Urteil des OLG Köln vom 14.10.2002

OLG Köln: farbe, cisg, schweizerisches bundesgericht, vertragsverletzung, widerklage, eng, mangel, rückabwicklung, verfügung, auflage

Oberlandesgericht Köln, 16 U 77/01
Datum:
14.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 77/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 135/01
Tenor:
Das Versäumnisurteil des Senats vom 29.04.2002 wird aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.09.2001 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 135/01 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.887,09
EUR nebst 2,5 % Zinsen vom 01.07.1999 bis 31.12.2000 sowie 3,5 %
Zinsen seit dem 01.01.2001 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen
Rückgabe folgender Beklei-dungsstücke:
- Blazer (Jacket), Nr. J20735, Farbe (Colour): 999, 3 Stück
- Leder-Top (Blouse), Nr. G20738, Farbe (Colour), 999, 2 Stück
- Leder-Top (Blouse), Nr. G20738, Farbe (Colour), 490, 2 Stück
- Leder-Corsage (Blouse), Nr. G20806, Farbe (Colour), 999, 3 Stück
- Trouser (Hose), Nr. A20785, Farbe (Colour): 999, 3 Stück
- Wickelrock (Skirt), Nr. D20795, Farbe (Colour): 999, 2 Stück
- Wickelrock (Skirt), Nr. D20795, Farbe (Colour): 490, 2 Stück
- Wickelrock (Skirt), Nr. D20846, Farbe (Colour): 999, 2 Stück
- Blazer (Jacket), Nr. J 20781, Farbe (Colour): 999, 2 Stück
- Wickelrock (Skirt), Nr. D20811, Farbe (Colour): 999, 3 Stück
- Pullover (Knitwear), Nr. O20914, Farbe (Colour): 999, 3 Stück
- Pullover (Knitwear), Nr. O20914, Farbe (Colour): 130, 2 Stück
- Hose (Trouser), Nr. A20756, Farbe (Colour): 999, 3 Stück
- Hose (Trouser), Nr. A20756, Farbe (Colour): 400, 3 Stück
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Widerklage
abgewiesen.
Die Klägerin hat die in erster Instanz entstandenen Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache im wesentlichen
Erfolg.
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Die Klage ist nicht begründet, weil die Beklagte wirksam von ihrem Recht auf
Vertragsaufhebung Gebrauch gemacht hat.
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Auf den Warenkaufvertrag zwischen der italienischen Firma F. und der Beklagten, in
den die Klägerin einvernehmlich auf der Verkäuferseite eingetreten ist, ist das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG) anwendbar, weil die Parteien ihre Niederlassungen in verschiedenen
Staaten haben und sowohl Italien wie auch Deutschland dem Abkommen beigetreten
sind (Art. 1 Abs. 1 a CISG)..
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Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Restkaufpreises für die 1. Teillieferung gem.
§ 53 CISG besteht nicht. Der Beklagten stand gem. Art. 25, 49 Abs. 1 a) CISG ein Recht
auf Vertragsaufhebung zu, das sie einen Tag nach der Lieferung mit ihrem Fax vom
17.03.1999 wirksam ausgeübt hat mit der Folge, dass sie gem. Art. 81 Abs. 1 S. 1 CISG
von ihrer Pflicht zur Kaufpreiszahlung befreit ist.
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Rechtlich zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die von der Beklagten
begehrte Vertragsaufhebung eine wesentliche Vertragsverletzung gem. den Art. 25, 49
Abs. 1 a) CISG voraussetzt und es insoweit entscheidend ist, ob dem Käufer wegen der
Abweichung der Ware von der vertraglichen Beschaffenheit oder wegen eines
sonstigen Mangels eine anderweitige Verarbeitung oder der Absatz der Ware im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr, wenn auch etwa mit einem Preisabschlag ohne
unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist oder nicht. Hierfür hat die Käuferin
substantiiert vorzutragen, dass ihr infolge der diesbezüglichen Vertragsverletzungen der
Verkäuferin im wesentlichen entgangen ist, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten
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dürfen. Bei der Prüfung, wann bei Fehlen ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarungen
eine Vertragsverletzung des Verkäufers das Erfüllungsinteresse des Käufers im
wesentlichen entfallen lässt, ist vor allem auch auf die Tendenz des CISG, die
Vertragsaufhebung zugunsten der anderen in Betracht kommenden Rechtsbehelfe,
insbesondere der Minderung oder des Schadensersatzes (Art. 50, 54 I b CISG)
zurückzudrängen, Rücksicht zu nehmen. Die Rückabwicklung soll dem Käufer nur als
letzte Möglichkeit zur Verfügung stehen, um auf eine Vertragsverletzung der anderen
Partei zu reagieren, die so gewichtig ist, dass sie sein Erfüllungsinteresse im
wesentlichen entfallen lässt (BGH NJW 1996, 2364 = MDR 1996, 778; Schweizerisches
Bundesgericht Transportrecht-IHR 2000, 14; Lurger IHR 2001, 91, 96). Deshalb ist nicht
nur das Gewicht des Mangels, sondern auch die Bereitschaft des Verkäufers, den
Mangel ohne unzumutbare Verzögerungen und Belastungen für den Käufer zu
beseitigen, von Bedeutung. Selbst ein schwerwiegender Mangel stellt dann keine
wesentliche Vertragsverletzung dar, wenn der Verkäufer zur Nachlieferung ohne
unzumutbare Belastung des Käufers bereit ist (OLG Koblenz, OLGR 1997, 37; Lurger
a.a.O. S. 98; Schlechtriem/Huber, CISG, 3. Auflage, § 49 Rdn. 12 ff; Staudinger-Magnus,
BGB, Neubearbeitung 1999, Art. 49 CISG Rdn. 14 m. W. Nachw.).
