Urteil des EuGH vom 08.03.2001
EuGH: unternehmen, steuerpflichtiger, privatvermögen, nummer, vorsteuerabzug, unentgeltliche zuwendung, regierung, erwerb, unternehmer, kommission
WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS:
und Urheberrechtsschutz.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
8. März 2001
„Mehrwertsteuer - Artikel 2 Nummer 1, Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der
Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Gemischt genutzter Gegenstand - Zuordnung zum privaten oder zum
Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen - Verkauf eines Unternehmensgegenstands -
Gebrauchtgegenstand, der von einem Privaten erworben wurde“
In der Rechtssache C-415/98
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom deutschen
Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Laszlo Bakcsi
gegen
Finanzamt Fürstenfeldbruck
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
(ABl. L 145, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung von D. A. O. Edward in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der
Richter P. Jann und L. Sevón (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Saggio
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und C.-D. Quassowski als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und A. Buschmann als
Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von L. Bakcsi, vertreten durch Rechtsanwalt K. Koch, der
deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing, der griechischen Regierung, vertreten durch M.
Apessos als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch E. Traversa und K. Gross als
Bevollmächtigte in der Sitzung vom 23. Februar 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. April 2000,
folgendes
Urteil
1.
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 24. September 1998, der am 20. November 1998 bei
der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 177EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei
Fragen nach der Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im
Folgenden: Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen L. Bakcsi (im Folgenden: Kläger) und dem
Finanzamt Fürstenfeldbruck über die Frage, ob der Verkauf eines Personenkraftwagens, den der
Kläger ohne das Recht auf Vorsteuerabzug von einem Privaten erworben und sowohl für
unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt hatte, der Mehrwertsteuer unterliegt.
Rechtlicher Rahmen
3.
Gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer „Lieferungen
von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt
ausführt“.
4.
Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie sieht vor:
„(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten
selbstständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem
Ergebnis.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers,
Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie
der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. ...“
5.
Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt wird die Entnahme eines Gegenstands durch einen
Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines
Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn
dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer
berechtigt haben. ...“
6.
Nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie wird einer Dienstleistung
gegen Entgelt gleichgestellt:
„die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des
Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein fürunternehmensfremde Zwecke,
wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat ...“
7.
Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a ist die Besteuerungsgrundlage „bei Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b, c und d genannt sind, alles,
was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom
Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll ...“
8.
Dem Vorlagebeschluss zufolge unterliegen in Deutschland Lieferungen, die ein Unternehmer im
Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1
des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 der Umsatzsteuer. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 UStG wird der
Umsatz bei Lieferungen nach dem Entgelt bemessen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9.
Der Kläger war 1990 als Transportunternehmer selbständig tätig. Er verwendete dafür einen PKW
Mercedes 300 D, den er ohne das Recht auf Vorsteuerabzug von einem Privaten erworben hatte. Das
Fahrzeug nutzte er zu 70 % für unternehmerische Zwecke.
10.
Am 16. Mai 1990 veräußerte er den PKW für 19 000 DM, ohne Umsatzsteuer in einer Rechnung
gesondert auszuweisen.
11.
Das Finanzamt Fürstenfeldbruck behandelte die Veräußerung des PKW durch den Kläger in seinem
Bescheid vom 24. Mai 1994 als umsatzsteuerpflichtig und legte als Bemessungsgrundlage den
Kaufpreis von 19 000 DM abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer von 2 334 DM zugrunde.
12.
Das nach erfolglosem Einspruch vom Kläger angerufene Finanzgericht hielt die Veräußerung
ebenfalls für steuerpflichtig, denn der Kläger habe durch die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs
auf Reparaturkosten des PKW eine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen zum Ausdruck
gebracht. Er habe den PKW am 17. April 1989 in sein Unternehmen „eingelegt“.
13.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts legte der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof ein.
14.
