Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03.04.2003

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urteil vom 03.04.2003 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Bremen S 11 RI 297/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 12 RI 12/01
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 20. Novem- ber 2000 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 16. Mai 1956 geborene Klägerin war (mit Unterbrechungen) von 1971 bis 1977 als Stationshilfe in einem
Altenheim und als Küchenhilfe beschäftigt. Von 1989 bis Februar 1990 arbeitete sie als Lagergehilfin, von März 1990
bis Juli 1999 war sie als Raumpflegerin in einem Kindergarten mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden tätig. Seit
11. März 1998 bestand Arbeitsunfähigkeit. Von August 1999 bis April 2000 bezog sie Arbeitslosengeld.
Am 21. April 1998 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Rentenantrag unter Hinweis auf Beschwerden im
Bereich des Rückens und der Hüfte. Die Beklagte zog diverse medizinische Unterlagen bei, u. a. einen
Entlassungsbericht der Orthopädischen Klinik der Evangelischen Diakonissenanstalt Bremen vom 6. April 1998. In
einem Gutachten vom 2. Juli 1998 berichtete der Orthopäde und Neurologe/Psychiater Dr. H. über unauffällige
psychische Befunde. Er diagnostizierte ein rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei Schwäche der Rücken-
und Bauchmuskulatur; geringe degenerative Veränderungen im Bereich der Kniegelenke beiderseits; Übergewicht. Der
Gutachter hielt die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin in Teilzeit weiterhin für zumutbar, daneben in vollschichtigem
Umfange leichte und mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen. Ferner empfahl er die Durchführung
einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit Bescheid vom 17. Juli 1998 unter Verweisung auf die derzeit
ausgeübte Tätigkeit und den allgemeinen Arbeitsmarkt ab.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie leide unter Rückenschmerzen mit
Ausstrahlung in die Hüfte, Beine und Füße, ferner unter Kniegelenksbeschwerden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1998 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 30. November 1998 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen erhoben und zunächst ihr bisheriges
Vorbringen wiederholt.
Die Beklagte hat sich zur Erwiderung auf ihre Bescheide bezogen und eine sozialmedizinische Stellungnahme des
Internisten – Sozialmedizin – Dr. I. vom 27. Septem-ber 1999 zu den Akten gereicht.
Das SG hat Befundberichte aus der orthopädischen Praxis Dres. J./K. vom 29. April 1999, des Internisten Dr. L. vom
29. April 1999 und der Psychiaterin M. vom 13. Juli 1999 (mit der Diagnose eines depressiven Erschöpfungszustands
mit Somatisierungstendenz) eingeholt.
In der Zeit vom 11. November bis 2. Dezember 1998 hat sich die Klägerin in einem Heilverfahren in der Fachklinik für
Rheuma und Reha, Bad Zwischenahn, befunden, aus dem sie als arbeitsunfähig entlassen worden ist. Im
Entlassungsbericht vom 2. Dezember 1998 sind ein Lendenwirbelsäulensyndrom und ein Bluthochdruck diagnostiziert
worden. Zur generellen Leistungsfähigkeit der Klägerin heißt es in dem Bericht, sie könne halb- bis unter vollschichtig
als Raumpflegerin arbeiten und vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in Tagesschicht, ohne
häufiges Bücken und Zwangshaltungen verrichten.
Im Auftrage des SG hat der Arzt – Sozialmedizin – Priv.-Doz. Dr. N. ein Gutachten vom 30. Dezember 1999 erstattet.