Gemessen hieran ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Die
Klägerin hat unverzüglich auf die Mängelrüge der Beklagten reagiert. Dem nur
allgemein gehaltenen Vorbringen der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl.
hierzu BGH a.a.O.; Lurger a.a.O. S. 92) war nicht zu entnehmen, dass die
Beanstandungen, sofern sie überhaupt einen Mangel der Ware darstellten, nicht im
Wege einer Nachlieferung anderer Größen bzw. der von der Beklagten angebotenen
sonstigen Problemlösung innerhalb einer angemessenen Frist hätten behoben werden
können.
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Nunmehr im Berufungsverfahren ist die Situation indes eine andere. Die Beklagte hat in
der Berufungsbegründung und im Verlaufe des Verfahrens unter Bezugnahme auf ein
von ihr eingeholtes Privatgutachten des Sachverständigen W. detailliert vorgetragen,
dass die 1. Teillieferung der Ware weitgehend verschnitten und als hochwertige
Damenoberbekleidung unverkäuflich ist bzw. war. Die Klägerin war gem. § 138 Abs. 1
ZPO gehalten, sich zu dem u. a. auf das Gutachten W. gestützten neuen Sachvortrag zu
erklären. Sie stellt nicht in Abrede, dass es sich bei den von dem Sachverständigen
begutachteten Kleidungsstücke um diejenigen aus der 1. Teillieferung handelt, die nach
der teilweisen Rücksendung der Ware noch bei der Beklagten verblieben war. Auch
stellt sie die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen, insbesondere zur
Passform der Ware nicht in Frage. Ihrem Vorbringen, die Konfektionsgrößen der beiden
Damen, mit denen der Sachverständige die Passform demonstriert hat, hätten "offenbar"
nicht mit den Größen der Kleidungsstücke übereingestimmt, lässt sich nicht
nachvollziehbar entnehmen, ob sie bestreiten will, dass - wie der Sachverständige
ausgeführt hat - eine Dame die Konfektionsgröße 38 und die andere die Größe 40 hat
oder ob sie bestreiten will, dass - wie ebenfalls jeweils im Gutachten klar gesagt wird -
beispielsweise die Dame mit der Größe 40 den Leinenblazer und den Ledermantel in
eben dieser Größe getragen hat, zumal sie bereits vorprozessual in ihrem Schreiben
vom 02.04.1999 eingeräumt hat, dass jedenfalls teilweise die Passform der Ware nicht
mit der Konfektionsgröße übereinstimmt, also zu klein ausgefallen ist. All dies hat die
Folge, dass die in dem Gutachten W. enthaltenen Tatsachen zu typischen und nicht
mehr mit einer gewagten Designerentscheidung erklärbaren und selbst für einen Laien
auf der Hand liegenden Mängel gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.
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Eine Zurückweisung des entsprechenden Vorbringens der Klägerin gem. § 538 Abs. 2
ZPO a. F. bzw. § 527 ZPO a. F. ist nicht möglich. Vorbringen, das unstreitig ist, wozu
auch gem. § 138 Abs. 3 ZPO zugestandener Vortrag gehört, kann nicht zurückgewiesen
werden, da auch bei dessen Berücksichtigung der Rechtsstreit entscheidungsreif bleibt
und sich die Frage einer Verzögerung infolge der Notwendigkeit weiterer
Sachaufklärung nicht stellt. Zudem kann die Beklagte mit ihrem Vortrag auch deshalb
nicht präkludiert werden, weil aus Gründen, die im Bereich der Klägerin liegen, die
Sache im Termin vom 01.07.2002 vertagt werden musste und im Falle der
Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung bis zu dem neuen Termin am 23.09.2002
prozessleitende Maßnahmen möglich gewesen wären.
