Urteil des OLG Brandenburg vom 25.07.2006
OLG Brandenburg: wohl des kindes, gesetzlicher vertreter, persönliche verhältnisse, adoption, auskunftsrecht, abstammung, geburt, wahrscheinlichkeit, schwangerschaft, unmöglichkeit
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 2.
Senat für
Familiensachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 WF 193/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1686 S 1 BGB, § 114 S 1 ZPO,
§ 119 Abs 1 S 1 ZPO
Elterliche Sorge: Auskunftsrecht des Vaters über das Schicksal
seines Kindes; PKH-Bewilligung für einen im Ausland lebenden
Ausländer
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Dem Antragsteller wird für den Antrag zu 3. im Schriftsatz vom 25. Juli 2006
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin V. in Berlin zu den Bedingungen einer in
Strausberg ansässigen Rechtsanwältin beigeordnet.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde ist gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig. Sie richtet sich
gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf den Antrag zu 3. im
Schriftsatz vom 25.7.2006. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den
Beschluss des Amtsgerichts vom 10.4.2006, bezogen auf den Antrag zu 2. in dem
Schriftsatz vom 28.2.2006, hat der Antragsteller innerhalb der Beschwerdefrist ein
Rechtsmittel nicht eingelegt. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 25.7.2006 einen neuen
Antrag gestellt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts
liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor. Dem
Antragsteller kann seine Verfahrensbevollmächtigte zu den Bedingungen einer in
Strausberg ansässigen Rechtsanwältin beigeordnet werden.
1.
Anders als vom Amtsgericht angenommen bietet die vom Antragsteller beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Bei der im
Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung (vgl. Zöller/Philippi, ZPO,
26. Aufl., § 114, Rz. 19; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz.
254) besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin dem
Antragsteller gegenüber zur Auskunft über das Schicksal und die persönlichen
Lebensumstände des am 26.6.2002 geborenen Kindes H. und über eine etwaige
Adoption des Kindes verpflichtet ist. Ein solcher Anspruch des Antragstellers kann sich
aus einer unmittelbaren oder jedenfalls entsprechenden Anwendung des § 1686 BGB
ergeben.
a)
Gemäß § 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem
Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies
dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Zu Gunsten des Antragstellers ist im
Prozesskostenhilfeverfahren anzunehmen, dass diese Voraussetzungen vorliegend
gegeben sind.
aa)
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Insbesondere ist zu Gunsten des Antragstellers zu unterstellen, dass die
Antragsgegnerin am 26.6.2002 ein Kind geboren hat.
Der Antragsteller hat vorgetragen, die Antragsgegnerin sei noch während der
bestehenden Ehe der Parteien, die durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg
vom 13.2.2003 aufgehoben worden ist, schwanger gewesen. Dieser Vortrag ist im
Prozesskostenhilfeverfahren schon mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller einen
Bericht einer Frauenärztin und ein Ultraschallbild vorgelegt hat, im
Prozesskostenhilfeverfahren als richtig zu unterstellen. Dies gilt ungeachtet des
Umstands, dass die Antragsgegnerin eine Schwangerschaft schriftsätzlich hat bestreiten
lassen. Denn in dem Arztbericht ist der Name der Antragsgegnerin als Patientin
genannt. Auch das Ultraschallbild vom 26.2.2002 weist zumindest den Nachnamen der
damals noch verheirateten Parteien aus.
Auch ist im Prozesskostenhilfeverfahren davon auszugehen, dass das Kind geboren
worden ist. Bereits mit Schriftsatz vom 25.7.2006 hat der Antragsteller vorgetragen, die
Antragsgegnerin habe erklärt, am 26.6.2002 einen Sohn zur Welt gebracht zu haben,
den sie zur Adoption freigegeben habe und der nunmehr den Namen H. M. tragen solle.
Mit der Beschwerde hat er sein diesbezügliches Vorbringen konkretisiert. Danach habe
die Antragsgegnerin gemeinsam mit seiner Schwägerin im Juni 2005 bei dem
zuständigen Leiter des Jugendamts Marzahn-Hellersdorf vorgesprochen und diesem
gegenüber mitgeteilt, ein vom Antragsteller abstammendes Kind am 26.6.2002
entbunden zu haben, das dann zur Adoption freigegeben worden sei. Zum Beweis
hierfür hat sich der Antragsteller auf das Zeugnis des Jugendamtsleiters berufen. Dieser
habe auch gegenüber seiner Verfahrensbevollmächtigten am 14.10.2005 den Inhalt des
Gesprächs mit der Antragsgegnerin bestätigt. Angesichts all dessen besteht eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass am 26.6.2002 ein Kind geboren worden ist,
dessen leibliche Mutter die Antragsgegnerin ist.
