Urteil des OLG Frankfurt vom 19.04.2006

OLG Frankfurt: treu und glauben, wirtschaftliche einheit, allgemeine geschäftsbedingungen, verweigerung der leistung, rückzahlung, akte, wahlrecht, kauf, besondere gefährlichkeit, berufliche tätigkeit

Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 98/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 398 BGB, § 399 BGB, § 488
Abs 1 Nr 2 BGB, § 4 VerbrKrG,
§ 9 Abs 1 VerbrKrG
(Bankkreditgeschäft: Rückzahlung eines
Refinanzierungsdarlehens zur Finanzierung eines Darlehens
an einen Dritten demgegenüber sich der Vertragspartner
zum späteren Kauf von Aktien verpflichtet hat; Entgelt für
eine Leistung im Sinne des VerbrKrG; verbundenes
Geschäft; Abtretungsverbot)
Leitsatz
1. Mit einem Refinanzierungsdarlehen, mit welchem die Gewährung eines Darlehens an
einen Dritten finanziert wird, demgegenüber sich der Vertragspartner zum späteren
Kauf von Aktien verpflichtet hat, wird nicht das Entgelt für eine Leistung im Sinne des §
9 Abs. 4 VerbrKrG a. F. finanziert.
2. Die Rückzahlung des Darlehens unter Übernahme eines Kursrisikos für die Aktien
durch den Dritten stellt nach den vertraglichen Vereinbarungen keine Leistung in
diesem Sinne dar, insbesondere keine Vorauszahlung eines Kaufpreises für die später
zu erwerbenden Aktien, sondern die Gegenleistung für die Leistung der Gewährung des
Darlehens durch den Darlehensnehmer des Refinanzierungsdarlehens.
3. Dieser ist nicht gerade wegen der Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen
Vorgangs in zwei rechtlich selbstständige Verträge schutzbedürftig. Die Abtretung einer
Darlehensforderung ist nicht wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Ein Abtretungsverbot
ergibt sich weder aus einer Verletzung des Bankgeheimnisses noch konkludent aus
einer vertraglich übernommenen Verschwiegenheitsverpflichtung.
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1), 2) und 3) gegen das Urkundenvorbehaltsurteil
des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.12.2004 (Az.: 2-21 O 96/02) wird
zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 3,8 %, die
Beklagten zu 1), 2) und 3) je 30,8 % und der Beklagte zu 4) 3,8 % zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten zu 1), 2) und 3) zu je
28,575 % zu 14,275 % zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre
außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000.000,- € und für die Zeit
nach Rücknahme der Berufung des Beklagten zu 4) auf 9.000.000,- € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
2
3
4
I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Der Kläger macht gegen die Beklagten im Urkundenverfahren und im Wege der
Teilklage Rückzahlungsansprüche aus jeweils identischen Darlehensverträgen
geltend. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des
erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Grundlage der Vertragskonstruktionen der
Parteien war, daß anläßlich des Börsengangs der A-... AG die B-... AG über die
nach Ziffer 2.2 I des Regelwerkes des Neuen Marktes bis zum 21.12.2000
bestehende lock-up-Frist hinaus die von ihr gehaltenen Aktien der A-... AG bis zum
9.1.2002 nicht verkaufen, sie aber von den Beklagten einen Betrag in Höhe des
Kaufpreises bereits am 25.9.2000 erhalten sollte. Der Börsenkurs der Aktien lag
damals bei 35,- €. Die Beklagten wollten die Aktien erwerben. Die B-... AG wollte
die erwartete Steuerbefreiung für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an
einer anderen Körperschaft nach § 8 b KStG nutzen. Entsprechend diesen
Vereinbarungen verpflichtete sich die B-... AG durch lock-up-Erklärung vom
25.9.2000 gegenüber der A-... AG, 800.000 Aktien ihres Bestandes an der A-... AG
bis zum 9.1.2002 nicht zu veräußern (Blatt 228 der Akte). Ferner gewährte die B-...
AG den Beklagten entsprechende Kaufoptionen für Aktien der A-... AG zu einem
Ausübungspreis von 50,- € pro Stück, ausübbar am 10.1.2002. Die
Vertragskonstruktion betreffend die Darlehensverträge hatte nach ihrem Wortlaut
zur Folge, daß die Beklagten am 10.1.2002 bei inzwischen höherem Wert der
Aktien dennoch nur den am 25.9.2000 vereinbarten geringeren Betrag erhalten
hätten und sie bei inzwischen geringerem Wert nur diesen in Gestalt der Aktien
erhielten.
Die Beklagten zu 1) bis 3) erklärten mit Anwaltsschreiben vom 7., 8. und 9.1.2002
(Blatt 16 ff., 101 f. der Akte) gegenüber der C & ... AG, sämtliche
Willenserklärungen vom 25.9.2000 im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag
und dem Erwerb der Schuldscheine anzufechten, falls nicht ihnen, sondern der B-
... AG bzw. der Bank bei Ende der Laufzeit ein Wahlrecht zwischen der Rückzahlung
und einer Auslieferung der Aktien zustehe. Ferner erklärten sie den Widerruf nach §
7 VerbrKrG. Der Kurs der Aktie der A-... AG lag am 10.1.2002 unter 15,- €. Die B-...
AG wählte im Rahmen des Schuldscheindarlehens die Rückzahlung an die
Beklagten durch Lieferung von Aktien. Die C & ... AG forderte die Beklagten mit
Schreiben vom 22.1.2002 (Blatt 20 ff., 105 f., 107 ff. der Akte) zur Rückzahlung der
Kreditbeträge auf und kündigte die Verwertung der Sicherheiten an. Die Beklagten
haben hilfsweise Freistellung von ihrer Verpflichtung verlangt, da ihnen ein
Schadenersatzanspruch gerichtet auf Rückgängigmachung der Darlehensverträge
zustehe. Ferner haben sie die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen aus
einer Pflichtverletzung der C & ... AG erklärt. Sie behaupten, ihnen sei ein weiterer
Schaden daraus entstanden, daß die Insolvenzschuldnerin trotz Unwirksamkeit der
Vereinbarungen die bei ihr zur Sicherheit hinterlegten Aktien nicht freigegeben
habe und deren Wert in der Folgezeit gefallen sei.
