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LG Frankfurt a. M. - Veröffentlichung von Intimfotos auf Facebook
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 25.10.2018
- Inhalt
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- noch minderjährig war. Das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasse auch das Recht
- das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen
- kann. Hierzu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch
- . 1 GG mit dem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen
- hätte (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 270; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung
OVG Nordrhein-Westfalen - 16 A 845/08
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2009
- Inhalt
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- allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, über den
- Kläger künftig personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen zu erheben. Im Übrigen wird
- Ausgangspunkt neuer Herrschaft und Unterdrückung werden. Allerdings gibt es ein legitimes Recht auf
- demokratischen Mehrheiten. Sie räumt Minderheiten das Recht und die Möglichkeiten ein, ihre
- Distanzierung von früheren Fehlentscheidungen wie erst recht die Verurteilung von Untaten, die im Namen
EuGH - C-415/98
Europäischer Gerichtshof vom 08.03.2001
- Inhalt
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- Kläger ohne das Recht auf Vorsteuerabzug von einem Privaten erworben und sowohl für
- Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser
- Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein
- erhalten soll ...“ Das innerstaatliche Recht 8. Dem Vorlagebeschluss zufolge unterliegen in Deutschland
- einen PKW Mercedes 300 D, den er ohne das Recht auf Vorsteuerabzug von einem Privaten erworben hatte
BSG - S 11 KR 215/00
Bundessozialgericht vom 10.04.2008
- Inhalt
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- charakteristisch. Zu Recht hätten die behandelnden Krankenhausärzte die Krankenhausbehandlung prognostisch
- Versicherten. Diesen Anspruch macht der Kläger zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG
- nicht aus. Wie die Beklagte zu Recht rügt, hätte das Berufungsgericht auch der Tatsache Rechnung
- Gründe mitgeprägt wird. Dies gilt erst recht, wenn es nicht um die originäre (vorherige) Feststellung der
- solche nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse in der Regel ambulant
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 B 51/04 KR ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 22.07.2004
- Inhalt
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- Umfang sie entscheiden kann, verändert, wurde dieses Recht durch Art. 1 Nr 22 a des GKV
- Kündigungsbestätigung d. Ast. gerade hindert, das Recht auszuüben, eine neue Kasse zu wählen. Auch
- 01.03.2003 Mitglied bei der Taunus BKK (T-BKK). Der allgemeine Beitragssatz betrug 12,8 %. Zum
- Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) allein als maßgeblich für die Ausübung dieses Rechts angesehene Kriterium der
BGH - 2 StR 104/06
Bundesgerichtshof vom 25.10.2006
- Inhalt
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- Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a
- Voraussetzungen des § 21 e Abs. 3 GVG vorlagen und die Strafkammer den Besetzungseinwand zu Recht zurückgewiesen
- Zuständigkeit für zurückverwiesene allgemeine Strafsachen von der 1. Strafkammer auf die 5
- . d. Lahn vom 20. Dezember 2005 wird auf seine Kosten verworfen. Von Rechts wegen Gründe: 1Das
OLG Hamm - 2 Ss 190/08
Oberlandesgericht Hamm vom 02.06.2008
- Inhalt
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- berücksichtigten Verfahrenshindernisse sind zwar zum Teil recht gravierend (Mängel der Anklage
- vorliegender Sache ist zu beseitigen. Zu Recht wird daher die Auffassung vertreten, dass das
- Vorschriften liege aber auch der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass ein Urteil auf ein
- Rechtskraft der ersten Entscheidung im Rahmen eines unwirksam durchgeführten Rechts-mittelverfahrens
BGH - 5 StR 325/07
Bundesgerichtshof vom 07.11.2007
- Inhalt
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- Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
- . unglaubwürdig und seine Aussage unglaubhaft ist“ gestellten Antrag zu Recht nicht als förmlichen
- allgemeine Umschreibung. Es ist nicht erkennbar, inwiefern einzelne Details des tatsächlich nicht
- der Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. – Von Rechts
BGH - XII ZB 41/07
Bundesgerichtshof vom 20.02.2007
- Inhalt
