Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.03.2004

LSG Mainz: berufskrankheit, kausalzusammenhang, anerkennung, skoliose, arbeitsunfähigkeit, auflage, erlass, widerspruchsverfahren, arbeitsunfall, wiederaufleben

Sozialrecht
LSG
Mainz
10.03.2004
L 2 U 319/02
T E N O R:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 9.7.2002 und der Bescheid
der Beklagten vom 19.8.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.9.2000 aufgehoben. Es
wird festgestellt, dass beim Kläger die Berufskrankheit Nr 2108 vorliegt. Die Beklagte wird verurteilt, dem
Kläger wegen der Berufskrankheit Entschädigungsleistungen zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung
des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
T A T B E S T A N D:
Umstritten ist, ob beim Kläger die Voraussetzungen der Berufskrankheiten (BKen) Nrn 2108 und 2110
erfüllt sind.
Der 1949 geborene Kläger war ab 1963 als Landwirt tätig und dann seit November 1978 bis 22.2.1993 als
Waldarbeiter beim Forstamt R beschäftigt. Er hatte am 12.12.1978 bei einem Arbeitsunfall eine
Prellung der Brustwirbelsäule (BWS) über dem 11./12. Brustwirbelkörper (BWK) erlitten. Im Juni 1993
stellte er bei der Beklagten wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden einen Antrag auf Anerkennung einer
BK.
Seit 7.9.1992 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig krank. Mit Wirkung ab Dezember 1996 erhielt er
von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz eine Versichertenrente wegen
Erwerbsunfähigkeit.
Die Beklagte führte Ermittlungen durch. Sie holte eine gutachtliche Stellungnahme von Dr L (mit Arzt
B ) aus D vom Februar 1995 ein. Dieser schlug eine Überprüfung der arbeitstechnischen
Voraussetzungen der BKen Nrn 2108 und 2110 und die Beiziehung von medizinischen Unterlagen vor.
Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten führte eine Arbeitsplatzanalyse durch. Im Februar
1997 gelangte er zu einer Gesamtbelastungsdosis, die einen beruflichen Kausalzusammenhang
vermuten lasse.
Daraufhin holte die Beklagte ein Gutachten von Dr L (mit Arzt B ) vom Juli 1997 mit persönlicher
Untersuchung des Klägers ein. Dieser führte aus: Der vom TAD der Beklagten durchgeführten
Dosiswertberechnung könne nicht entnommen werden, dass ausschließlich die im Verordnungstext
genannten versicherten Merkmale zugrunde gelegt worden seien. Eingeflossen seien in die Berechnung
möglicherweise nicht versicherte Merkmale. Offen sei, ob „expositionsfreie Intervalle (saisonale
Tätigkeiten)“ berücksichtigt worden seien. Die medizinischen Voraussetzungen der BKen Nrn 2108 und
2110 ließen sich nicht abschließend beurteilen. Ob beim Kläger ein bandscheibenbedingtes
Krankheitsbild vorliege, sei offen. Funktionseinbußen seien im Bereich aller drei Wirbelsäulenabschnitte
und an den Gliedmaßen demonstriert worden. Wegen erheblicher Schmerzäußerung und muskulärer
Gegenspannung sei eine verwertbare klinische Untersuchung nicht möglich gewesen. Das vom Kläger
geklagte umfangreiche Beschwerdebild und die umfangreich vorgeführten Funktionseinbußen erklärten
sich bandscheibenbedingt in keinster Weise. Bildtechnisch gesichert seien vorzeitige
Bandscheibenveränderungen in den Segmenten L 3 bis S 1 sowie in den Segmenten C 2 bis C 6,
während die Segmente der oberen Lendenwirbelsäule (LWS) auch nicht andeutungsweise vorzeitige
Bandscheibenveränderungen aufwiesen und im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) keine
Veränderungen zur Darstellung kämen. Erhebliche Bedenken gegen eine wesentlich teilursächlich
belastungsbedingte Genese des Schadensbildes im Bereich der LWS ergäben sich wegen der
ausgedehnten Bandscheibenveränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS). Die Manifestation
der Beschwerden im jungen Erwachsenenalter von 30 Jahren spreche gegen eine belastungsinduzierte
Genese. Insgesamt könne das Vorliegen der Voraussetzungen der BKen Nrn 2108 und 2110 nicht
wahrscheinlich gemacht werden. Es sei zu empfehlen, aussagekräftige ärztliche Unterlagen aus früheren
Jahren beizuziehen.