Das Landgericht hat die Beklagten durch Urkundenvorbehaltsurteil vom
17.12.2004, ihnen zugestellt am 27.12.2004, antragsgemäß verurteilt, an den
Kläger aus den Refinanzierungsdarlehen jeweils 3.000.000,- € nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.1.2002 zu zahlen. Es hat ihnen die
Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Zur Begründung hat das
Landgericht ausgeführt, die Darlehensverträge zwischen den Beklagten und der C
& ... AG seien wirksam. Die Vertragsklauseln seien zwar als Allgemeine
Geschäftsbedingungen anzusehen, die einzelnen Klauseln enthielten aber keine
unangemessene Benachteiligung der Beklagten. Bei der Prüfung einer etwaigen
unangemessenen Benachteiligung sei der Inhalt der Schuldscheindarlehen nicht
relevant. Eine Unwirksamkeit der Refinanzierungsdarlehen ergebe sich auch nicht
aus einer etwaigen Nichtigkeit der Schuldscheindarlehen. Zwar handele es sich bei
den beiden Verträgen jeweils um einheitliche Rechtsgeschäfte, da sie nach dem
Willen der Beteiligten miteinander stehen und fallen sollten und da die C & ... AG
sämtliche Vertragsunterlagen für die B-... AG, die 40 % ihrer Aktien gehalten habe,
erstellt habe. Auch die Schuldscheindarlehen seien aber nicht wegen Verstoßes
gegen das AGBG nichtig. Denn selbst wenn die Darlehensbedingungen nicht
wirksam vereinbart worden seien, würde der Rückzahlungsmodus durch die
gesetzlichen Vorschriften geregelt, so daß jedenfalls die Darlehensbeträge
zurückzuzahlen seien. Das Bestreiten der Zahlungen an die B-... AG durch die
Beklagten sei unerheblich, da sie diese zunächst eingeräumt hätten. Eine etwaige
Verletzung von Aufklärungspflichten seitens der C & ... AG sei im
Urkundenverfahren mangels zulässigen Beweises nicht zu berücksichtigen. Auch
5
6
7
8
9
10
Urkundenverfahren mangels zulässigen Beweises nicht zu berücksichtigen. Auch
die Abtretung der Forderungen an die D ... sei wirksam. Der Wirksamkeit stünden
insbesondere weder das Bankgeheimnis noch die Vorschriften des BDSG
entgegen. Auch hätten die Parteien kein Abtretungsverbot vereinbart. Die
Ansprüche seien auch der Höhe nach begründet.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten mit am 26.1.2005 eingegangenem
Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben die Berufung nach
Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.4.2005 mit am 22.3.2005 bei
Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte zu 4) hat seine
Berufung mit gleichfalls am 22.3.2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz
zurückgenommen, da die Klägerin und er sich insoweit geeinigt und
Kostenaufhebung vereinbart haben.
Die Beklagten zu 1) bis 3) sind der Ansicht, die Behauptung des Klägers, die
Darlehensbeträge seien durch Überweisung und Gutschrift auf das bei der C & ...
geführte Konto der B AG ausgezahlt worden, sei als streitig zu behandeln. Die C &
... AG habe insoweit auch keinen Beweis angetreten. Mit der unrichtigen
Tatsachenfeststellung sei ihr rechtliches Gehör verletzt. Ebenso sei die
Behauptung des Klägers streitig, daß die jetzt vorgelegten Darlehensbedingungen
bei der Unterzeichnung vorgelegen hätten. Auch dies habe der Kläger nicht
bewiesen, insbesondere nicht durch die entsprechende Angabe in der Erklärung
über den Kauf von Schuldscheinen vom 25.9.2000. Hingegen sei ihre Behauptung
ihrer mangelnden Aufklärung über das Verlustrisiko sowie die Risiken der
Einräumung eines Rückzahlungswahlrechts der Darlehensschuldnerin durch die C
& ... AG unstreitig. Mit dem Bestehen möglicher Schadenersatzansprüche habe
sich das Landgericht insgesamt unvollständig befaßt und sich insbesondere nicht
mit dem vorgelegten Gutachten des Professor Dr. E vom 15.7.2004 nebst
Ergänzung vom 13.9.2004 (Blatt 740 ff., 899 ff. der Akte) auseinandergesetzt.
Ebenso habe es sich unzureichend mit den Rechtsfolgen eines Verbundgeschäfts
sowie mit den Ausführungen zum Abtretungsverbot befaßt und nicht zu dem
Vortrag betreffend einen Verstoß gegen das AGBG (a.F.) und die
Verbraucherschutzrichtlinie sowie gegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b, § 6 VerbrKrG (a.F.)
und betreffend den Termineinwand und zur Frage der Sittenwidrigkeit Stellung
genommen.
Sie sind der Ansicht, sie seien von ihren Verbindlichkeiten der C & ... AG
gegenüber freizustellen, da dieser Pflichtverletzungen anzulasten seien. Sie habe
ihre Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt. Insbesondere
hätte sie über den widersprüchlichen Inhalt der Rückzahlungsklauseln informieren
müssen. Die Klauseln hätten dem Transparenzgebot nicht genügt, insbesondere
da die Vereinbarung einer Put-Option den Intentionen der Beklagten, die Aktien zu
erwerben, nicht entsprochen habe. Die C & ... AG habe ihre Pflicht zur
interessengerechten Beratung nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 WpHG verletzt. Sie sei über
ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen und habe einen Wissensvorsprung
gehabt.