Der Sachverständige stellt darin folgende Diagnosen: Chronische Anpassungsstörung mit depressiver Stimmung und
Angst, als Reaktion auf psychosoziale Belastungsfaktoren, mit Verdacht auf Somatisierungsstörung; Minderung der
Sehkraft auf dem linken Auge (Visus 0,1), bei normaler Sehschärfe rechts; geringgradige Hörminderung links bei
Normalhörigkeit rechts; hochgradiges Übergewicht; Wechseljahresbeschwerden; Fibromyalgie-Syndrom;
Knorpelschäden der Kniegelenke und Restbeschwerden nach mehrfachen Operationen, mit verminderter
Belastbarkeit, aber ohne Bewegungseinschränkungen; degenerative Veränderungen der Hüftgelenke bei Fehlanlage
ohne bedeutsame Bewegungseinschränkungen; geringgradige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule ohne
objektivierbare Hinweise auf Nervenwurzel-reizungen und ohne anhaltende Bewegungseinschränkungen; Neigung zu
Tennisellenbogen-Beschwerden; Bluthochdruck, medikamentös befriedigend ausgeglichen; chronische Bronchitis bei
Nikotinmissbrauch ohne wesentliche Einschränkung der Lungenfunktion; geringgradige relative Harninkontinenz;
Schuppenflechte, geringgradig ausgeprägt, beschränkt auf den behaarten Kopf und die Gehörgänge. Weiter gibt der
Sachverständige an, die Klägerin könne vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter
Witterungsschutz verrichten, sofern nicht häufiges Hocken oder Knien anfielen, ferner häufiges Überkopfarbeiten und
Arbeiten in Armvorhalte, anhaltende Rumpfvorbeugung, häufiges Gehen langer Wegstrecken, das Erfordernis von
räumlichem Sehen, besondere Anforderungen an das Hörvermögen, Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern, mit
atemwegsreizenden Substanzen, besonderer Belastung der Haut, besondere seelische Belastung, besonderer
Zeitdruck, Akkord, besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, besondere Verantwortung oder
Nachtschichten. Die Wegefähigkeit sei nicht aufgehoben. Die Klägerin sei in der Lage, beispielsweise leichte Sortier-
oder Verpackungsarbeiten zu verrichten. Die Durchführung eines psychosomatischen Heilverfahrens sei zu
empfehlen.
Die Klägerin hat daraufhin in der Zeit vom 17. Mai bis 14. Juni 2000 an einem weiteren Heilverfahren teilgenommen.
Nach dem Entlassungsbericht der Parkklinik, Bad Rothenfelde, vom 29. Juni 2000 leidet die Klägerin unter einer
somatoformen Schmerzstörung, rezidivierenden Hüftgelenksbeschwerden mit endgradiger Bewegungseinschränkung
bei initialer Dysplasie, Koxarthrose, rezidivierender Gonalgie bei initialer medialbetonter Arthrose beider Kniegelenke
ohne wesentliche Einschränkung der Kniegelenksbeweglichkeit, einem rezidivierenden pseudoradikulären
Lendenwirbelsäulensyndrom mit schmerzhaft eingeschränkter Beweglichkeit ohne wesentliche degenerative
Veränderungen und rezidivierenden Schmerzen im Bereich beider Ellenbogen bei Zustand nach Epikondylopathie-
Operation 1994 links ohne wesentliche Einschränkung der Arm-Gebrauchsfähig-keit. In der sozialmedizinischen
Leistungsbeurteilung heißt es, die Klägerin könne eine Tätigkeit als Raumpflegerin nur noch in einem Umfange von
unter zwei Stunden verrichten. Sie sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung
ohne Zwangshaltungen, ständige Überkopfarbeiten, häufiges Knien und häufiges Arbeiten aus der Rumpfvorbeuge
heraus zu verrichten. Die Klägerin hat zu dem Entlassungsbericht ausgeführt, das Heilverfahren habe aus ihrer Sicht
keine Besserung mit sich gebracht.
Das SG Bremen hat die Klage mit Urteil vom 20. November 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht
ausgeführt, die Klägerin könne zwar nicht mehr ihre zuletzt ausgeübte Teilzeittätigkeit als Reinigungskraft verrichten;
bei dieser Arbeit habe es sich nicht um eine leichte Arbeit gehandelt. Nach dem Ergebnis der medizinischen
Sachaufklärung sei die Klägerin jedoch noch fähig, vollschichtig leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts unter
Berücksichtigung weiterer Einschränkungen zu verrichten. Eine konkrete Verweisungstätigkeit müsse hier nicht
benannt werden, da eine Summierung erheblicher, ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht vorliege.
