Urteil des VG Düsseldorf vom 10.02.2003
VG Düsseldorf: auflösung, universität, juristische person, inzidente normenkontrolle, konkretes rechtsverhältnis, feststellungsklage, körperschaft, unterlassen, öffentlich, unterlassungsklage
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 65/03
Datum:
10.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 65/03
Tenor:
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Die am 30. Dezember 2002 gestellten Anträge,
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1. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig zu untersagen, einen
Gründungsrektor oder einen oder mehrere Beauftragte zur Leitung der kraft Gesetzes
errichteten Universität F zu bestellen,
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2.
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3. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu untersagen, Herrn Prof. Dr.
Wilhelm W, Universität N, zum Gründungsrektor der zum 1.1.2003 kraft Gesetzes
errichteten Universität F zu bestellen,
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haben keinen Erfolg.
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Die gestellten Anträge sind bereits unzulässig.
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Hinsichtlich der wörtlich gestellten Anträge fehlt es der Antragstellerin sowohl an der
erforderlichen Beteiligungsfähigkeit als auch an der Antragsbefugnis.
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Soweit die Antragstellerin begehrt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dem
Antragsgegner - vorläufig - die Bestellung eines Gründungsrektors - insbesondere die
Bestellung von Herrn Prof. Dr. W zum Gründungsrektor - oder eines anderen
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Beauftragen zur Leitung der neu gegründeten Universität F zu untersagen, fehlt ihr für
die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gestellten vorbeugenden
Unterlassungsanträge die Beteiligungsfähigkeit gemäß § 61 VwGO. Zwar stellt eine
Universität eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dar (vgl. §§ 58 Abs. 1 S. 1 HRG, 2
Abs. 1 S 1 HG NRW), die als juristische Person des öffentlichen Rechts grundsätzlich
beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO ist. Die Auflösung der Antagstellerin
durch Art. 1 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Universität F und zur
Umwandlung der Gesamthochschulen vom 18. Dezember 2002 (GV NRW S. 644 ff- im
Folgenden: Errichtungsgesetz) nimmt ihr aber ihre Beteiligungsfähigkeit für einen
verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit, soweit dieser nicht ihre Auflösung zum
Gegenstand hat. Für die Dauer eines Gerichtsverfahrens gegen den ihre Auflösung
bewirkenden Rechtssetzungsakt oder unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer
Auflösung stehende Streitigkeiten gilt sie zur Geltendmachung ihres geschützten
Selbstverwaltungsrechtes als rechtlich fortbestehend, um dem Gebot der Gewährung
effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs. 4 GG) Rechnung zu tragen, da sie andernfalls
ihre Auflösung und ihren Anspruch auf eine fehlerfreie Auflösungsentscheidung nicht
rügen könnte.
Vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 22. September 1976 - 2 BvH 1/74 -, BVerfGE 42, 345ff;
NWVerfGH, Beschluss vom 9. April 1976 - VerfGH 58/75 -, OVGE 31, 309f; Bbg VerfG,
Urt. vom 14. Juli 1994 - VfGBbg 4/93 -, LKV 1995, 118, SaarlVerfGH, Urteil vom 22.
März 1993 - Lv 3/91 -, NVwZ 1994, 481; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl.2000, § 61 Rdz.
3.
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Nicht beteiligungsfähig ist eine aufgelöste Körperschaft des öffentlichen Rechts
hingegen für Rechtsstreitigkeiten, die weder die Frage der Rechtmäßigkeit ihrer
Auflösung selbst betreffen noch in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Auflösung
stehen,
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so NWVerfGH, Urteil vom 10. Januar 1959 - VGH 3/58 -, OVGE 14, 372; SaarlVerfGH,
Urteil vom 22. März 1993 - Lv 3/91 -, NVwZ 1994, 481,
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sondern ausschließlich zukünftige Rechtspositionen der neu errichteten Körperschaft -
hier der neugegründeten Universität - betreffen. Da sich die Antragstellerin im Rahmen
einer vorbeugenden Unterlassungsklage bzw. im Rahmen des auf eine entsprechende
vorbeugende Unterlassung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen einen
konkreten die Umsetzung des Errichtungsgesetzes betreffenden Akt, nämlich die
Bestellung eines Gründungsrektors oder Beauftragten für die neugegründete Universität
zur Herstellung ihrer Funktionsfähigkeit, bezieht, handelt es sich insoweit weder um
einen Rechtsstreit, der ihre Auflösung betrifft, noch um einen solchen, der eine
unmittelbare Folge ihrer Auflösung betrifft. Hinsichtlich des mit dem vorbeugenden
Unterlassungsantrag geltend gemachten Anspruchs, eine Bestellung eines
Gründungsrektors oder eines Beauftragten durch den Antragsgegner zu unterlassen, ist
die kraft Gesetzes aufgelöste Antragstellerin mithin nicht beteiligungsfähig im Sinne des
§ 61 Nr. 1 VwGO.