Zudem stehe ihnen bezüglich der Schuldscheindarlehen ein Rücktrittsrecht zu,
was sie auch dem Kläger entgegenhalten könnten, da es sich um verbundene
Geschäfte handele. Nach dem Inhalt der Kaufverträge vom 25.9.2000 hätten sie
erwarten können, daß ihnen ein Gläubigerwahlrecht als Call-Option zustehe, die
mithin als vereinbart anzusehen sei. Entsprechendes gelte für einen Anspruch auf
Schadenersatz wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, da sie über
den Inhalt des Rückzahlungswahlrechts getäuscht worden seien. Sie seien als
Verbraucher zu schützen. Die B-... AG und die C & ... AG hätten sich derselben
Vertriebsorganisation bedient. Durch die Möglichkeit, den Inhalt der zu
erbringenden Leistung zu ändern, liege ein Verstoß gegen die §§ 9, 24 a AGBG
i.V.m. Art. 3 Abs. 3 1 k der Richtlinie 93/310 EWG vor. Das Schuldscheingeschäft
sei überdies infolge des besonders großen Mißverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung sittenwidrig. Begründet sei auch der Termineinwand des § 764 BGB
a.F. Ein Abtretungsverbot ergebe sich schließlich aus dem Bankgeheimnis und aus
der vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung. Die Beklagten beziehen sich
ergänzend auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf den Schriftsatz vom 22.3.2005 (Blatt 1045 ff. der Akte) Bezug genommen.
Eine weitere Begründung ist trotz Ankündigung nicht erfolgt.
Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.12.2004 – 2/21 O 96/02 –
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.12.2004 – 2/21 O 96/02 –
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er beruft sich auf die Begründung des Landgerichts. Er ist der Ansicht, der C & ...
AG hätten keine Aufklärungspflichten oblegen. Mit ihr sei auch kein
Beratungsvertrag zustande gekommen. Die Abtretung sei wirksam. Aus dem
Bankgeheimnis ergebe sich kein Abtretungsverbot, das ohnehin keine dingliche
Wirkung hätte. Ergänzend nimmt er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug.
II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:
Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klage ist im Urkundenverfahren zulässig (§ 592 ZPO). Die Abtretung der
geltend gemachten Forderungen durch den Kläger an die D ... GmbH gemäß
Abtretungsvereinbarungen vom 7.8.2003 (Blatt 253 ff. der Akte) hat auf den
Prozeß keinen Einfluß (§ 265 Abs. 1, 2 ZPO).
Die Klage ist auch begründet. Der D ... GmbH steht gegen die Beklagten zu 1) bis
3) aus abgetretenem Recht des Klägers ein Anspruch auf Rückzahlung der
gewährten Darlehensbeträge in Höhe von jedenfalls je 3.000.000,- € zu (§§ 488
Abs. 1 S. 2, 398 BGB, Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB).
Dem Kläger standen entsprechende Ansprüche zu. Die Darlehensverträge
zwischen der Beklagten und der C & ... AG sind wirksam. Zwar waren sie zunächst
nichtig, da in den Vertragsurkunden jeweils nicht der Gesamtbetrag aller von den
Beklagten zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen zu entrichtenden
Teilzahlungen angegeben ist (§ 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b, § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F.).
Angegeben war nur der effektive Jahreszins von 6,5 %. Der Vertrag wurde aber
gültig, da die Beklagten die Darlehen jeweils durch Auszahlung seitens der C & ...
AG an die B-... AG erhalten haben (§ 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG a.F.). Die Auszahlung
der Darlehensbeträge seitens der C & ... AG an die B-... AG haben die Beklagten
nicht substantiiert bestritten. Zwar haben sie die Auszahlung nicht in der
Klageerwiderung durch die Passage auf Seite 3 oben eingeräumt, da sie noch im
selben Schriftsatz auf Seite 13 die Überweisung auf ein Konto der B-... AG
bestritten haben. Dieses Bestreiten ist aber im Hinblick auf die gegebenen
Umstände nicht hinreichend substantiiert, sondern ins Blaue hinein erfolgt.
Grundsätzlich reicht ein Bestreiten mit Nichtwissen aus, da die Zahlungen nicht
Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten gewesen sind (§ 138 Abs. 4
ZPO). Im Hinblick darauf, daß die Zahlungen bereits im September 2000 erfolgt
sind und die Beklagten selbst anderweitig, insbesondere bei Beantragung der
einstweiligen Verfügungen in den Jahren 2002 und noch 2004 die Zahlungen nicht
in Abrede gestellt haben und auch keiner der Beteiligten dies im übrigen bisher
getan hat, müßten die Beklagten nun darlegen, aus welchem Grunde sie die
angeblich unterbliebenen Zahlungen bisher niemals geltend gemacht hatten. Ein
Beweis durch Vorlage von Urkunden seitens des Klägers ist mithin nicht
erforderlich.
Sonstige Gründe für eine Unwirksamkeit der Refinanzierungsverträge, die aus den
betreffenden Vertragsbedingungen selbst resultieren könnten, haben die
Beklagten nicht vorgetragen. Vielmehr leiten sie ihre Ansicht der Unwirksamkeit
der Verträge aus einer Beurteilung der Schuldscheindarlehen her, zu deren
Refinanzierung diese Darlehensverträge dienten.
Die Beklagten können aber auch nicht die Rückzahlung der Darlehensbeträge
verweigern, weil sie gegenüber der B-... AG im Rahmen der Schuldscheindarlehen
zur Verweigerung der Leistung berechtigt wären (§ 9 VerbrKrV a.F., Art. 229 § 5
EGBGB; § 242 BGB) oder weil ihnen Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluß gerichtet auf Freistellung von den Darlehensverträgen gegenüber
dem Kläger zustünden. Vielmehr sind sie weiterhin an die Darlehensverträge
gebunden.
Etwaige Einwände aus den Schuldscheindarlehen haben keine unmittelbaren
rechtlichen Auswirkungen auf die Refinanzierungsdarlehen, da in den beiden
Darlehensverträgen mit der C & ... AG und mit der B-... AG kein einheitliches
Rechtsgeschäft liegt. Denn nach dem erkennbaren Willen aller Beteiligter und
22
23
24
25
Rechtsgeschäft liegt. Denn nach dem erkennbaren Willen aller Beteiligter und
unter Berücksichtigung der Interessenlage und der Verkehrssitte sollten die beiden
Verträge nicht miteinander stehen und fallen (hierzu vgl. Palandt/Heinrichs, BGB,
65. Aufl. 2006, § 139, Rdnrn. 5 f. m.w.N.). Ihr wirtschaftlicher Zusammenhang
genügt dafür nicht. Beide Verträge wurden in getrennten Urkunden aufgenommen.