Gegen dieses ihr am 12. Februar 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. März 2001 Berufung beim
Landessozialgericht (LSG) Bremen eingelegt. Sie macht geltend, ihr Gesundheitszustand sei trotz der
zwischenzeitlichen Heilverfahren unverändert schlecht. Im Bereich der Knie und der Leisten sei sogar eine
Verschlimmerung eingetreten. Außerdem bestehe bei ihr seit 1997 eine Alkoholkrankheit, die nicht steuerbar sei;
hierzu hat die Klägerin ein Attest ihres Internisten Dr. L. vom 9. Juli 2002 eingereicht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 20. November 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des
Bescheides vom 17. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1998 zu verurteilen, der
Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai 1998 bis 14. Juni 2000 Übergangsgeld – soweit noch nicht gezahlt – und ab
dem 15. Juni 2000 Rente wegen verminderter Erwerbsfä- higkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Erwiderung auf ihre bisherigen Ausführungen und nimmt auf die Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils Bezug. Ferner hat sie eine Stellungnahme der Internistin – Sozialmedizin – Dr. O. vom 28.
Oktober 2002 eingereicht, wonach trotz der Alkoholkrankheit bisher keine gravierenden Einschränkungen und
Folgeschäden aufgetreten seien, so dass die Erwerbsfähigkeit zur Zeit nicht gefährdet sei.
Das Gericht hat Befundberichte aus der orthopädischen Praxis Dres. J./K. vom 12. Juni 2001 und des Internisten Dr.
L. vom 7. Mai 2001 und 16. Septem-ber 2002 eingeholt; letzterer hat u. a. angegeben, es seien verschiedentlich
erhöhte Leberwerte festgestellt und mit der Klägerin besprochen worden, therapeutische Angebote seien jedoch nicht
erwünscht gewesen. Ferner hat das Gericht ein Gutachten von dem Orthopäden Dr. P. vom 29. Mai 2002 eingeholt.
Der Sachverständige gibt allgemein an, eine nicht unerhebliche Diskrepanz zwischen den vorgetragenen Beschwerden
einerseits und den objektiven Befunden andererseits sei auffällig gewesen; eine solche Diskrepanz sei auch anderen
vorangegangenen Berichten zu entnehmen. Auf orthopädischem Gebiet wird eine geringe Fehlstellung der Hals- und
Lendenwirbelsäule diagnostiziert, außerdem eine gering fixierte Brustkyphose und mäßige Verschleißerscheinungen
an den Zwischenwirbelgelenken der Lendenwirbelsäule; diskrete Zeichen für entzündlich-degenerative Vorgänge in der
Sehnenkappe des linken Schultergelenkes und für unterschwellige Entzündungsvorgänge im Ansatzbereich der
Unterarmstreckmuskulatur am äußeren Oberarmknorren rechts ("Tennisarm”); eine leichte, anlagebedingte Fehlform
der Hüftgelenke beiderseits mit röntgenologischen Zeichen beginnender Knorpelschäden in den Pfannendächern, ein
Teilverlust des Innen- und Außenmeniskus im rechten Knie-gelenk und des Innenmeniskus im linken Kniegelenk,
Knorpelschäden an den Kniescheiben-Gleitflächen beiderseits, Senk-Spreiz-Füße, X-Fehlstellung beider Großzehen.
Ein Übergewicht sei nicht mehr festzustellen. Die Klägerin könne, so gibt der Sachverständige zum
Leistungsvermögen an, vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung
in temperierten Räumen, ohne Wechselschicht, Akkord, Klettern, Steigen, Knien und Hocken sowie ohne häufiges
Bücken verrichten.