Im Vorlagebeschluss führt der Bundesfinanzhof aus, der Kläger sei Steuerpflichtiger im Sinne von
Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie gewesen. Als solcher habe er den PKW nur dann veräußert,
wenn er ihn für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 dieser Richtlinie
erworben und seinem Unternehmen zugeordnet habe.
15.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne ein Unternehmer einen gemischt genutzten
Gegenstand ganz oder teilweise seinem Unternehmen zuordnen (Urteile vom 11. Juli 1991 in der
Rechtssache C-97/90, Lennartz, Slg. 1991, I-3795, und vom 4. Oktober 1995 in der Rechtssache C-
291/92, Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, Randnr. 20). Es bestünden jedoch Zweifel, inwieweit ein
Unternehmer einen solchen Gegenstand ganz seinem Privatvermögen zuordnen könne.
16.
Für den Fall, dass der Kläger den PKW ganz oder teilweise seinem Unternehmen habe zuordnen
müssen oder jedenfalls zugeordnet habe, sei es fraglich, ob der PKW erneut voll der Umsatzsteuer
unterworfen werden dürfe, obwohl er bereits auf einer früheren Stufe damit belastet gewesen sei. Da
der Kläger nicht die Vorsteuer habe abziehen können, hätte er die Besteuerung bei der Veräußerung
durch eine vorherige Entnahme aus seinem Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 6 vermeiden können.
17.
Der Bundesfinanzhof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann ein Unternehmer einen gemischt (unternehmerisch und nichtunternehmerisch) genutzten
Gegenstand unabhängig von dem Umfang der unternehmerischen Nutzung insgesamt seinem
Privatvermögen zuordnen?
2. Unterliegt die Veräußerung eines Gegenstands, den der Veräußerer ohne das Recht auf
Vorsteuerabzug von einem Privaten für Zwecke seines Unternehmens erworben hatte, gemäß Artikel 2
Nummer 1, Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/388/EWG in vollem Umfang der
Umsatzsteuer?
Zur ersten Frage
18.
Der Kläger macht geltend, ein Steuerpflichtiger müsse einen gemischt genutzten Gegenstand, den
er von einem Privaten erwerbe und für den er keinen Vorsteuerabzug geltend machen könne, in
seinem Privatvermögen belassen können. Auf diese Weise müsse er beim Verkauf dieses
Gegenstands keine Umsatzsteuer entrichten. Durch diese Wahlmöglichkeit könne eine
Ungleichbehandlung wie die doppelte Umsatzbesteuerung im Ausgangsverfahren vermieden werden.
19.
Die deutsche Regierung trägt vor, der Gerichtshof habe sich zwar in den Urteilen Lennartz und
Armbrecht nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob der Steuerpflichtige auch teilweise
unternehmerisch und teilweise privat genutzte Gegenstände in vollem Umfang seinem Privatvermögen
zuordnen dürfe, er habe aber andererseits auch keine gegenteiligen Hinweise gegeben. Auch in der
Sechsten Richtlinie sei keine Vorschrift erkennbar, die eine solche Disposition verbieten würde.
20.
Nach dem Wortlaut von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie müsse
der Zuordnung eine Entscheidung des Unternehmers zugrunde liegen. Außerdem ergebe sich aus
Artikel 5 Absatz 6 dieser Richtlinie, dass es auch möglich sein müsse, den Gegenstand sofort bei der
Anschaffung dem Privatvermögen zuzuordnen.
21.
Der Nachweis der Zuordnung zum Unternehmen ergebe sich daraus, dass der Steuerpflichtige sein
Recht auf Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausübe. Beim Erwerb eines Gegenstands von einem
Privaten, bei dem keine abziehbare Vorsteuer angefallen sei, komme es darauf an, ob später ein
Vorsteuerabzug für Aufwendungen vorgenommen worden sei, die im Zusammenhang mit dem
Gegenstand stünden, etwa für Reparaturleistungen.
22.