Die Beklagte zog daraufhin weitere Arztberichte und Gutachten aus früheren Jahren bei. In einem
Gutachten vom März 1995, das in einem Rentenstreitverfahren gegen die LVA Rheinland-Pfalz erstattet
worden war, hatte der Orthopäde Dr S vom Reha-Zentrum B angeführt, unter Berücksichtigung
der bisherigen Arbeitsbelastung bestehe der dringende Verdacht auf eine berufsbedingte
Bandscheibenerkrankung im Bereich der LWS und HWS. In einem Gutachten von Prof Dr Dr V von der
Neurochirurgischen Universitätsklinik M vom März 1996, das ebenfalls in diesem Rentenstreitverfahren
verfasst worden war, heißt es ua, die Annahme einer Berufserkrankung sei in dieser Form nicht recht
begründbar; die Tätigkeit in der Landwirtschaft liege lange Zeit zurück; die Tätigkeit in der Forstwirtschaft
sei vielschichtig, vielgestaltig und lasse seines Erachtens diese Annahme nicht ausreichend begründbar
erscheinen.
Die Beklagte holte eine weitere Stellungnahme ihres TAD vom November 1997 ein, in der die
Belastungsanalyse näher erläutert wurde. Anschließend veranlasste sie eine weitere Stellungnahme von
Dr L (mit Arzt B ) vom März 1998. Dieser führte aus: Aufgrund der sich aus den beigezogenen
Unterlagen ergebenden widersprüchlichen Befunddokumentationen und ‑interpretationen sei eine
radiologische Begutachtung zu empfehlen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen seien nach wie vor
äußerst fraglich. Eine erstmalige Arbeitsunfähigkeit wegen LWS-Beschwerden habe bereits 1979
bestanden. Ein Beschwerdebild, das mit Beginn der versicherten Exposition beginne, sei nicht durch eine
langjährige Exposition verursacht. Die belastungsunabhängige Genese werde bestätigt durch die
Ausprägung der Beschwerden.
Die Beklagte ließ daraufhin durch ihren TAD eine weitere Arbeitsplatzanalyse vom April 1998 erstellen.
Dieser hielt daran fest, nach wie vor könne von einer Gesamtbelastungsdosis ausgegangen werden, die
einen beruflichen Kausalzusammenhang vermuten lasse.
Durch Bescheid vom 19.8.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung der BKen Nrn 2108 und 2110 sowie
die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab. Zur Begründung hieß es: Ausgehend von der
Stellungnahme ihres TAD ließen sich die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung als BK
Nr 2108 und 2110 nicht sichern. Nach der Belastungsanalyse sei bis zur erstmaligen Manifestation des
Beschwerdebildes Ende 1978 eine Gesamtdosis ermittelt worden, die 28 % des Wertes betrage, der einen
beruflichen Kausalzusammenhang vermuten lasse. Darüber hinaus ließen sich die medizinischen
Voraussetzungen nach den Darlegungen von Dr L nicht begründen. Aufgrund der Lokalisation und
Ausprägung der Wirbelsäulenbeschwerden sei von einem anlagebedingten Wirbelsäulenleiden
auszugehen. Es lägen formverbildende Veränderungen der ganzen Wirbelsäule und der großen Gelenke
vor. Darüber hinaus seien keine Wirbelsäulenveränderungen nachweisbar, die auf belastungsabhängige
Veränderungen hinwiesen.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten des Radiologen Dr H (mit
Ärztin R ) vom K -Krankenhaus D vom September/November 1999 ein. Dieser führte aus: Die
multisegmentalen Veränderungen im Bereich der HWS und LWS seien, insbesondere aufgrund der
Lokalisation, als altersentsprechendend zu werten. Im Bereich der LWS finde sich in einem
Beobachtungszeitraum von 18 Jahren eine erhebliche Zunahme der linkskonvexen Torsionsskoliose
sowie eine progrediente lumbosacrale Instabilität.
Dazu äußerte sich Dr L im Februar 2000. Er hielt zusammenfassend fest, eine bandscheibenbedingte
Erkrankung im Sinne der BK Nr 2108 sei weder bildtechnisch noch intraoperativ gesichert; alle
beurteilungsrelevanten Kriterien sprächen gegen einen Ursachenzusammenhang der Beschwerden im
Bereich der LWS mit schädigenden beruflichen Einwirkungen. Die Bandscheibenveränderungen seien
alterskonform und erklärten nicht das Beschwerdebild. Sowohl die Lokalisation der Veränderungen auch
im Bereich der belastungsfernen HWS als auch der Beschwerdebeginn (annähernd zeitgleich mit der
Aufnahme der als ursächlich zu diskutierenden beruflichen Exposition) als auch die nur grenzwertig zu
sichernde Exposition seien Indizien, die mit einer belastungsinduzierten Genese der Funktionseinbußen
im Bereich der Wirbelsäule nicht in Übereinstimmung zu bringen seien.
Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 5.9.2000 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) von Amts wegen ein Gutachten des Orthopäden Dr H
von der Orthopädischen Klinik L vom November 2001 eingeholt. Dieser hat ausgeführt: Unbeobachtet
ließen sich bessere Bewegungsausschläge beobachten, als der Kläger dies bei der Untersuchung
vorgeführt habe. Die Veränderungen beträfen das gesamte Achsorgan Wirbelsäule; eine berufsbedingte
Verursachung sei aufgrund dieses Verteilungsmusters von vornherein sehr unwahrscheinlich. Die
Veränderungen seien teilweise auf die Fehlstatik der Wirbelsäule und nicht berufsbedingte verformende
Veränderungen der Wirbelkörper zurückzuführen. Daneben fänden sich eine ausgeprägte Adipositas, die
zur Überlastung führen könne, sowie erhebliche allgemeine Stoffwechseldefekte (Hyperurikämie,
Hyperlipidämie, arterielle Hypertonie). Somit sei von einer allgemeinen schädlichen Lebensführung
auszugehen, die sich auf allgemeine degenerative Veränderungen auswirke. Die Frage, ob überhaupt
eine bandscheibenbedingte Erkrankung „zunächst ursächlich“ vorgelegen habe, sei „sehr schwer
nachzuvollziehen“.
Dazu hat sich der Arzt für Allgemeinmedizin und Sportmedizin Dr F aus R in einer vom Kläger
vorgelegten Stellungnahme vom Januar 2002 geäußert; er hat eine BK Nr 2108 angenommen. Dr H
hat sich dazu im April 2002 ergänzend geäußert.
Durch Urteil vom 9.7.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die
Ausführungen von Dr H gestützt.
Gegen dieses ihm am 9.10.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 5.11.2002 eingelegte Berufung des
Klägers.
Der Senat hat von Amts wegen ein Gutachten des Facharztes für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin Dr
W aus R vom Juli 2003 eingeholt. Dieser hat dargelegt: Die arbeitstechnischen
Voraussetzungen der BK Nr 2108 seien erfüllt. Aus medizinischer Sicht spreche mehr für als gegen den
ursächlichen Zusammenhang der bandscheibenbedingten Veränderungen der LWS mit schädigenden
beruflichen Einwirkungen. Die degenerativen Veränderungen an HWS und BWS träten im
Ausprägungsgrad gegenüber denjenigen der LWS zurück. Das Schadensbild an der LWS zeige sich nicht
nur an den beiden unteren Segmenten, sondern auch oberhalb des Segments L 4/5. Es treffe zwar zu,
dass sich das Beschwerde- und Erkrankungsbild bereits in jungen Jahren manifestiert habe. Dieses
Argument habe aber nur eine schwache Indizwirkung, da Beschwerden einer manifesten Erkrankung
nicht gleichgesetzt werden könnten. Eine fixierte Skoliose, welche als Ursache der
bandscheibenbedingten Veränderungen angesehen werden könne, liege nicht vor. Die Übergewichtigkeit
des Klägers könne als Argument gegen eine BK angeführt werden; jedoch sei den beruflichen
Einwirkungen in jedem Fall der Stellenwert einer wesentlichen Mitursache zuzubilligen. Die BK-bedingte
MdE betrage 30 vH.
Dazu hat sich für die Beklagte im Oktober 2003 deren Beratungsarzt Dr F aus H geäußert: Gegen
die Annahme einer BK Nr 2108 spreche das Vorliegen anlagebedingter Wirbelsäulenveränderungen, das
Fehlen des typischen berufsbedingten Schadensbildes, die kaum verwertbaren Ergebnisse aller
körperlichen Untersuchungen, das massive Übergewicht und die Stoffwechselerkrankungen sowie die
fragwürdige Gesamtbelastungsdosis. Die Röntgenbilder zeigten eine massive Übergangsstörung von der
LWS zum Kreuzbein. Eine MdE von 30 vH sei nicht begründbar. Das Gutachten von Dr W enthalte
keine objektivierbaren klinischen Befunde.
Dr W hat sein Gutachten im November 2003 ergänzend erläutert. Dazu hat Dr F im Januar 2004
nochmals Stellung genommen. Dr F hat einen Aufsatz von Weber/Morgenthaler „Gibt es das typische
berufsbedingte Schadensbild?“ vorgelegt.