Daß die Beteiligten gerade die rechtliche Trennung beider Verträge angenommen
haben, ergibt sich schon daraus, daß in dem Darlehensvertrag mit der C & ... AG
ausdrücklich geregelt ist, daß die Bank im Falle der Kündigung des
Schuldscheindarlehens das Refinanzierungsdarlehen zur sofortigen Rückzahlung
kündigen kann.
Dementsprechend ist in dem Schuldscheindarlehen die Funktion der C & ... AG als
Zahlstelle ausdrücklich geregelt.
Auch die Voraussetzungen für einen Einwendungsdurchgriff liegen nicht vor.
Allerdings sind die Beklagten bei Abschluß der Refinanzierungsdarlehen als
Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG (a.F.) anzusehen. Die Kredite waren
nach dem Inhalt der Verträge, die sie persönlich geschlossen haben, nicht für ihre
bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt.
Maßgebend für die Beurteilung des Verwendungszwecks des Darlehens ist das Ziel
der Kreditaufnahme. Als Verwendungszweck war jeweils ausdrücklich die
Refinanzierung des Schuldscheindarlehens an die B-... AG genannt. Die
Schuldscheindarlehen dienten dazu, rechtliche Rahmenbedingungen dafür zu
schaffen, daß die B-... AG sich im Zusammenhang mit dem Börsengang der A-...
AG gemäß Schreiben vom 25.9.2000 verpflichtete, bis zum 9.1.2002 von einem
Verkauf der von ihr gehaltenen 800.000 Stück Aktien der A-... AG abzusehen. Die
Beklagten waren bei Abschluß der entsprechenden Verträge sämtlich Mitglieder
des Vorstandes der A-... AG. Dies allein führt aber nicht dazu, daß es sich bei den
Refinanzierungsdarlehen um gewerbliche Kredite handelte. Die Vorstände einer
Aktiengesellschaft betreiben nicht selbst ein Gewerbe. Sie sind auch nicht
selbständig beruflich tätig, sondern aufgrund eines mit der Aktiengesellschaft
geschlossenen Anstellungsvertrages. Sofern sie selbst Aktien der Gesellschaft
halten oder erwerben und den Erwerb vorbereiten, stellt dies gleichfalls keine
gewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung dar (vgl. zu dem
Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH Lwowski, in:
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2001, § 81, Rdnr. 8 a m.w.N.).
In den Schuldscheindarlehensverträgen liegen aber keine mit den Kreditverträgen
jeweils verbundenen Geschäfte im Sinne des § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG (a.F.) vor.
Hierbei ist die Anwendung des § 9 VerbrKrG (a.F.) nicht schon deshalb
ausgeschlossen, weil es sich bei der Gewährung des Schuldscheindarlehens um
den Kauf von Wertpapieren gehandelt hätte (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 VerbrKrG a.F.).
Wertpapiere sind Urkunden, in denen ein privates Recht dergestalt verbrieft wird,
daß zur Ausübung des Rechts die Innehabung des Papiers erforderlich ist (vgl.
Gößmann, in Schimansky/Bunte/Lwowski, a.a.O., § 72, Rdnr. 50). Die nach den
Darlehensbedingungen auszustellenden Schuldscheine sollten hingegen nur die
Darlehensschuld in Gestalt der Rückzahlungs- und Zinsansprüche der Gläubiger
belegen, verbriefen aber die Rechte nicht.
Zwar bilden die Refinanzierungsdarlehen und die Schuldscheindarlehen nach ihrem
Zweck jeweils eine wirtschaftliche Einheit. Es ist davon auszugehen, daß beide
Vereinbarungen über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander
verbunden sind, daß kein Geschäft ohne das andere geschlossen worden wäre und
jeder der Verträge seinen Sinn erst durch den anderen erhielt (vgl. BGH, ZIP 2000,
1098, 1099 m.w.N.). Von dem Vorliegen eines verbundenen Geschäfts kann
allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen ausgegangen werden. Die
Beklagten wußten, daß die C & ... AG und die B-... AG verschiedene
Rechtspersönlichkeiten sind. Bereits die oben genannte Möglichkeit der Kündigung
des Darlehensvertrages durch die C & ... AG im Falle der Kündigung des
Schuldscheindarlehens zeigt aber die – nicht rechtliche, aber – wirtschaftliche
Verflechtung beider Rechtsgeschäfte. Zudem hatte sich die C & ... AG, die im
übrigen im Rahmen des Börsengangs der A-... AG konsortialführende Bank war, als
Darlehensgeberin nicht auf ihre Finanzierungsrolle beschränkt, sondern die
gesamte Vertragsgestaltung auch für die B-... AG mit ausgearbeitet. Hierfür
spricht, daß sie insoweit mit der Deutschen Börse korrespondiert hat, wie sich aus
dem Schreiben der Deutschen Börse an sie vom 7.9.2000 (Blatt 229 der Akte)
ergibt. Ferner hat der Kläger den Vortrag der Beklagten gemäß Schriftsatz vom
11.10.2004, mit welchem sie sich die Ausführungen des Professor Dr. E vom
13.9.2004 zu eigen gemacht haben, der ehemalige Mitarbeiter der C & ... AG F
26
27
28
13.9.2004 zu eigen gemacht haben, der ehemalige Mitarbeiter der C & ... AG F
sowie der ehemalige Vorstandsvorsitzende G hätten eidesstattlich versichert, das
Konzept entwickelt zu haben, um den beabsichtigten Aktienkauf durch
Vorschaltdarlehen abzusichern, nicht substantiiert bestritten. Danach hat die C &
... AG mit der rechtlichen Ausgestaltung der Geschäfte Funktionen der B-... AG im
Zusammenwirken mit dieser in erheblichem Umfang wahrgenommen.