Nach Auffassung der griechischen Regierung verbietet keine Bestimmung der Sechsten Richtlinie,
dass ein Unternehmer einen gemischt genutzten Gegenstand vollständig seinem Privatvermögen
zuordne. Wenn jedoch die Vorsteuer für Ausgaben im Zusammenhang mit einem solchen Gegenstand,
z. B. für Wartung oder Reparaturen, abgezogen werde, sei der Gegenstand automatisch als
Bestandteil des Unternehmensvermögens anzusehen. In diesem Fall fänden die Bestimmungen der
Sechsten Richtlinie über die Festsetzung des Vorsteuerabzugssatzes, über die Unterwerfung einer
entgeltlichen Veräußerung unter die Umsatzsteuer und über die private Nutzung eines Gegenstands
durch den Steuerpflichtigen Anwendung.
23.
Die Kommission führt aus, dass ein Steuerpflichtiger grundsätzlich die Freiheit der Wahl habe, ob
und in welchem Umfang er einen Gegenstand seinem Privatvermögen oder seinem Unternehmen
zuordne. Wie er diese Wahlfreiheit im Zeitpunkt des Eintritts des Steuertatbestands ausgeübt habe,
sei eine Tatfrage und hänge von der Würdigung aller insoweit erheblichen Umstände ab. Ein
Steuerpflichtiger treffe seine Entscheidung für die Zuordnung eines Gegenstands dadurch, dass er
ihn ganz oder teilweise für die Zwecke seiner wirtschaftlichen oder privaten Tätigkeiten nutze. Wenn er
den Gegenstand gemischt nutze, sei es ausgeschlossen, dass er ihn insgesamt seinem
Privatvermögen zuordne.
24.
In Randnummer 16 des Urteils Armbrecht hat der Gerichtshof ausgeführt, dass nach dem Wortlaut
des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie ein Umsatz nur dann der Mehrwertsteuer unterliegt, wenn der
Steuerpflichtige „als solcher“ handelt. Nach Randnummer 17 dieses Urteils handelt aber ein
Steuerpflichtiger, der einen Umsatz für private Zwecke ausführt, nicht als Steuerpflichtiger. Nach
Randnummer 18 unterliegt daher ein Umsatz, den ein Steuerpflichtiger für private Zwecke ausführt,
nicht der Mehrwertsteuer.
25.
Wie der Gerichtshof in Randnummer 19 des Urteils Armbrecht ausgeführt hat, ist ein
Steuerpflichtiger, der einen Teil eines Gegenstands in seinem Privatvermögen belassen möchte, durch
keine Bestimmung der Sechsten Richtlinie daran gehindert, diesen demMehrwertsteuersystem zu
entziehen. Nach Randnummer 20 des genannten Urteils gibt diese Auslegung dem Steuerpflichtigen
die Wahl, ob der privat genutzte Teil eines Gegenstands für die Anwendung dieser Richtlinie zu seinem
Unternehmen gehören soll oder nicht. Wie es dort weiter heißt, steht diese Wahlmöglichkeit nicht der
Anwendung des Grundsatzes entgegen, dass Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als
auch für private Zwecke verwendet werden, gleichwohl als Gegenstände des Unternehmens
behandelt werden können, hinsichtlich deren die Mehrwertsteuer grundsätzlich voll abziehbar ist.
26.
Die Sechste Richtlinie enthält aber auch keine Bestimmungen, die einem Steuerpflichtigen
verbieten, ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke
erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen und dadurch vollständig dem
Mehrwertsteuersystem zu entziehen.
27.
Wenn ein Steuerpflichtiger ein Investitionsgut in vollem Umfang seinem Privatvermögen zuordnet,
obwohl er es sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke nutzt, ist somit kein Teil der bei
Erwerb des Gutes geschuldeten oder abgeführten Vorsteuer abziehbar.
28.