Der Kläger trägt vor: Er stütze sich auf das Gutachten von Dr W .
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Mainz vom 9.7.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.8.1998 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 5.9.2000 aufzuheben, das Vorliegen einer Berufskrankheit BK Nr 2108
festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens
20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
eine weitere Begutachtung von Amts wegen durchzuführen.
Sie stützt sich auf die von ihr vorgelegten Stellungnahmen von Dr F .
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte
verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung
gewesen sind.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang begründet.
Die Voraussetzungen der BK Nr 2108 („bandscheibenbedingte Erkrankungen der LWS durch
langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer
Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die
Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können“) sind im
vorliegenden Fall erfüllt.
Hinsichtlich der arbeitstechnischen Voraussetzungen (diesbezüglich sind, wie auch die Beklagte
eingeräumt hat, die Einwirkungen durch Ganzkörperschwingungen mitzuberücksichtigen) stützt sich der
Senat auf die Ausführungen des TAD der Beklagten. Bei dieser Sachlage kann entgegen Dr F nicht
darauf abgestellt werden, „die fragwürdige Gesamtbelastungsdosis“ spreche gegen den ursächlichen
Zusammenhang mit den beruflichen Einwirkungen.
Wie der Senat bereits entschieden hat, erfordert die Kausalitätsbeurteilung im Falle der BK Nr 2108 eine
Gesamtschau aller für und gegen den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Argumente. Diese führt
im vorliegenden Fall nach den überzeugenden Darlegungen von Dr W zu dem Ergebnis, dass
deutlich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht und deshalb der ursächliche
Zusammenhang wahrscheinlich ist.
Sind bei dem Versicherten im Bereich nicht von beruflichen Belastungen betroffener Abschnitte der
Wirbelsäule (hier BWS und HWS) bandscheibenbedingte Veränderungen vorhanden, welche denjenigen
der LWS entsprechen oder diese sogar übertreffen, spricht dies nach der Rechtsprechung des LSG
Rheinland-Pfalz (vgl Urt v 24.7.1997, Az L 7 U 18/97) gegen einen wahrscheinlichen ursächlichen
Zusammenhang der bandscheibenbedingten Veränderungen der LWS mit gefährdenden beruflichen
Einwirkungen. Dieses Argument greift aber im vorliegenden Fall nicht durch, weil die Veränderungen im
Bereich der LWS nach den Feststellungen von Dr W ausgeprägter sind als an HWS und BWS. Der
Senat gibt der diesbezüglichen Wertung ein höheres Gewicht als der abweichenden Beurteilung von Dr
L , weil die radiologische Befundung von Dr W unter Heranziehung eines Radiologen (S 12 des
Gutachtens von Dr W ) erfolgte. Bei der gegebenen Sachlage trifft die Annahme von Dr F , es
handele sich nicht um ein für einen berufsbedingten Schaden typisches Schadensbild, nicht zu.
Die Veränderungen der LWS überschreiten, wie Dr W dargelegt hat, das altersübliche Ausmaß.
Soweit Dr H von alterskonformen Veränderungen gesprochen hat, vermag sich der Senat dem nicht
anzuschließen. Auch im vorliegenden Zusammenhang ist festzuhalten, dass Dr W zur Beurteilung
einen Radiologen mit herangezogen hat. Dr W hat im Übrigen zu Recht darauf aufmerksam
gemacht, dass Dr L bereits im Jahre 1995 davon gesprochen hat, die Veränderungen seien deutlich
dem Altersentsprechenden vorauseilend.
Die bandscheibenbedingten Veränderungen können entgegen Dr H nicht einer Fehlstatik der
Wirbelsäule angelastet werden. Nach den Feststellungen von Dr W liegt keine fixierte Skoliose vor.
Dr W hat in diesem Zusammenhang vermutet, dass bei früheren Untersuchungen möglicherweise
nicht auf die exakte Ausrichtung auf dem Untersuchungstisch geachtet worden sei. Festzuhalten ist ferner,
dass bei den Untersuchungen durch Dr H kein signifikanter Beckenschiefstand festzustellen war, der
zu einer Skoliose hätte führen können.
Eine lumbosacrale Instabilität besteht beim Kläger Dr W zufolge nicht. Soweit Dr F auf eine
„massive“ Übergangsstörung von der LWS zum Kreuzbein hinweist und dieser die
bandscheibenbedingten Veränderungen der LWS anlastet, ist mit Dr W ‑ dessen Beurteilung, wie
dargelegt, unter Heranziehung eines Radiologen verfasst wurde ‑ zu konstatieren, dass eine massive
Übergangsstörung nicht nachzuvollziehen ist. Im Übrigen ist es nach Dr W nicht plausibel, weshalb
sich die Übergangsstörung auch oberhalb des Segments L 4/5 ausgewirkt haben soll. Soweit Dr F
dem widersprochen hat, fehlt seinen Darlegungen eine hinreichende Begründung.