Mit den Krediten wurde aber nicht das Entgelt für eine Leistung im Sinne des § 9
Abs. 4 VerbrKrG (a.F.) finanziert. Finanziert wurde jeweils die Gewährung eines
Darlehens. Die Gegenleistung der B-... AG, die Rückzahlung des Darlehens unter
Übernahme eines Kursrisikos bis zum 21.12.2000, stellt keine Leistung in diesem
Sinne dar, sondern die Gegenleistung für die seitens der Beklagten erbrachten
Leistungen. Die Beklagten sind bei dieser Vertragsgestaltung nicht gerade wegen
der Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in zwei rechtlich
selbständige Verträge schutzbedürftig. Zudem konnte der konkrete wirtschaftliche
Vorgang nicht einheitlich in einem Vertrag ausschließlich mit der B-... AG geregelt
werden, da dies gerade dem Veräußerungsverbot im Zuge des Börsengangs der
A-... AG widersprochen hätte. Die B-... AG durfte gerade während der Dauer des
Veräußerungsverbots keine Gegenleistung für die von ihr gehaltenen Aktien
erhalten. Damit liegt zugleich keine Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen
Vorgangs in diesem Sinne vor. Insbesondere handelte es sich bei dem ihr
gewährten Schuldscheindarlehen auch nicht um die Vorauszahlung eines
Kaufpreises für später zu erwerbende Aktien. Daß die Beteiligten das
Veräußerungsverbot bis zum 9.1.2002 verlängerten, führt nicht zu einer anderen
Beurteilung.
Ein Einwendungsdurchgriff ist auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt
möglich, daß beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bildeten und die Risiken
des finanzierten Schuldscheindarlehens anderenfalls nicht angemessen verteilt
würden, so daß die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit des
Darlehensvertrages durch den Kläger gegen Treu und Glauben verstieße (§ 242
BGB). Die Beklagten als Darlehensnehmer könnten in diesem Fall der C & ... AG
als Darlehensgeberin trotz der rechtlichen Selbständigkeit des Darlehensvertrages
nach Treu und Glauben Einwände aus dem Schuldscheindarlehen entgegensetzen,
wenn solche Einwände beständen (vgl. zu einem finanzierten Kauf BGH, ZIP 2000,
1098, 1099 m.w.N.). Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum
finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten und später auf fremdfinanzierte
Geschäfte anderer Art erweiterten aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätze über
den Einwendungsdurchgriff kommt im hier gegebenen Anwendungsbereich des § 1
VerbrKrG (a.F.) aber nicht in Betracht (vgl. BGH, WM 2004, 620, 622). Es ist davon
auszugehen, daß der Gesetzgeber sich bewußt entschieden hat, lediglich
Darlehensverträge, die der Finanzierung eines Kaufpreises oder eines Entgelts für
eine andere Leistung als die Lieferung einer Sache der in § 9 VerbrKrG (a.F.)
geschaffenen Vorschrift über verbundene Geschäfte zu unterstellen. Ein Rückgriff
auf § 242 BGB hätte demzufolge eine Umgehung der abschließenden Regelung
des Gesetzgebers zur Folge (anders insoweit der 2. Zivilsenat des
Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. in seinem Beschluß vom 26.3.2002 – 2 W 8/02,
Blatt 121 ff., 124 ff. dieser Akte). Im übrigen bleibt es bei den allgemeinen
Regelungen, nach denen eine Schadenersatzhaftung eines in die
Vertragsverhandlungen einbezogenen Dritten in Betracht kommen kann.
Den Beklagten stehen überdies keine Einwände aus den Schuldscheindarlehen zu,
welche sie gegebenenfalls auch dem Kläger hätten entgegenhalten können.
Insbesondere sind diese Verträge nicht nichtig, die Beklagten können sie auch
nicht wirksam widerrufen. Die Verträge sind als Darlehensverträge wirksam
zustande gekommen. Der Vertragsschluß liegt in der „Erklärung über den Kauf von
Schuldscheinen der B-... AG“. Hierin ist zwar von einem „Kauf“ der Schuldscheine
die Rede, zugleich aber auch von Darlehensbedingungen. In der Sache handelt es
sich um die Zurverfügungstellung eines Geldbetrages gegen die Verpflichtung, den
Betrag bei Fälligkeit zurückzuzahlen, also ein Darlehen (§ 607 Abs. 1 BGB a.F).
Demzufolge hat die B-... AG in ihren Erklärungen vom gleichen Tage auch
bestätigt, ein „Darlehen“ erhalten zu haben. Insoweit kann zunächst dahinstehen,
ob die in der „Kaufverpflichtung“ genannten Darlehensbedingungen bei
Vertragsschluß tatsächlich vorlagen, so daß sich die weiteren Verpflichtungen nach
diesen richteten. Denn selbst wenn sie nicht vorlagen, die Beteiligten sich aber
dennoch mit der Unterzeichnung der Kaufverpflichtungen und der Schuldscheine
begnügten, so wäre der Vertag auch nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1
S. 1 BGB, derzufolge ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, solange die
Parteien sich noch nicht über alle Punkte geeinigt haben, dennoch bereits
29
30
31
32
33
Parteien sich noch nicht über alle Punkte geeinigt haben, dennoch bereits
geschlossen. Die Beteiligten hatten den Vertrag nämlich als abgeschlossen
angesehen, weiter an ihm festgehalten und darauf basierend weitere
Rechtsgeschäfte in Gestalt der Refinanzierungsdarlehensverträge geschlossen
(vgl. hierzu BGH, MDR 2005, 1398 f. m.w.N.). Damit bliebe es jedenfalls bei den
beiderseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien, das Darlehen zu gewähren
und den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. Eine Einwendung der Beklagten, welche
sie der B-... AG entgegenhalten könnten und welche sie nunmehr gegenüber dem
Darlehensrückzahlungsanspruch der C & ... AG einwenden wollen, ergäbe sich
hieraus nicht.
Auch bei Einbeziehung der Darlehensbedingungen ändert sich an der Wirksamkeit
der Verträge nichts. Der Inhalt der Verträge ist insbesondere hinsichtlich der
Regelung der Rückzahlung weder unklar noch widersprüchlich; auch liegt kein
Verstoß gegen die Bestimmungen des AGBG (a.F.) vor. Der Wortlaut der
Bestimmungen ist eindeutig. Eine gewisse Komplexität ergibt sich aus der
Hintereinanderschaltung zweier Darlehen zu unterschiedlichen Bedingungen.