Der Steuerpflichtige kann bei seiner Wahl zwischen einer Zuordnung zum Privatvermögen und einer
vollständigen oder teilweisen Zuordnung zum Unternehmensvermögen eine Reihe von
Gesichtspunkten berücksichtigen, darunter den Umstand, dass er jedenfalls nicht die
Restmehrwertsteuer abziehen darf, die noch einen von einem Nichtsteuerpflichtigen erworbenen
Gebrauchtgegenstand belastet.
29.
Außerdem ist die tatsächliche Nutzung eines Investitionsguts durch den Steuerpflichtigen - ob für
unternehmerische oder für private Zwecke - nur dann bei der Zuordnung dieses Gutes zu
berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige den vollen oder teilweisen Abzug der für den Erwerb
entrichteten Vorsteuer in Anspruch nimmt. In diesem Fall ist zu prüfen, ob ein Steuerpflichtiger
Gegenstände zumindest teilweise in dieser Eigenschaft, d. h. für Zwecke seiner wirtschaftlichen
Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 der Sechsten Richtlinie erworben hat. Das ist eine Tatfrage, die
unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art der
betreffenden Gegenstände und der zwischen ihrem Erwerb und ihrer Verwendung für Zwecke der
wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören (vgl. Urteil Lennartz,
Randnrn. 21 und 35).
30.
Nach den Artikeln 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der
Sechsten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den
privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder für unternehmensfremde
Zwecke einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt und wird auf der Grundlage des Betrags der
Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung besteuert, wenn dieser
Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat.
31.
Wenn der Steuerpflichtige dagegen ein Investitionsgut in vollem Umfang in seinem Privatvermögen
belässt und daher beim Erwerb nicht die Vorsteuer abziehen konnte, unterliegt die Nutzung dieses
Gutes für Zwecke seines Unternehmens nicht der Mehrwertsteuer.
32.
Demnach ist das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, der Steuerpflichtige bringe seine
Entscheidung über die Zuordnung eines Gegenstands durch die ausschließliche oder teilweise
Nutzung für Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zum Ausdruck und könne daher ein gemischt
genutztes Gut nicht in vollem Umfang seinem Privatvermögen zuordnen.
33.
Nicht zu folgen ist auch dem Vorbringen der deutschen und der griechischen Regierung, der
Steuerpflichtige bringe die Zuordnung eines Gegenstands, den er von einem Privaten gekauft und
dessen Erwerb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt habe, zu seinem Unternehmensvermögen
dadurch zum Ausdruck, dass er das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben im Zusammenhang mit dem
Gegenstand wie z. B. Reparaturen ausübe. Denn die Zuordnung eines Investitionsguts bestimmt die
Anwendung des Mehrwertsteuersystems auf das Gut selbst und nicht auf Gegenstände und
Dienstleistungen für seine Nutzung und Wartung. Das Recht auf Abzug der Vorsteuer für diese
Gegenstände und Dienstleistungen ist eine gesonderte Frage, die unter Artikel 17 der Sechsten
Richtlinie fällt. Dieses Recht hängt insbesondere von dem Zusammenhang zwischen diesen
Gegenständen und Dienstleistungen und den besteuerten Umsätzen des Steuerpflichtigen ab.
Daraus folgt, dass die Steuerregelung für die Lieferung eines Investitionsguts von derjenigen für die
steuerbaren Aufwendungen für seinen Gebrauch und seine Erhaltung zu trennen ist.
34.
Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass ein Steuerpflichtiger ein Investitionsgut, das er
sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem
Privatvermögen belassen und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem entziehen kann.
Zur zweiten Frage
35.
Nach Auffassung der deutschen und der griechischen Regierung sowie der Kommission muss ein
Steuerpflichtiger bei der entgeltlichen Veräußerung eines Gegenstands, den er seinem Unternehmen
zugeordnet habe, nach den Artikeln 2 Nummer 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten
Richtlinie auch dann, wenn er wegen des Erwerbs dieses Gegenstands von einem Privaten keine
Vorsteuer habe abziehen können, auf das gesamte Entgelt Mehrwertsteuer entrichten.
