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BGH: Vorschaubilder III

Rechtsanwalt Jan Gerth vom 19.01.2018
Inhalt
  • ausschließliches Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder verletzt worden. Für diese Verletzung
  • seien und sie ihren Kunden nicht das Recht eingeräumt habe, die heruntergeladenen Bilddateien in andere
  • . Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die mit der Klage geltend gemachten
  • gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG
  • ) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist

BSG - S 29 KA 3760/98

Bundessozialgericht vom 09.12.2004
Inhalt
  • worden sind und dieses den Anforderungen entspricht, die sich aus dem höherrangigen Recht allgemein für
  • Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG seine Klage in vollem Umfang abgewiesen und seine
  • den allgemein für die Honorarverteilung geltenden Regelungen - nach LZ 607 und 803 HVM in Härtefällen
  • , bestimmt sich maßgeblich nach dem auf die Sache anzuwendenden materiellen Recht (vgl Stelkens/Schmitz
  • der allgemein für die Honorarverteilung geltenden Vorschriften ergibt. Im Hinblick hierauf ist der

BVerwG - 2 B 23.13

Bundesverwaltungsgericht vom 30.07.2013
Inhalt
  • , dass diese Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein
  • beantwortet werden. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Recht
  • verloren. Da sich Grund und Höhe eines Ruhegehaltsanspruchs nach demjenigen Recht bemisst, das bei
  • aktiven Dienst begangen, ordnet § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. den Verlust der Rechte als
  • der Gesetzgeber den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter wegen einer im Ruhestand begangenen

AG Menden - 3 C 518/03

Amtsgericht Menden vom 26.04.2006
Inhalt
  • Recht bestimmende Gesamtgut des Beklagten und seiner Ehefrau wegen einer gegenüber dieser bestehenden
  • günstiger ist als das fremde Recht. 35Unter § 1357 BGB fallen nicht Geschäfte, die durch die
  • oder unbegründet. So bestreitet der Beklagte allgemein den Gegenstandswert, obwohl der Kläger diesen
  • nach ausländischem Güterrecht bestimmt. Wenn ein Gesamtgut deutschen Rechts als Inbegriff
  • hinreichend bestimmt ist, dann ist es auch ein Gesamtgut italienischen Rechts, auch wenn es im Einzelfall

VG Trier - 1 K 560/06.TR

Verwaltungsgericht Trier vom 23.11.2006
Inhalt
  • teilgenommen haben für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des
  • dürfen, dass der Verwaltungsakt zu Recht ergangen sei. Jedenfalls sei jedoch ein Wegfall der Bereicherung
  • geleistet wird, im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaft (Nr. 1), Schichtdienstes (Nr. 2), allgemein
  • Mehrarbeit jeweils allein im Interesse einer allgemein gut funktionierenden Verwaltung erfolgte und
  • Kläger in Höhe von 50.000,-- € nicht im Einklang mit dem geltenden Recht stand und daher ohne

BGH - VI ZR 166/05

Bundesgerichtshof vom 11.07.2005
Inhalt
  • und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen
  • Recht einen Anspruch 9der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung der
  • ist, durfte das Berufungsgericht zu Recht unbeantwortet lassen. Diese Verkehrssicherungspflichten
  • Vergleichbarkeit der Sachverhalte zu Recht abgelehnt (BGH, BGHZ 98, 235, 239 f.; 110, 313, 318; Urteil vom 11
  • 10Vorkehrungen eine Quelle von Umweltgefahren sind, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, im

VG Gießen - 8 K 4071/08.GI

Verwaltungsgericht Gießen vom 12.05.2010
Inhalt
  • höherrangiges Recht verstoße. 75 Als Ermächtigungsgrundlage für die Satzung komme nur § 81 Abs. 2 HBO in
  • hinaus sei die Satzung auch unverhältnismäßig und verstoße gegen höherrangiges Recht. Satzungen nach
  • gegen höherrangiges Recht, auch nicht gegen Denkmalschutzrecht, verstoße und damit rechtmäßig sei. 90
  • Zwecksetzung des Klima- und Ressourcenschutzes könne für sich genommen als ein allgemein
  • Gemeindevorstands und des Ortsbeirates, die das Recht verletzen, innerhalb von 6 Monaten nach der

LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 688/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 04.05.2010
Inhalt
  • . Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit zu Recht
  • . Darüber haben die Parteien vorliegend zu Recht nicht gestritten. Damit gilt für die von der Klägerin
  • Arbeitgeber oder der selbständigen Tätigkeit kennt. Es ist deswegen anerkanntes Recht, dass der
  • aber die in der Anzeige vom 23.02.2009 enthaltenen Angaben der Klägerin relativ allgemein gehalten
  • durch Tarifvertrag - einschränkbar. Dies ist anerkanntes Recht. Die Tarifvertragsparteien besitzen

SozG Dortmund - S 16 KA 117/07

Sozialgericht Dortmund vom 25.06.2008
Inhalt
  • europäischen Rechts auch dann nicht angewandt werden, wenn das die Richtlinie umsetzende nationale Recht
  • Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz um höherrangiges Recht handele, das dem nationalen Recht vorgehe und
  • Bundessozialgericht diese Altersgrenze zu Recht auch unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung
  • Recht nicht lösen. Die Annahme einer europarechtlich begründeten Unanwendbarkeit scheitere jedenfalls
  • sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den EuGH. 18A) Nach nationalem Recht ist

VG Gelsenkirchen - 13 K 795/06

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 17.10.2007
Inhalt
  • geht der erkennende Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3
  • ) weder der Ansatz von 3 % noch erst recht der von 1% bis 2001 ein offensichtlich fehlerhafter oder
  • entsprechenden Stadtanteil ab 2004. Erst recht liegt der Gewinnzuschlag von 1% für 2001 in Höhe von
  • recht der von 1% bis 2001 sind offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich. 44Ein unangemessener
  • . „ zu Unrecht nicht veranlagt werden, wobei offen bleiben kann, ob dies zu Recht nicht geschieht, weil

OVG Nordrhein-Westfalen - 20 A 943/07

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2007
Inhalt
  • Zeiten – Nacht sowie Wochenendund Feiertage - die allgemein zur Verfügung stehenden Gegebenheiten der
  • Bedeutung scheidet aus. Der Hinweis auf die Röntgenverordnung als revisibles Recht, mit dem wohl ein
  • – zudem zu allgemein angegangenen – Frage nach der Zulassung der Teleradiologie im Tagesbetrieb im
  • sich die Klägerin also – mit weitgehend rechts- oder gesundheitspolitischen Forderungen – gegen das

OVG Berlin-Brandenburg - 4 N 177.05

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 07.07.2005
Inhalt
  • begründet, dass § 12 b Abs. 1 BeamtVG im Einklang mit höherrangigem Recht steht, insbesondere mit den
  • Schwierigkeiten auf. Das Vorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungsgebot, weil es sich auf allgemein
  • . Sie sind viel zu allgemein gehalten und haben keinen konkreten Bezug zu dem hier zu entscheidenden
  • einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts

BGH - IV ZB 27/07

Bundesgerichtshof vom 01.10.2008
Inhalt
  • Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten als allgemein verständlich angesehen würden, denn sie
  • glaubhaft zu machen (§ 511 Abs. 3 ZPO). Mithin hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht in seine
  • betrifft, geht es ersichtlich nicht um einen in der Rechtssprache allgemein gebräuchlichen Begriff, sondern
  • Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

BGH - VI ZR 534/12

Bundesgerichtshof vom 10.12.2013
Inhalt
  • und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des
  • Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen
  • mithin die Verjährung noch nicht eingetreten. 112. Mit Recht rügt die Revision aber, dass das
  • Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht
  • rügt die Revision mit Recht, dass sich das Berufungsgericht unter Verletzung des Anspruchs der

VG Hannover - 2 A 2922/12

Verwaltungsgericht Hannover vom 31.05.2013
Inhalt
  • Beamtenverhältnisse werde der mittlere Bildungsabschluss (Realschulabschluss) allgemein als Mindestvoraussetzung
  • 26.09.1996 ergangenen - Entscheidung zwar zu Recht darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in
  • Anrechnung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit Ob eine Ausbildung die allgemeine
  • . Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der
  • allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung (nachfolgend unter 1.), die die allgemeine