Diese folgt aber zwingend aus der erkennbar hinter dem Gesamtkonzept und den
jeweiligen Darlehensbedingungen stehenden Interessenlage der Beteiligten und
der Verteilung der Risiken betreffend die Kursentwicklung der Aktien der A-... AG.
Die B-... AG mußte nach den Bedingungen des ersten Darlehensvertrages am
21.12.2000 den Nennbetrag des Darlehens zurückzahlen, sofern die Beklagten
dies wünschten. Eine Möglichkeit, statt dessen Aktien zu liefern, bestand insoweit
noch nicht. In bezug auf das Kursrisiko der Aktien enthielt die Vereinbarung mithin
keine besondere Regelung. Dies bedeutete, daß sie das Risiko jedenfalls bis zu
diesem Zeitpunkt selbst trug. Dies entsprach dem Umstand, daß sie durch die
lock-up-Bestimmung in dem Regelwerk des Neuen Marktes gehindert war, die von
ihr gehaltenen Aktien vor dem 21.12.2000 zu veräußern, sie also frühestens den
zu diesem Zeitpunkt geltenden Kurswert realisieren konnte.
Nicht unklar war auch die Bestimmung, daß die Beklagten zur Ausübung des
ersten Wahlrechts berechtigt waren und nicht die C & ... AG als Zessionarin der
Sicherungsabtretung der Rückzahlungsforderungen der Beklagten. Dieses
Wahlrecht stand ihnen als Vertragspartnern zu und ging nicht etwa mit der zur
Sicherheit erfolgten Abtretung der Rückzahlungsansprüche der Beklagten an die C
& ... AG auf diese über.
Für die Zeit nach dem 21.12.2000 trugen nach den Darlehensbedingungen die
Beklagten das Risiko eines Kursverlustes der Aktien, indem die B-... AG die
Darlehensvaluta am 10.1.2002 sodann nach ihrer Wahl auch durch Lieferung einer
bestimmten Anzahl Aktien, deren Wert zwischenzeitlich gefallen sein konnte,
zurückzahlen durfte. Eine etwaige Kurssteigerung käme nach dieser Regelung
hingegen ihr zugute, da sie noch Inhaberin der Aktien wäre und diese zu dem dann
geltenden Kurswert veräußern könnte – vorbehaltlich einer anderen Regelung in
der Vereinbarung eines Optionsrechts der Beklagten, das jedoch nicht im
einzelnen mitgeteilt ist. Nach dem Vortrag in der Klageschrift (Blatt 5 der Akte),
der für die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 4) entsprechend gilt, hatte die B-...
AG den Beklagten eine Kaufoption für eine bestimmte Anzahl Aktien zu einem
Ausübungspreis von 50,- € pro Stück eingeräumt. Die Beklagten haben dies
bestritten (Blatt 205 der Akte), aber nicht hinreichend substantiiert, da sie sich
lediglich darauf bezogen haben, daß sich eine solche Kaufoption nicht aus den
Darlehensverträgen ergebe. Dies kann aber letztlich dahinstehen, da die
Übernahme des negativen Kursrisikos der Aktien bis zum 10.1.2002 durch die
Beklagten der Interessenlage entspricht. Denn die Beklagten wünschten, daß die
B-... AG die Aktien bis zu diesem Zeitpunkt nicht veräußert, damit nicht eine
Veräußerung in diesem Umfang den Kurs der Aktien negativ beeinflußte. Dies
haben auch die Beklagten so vorgetragen. Damit ist der Inhalt der Regelungen
insgesamt plausibel und nicht widersprüchlich.
Unklar ist allein die Formulierung in der Erklärung über den Kauf von
Schuldscheinen der B-... AG vom 25.9.2000, es gehe um Schuldscheine mit
„Rückzahlungswahlrecht der Gläubigerin“, da die Beklagten als Gläubiger sämtlich
männlich sind und die B-... AG Schuldnerin ist, nicht Gläubigerin. In den unter dem
gleichen Datum unterzeichneten Schuldscheinen heißt es jedoch richtigerweise
„Rückzahlungswahlrecht des Gläubigers“, so daß davon auszugehen ist, daß das
Rückzahlungswahlrecht den Gläubigern zustehen sollte, wie es der Regelung in den
Bedingungen für das zeitlich erste Darlehen entspricht.
Es war auch nicht unrichtig oder unklar, in den Schuldscheinen allein dieses
33
34
35
36
37
38
39
Es war auch nicht unrichtig oder unklar, in den Schuldscheinen allein dieses
Rückzahlungswahlrecht zu nennen. Denn zunächst bestand allein dieses
Wahlrecht, während das anschließende Wahlrecht der Schuldnerin erst nach
Ausübung des ersten Wahlrechts der Gläubiger relevant werden konnte.
Die Schuldscheindarlehen sind auch im übrigen wirksam. Ein etwaiger Verstoß
gegen die lock-up-Regelung des Regelwerks des Neuen Marktes hätte nicht die
Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zur Folge (vgl. Harrer, BB 1999, 2521 ff.).
Unwirksamkeitsgründe für die Schuldscheindarlehen ergeben sich auch nicht
daraus, daß es sich um Börsentermingeschäfte handeln würde (§§ 50 ff. BörsG
a.F.); denn Börsentermingeschäfte im damaligen Sinne liegen nicht vor. In der
Sache bestand für die B-... AG eine Verkaufsoption hinsichtlich der insgesamt
800.000 Aktien, für welche die Gegenleistung bereits erbracht wurde.
Börsentermingeschäfte liegen aber nicht vor, weil es sich nicht um standardisierte
Verträge handelt, die von beiden Seiten erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem
Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem Terminmarkt haben
(vgl. BGH, NJW 2002, 1943 ff. m.w.N.). Hier handelt es sich um ein Kassageschäft,
bei dem die Beklagten sofort Barvermögen oder einen Kreditbetrag einsetzen
mußten. Die besondere Gefährlichkeit eines Börsentermingeschäfts, daß ein
Anleger durch den hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkt zur Spekulation auf
eine günstige, aber ungewisse Entwicklung des Marktpreises in der Zukunft
verleitet wird, welche die Auflösung des Terminengagements ohne Einsatz eigenen
Vermögens und ohne Aufnahme eines förmlichen Kredits durch ein
gewinnbringendes Glattstellungsgeschäft ermöglichen soll (vgl. BGH, a.a.O.
m.w.N.), besteht demnach nicht. Ebenso fehlt es an dem für
Börsentermingeschäfte typischen Risiko der Hebelwirkung. Allein das Risiko des
Totalverlusts des eingesetzten Kapitals besteht, nicht aber die Gefahr, planwidrig
zusätzliche Mittel einsetzen zu müssen. Insgesamt fehlt dem Geschäft aber
mangels hinausgeschobenen Erfüllungszeitpunkts die für Termingeschäfte
spezifische Gefährlichkeit und damit das für die Qualifizierung als
Börsentermingeschäft wesentliche Schutzbedürfnis des Anlegers. Die Verträge
dienten den Beklagten vielmehr in erster Linie der Kursabsicherung.