36.
Wie bereits in Randnummer 24 dieses Urteils ausgeführt, unterliegt nach Artikel 2 Nummer 1 der
Sechsten Richtlinie ein Umsatz nur dann der Mehrwertsteuer, wenn der Steuerpflichtige „als solcher“
handelt.
37.
Ein Steuerpflichtiger, der einen dem Unternehmen zugeordneten Gegenstand veräußert, handelt
als Unternehmer und daher als Steuerpflichtiger.
38.
Folglich unterliegt die Veräußerung eines Investitionsguts, das der Steuerpflichtige in vollem
Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeführt hat und das er sowohl unternehmerisch als auch
privat nutzt, nach den Artikeln 2 Nummer 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie
in vollem Umfang der Mehrwertsteuer.
39.
Hat der Steuerpflichtige nur den beruflich genutzten Teil des Gegenstands seinem
Unternehmensvermögen zugeordnet, unterliegt nur die Veräußerung dieses Teils der Mehrwertsteuer
(vgl. in diesem Sinne Urteil Armbrecht, Randnr. 24).
40.
Dabei ist der Umstand, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand gebraucht von einem
Nichtsteuerpflichtigen erworben hat und daher nicht die auf ihm lastende restliche Vorsteuer
abziehen konnte, ohne Bedeutung, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand ganz oder teilweise
seinem Unternehmensvermögen zugeführt hat. Es handelt sich hierbei um einen dem Unternehmen
zugeordneten Gegenstand, dessen Veräußerung eine steuerbare Lieferung im Sinne der Sechsten
Richtlinie darstellt.
41.
Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, kann der Steuerpflichtige jedoch nach Artikel 5 Absatz
6 der Sechsten Richtlinie den Gegenstand für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals
oder für unternehmensfremde Zwecke aus seinem Unternehmen entnehmen. Diese Entnahme ist
einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt, wenn der Gegenstand zu einem vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt hat.
42.
Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie soll sicherstellen, dass ein Steuerpflichtiger, der einen
Gegenstand aus seinem Unternehmen entnimmt, und ein gewöhnlicher Verbraucher, der einen
Gegenstand gleicher Art kauft, gleich behandelt werden. Deswegen lässt es diese Vorschrift nicht zu,
dass ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die
Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er diesen
Gegenstand aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf entnimmt, und so gegenüber einem
gewöhnlichen Verbraucher, der beim Erwerb des Gegenstands Mehrwertsteuer zahlt, einen
ungerechtfertigten Vorteil genießt (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 6. Mai 1992 in der Rechtssache
C-20/91, De Jong, Slg. 1992, I-2847, Randnr. 15, und vom 27. April 1999 in der Rechtssache C-48/97,
Kuwait Petroleum, Slg. 1999, I-2323, Randnr. 21, sowie zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe
a der Sechsten Richtlinie, der auf demselben Grundsatz beruht, Urteil vom 26. September 1996 in der
Rechtssache C-230/94, Enkler, Slg. 1996, I-4517, Randnr. 33).
43.
Hat der Steuerpflichtige den Gegenstand so aus seinem Unternehmen entnommen und
gegebenenfalls die Mehrwertsteuer auf die Entnahme entrichtet, kann er frei darüber verfügen, da
ihm Artikel 5 Absatz 6 insoweit keinerlei Schranken auferlegt.
44.
War der Steuerpflichtige nicht berechtigt, den Restbetrag der Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der
der gebraucht von einem Nichtsteuerpflichtigen gekaufte, dem Unternehmen zugeordnete
Gegenstand belastet war, hat folglich dieser Gegenstand nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer im
Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie berechtigt, so dass es unzulässig ist, die Entnahme nach
dieser Vorschrift zu besteuern (vgl. zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie
Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache C-50/88, Kühne, Slg. 1989, 1925, Randnr. 9). Wenn der
Steuerpflichtige den Gegenstand später veräußert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich
zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem.
