das Namensrecht gegenüber, wie ihr das Recht am eigenen Bilde und das Recht der
BGH - IXa ZB 56/03
Bundesgerichtshof vom 14.02.2003
- Inhalt
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- allgemein unbekannt sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat
- Abs. 1 a.F. (= § 185 Nr. 1 n.F.) ZPO allgemein unbekannt sei, wobei an die Feststellung dieser
- vom Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfährt, seine Rechte im
OLG Köln - Ss 135-136/98
Oberlandesgericht Köln vom 17.04.1998
- Inhalt
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- Verfahrensgegenstandes erforderlich sind, kann nicht allgemein festgelegt werden (vgl. BGH NStZ 1984
- derselben Täter nicht treffen. Derart allgemein gehaltene Vorwürfe sind weder geeignet, den
- vorgeworfenen Taten begangen haben sollen; dies reicht jedoch für sich alleine zur hinreichenden Konkretisierung
LSG Berlin-Brandenburg - L 3 U 99/07
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 02.04.2007
- Inhalt
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- Recht der gesetzlichen Unfallversicherung müsse der Zusammenhang zwischen beruflicher Belastung und
- erleidet. 22 Nach der im Recht der Unfallversicherung geltenden Kausalitätslehre ist für das Vorliegen des
- wahrscheinlicher, im Gegenteil, es wird wieder die Situation hergestellt, wie sie allgemein für den stochastischen
- keineswegs ohne weiteres in Kausalitäten übersetzt werden dürfen. 37 Allgemein gilt im
- Einflüsse wie Ernährungsverhalten, Rauchgewohnheiten, Viren, Umwelteinflüsse und allgemeine
BAG - 4 AZR 492/09
Bundesarbeitsgericht vom 15.06.2011
- Inhalt
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- nur teilweise zulässig. 151. Der Feststellungsantrag zu 1) ist als allgemein üblicher
- zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger besetzte Stelle nicht die tarifliche Anforderung
- allgemein und in jeder Hinsicht durch sonstige Fähigkeiten und Kenntnisse zu substituieren. Bezogen auf die
- “. 28(2) Das Landesarbeitsgericht entnimmt der Systematik des ÜTV 2007 zu Recht ein unterstützendes
- werden. (2) Das allgemeine Band jeder Gruppe ist das Band A. Die Bänder B bis G finden auf folgende
OLG Stuttgart - 15 UF 196/10
Oberlandesgericht Stuttgart vom 27.10.2010
- Inhalt
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- aufgenommen und "Auskunft nach neuem Recht" eingeholt. 3 Während der im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG vom
- Datenverarbeitung beherrschbar sein. Das vor dem 01.09.2010 geltende Recht kannte keine Regelung für den
- unverändert. 1. 11 Zu Recht hat das Familiengericht seiner Entscheidung über den
- Versorgungsausgleich das ab 1.9.2009 geltende Recht zugrundegelegt und auf der Grundlage erneut eingeholter aktueller
- wieder aufgenommen hat, ist der Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchzuführen (§ 48 Abs. 2 Nr. 1
OLG Köln - 16 U 77/01
Oberlandesgericht Köln vom 14.10.2002
- Inhalt
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- ist nicht begründet, weil die Beklagte wirksam von ihrem Recht auf Vertragsaufhebung Gebrauch
- ) CISG ein Recht auf Vertragsaufhebung zu, das sie einen Tag nach der Lieferung mit ihrem Fax vom
- hat unverzüglich auf die Mängelrüge der Beklagten reagiert. Dem nur allgemein gehaltenen Vorbringen
- ; Schlechtriem/Bacher, a.a.O. Art. 78 Rdn. 27 ff. mit Nachweisen zum Meinungsstand), ist italienisches Recht
- Sachnormen. Für das anzuwendende Recht kommt es gem. Art. 28 Abs. 2 BGB darauf an, wo die Partei
LSG Sachsen - L 2 U 119/99
Sächsisches Landessozialgericht vom 20.12.2001
- Inhalt
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- Recht der Berufskrankheiten beruhe auf dem in der Unfallversicherung allgemein geltenden
- eingetreten und die nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der
- schädigenden Tätigkeit erst nach dem 01.01.1992 eingetreten. Deshalb sei nicht mehr das Recht der DDR
- auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, denn
- Juni 1992 noch bis zu 40 kg. Der Kläger erlitt im Jahre 1972 einen Sportunfall, bei dem das rechte