Auch Differenzgeschäfte im Sinne des § 764 BGB a.F. liegen nicht vor. Denn es
sollte nicht lediglich der Unterschied zwischen einem vereinbarten Preis und dem
Börsen- oder Marktpreis der Lieferungszeit gezahlt werden. Vielmehr sollten in
dem Fall eines Preisunterschiedes dennoch tatsächlich die Aktien geliefert werden.
Die Schuldscheindarlehen sind auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig (§ 138
BGB). Zwar besteht im Ergebnis ein erhebliches Mißverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung. Dies hat sich aber erst aus der bewußt übernommenen
Risikoverteilung ergeben. Die Übernahme des Risikos war nicht sittenwidrig. Im
übrigen bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bei den Beklagten weder
eine Zwangslage noch ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche
Willensschwäche (§ 138 Abs. 2 BGB).
Die Schuldscheindarlehensverträge sind auch nicht wegen Verstoßes gegen das
AGBG (a.F.) unwirksam. Denn jedenfalls die Rückzahlungsklauseln gemäß § 3 der
beiden Darlehensbedingungen enthalten keine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Bei den Rückzahlungsbedingungen handelt es sich nicht
um für ein Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, welche die
B-... AG als Verwenderin den Beklagten bei Abschluß des Vertrages gestellt hat.
Vielmehr ist nach dem Vortrag auch der Beklagten davon auszugehen, daß diese
Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt
wurden (§ 1 Abs. 1, 2 AGBG a.F.). Zwar können auch vorformulierte
Bestimmungen über Hauptleistungspflichten Allgemeine Geschäftsbedingungen
darstellen. Es handelte sich aber bereits nicht um vorformulierte Bedingungen, da
die Rückzahlungsbedingungen nicht vor Einbeziehung in den Vertrag aufgestellt
waren und nicht feststanden. Vielmehr haben die Beteiligten in der besonderen
Situation eine spezifische Vertragskonstruktion entworfen. Nach dem Vortrag der
Beklagten besteht demzufolge auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die B-... AG den
Beklagten die Rückzahlungsbedingungen einseitig gestellt hätte. Vielmehr handelt
es sich um gerade für diese – gleichartigen – Darlehensgeschäfte auch im
Interesse der Beklagten eigens entwickelte Regelung.
Selbst wenn von dem Vorliegen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auszugehen wäre, so wären diese nicht unwirksam; insbesondere läge kein
Verstoß gegen die §§ 9, 24 a AGBG (a.F.) i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Ziffer 1 k der
40
41
42
43
44
Verstoß gegen die §§ 9, 24 a AGBG (a.F.) i.V.m. Art. 3 Abs. 3 Ziffer 1 k der
Richtlinie 93/310 EWG vor. Der B-... AG stand nicht das Recht zu, einseitig die
geschuldete Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen; vielmehr hatte sie das
Recht, zwischen zwei konkret genannten möglichen Leistungen zu wählen.
Ein Unwirksamkeitsgrund kann sich auch nicht daraus ergeben, daß die
Schuldscheindarlehensverträge kein Recht der Beklagten enthalten, die Aktien von
der B-... AG anzukaufen. Wenn die Beklagten einen solchen Anspruch hätten
haben wollen, so hätten sie ihn vereinbaren müssen. Dafür, daß sie aufgrund der
vorliegenden Vertragsurkunden davon hätte ausgehen können, ihnen stehe
hieraus ein Erwerbsrecht bezüglich der Aktien zu, besteht keinerlei Anhaltspunkt.
Selbst wenn das Gläubigerwahlrecht als Wahlrecht über die gesamte
Vertragsdauer hin anzusehen wäre, so ergäbe sich dennoch aus § 3 Abs. 1 der
ersten Darlehensbedingungen kein Wahlrecht auf Erwerb der Aktien. Das
Wahlrecht hinsichtlich der Lieferung der Aktien in § 3 Abs. 1 b) der zweiten
Darlehensbedingungen steht nach dem eindeutigen Wortlaut der Vertragsklausel
der Darlehensschuldnerin zu, die es insbesondere bei einem sodann unter 50,- €
liegenden Kurs ausüben können soll. Hieraus kann ein Erwerbsrecht der Beklagten
nicht gelesen werden. Die Beklagten haben im übrigen auch nicht vorgetragen, sie
hätten mit den Vertretern der B-... AG seinerzeit zuvor mündlich vereinbart, ihnen
solle ein Wahlrecht auf Erwerb der Aktien zustehen. Dieses leiten sie vielmehr
allein aus einer Auslegung der vorliegenden Vertragsurkunden her. Nach ihrem
Vortrag ist zudem nicht erkennbar, welche Interessenlage die B-... AG zu einer
solchen Vereinbarung hätte veranlassen können.
Danach kann letztlich dahinstehen, ob die Darlehensbedingungen bei
Unterzeichnung der Erklärungen über den Kauf von Schuldscheinen der B-... AG
und der Schuldscheine entgegen der darin enthaltenen Erklärungen nicht
vorlagen, wie die Beklagten behaupten, da relevante Einwände gegen die
Forderungen des Klägers aus diesem Umstand ohnehin nicht resultieren.