bb)
Unter der Annahme, dass die Antragstellerin am 26.6.2002 ein Kind geboren hat, ist der
Antragsgegner auch als dessen Vater anzusehen. Dabei kommt es darauf, dass er
erstmals mit der Beschwerde ausdrücklich vorgetragen hat, innerhalb der gesetzlichen
Empfängniszeit mit der Antragsgegnerin verkehrt zu haben, nicht an. Entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts ist er nämlich schon nach § 1592 Nr. 1 BGB als Vater des
Kindes anzusehen. Denn er war zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes
verheiratet. Dem steht der Umstand, dass die Ehe der Parteien durch Urteil des
Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13.2.2003 aufgehoben worden ist, nicht
entgegen. Dem während einer Ehe geborenen Kind wird vom Gesetz automatisch der
Mann als Vater zugeordnet, der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dessen Mutter
verheiratet ist. Darauf, ob die Ehe aufhebbar ist bzw. später aufgehoben wird, kommt es
nicht an (Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1592, Rz. 3).
cc)
Die Antragsgegnerin ist als auskunftsverpflichtet anzusehen. Dabei kann entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren nicht davon ausgegangen
werden, dass eine solche Auskunftspflicht nur denjenigen Elternteil trifft, in dessen Obhut
sich das Kind befindet. Zwar bestand der Zweck des Auskunftsrechts nach der
Entstehungsgeschichte der Vorschrift in erster Linie darin, dem Umgangsberechtigten
einen Ausgleich für eine Einschränkung oder einen Ausschluss der Umgangsbefugnis zu
geben, sodass regelmäßig der Obhutelternteil auskunftsverpflichtet ist (vgl.
Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1686, Rz. 1). Andererseits sind auch Fälle
denkbar, in denen der Umgangsberechtigte auskunftspflichtig ist, soweit es etwa eine
Krankheit oder einen Unfall des Kindes während des Besuchs bei ihm betrifft (vgl.
Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1686, Rz. 4). Vor diesem Hintergrund ist im
Prozesskostenhilfeverfahren anzunehmen, dass eine Auskunftspflicht auch denjenigen
Elternteil trifft, der sein Kind in die Obhut von Dritten gegeben oder, wie vorliegend
behauptet, das Kind zur Adoption freigegeben hat. Denn ungeklärte Rechtsfragen dürfen
im Prozesskostenhilfeverfahren nicht zu Lasten der bedürftigen Partei beantwortet
werden. Sie muss aus Gründen der Chancengleichheit die Möglichkeit haben, derartige
Rechtsfragen in der Rechtsmittelinstanz prüfen zu lassen (vgl. BVerfG, FamRZ 2002,
665; BGH, FamRZ 2003, 671; Senat, FamRZ 2000, 1033, 1035; Zöller/Philippi, a.a.O., §
114, Rz. 21; FamVerf/Gutjahr, § 1, Rz. 257).
Die Erteilung der verlangten Auskunft ist der Antragsgegnerin nicht unmöglich. Dies gilt
ungeachtet des Umstands, dass sich aus dem angeführten Urteil, durch das die Ehe der
Parteien aufgehoben worden ist, ergibt, dass die Antragsgegnerin bei Eheschließung
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Parteien aufgehoben worden ist, ergibt, dass die Antragsgegnerin bei Eheschließung
geschäftsunfähig war, die Bedeutung der Eheschließung nicht beurteilen konnte und sie
seit vielen Jahren unter Betreuung steht. Denn ihr Betreuer als gesetzlicher Vertreter ist
in der Lage, die Auskunft zu erteilen. Ihm ist es insbesondere möglich, den zahlreichen
Anhaltspunkten, die der Antragsteller genannt hat, nachzugehen, um Feststellungen
über den Verlauf der Schwangerschaft, eine etwaige Entbindung und Freigabe zur
Adoption zu treffen.
dd)
Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer Auskunft über die persönlichen
Verhältnisse des Kindes ist anzunehmen. Ein solches Interesse ist gegeben, wenn der
Elternteil keine Möglichkeit hat, sich auf andere Art über den Auskunftsgegenstand zu
unterrichten (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1686, Rz. 5). So liegt es hier mit Rücksicht
darauf, dass dem Antragsteller das Schicksal des Kindes, von den wenigen Angaben, die
ihm die Antragsgegnerin gemacht hat, abgesehen, unbekannt ist.
ee)
Dafür, dass das Auskunftsbegehren dem Wohl des Kindes widerspricht, sind keine
Anhaltspunkte ersichtlich. Nach alledem kann im Prozesskostenhilfeverfahren ein
Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin nach § 1686 BGB angenommen
werden.