Der frühe Beginn der Beschwerden von Seiten der LWS spricht nicht entscheidend gegen eine
berufsbedingte Verursachung der bandscheibenbedingten Veränderungen in diesem Bereich der
Wirbelsäule, wie Dr W aufgezeigt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die damaligen
Beschwerden auf bereits seinerzeit vorhandene bandscheibenbedingte Veränderungen zurückgingen.
Die von Dr H befundeten Röntgenaufnahmen aus den Jahren 1979/1980 belegen solche nicht.
Das Übergewicht des Klägers kann Dr W zufolge die bandscheibenbedingten Veränderungen der
LWS beeinflusst haben, stellt aber nicht deren allein wesentliche Ursache dar, zumal der Kläger erst in
den letzten Jahren deutlich zugenommen hat. Dem Vorhandensein von Stoffwechselstörungen kann
keine wesentliche Bedeutung eingeräumt werden, da diesbezüglich, wie Dr F ausgeführt hat, eine
gesicherte Lehrmeinung fehlt.
Den Ausführungen von Dr H vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dieses Gutachten enthält
keine so differenzierende Beurteilung wie das Gutachten von Dr W . Sein Hinweis auf eine
„allgemein schädliche Lebensführung“ vermag die Annahme, die beruflichen Einwirkungen stellten eine
wesentliche Mitursache der Erkrankung der LWS dar, nicht zu entkräften. Die Beurteilung von Dr L
überzeugt aus den im Gutachten von Dr W enthaltenen Gründen nicht.
überzeugt aus den im Gutachten von Dr W enthaltenen Gründen nicht.
Dem Argument von Dr F , im Falle des Klägers seien „kaum verwertbare Untersuchungen“ vorhanden,
kann im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung keine Bedeutung eingeräumt werden. Der klinische Befund
ist, wie Dr W dargelegt hat, bei der Bewertung des Ursachenzusammenhangs nachrangig.
Der Kläger war wegen der Erkrankung zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten gezwungen, wie
sich ebenfalls aus dem Gutachten von Dr W ergibt. Als Zeitpunkt des Unterlassens der gefährdenden
Tätigkeiten ist der Beginn der letzten ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit anzusehen, wenn die
gefährdende Tätigkeit endgültig aufgegeben wird (vgl Keller, SozV 95, 264, 266).
Ob beim Kläger auch die Voraussetzungen der BK Nr 2110 vorliegen, kann offen bleiben. Die BK Nr 2108
geht jedenfalls der BK Nr 2110 vor, weil die Einwirkungen im Sinne der BK Nr 2108 im Verhältnis zu
denjenigen im Sinne der BK Nr 2110 vorrangig zu den bandscheibenbedingten Veränderungen der LWS
geführt haben.
Die Beklagte war dem Grunde nach (§ 130 SGG) zu verurteilen, dem Kläger wegen der BK
Entschädigungsleistungen zu gewähren. Eine Bemessung der MdE aufgrund der vorhandenen Gutachten
ist dem Senat nicht möglich; die Bewertung von Dr W mit einer MdE von 30 vH begegnet Bedenken,
da hinreichende Darlegungen zu den gegebenen Funktionseinschränkungen und zur MdE-Bewertung
unter Berücksichtigung der einschlägigen versicherungsmedizinischen Literatur
(Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage, Seite 582) fehlen.
Der Senat war zum Erlass eines Grundurteils berechtigt, da wahrscheinlich ist, dass dem Kläger eine
Verletztenrente zu zahlen ist (vgl Meyer‑Ladewig, SGG, 7. Auflage, Rz 2a). Der Erlass eines Grundurteils
scheitert nicht daran, dass der Kläger einen bezifferten Antrag auf Verurteilung zur Gewährung einer
Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH gestellt hat (Meyer‑Ladewig, aaO, Rz 2b).
Die Beklagte wird darüber zu entscheiden haben, ob dem Kläger eine Verletztenrente zusteht,
bejahendenfalls nach welcher MdE. Gegen einen entsprechenden Bescheid kann der Kläger, wenn das
Widerspruchsverfahren durchgeführt ist, erforderlichenfalls erneut Klage erheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
‑ Rechtsmittelbelehrung ‑