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Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. März 1974 - VII B 97.73 -, DÖV 1974, 426 f, der
hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs, künftige, den Fortbestand eines durch
eine Rechtsverordnung aufgelösten Landkreises entgegenwirkende Maßnahmen zu
unterlassen, einen ähnlich gelagerten Fall betrifft und nach der Auflösung des
Landkreises insoweit von dessen fehlender ?Parteifähigkeit" ausgeht.
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Darüber hinaus fehlt der Antragstellerin für die vorläufigen vorbeugenden
Unterlassungsanträge die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche
Antragsbefugnis. § 42 Abs. 2 VwGO ist auf die allgemeine Leistungsklage - und damit
auch auf den Unterfall einer Unterlassungsklage-,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 271 m.w.N.,
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sowie für das korrespondierende einstweilige Rechtsschutzverfahren entsprechend
anwendbar.
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Die Antragstellerin kann sich zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht mit Erfolg
darauf berufen, dass sie die im Errichtungsgesetz vorgesehene Bestellung eines
Gründungsrektors durch das beklagte Land ohne Mitwirkung der nach dem
Hochschulgesetz vorgesehenen Hochschulorgane in ihrem akademischen
Selbstverwaltungsrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG und Art. 16 LV NRW verletzt. Vielmehr
kommt insoweit allenfalls ein Eingriff in das verfassungsrechtlich verbürgte
akademische Selbstverwaltungsrecht der neugegründeten Universität F in Betracht.
Eine Verletzung des akademischen Selbstverwaltungsrechtes der neugegründeten
Universität F oder aber ihrer Organe, die in ihrem Kreis von
Selbstverwaltungsangelegenheiten betroffen sind, kann aber die Antragstellerin selbst
nicht gerichtlich geltend machen. Dagegen scheidet ein Eingriff in das akademische
Selbstverwaltungsrecht der kraft Gesetzes aufgelösten Antragstellerin durch
Umsetzungsakte, die allein die neu gegründete Universität F betreffen - wie die hier
angegriffene Bestellung eines Gründungsrektors oder Beauftragen für die
neugegründete Universität - aus, worauf auch der Antragsgegner zutreffend mit
Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Januar 2003 (S. 62) hingewiesen
hat.
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Unzulässig ist das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin aber auch dann, wenn es
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- unabhängig vom Wortlaut der gestellten Anträge und unter Berücksichtigung der
Antragsbegründung - als auf die Feststellung gerichtet anzusehen wäre, sie sei durch
Art. 1 § 1 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes nicht wirksam aufgelöst worden. Für eine
solche Auslegung spricht jedenfalls, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren
u.a. einen entsprechenden Klageantrag angekündigt hat.
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Zwar wäre die Antragstellerin im Rahmen eines solchen unmittelbar ihre Auflösung
betreffenden Rechtsstreites als beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO
anzusehen. Ein derartiger Feststellungsstreit ist aber im Hauptsacheverfahren - damit
zugleich auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - vor dem
Verwaltungsgericht unstatthaft.
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Eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage ist unstatthaft - und zwar ungeachtet
der Form, in die sie gekleidet wird -, wenn sie ausschließlich die Feststellung der
Verfassungswidrigkeit von Normen eines Gesetzes im formellen Sinne - wie hier Art. 1 §
1 Abs. 1 Errichtungsgesetz - zum Inhalt hat. Feststellungsklagen, die allein die
Ungültigerklärung derartiger Rechtsnormen betreffen, haben die Frage zum
Gegenstand, ob das Gesetz im formellen Sinne der Verfassung entspricht, ohne dass
die Verwaltungsgerichtsordnung eine solche Prüfung in der Art einer abstrakten
Normenkontrolle durch das Verwaltungsgericht vorsieht.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1974 - VII B 97.73 -, DÖV 1974, 426, 427;
Beschluss vom 27. November 1964 - VII B 115/62 -, DÖV 1965, 169, und Urteil vom 26.
Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 270.