b)
Selbst wenn man eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift des § 1686 BGB im
vorliegenden Fall verneint, z. B. deshalb, weil die Antragsgegnerin nach etwa erfolgter
Adoption des Kindes nicht mehr in der Lage ist, über dessen gegenwärtige persönliche
Verhältnisse Auskunft zu erteilen, kann ein Auskunftsanspruch des Antragstellers im
Prozesskostenhilfeverfahren auf eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des §
1686 BGB gestützt werden.
aa)
Für ein Auskunftsrecht des Antragstellers besteht ein Bedürfnis. Bei summarischer
Betrachtung kann angenommen werden, dass sein Interesse an dem Schicksal des
Kindes grundrechtlichen Schutz genießt.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, umfasst
auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (BVerfG, Urteil vom 31.1.1989 -
1 BvL 17/87 -, FamRZ 1989, 255; Urteil vom 26.4.1994 - 1 BvR 1299/89 -, FamRZ 1994,
881; Beschluss vom 6.5.1997 - 1 BvR 409/90 -, FamRZ 1997, 869). Im
Prozesskostenhilfeverfahren kann angenommen werden, dass grundrechtlichen Schutz
auch das Recht des Vaters auf Kenntnis von der Geburt und dem weiteren Schicksal des
von ihm gezeugten Kindes genießt. Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
wird insbesondere damit begründet, dass sich aus der Kenntnis wichtige
Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die
Entwicklung der eigenen Persönlichkeit ergeben, während die Unmöglichkeit, die eigene
Abstammung zu klären, den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern kann
(BVerfG, Urteil vom 26.4.11994, a.a.O.). Mit dieser Begründung, die sich auf den
autonomen Bereich privater Lebensgestaltung bezieht, der nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m.
Art. 1 Abs. 1 GG gesichert wird, lässt sich Grundrechtsschutz auch im Hinblick auf die
Kenntnis vom weiteren Schicksal des eigenen Kindes herleiten. Insoweit geht es
ebenfalls um das Verständnis des familiären Zusammenhangs. Auch die Unmöglichkeit,
das weitere Schicksal des eigenen Kindes zu klären, kann den Einzelnen erheblich
belasten und verunsichern.
bb)
Wenn das Gesetz im vorliegenden Fall dem Antragsteller kein Auskunftsrecht gewährt,
kann die insoweit bestehende Regelungslücke durch analoge Anwendung des § 1686
BGB geschlossen werden.
Mit Rücksicht darauf, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht, wie ausgeführt, auch das
Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung umfasst, liegt in einer entsprechenden
Anwendung des § 1618 a BGB, auf die ein Auskunftsrecht des Kindes gegen seine Mutter
auf Benennung des leiblichen Vaters gestützt wird, keine unzulässige Rechtsfortbildung
(BVerfG, Beschluss vom 6.5.1997, a.a.O.). Angesichts dessen wird ein solcher
Auskunftsanspruch in der Literatur auch überwiegend bejaht (vgl. die Nachweise bei
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Auskunftsanspruch in der Literatur auch überwiegend bejaht (vgl. die Nachweise bei
Palandt/Diederichsen, a.a.O., Einf v § 1591, Rz. 3; vgl. zur Vollstreckung des
Auskunftsanspruchs auch OLG Bremen, Beschluss vom 21.7.1999 - 6 W 21/98 -, FamRZ
2000, 618).
Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls im Prozesskostenhilfeverfahren eine
entsprechende Anwendung des § 1686 BGB, die es dem Vater ermöglicht, von der
Mutter Auskunft über das Schicksal des nach der Trennung der Eltern geborenen Kindes
zu erhalten, anzunehmen. Sollte ein grundrechtlicher Schutz für ein solches
Auskunftsbegehren bestehen, bietet sich eine ausdehnende Anwendung derjenigen
Vorschrift an, die dem Vater ohnehin ein Auskunftsrecht über sein Kind einräumt.
cc)
Bei dem auf die analoge Anwendung einer Vorschrift gestützten Auskunftsrecht ist
allerdings zu beachten, dass neben den Grundrechtspositionen des
Auskunftsberechtigten auch diejenigen der Auskunftsverpflichteten zu berücksichtigen
sind. Die wechselseitigen Interessen sind dabei konkret abzuwägen (BVerfG, Urteil vom
6.5.1997, a.a.O.). Im Prozesskostenhilfeverfahren kann aber angenommen werden, dass
diese Abwägung vorliegend zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.
2.
Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in
der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
a)
Der Prozesskostenhilfebewilligung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller
Ausländer ist und in Montenegro lebt. Prozesskostenhilfe kann nämlich auch einem im
Ausland lebenden Ausländer für die Rechtsverfolgung in Deutschland bewilligt werden
(BFH, Beschluss vom 19.3.1996 - VIII S 1/96 -, JurBüro 1997, 201; OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 15.11.1993 - 20 W 67/97 -, MDR 1994, 301; Zöller/Philippi, a.a.O., § 114,
Rz. 5).
b)
Unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers in seiner Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und im Hinblick auf die in der Hauptakte
befindliche Erklärung ist unabhängig von der Frage, wie die allgemeinen
Lebensverhältnisse in Montenegro grundsätzlich zu beurteilen sind, davon auszugehen,
dass der Antragsteller bedürftig ist.
3.
Mit Rücksicht auf das Mehrkostenverbot nach § 121 Abs. 3 ZPO kann die
Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers nur zu den Bedingungen einer beim
Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwältin beigeordnet werden. Von einem konkludenten
Einverständnis mit einer entsprechenden Einschränkung der Beiordnung ist auszugehen
(BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - XI ZB 1/06 -, FamRZ 2007, 37).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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