Das Gericht hat den Beteiligten eine Aussage des berufskundlichen Sachverständigen Q. vom 12. Dezember 2002 (in
dem Rechtsstreit L 12 RI 33/01) zur Kenntnisnahme übersandt.
Das Gericht hat die Rentenakte der Beklagten – 13 160556 B 516 – beigezogen. Der Inhalt dieser Akte und der
Prozessakte des LSG Niedersachsen-Bremen/SG Bremen – L 12 RI 12/01 (S 11 RJ 297/98) – ist zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG Bremen hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der
Bescheid der Beklagten rechtmäßig ist. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente
wegen Erwerbsminderung bzw. das an die Stelle der Rente tretende vorgezogene Übergangsgeld.
Der Anspruch richtet sich gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung -
(SGB VI) nach §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a. F.), falls der
Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2001 entstanden wäre; für die Zeit danach kommt es auf die Voraussetzungen der
§§ 43, 240 SGB VI i. d. F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.
Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) – SGB VI n. F. – an.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjah-res Anspruch auf Rente
wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine
Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf
weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Abs. 2 Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen
die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten
entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Abs. 2 Satz 2).
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige
Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F. ). Nach § 240 SGB VI n.F. erhalten vor
dem 2. Januar 1961 geborene Versicherte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unter den
gleichen Voraussetzungen mit der Maßgabe, dass der Anspruch schon gegeben ist, wenn die Erwerbsfähigkeit
gegenüber vergleichbaren Versicherten auf unter sechs Stunden gesunken ist, und bereits dann ausgeschlossen ist,
wenn eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden ausgeübt werden kann.
Berufsunfähigkeit ist nach beiden Regelungen hier nicht gegeben, da die Klägerin ihr zumutbare Tätigkeiten noch
vollschichtig verrichten kann. Sie leidet zwar an gesundheitlichen Störungen, die auf den Umfang ihrer beruflichen
Belastbarkeit einen Einfluss ausüben. Diese sind aber nicht so schwerwiegend, dass die Annahme einer verminderten
Erwerbsfähigkeit im o. a. Sinne gerechtfertigt ist. Die Klägerin ist nämlich nicht daran gehindert, eine vollschichtige
Erwerbstätigkeit auszuüben. Diese Feststellung gründet sich auf die überzeugenden und im Wesentlichen auch
übereinstimmenden Gutachten des Orthopäden und Neurologen/Psychiaters Dr. H. vom 2. Juli 1998, des
Sozialmediziners Dr. N. vom 30. De-zember 1999 und des Orthopäden Dr. P. vom 29. Mai 2002 sowie die
Heilverfahrens-Entlassungsberichte der Fachklinik für Rheuma und Reha, Bad Zwischenahn, vom 2. Dezember 1998
und der Parkklinik, Bad Rothenfelde, vom 29. Juni 2000. Danach leidet die Klägerin unter wiederholt auftretenden
Wirbelsäulenbeschwerden bei geringen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, wiederkehrenden
Hüftgelenksbeschwerden mit lediglich endgradiger Bewegungseinschränkung bei beginnenden degenerativen
Veränderungen, wiederkehrenden Kniegelenksbeschwer-den nach durchgeführten Meniskus-Operationen, ohne
Einschränkung der Beweglichkeit, sowie gewissen Beschwerden im Bereich der Ellenbogen ohne Einschränkung der
Gebrauchsfähigkeit der Arme und Hände. Darüber hinaus ist medizinischerseits mehrfach festgestellt worden, dass
die Klägerin unter Beschwerden in einem größeren Maße leidet, als es den zugrunde liegenden körperlichen Störungen
entsprechen würde. Diese psychische Fehlverarbeitung ist durch den Sachverständigen Dr. N. als chronische
Anpassungsstörung mit depressiver Stimmungslage diagnostiziert worden und hat zu dem Heilverfahren in der
Parkklinik im Mai/Juni 2000 geführt. Im dortigen Entlassungsbericht ist insofern von einer somatoformen
Schmerzstörung die Rede. Angesichts dieser gesundheitlichen Störungen der Klägerin ist es für das Gericht
überzeugend, wenn die Gutachter hinsichtlich des Leistungsvermögens der Klägerin zu dem Ergebnis gelangen, dass
diese in der Lage ist, vollschichtig eine leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung
unter Witterungsschutz und unter Vermeidung von Schicht- und Akkordarbeit, Klettern, Steigen, häufigem Knien,
Hocken und Bücken, besonderen seelischen Belastungen und besonderen Anforderungen an die Konzentration zu
verrichten.