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Derartige Maßnahmen waren indes nicht erforderlich, da bereits die Vielzahl der als
zugestanden geltenden und für einen Laien offensichtlichen Mängel in Verbindung mit
weiteren unstreitigen Tatsachen die Annahme einer wesentlichen Vertragsverletzung
rechtfertigt. Wegen der einzelnen Modelle gilt:
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Der Ledermantel (J 20735) hat ein zu enges Armloch, was auch dann, wenn dies auf
einer entsprechenden Designerentscheidung beruhen sollte, gleichwohl dazu führt,
dass die Ware vertragswidrig i. S. d. Art. 35 CISG ist; denn damit ist ein nicht nur bei
hochwertiger Ware an sich selbstverständlich vorausgesetztes Ausstattungsmerkmal
nicht mehr gegeben und die Weiterverkaufsmöglichkeit erheblich beeinträchtigt. Nach
aller Lebenserfahrung wird eine Kundin kaum zu einem Kleidungsstück greifen, in
dessen Ärmellöcher sie sich hineinzwängen muss. Das Leder-TOP (G20738) ist im
Halsausschnitt so eng, dass er die Luft abschneidet. Bei der Leder-Korsage (Nr. G
20806), bei der die Klägerin bereits in ihrem Schreiben vom 02.04.1999 in Größe 38
eine nicht passende Größe eingeräumt hat, fehlen zum Schließen 12-14 cm. Sie ist ca.
3 Nummern zu klein und sie entspricht damit letztlich einer Kindergröße. Bei dem
Wickelrock in Leder (D20795) mag es eine modellbedingte Designerentscheidung sein,
dass dieser wegen eines nur kurzen Untertritts beim Sitzen bis zum Schritt weit
aufsperrt. Dass aber die Verschlusshaken sperren und diese so eng sitzen, dass sie in
kürzester Zeit herausreißen und den Rock irreparabel beschädigen werden, sind
schlicht und einfach handwerkliche Fehler. Der Wickelrock aus Seide (D20846) ist nach
Einschätzung des Privatsachverständigen W. verschnitten mit der Folge, dass sich der
Stoff im Gesäßbereich wellt und die Seitentasche aufwellt. Dass auch dies bei
hochwertiger und entsprechend teurer Ware zu einer Unverkäuflichkeit führt, liegt nahe.
Der Blazer mit Korsage (J20781) ist ebenfalls 3 Nummern zu klein und nicht
geschlossen tragbar. Auch dieses Modell ist verschnitten, mögen auch die nach
Auffassung des Gutachters zu breiten Schultern gewollt gewesen sein. Jedenfalls das
auch hier zu enge Armloch ist nicht hinzunehmen. Bei dem Stoff-Wickelrock (D20811)
bestehen die gleichen Probleme bei den Verschlusshaken wie bei dem Ledermodell
(D20795). Darüber hinaus ist der Untertritt ca. 6 cm kürzer ausgefallen, obwohl bei dem
Ledermodell Ober- und Untertritt gleich lang sind. Das Modell ist also verschnitten, was -
wie auf dem von dem Gutachter gefertigten Foto deutlich zu sehen ist - optisch sehr
unschön wirkt. Auch die beiden Hosenmodelle (A20756 u. A20786) sind in der
Passform wieder deutlich zu klein geraten und so ungünstig geschnitten, dass sich
starke Querfalten bilden, was von Kundinnen hochwertiger Ware in der Regel nicht
hingenommen wird. Das Hosenmodell A20756 ist zudem im Oberschenkelbereich so
eng geschnitten, dass es nicht bis in die Schrittpartie hochgezogen werden kann, also
letztlich nicht benutzbar ist.
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Damit erweisen sich fast alle gelieferten Teile als so nicht verkäuflich. Da es sich nur um
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die 1. Teillieferung handelte, konnte die Beklagte berechtigterweise die Befürchtung
hegen, dass es bei der noch zu liefernden Ware die gleiche Probleme geben würde,
und ihr Vertrauen in die Leistungsfähigkeit der Klägerin konnte ernsthaft erschüttert sein.