Die Ansprüche des Klägers sind jeweils auch der Höhe nach begründet, da er
gegenüber den einzelnen Beklagten nur Teilbeträge geltend macht. Eine mögliche
Ermäßigung des Zinsanspruchs nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. kommt mithin
nicht zum Tragen.
Den Ansprüchen des Klägers stehen jeweils keine Schadenersatzansprüche der
Beklagten wegen der Verletzung eines Beratungsvertrages oder aus Verschulden
bei Vertragsschluß gegenüber, die auf Freistellung von ihrer Rückzahlungspflicht
gerichtet wären, weil der C & ... AG eine Aufklärungspflichtverletzung zur Last fiele.
Zwar ist es auch nach dem Vortrag des Klägers unstreitig, daß sie die Beklagten
nicht gesondert auf die Risiken bei der Einräumung eines Rückzahlungswahlrechts
der B-... AG aufgeklärt hat. Eine solche besondere Aufklärung war aber nicht
erforderlich, da sich die Vereinbarungen ausdrücklich und deutlich aus der
Vertragsurkunde ergaben und davon auszugehen ist, daß alle Beteiligten diese
bewußt so getroffen haben. Die Beklagten sind nicht als möglicherweise
beratungsbedürftige Kapitalanleger aufgetreten, sondern als Vorstände der
Aktiengesellschaft, um deren Aktien es bei den Vertragskonstruktionen ging.
Dementsprechend ging es auch nicht um die Anlage von Kapital. Damit bestanden
für die C & ... AG auch keine Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung
im Sinne der Rechtsprechung. Irgendein damaliger Irrtum der Beklagten, auf den
die C & ... AG sie hätte hinweisen müssen, ist nicht substantiiert vorgetragen. Die
Behauptung der Beklagten, sie seien von einem Wahlrecht ihrerseits bezüglich des
Erwerbs der Aktien ausgegangen, ist unzureichend, da sie nicht erläutern, aus
welchem Grunde in diesem Fall die B-... AG den für sie überwiegend nachteiligen
und jedenfalls niemals nur vorteiligen Vertrag hätte schließen sollen. Die B-... AG
wäre dem Wunsch der Beklagten, die Aktien mehr als ein weiteres Jahr zu halten,
nachgekommen, hätte für diese noch das Kursrisiko getragen und einen um 0,25
% höheren Zins an die Beklagten gezahlt als diese an die C & ... AG zahlen
mußten. Eine solches Geschäft wäre wirtschaftlich derart unsinnig gewesen, daß
besondere Gründe für dessen Abschluß vorgetragen werden müßten. Im übrigen
ist der betreffende Vortrag der Beklagten nicht unter im Urkundenverfahren
zulässigen Beweis, nämlich Urkundenbeweis oder Antrag auf Parteivernehmung
gestellt (§ 595 Abs. 2, 3 ZPO). Dem Antrag der Beklagten zu 1) bis 3), sie selbst
als Partei zu vernehmen, hat der Kläger nicht zugestimmt (§ 447 ZPO).
Aus den gleichen Gründen bestehen keine Schadenersatzansprüche wegen einer
interessenwidrigen Beratung, wegen eines Überschreitens der Rolle als
Kreditgeberin durch die C & ... AG oder wegen eines Wissensvorsprungs der Bank.
45
46
47
48
Kein Schadenersatzanspruch, mit dem die Beklagten aufrechnen könnten, ergibt
sich demzufolge auch aus der Verwertung der Sicherheiten. Die C & ... AG war
vielmehr wegen der Wirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen zur Verwertung
berechtigt.
Die Abtretung der Ansprüche durch den Kläger an die D ... ist wirksam (§ 398
BGB). Sie ist nicht wegen Gesetzesverstoß nichtig (§ 134 BGB). Ein
Abtretungsverbot ergibt sich insbesondere nicht aus einer Verletzung des
Bankgeheimnisses (vgl. BGH, Beschluß vom 27.1.1998 – Az.: XI ZR 208/97 –; OLG
Köln, NJW-RR 2006, 263, 265 m.w.N.). Auch die vertraglich vereinbarte
Verschwiegenheitsverpflichtung enthält kein stillschweigend vereinbartes Verbot
der Forderungsabtretung, selbst wenn anzunehmen ist, daß die Verpflichtung,
über den Abschluß der Schuldscheindarlehen Stillschweigen zu bewahren, auch die
Refinanzierungsdarlehen erfaßt. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung
ausführlich darlegt, aus welchen Gründen ein Abtretungsverbot nicht besteht. Ein
solches Verbot hätte nach dem Zweck der vereinbarten
Verschwiegenheitsverpflichtung, die Umstände einer Veräußerung der Aktien nicht
öffentlich werden zu lassen, zudem jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt keine
Wirkung mehr. Ergänzend ist zu berücksichtigen, daß in dem
Emissionsprospekt/Unternehmensbericht der A-... AG vom 1.12.1999, Seite 23, im
Interesse der Markttransparenz ausdrücklich darüber informiert wurde, daß sich
die Altaktionäre, die dem Vorstand der Gesellschaft angehören, zu einem auf den
Zeitraum von 24 Monaten erweiterten Veräußerungsverbot gegenüber der C & ...
AG verpflichtet haben. Das gleiche Interesse der Markttransparenz besteht
hinsichtlich der von den Beklagten initiierten Verpflichtung der B-... AG, ihre Aktien
bis zum 9.1.2002 nicht zu veräußern (vgl. auch §§ 32 Abs. 1 Nr. 2, 51 Abs. 1 Nr. 2
BörsG n.F. vor dem ProspRiUmsetzG v. 22.6.2005 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 14
BörsZulV).
Der Zinsanspruch steht dem Kläger in der geforderten Höhe aus dem
Gesichtspunkt des Verzuges zu (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB a.F.).
Die Beklagten zu 1) bis 3) haben die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten
Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich des Beklagten zu 4) richtet
sich die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren nach der getroffenen
Vereinbarung der Kostenaufhebung. Das Verhältnis der Kostentragungspflicht der
Beklagten untereinander richtet sich nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am
Berufungsverfahren. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Rücknahme der
gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. eingelegten Berufung durch den
Beklagten zu 4) hat für ihn den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge (§
516 Abs. 3 ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.