Die Befundberichte der behandelnden Ärzte enthalten keine in den vorerwähnten Gutachten und Entlassungsberichten
nicht berücksichtigten bzw. nicht gewürdigten Krankheitsbefunde, welche das berufliche Einsatzvermögen der
Klägerin weiter einzuschränken in der Lage wären. Dies gilt insbesondere auch für die Hinweise des Internisten Dr. L.
in seinem Attest vom 9. Juli 2002 und seinem Befundbericht vom 16. September 2002, wonach seit Jahren ein
übermäßiger Alkoholkonsum stattfindet. Hinweise auf das Vorliegen einer Alkoholkrankheit fanden sich schon in
seinem Befundbericht vom 29. April 1999. Insbesondere in dem Entlassungsbericht der Parkklinik, Bad Rothenfelde,
vom 29. Juni 2000 ist der erhebliche Alkoholkonsum der Klägerin im Rahmen der vegetativen Anamnese deutlich
aufgeführt, auch fanden sich anfänglich erhöhte Leberwerte bei den Laboruntersuchungen; gravierende körperliche
oder psychische Auswirkungen einer Alkoholkrankheit sind aber in dem Entlassungsbericht nicht wiedergegeben
worden. Insofern schließt sich das Gericht der Einschätzung der Internistin Dr. O. in ihrer sozialmedizinischen
Stellungnahme vom 28. Oktober 2002 an, wonach die Alkoholkrankheit bisher nicht zu maßgeblichen
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit geführt hat.
Die Klägerin kann grundsätzlich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, da sie während ihres
Arbeitslebens überwiegend ungelernte und allenfalls einfache angelernte Tätigkeiten i. S. des von der Rechtsprechung
der Sozialgerichtsbarkeit entwickelten Mehrstufenschemas ausgeübt hat. Hiernach können Versicherte auf
Tätigkeiten innerhalb der gleichen Berufsgruppe wie auch auf Tätigkeiten innerhalb der Gruppe unter der sich aus der
Wertigkeit des Hauptberufs ergebenden Berufsgruppe verwiesen werden.
Angesichts der selbst für die Tarifpartner bestehenden Unmöglichkeit, die Fülle der nicht durch Ausbildung und/oder
Berufserfahrung qualifizierten Tätigkeiten im Einzelnen zu bezeichnen, ist es nach §§ 43 Abs. 2 S. 4, 44 Abs. 2 S. 2
Nr. 2 SGB VI a. F. sowie ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) grundsätzlich nicht erforderlich,
vollschichtig einsatzfähigen Versicherten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen (BSG vom 14.9.95, SozR
3-2200 § 1246 Nr. 50; vom 19.12.96 - GS 2/95 -, BSGE 80, 24, 31 f. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Das BSG hat ferner
klargestellt, dass dieser Grundsatz auch bei erheblich leistungsgeminderten älteren Arbeitnehmern mit längerer
Arbeitslosigkeit, die trotz gewisser Leistungseinschränkungen noch vollschichtig einsatzfähig sind, gilt (BSG vom
23.3.1993 – 4 BA 121/92 -, NZS 93, 403; vom 14.9.1995 – 5 RJ 50/94 -). Ausnahmen hiervon gelten dann, wenn eine
Summierung erheblicher, ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung, wie z. B. Einarmigkeit oder Einäugigkeit, festgestellt worden ist (BSG vom 30.11.1982, SozR
2200 § 1246 Nr. 104; 6.6.1986, SozR 2200 § 1246 Nr. 136; 28.8.1991, SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8). Eine weitere
Ausnahme gilt, wenn die Einschränkungen so erheblich sind, dass von vornherein ernste Zweifel daran aufkommen
müssen, ob Versicherte mit dem ihnen verbliebenen Leistungsvermögen auch in einem Betrieb einsetzbar sind bzw.