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- Recht zur Regelung von Schulangelegenheiten für ihre Kinder D. und M. gemäß §§ 1666, 1666 a BGB zu Recht
- Österreich aufhielten und nach dem dortigen Recht die Schulpflicht durch Heimunterricht erfüllt werde
- Kinder ihre Schulpflicht durch Heimunterricht nach österreichischem Recht erfüllen könnten. Denn mit
- Schulpflicht angeordneten dass die Kinder weiterhin der Schulpflicht nach deutschem Recht unterliegen
- Recht davon absehen, den von den Beteiligten zu 1 angebotenen Zeugenbeweis über deren Behauptung zu
VG Berlin - 12 A 244.08
Verwaltungsgericht Berlin vom 01.12.2007
- Inhalt
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- Vizepräsident seine Bereitschaft zur Kandidatur erklärt habe, gegen geltendes Recht verstoße. Denn der
- der späteren Wahlanfechtung dem Organ bzw. Organwalter nicht das Recht, seine aus der Organstellung
- unbegründet (3.). 24 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da die Beklagte über die
- Wahlverfahren abgeschreckt werden könnten, so dass die Verletzung der Rechte der Konzilsmitglieder möglich sei
- über den Umfang und die Reichweite seiner mitgliedschaftrechtlichen Rechte zusteht. 17 Die Beklagte
OLG Brandenburg - 10 WF 193/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 25.07.2006
- Inhalt
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- das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfG, Urteil vom 31.1.1989 - 1 BvL 17/87 -, FamRZ
- grundrechtlichen Schutz auch das Recht des Vaters auf Kenntnis von der Geburt und dem weiteren Schicksal des von
- ihm gezeugten Kindes genießt. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird insbesondere damit
- Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung umfasst, liegt in einer entsprechenden Anwendung des § 1618
- genießt. 15 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, umfasst auch
LSG Bayern - L 16 R 299/07
Bayerisches Landessozialgericht vom 30.01.2008
- Inhalt
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- Urteil vom 13.12.2006 hat das Sozialgericht zu Recht die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom
- für Zeiten nach dem 01.01.2001 begehrt, ist gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI vorgenanntes Recht anwendbar
- berufsunfähig im Sinn des § 240 Abs. 2 SGB VI. Erst recht erfüllt sie nicht die strengeren Voraussetzungen für
- Arbeitsplatzes sind insoweit ohne Bedeutung. Erst recht ist die Klägerin nicht voll oder teilweise
- leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne körperliche Spitzenbelastungen, allgemeine
VG Düsseldorf - 15 L 65/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 10.02.2003
- Inhalt
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- allgemeine Leistungsklage - und damit auch auf den Unterfall einer Unterlassungsklage-, vgl. BVerwG
- Universität eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar (vgl. §§ 58 Abs. 1 S. 1 HRG, 2 Abs. 1 S 1
- HG NRW), die als juristische Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich beteiligungsfähig im
- Rdz. 3. 12Nicht beteiligungsfähig ist eine aufgelöste Körperschaft des öffentlichen Rechts hingegen
- um die Frage der Anwendung bestimmter Rechte und Pflichten aus dem Gesetz auf die Antragstellerin
FG Berlin-Brandenburg - 9 K 2510/04 B
Finanzgericht Berlin-Brandenburg vom 02.09.2010
- Inhalt
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- 2007, 924) jeweils eine Personengesellschaft (im deutschen Recht einer Kommanditgesellschaft
- vergleichbar) gewesen sind (vgl. zur bt. = beteti tarsaag als Personengesellschaft nach ungarischem Recht
- Art. 7 Rz. 23; zur Betriebsaufspaltung allgemein: Wacker, in: Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 15 Rz. 800
- Betriebsstätte ausübt. In diesem Fall hat der andere Vertragsstaat das Recht zur Besteuerung des Gewinns
- höherrangiges Recht, weil sie durch einen rational nachvollziehbaren gesetzgeberischen Zweck, nämlich die
LSG Niedersachsen-Bremen - L 12 RI 12/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 03.04.2003
- Inhalt
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- eingeholt. Der Sachverständige gibt allgemein an, eine nicht unerhebliche Diskrepanz zwischen den
- Recht abgewiesen, da der Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist. Die Klägerin erfüllt nicht die
- altem noch nach neuem Recht vorliegt, so ist die Klägerin auch nicht als erwerbsunfähig i. S. v. § 44
- Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind Versicherte, deren
- Sehkraft auf dem linken Auge (Visus 0,1), bei normaler Sehschärfe rechts; geringgradige