45.
Diese Auslegung entspricht dem mit Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie verfolgten Ziel der
Gleichbehandlung, da der Steuerpflichtige keinen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber dem
gewöhnlichen Verbraucher genießt.
46.
Einen Gegenstand, der nicht zum Abzug des Restbetrags der Steuer berechtigt hat, unter solchen
Umständen zu besteuern, würde nämlich zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der
Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, in das sich die Sechste
Richtlinie einfügt, zugrunde liegt (vgl. zu Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Sechsten
Richtlinie Urteil Kühne, Randnr. 10, und Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-193/91,
Mohsche, Slg. 1993, I-2615, Randnr. 9).
47.
Daher ist auf die zweite Frage wie folgt zu antworten: Die Veräußerung eines Investitionsguts, das
der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmensvermögen zugeführt hat und das er
sowohl unternehmerisch als auch privat nutzt, unterliegt nach den Artikeln 2 Nummer 1 und 11 Teil A
Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie in vollem Umfang der Mehrwertsteuer. Hat der
Steuerpflichtige nur den unternehmerisch genutzten Teil des Gegenstands seinem
Unternehmensvermögen zugeführt, unterliegt nur die Veräußerung dieses Teils der Mehrwertsteuer.
Der Umstand, dass der Steuerpflichtige den Gegenstand gebraucht von einem Nichtsteuerpflichtigen
erworben hat und daher nicht die auf ihm lastende restliche Vorsteuer abziehen konnte, ist insoweit
ohne Bedeutung. Entnimmt der Steuerpflichtige jedoch einen solchen Gegenstand, der nicht zum
Abzug der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der Sechsten Richtlinie berechtigt hat, aus
seinem Unternehmen, so ist es daher unzulässig, die Entnahme nach dieser Vorschrift zu besteuern.
Wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand später veräußert, so ist diese Leistung seinem privaten
Bereich zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem.
Kosten
48.
Die Auslagen der deutschen und der griechischen Regierung sowie der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht
erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in
dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache
dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 24. September 1998 vorgelegten Fragen für
Recht erkannt:
1. Ein Steuerpflichtiger kann ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als
auch für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen und
dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem entziehen.
2. Die Veräußerung eines Investitionsguts, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang
seinem Unternehmensvermögen zugeführt hat und das er sowohl unternehmerisch als
auch privat nutzt, unterliegt nach den Artikeln 2 Nummer 1 und 11 Teil A Absatz 1
Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern -
Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage in vollem Umfang der Mehrwertsteuer. Hat der Steuerpflichtige nur
den unternehmerisch genutzten Teil des Gegenstands seinem Unternehmensvermögen
zugeführt, unterliegt nur die Veräußerung dieses Teils der Mehrwertsteuer. Der Umstand,
dass der Steuerpflichtige den Gegenstand gebraucht von einem Nichtsteuerpflichtigen
erworben hat und daher nicht die auf ihm lastende restliche Vorsteuer abziehen konnte,
ist insoweit ohne Bedeutung. Entnimmt der Steuerpflichtige jedoch einen solchen
Gegenstand, der nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer im Sinne von Artikel 5 Absatz 6 der
Sechsten Richtlinie berechtigt hat, aus seinem Unternehmen, so ist es daher unzulässig,
die Entnahme nach dieser Vorschrift zu besteuern. Wenn der Steuerpflichtige den
Gegenstand später veräußert, so ist diese Leistung seinem privaten Bereich
zuzurechnen; sie unterliegt daher nicht dem Mehrwertsteuersystem.
Edward
Jann
Sevón
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. März 2001.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
A. La Pergola
Verfahrenssprache: Deutsch.