unter betriebsüblichen Bedingungen tätig sein können, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn sie häufig kurze
Arbeitspausen einhalten müssen (BSG vom 30.11.1982, SozR 2200 § 1246 Nr. 104; 1.3.1984, SozR 2200 § 1246 Nr.
117; 6.6.1986, SozR 2200 § 1246 Nr. 136).
Im vorliegenden Falle sind keine Gesichtspunkte zu erkennen, die eine schwere spezifische Leistungsbehinderung im
Sinne der Rechtsprechung des BSG begründen können. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die
Klägerin nur unter betriebsunüblichen Bedingungen tätig sein könnte. Offen bleiben kann, ob ein Fall einer
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gegeben ist. So hat der Sachverständige Dr. N. von einem
ungünstigen Zusammenwirken von psychischen und somatischen Faktoren gesprochen, welches ein vollschichtiges
Leistungsvermögen in Frage stellen könnte. Der Senat geht vor diesem Hintergrund aber jedenfalls davon aus, dass
die Klägerin auf der Grundlage ihres gesundheitlichen Leistungsvermögens eine Tätigkeit als Verpackerin von
Kleinteilen verrichten könnte. So hat der Sachverständige Priv.-Doz. Dr. N. ausdrücklich angegeben, die Klägerin
könne mit ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen eine Verpackungstätigkeit ausüben. Ferner stützt sich der
Senat auf die Aussage des berufskundlichen Sachverständigen Q. im Termin vom 12. Dezember 2002 – L 12 RI
33/01 –, die den Beteiligten zugänglich gemacht worden ist. Bei dieser Tätigkeit, die nach den Angaben des
berufskundlichen Sachverständigen in den letzten Jahren stark zugenommen hat, werden zum einen in den
Produktionsbetrieben die Materialien, die entweder nur in kleiner Serie hergestellt werden oder sich für eine
maschinelle Verpackung nicht eignen, verpackt; dabei werden auch die Spezialverpackungen für Seefracht, Luftfracht
oder für besonders wertvolle Teile hergestellt. Zum anderen müssen viele in großen Mengen gelieferte kleine Güter
wie beispielsweise Schrauben oder Nägel in handelsgerechte Verpackungen umverpackt werden; solche
Verpackungen können auch gleichzeitig als Diebstahlsschutz dienen. Tätigkeiten dieser Art werden im Wesentlichen
sitzend ausgeführt, daneben ist aber auch ein gelegentlicher Wechsel zwischen Aufstehen und Gehen am
Arbeitsplatz möglich. Die Tätigkeiten werden ferner nicht im Akkord ausgeführt, weil sie für die Betriebe zu individuell
ablaufen.
Wenn danach Berufsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung weder nach altem noch nach neuem
Recht vorliegt, so ist die Klägerin auch nicht als erwerbsunfähig i. S. v. § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. oder als voll
erwerbsgemindert i. S. v. § 43 Abs. 2 SGB VI n.F. anzusehen; denn der Begriff der Erwerbsunfähigkeit bzw. der
vollen Erwerbsminderung setzt im Vergleich zu dem der Berufsunfähigkeit eine noch weitergehende Einschränkung
des Leistungsvermögens der Versicherten voraus. Bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen kommt ferner eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung i. S. v. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n.F. nicht in Betracht.
Nach alledem steht der Klägerin eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Renten-versicherung zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht zu, so dass der Berufung der Erfolg zu versagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision lag kein gesetzlicher Grund im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG vor.