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In Abgrenzung von einer insoweit unzulässigen Normenkontrollklage wird eine
inzidente Prüfung der (mit)streitentscheidenden Frage, ob eine Rechtsnorm Gültigkeit
hat oder nicht - als Voraussetzung oder Vorfrage - im Rahmen einer Feststellungsklage
nur dann als zulässig erachtet, wenn Gegenstand der Feststellungsklage ein konkretes
Rechtsverhältnis im Sinne eines konkretisierten (bestimmten, bereits überschaubaren)
Sachverhaltes ist - und nicht die Klärung einzelner Elemente eines Rechtsverhältnisses
oder einer abstrakten Rechtsfrage erstrebt wird.
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So BVerwG, Urteil vom 16. November 1989 - 2 C 23/88 -, NJW 1990, 1866, und Urteil
vom 26. August 1966 - VII C 98.65 -, BVerwGE 24, 355, 358 f.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben sich die
rechtlichen Beziehungen nur dann zu einem solchen hinreichend konkreten
Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer
bestimmten öffentlich-rechtlichen Norm, kraft derer einer der Beteiligten etwas tun muss,
kann oder darf oder nicht zu tun braucht, auf einen konkreten Sachverhalt im Streit steht.
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So BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262, 264 f; Urteil
vom 30. September 1999 - 3 C 39.98 -, DVBl 2000, 636; Urteil vom 7. Mai 1987 -
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3 C 53.85 -, BVerwGE 77, 207, 211 f, und Urteil vom 9. Dezember 1982 - 5 C 103/81 -,
NJW 1983, 2208.
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Vorliegend fehlt es - entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin - an einem
solchen feststellungsfähigen Rechtsverhältnis in diesem Sinne, da ein konkreter
Sachverhalt, für den sich die Frage - im Sinne einer Vorfrage - stellen könnte, ob die
Antragstellerin auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Norm (hier: des
Errichtungsgesetzes) etwas zu tun oder zu unterlassen verpflichtet ist, nicht ersichtlich
ist. Der Umstand der Auflösung der Antragstellerin kraft Gesetzes begründet als solches
kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO. Letztlich betrifft
das Begehren der Antragstellerin nicht um die Frage der Anwendung bestimmter Rechte
und Pflichten aus dem Gesetz auf die Antragstellerin, sondern es geht um die
Anwendbarkeit des Errichtungsgesetzes als solches - insbesondere von Art. 1 § 1 Abs.
1 des
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Errichtungsgesetz.
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Hinzu kommt, dass es sich bei dem im Streit stehenden Errichtungsgesetz um eine
landesgesetzliche Organisationsregelung handelt, wobei die Normbetroffenheit der
Hochschulen in einem durch das Gesetz geschaffenen sozialen Gesamtzusammenhang
steht, von dem sie nicht isoliert werden kann. Eine ?inzidente" Normenkontrolle im
Rahmen einer Feststellungsklage, die überdies nur ?inter-partes" Bindungswirkung
entfalten kann, wird dieser sozial und gesellschaftspolitisch komplexen, mehrere
Beteiligte auf Hochschulseite und eine kaum überschaubare Anzahl weiterer Betroffener
auf Seiten der Hochschullehrer und Studentenschaft betreffende Organisationsregelung
nicht gerecht, zumal das Verwaltungsgericht, da es sich bei dem Errichtungsgesetz um
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ein Landesgesetz handelt, wegen des Verwerfungsmonopols des Verfassungsgerichts
(Art. 100 Abs. 1 GG) keine eigene Verwerfungskompetenz besitzt, sondern für den Fall,
dass es Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität des Entrichtungsgesetzes
hätte, das Verfahren aussetzen und die Entscheidung des Verfassungsgerichts einholen
müsste.
In diesen Fällen bedarf es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art.
19 Abs. 4 GG (ausnahmsweise) einer sog. prinzipalen Normenkontrolle - und nicht nur
einer sog. inzidenten Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit im Rahmen einer
Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht.
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Vgl dazu Schenke in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand November 2002, Art.
19 Abs. 4 Rdz. 271; Kopp/Schenke, VwGO, § 43 Rdz. 8, § 47 Rdz. 8 f.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 2, 13 Abs. 1 S. 2 GKG.
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Da die kumulativ gestellten Anträge im Kern nur einen Streitgegenstand betreffen, war
der im vorliegenden Rechtsschutzverfahren nur hälftig anzusetzende Auffangstreitwert
des § 13 Abs. 1 S. 2 GKG nicht zu verdoppeln.
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