Angesichts der Vielzahl der Mängel brauchte die Beklagte sich auch nicht auf die mit
Schreiben der Klägerin vom 02.04.2002 avisierten Nachbesserungsbereitschaft
einzulassen, zumal diese sich nur auf einen Teil der Ware bezog. Auch ist in diesem
Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Klägerin für die Nachlieferung keinen
konkreten Zeitpunkt genannt, sondern - außer bei 2 Modellen, wo ohne
Einschränkungen eine Nachlieferung zugesagt wurde -nur angekündigt hat,
"versuchen" zu wollen, Ware in einwandfreier Passform zu liefern bzw. eine Lösung zu
finden. Ob es also gelingen würde, alsbald verkaufsfähige Ware zu erhalten, war also
ungewiss. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um Modeartikel für die
Sommersaison im hochpreisigen Bereich handelte und in diesem Marktsegment bereits
Anfang Mai mit dem Ausverkauf begonnen wird, also auch einwandfreie Ware nur mit
Preisnachlässen abzusetzen ist.
Schließlich ist die Vertragsaufhebung auch wirksam erklärt. Sie hat durch eine
einseitige, nicht formgebundene Erklärung zu erfolgen, aus der sich zweifelsfrei ergibt,
dass der Käufer nicht mehr an dem Vertrag festhalten will (vgl. z. B.OGH Wien IHR
2001, 206). Ein derartiger Wille ist mit der Erklärung der Beklagten in ihrem Fax vom
17.02.1999, die sie in dem gleichlautenden Einschreiben vom 25.03.1999 wiederholt
hat, sie stelle die Sendung "sofort und total" der Klägerin zur Verfügung, sie erwarte die
sofortige Rücküberweisung der Anzahlung und sie werde, keine Ware - aus dem noch
nicht vollständig ausgeführten Kaufvertrag - mehr annehmen, klar zum Ausdruck
gebracht worden (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH NJW 1998, 2073).
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Aus dem vorstehenden folgt zugleich, dass die Beklagte gem. Art. 81 Abs. 2 CISG einen
Anspruch auf Rückabwicklung der beiderseits bereits erbrachten Leistungen hat. Sie
kann also ihre Anzahlung abzüglich des Preises für die von ihr abverkauften beiden
Pullover in Höhe von 5.887,09 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe der noch nicht
zurückgesandten Ware zurückverlangen. Die Widerklage ist demnach mit dem im
Berufungsverfahren neu gefassten Antrag begründet.
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Der Zinsanspruch auf die Widerklageforderung folgt dem Grunde nach aus Art. 78 CISG.
Zur Höhe, für die nach überwiegender Meinung, insbesondere durchgängiger
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die subsidiär geltenden nationalen
Regelungen maßgeblich sind (vgl. z. B. OLG Rostock IPrax 2000, 230;
Schlechtriem/Bacher, a.a.O. Art. 78 Rdn. 27 ff. mit Nachweisen zum Meinungsstand), ist
italienisches Recht anzuwenden. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien
beurteilen sich nämlich nach italienischen Sachnormen. Für das anzuwendende Recht
kommt es gem. Art. 28 Abs. 2 BGB darauf an, wo die Partei, welche die den Vertrag
charakterisierende Leistung zu erbringen hat, bei Vertragsschluss ihren Sitz hat. Dies ist
bei Kaufverträgen, für welche die Verpflichtung zur Warenlieferung prägend ist,
regelmäßig der Sitz der Verkäuferin (vgl. Palandt/Heldrich, BGB 61. Auflage, Art. 28
EGBGB Rdn. 3, 8).
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Gem. Art. 1284 Abs. 1 S. 1 codice civile in der Fassung von 1998 i. V. m. den
Ministerialdekreten vom 10.12.1998 und 11.12.2000 belaufen sich die gesetzlichen
Zinsen in Italien für die Jahre 1999 und 2000 auf 2,5 % und ab 2001 auf 3,5 % (vgl.
Kindler, in Jahrbuch für italienisches Recht, Bd. 14 S. 351). Der weitergehende auf §
288 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung beruhende Zinsanspruch zur
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Widerklage war daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2, 97 Abs. 2,
708 Nr. 10, 713 ZPO. Da das Obsiegen der Beklagten nach den oben genannten
Ausführungen auf neuem Vorbringen beruht, dass sie bereits in erster Instanz hätte
geltend machen können, hat sie nicht nur die Kosten ihrer Säumnis im
Verhandlungstermin vom 29.04.2002, sondern die gesamten Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen.
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Berufungsstreitwert: 3.668,55 EUR + 5.877,09 EUR = 9.555,64 EUR
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Dem zurückgenommenen Widerklageantrag auf Feststellung des
Annahmeverzugs der Klägerin kommt wertmäßig keine Bedeutung
zu.
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