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BGH: Vorschaubilder III
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 19.01.2018
- Inhalt
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- ausschließliches Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder verletzt worden. Für diese Verletzung
- seien und sie ihren Kunden nicht das Recht eingeräumt habe, die heruntergeladenen Bilddateien in andere
- . Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die mit der Klage geltend gemachten
- gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG
- ) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) ist
BSG - S 29 KA 3760/98
Bundessozialgericht vom 09.12.2004
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- worden sind und dieses den Anforderungen entspricht, die sich aus dem höherrangigen Recht allgemein für
- Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG seine Klage in vollem Umfang abgewiesen und seine
- den allgemein für die Honorarverteilung geltenden Regelungen - nach LZ 607 und 803 HVM in Härtefällen
- , bestimmt sich maßgeblich nach dem auf die Sache anzuwendenden materiellen Recht (vgl Stelkens/Schmitz
- der allgemein für die Honorarverteilung geltenden Vorschriften ergibt. Im Hinblick hierauf ist der
BVerwG - 2 B 23.13
Bundesverwaltungsgericht vom 30.07.2013
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- , dass diese Rechtsfrage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein
- beantwortet werden. Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Recht
- verloren. Da sich Grund und Höhe eines Ruhegehaltsanspruchs nach demjenigen Recht bemisst, das bei
- aktiven Dienst begangen, ordnet § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. den Verlust der Rechte als
- der Gesetzgeber den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter wegen einer im Ruhestand begangenen
AG Menden - 3 C 518/03
Amtsgericht Menden vom 26.04.2006
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- Recht bestimmende Gesamtgut des Beklagten und seiner Ehefrau wegen einer gegenüber dieser bestehenden
- günstiger ist als das fremde Recht. 35Unter § 1357 BGB fallen nicht Geschäfte, die durch die
- oder unbegründet. So bestreitet der Beklagte allgemein den Gegenstandswert, obwohl der Kläger diesen
- nach ausländischem Güterrecht bestimmt. Wenn ein Gesamtgut deutschen Rechts als Inbegriff
- hinreichend bestimmt ist, dann ist es auch ein Gesamtgut italienischen Rechts, auch wenn es im Einzelfall
VG Trier - 1 K 560/06.TR
Verwaltungsgericht Trier vom 23.11.2006
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- teilgenommen haben für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des
- dürfen, dass der Verwaltungsakt zu Recht ergangen sei. Jedenfalls sei jedoch ein Wegfall der Bereicherung
- geleistet wird, im Rahmen eines Dienstes in Bereitschaft (Nr. 1), Schichtdienstes (Nr. 2), allgemein
- Mehrarbeit jeweils allein im Interesse einer allgemein gut funktionierenden Verwaltung erfolgte und
- Kläger in Höhe von 50.000,-- € nicht im Einklang mit dem geltenden Recht stand und daher ohne
BGH - VI ZR 166/05
Bundesgerichtshof vom 11.07.2005
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- und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen
- Recht einen Anspruch 9der Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung der
- ist, durfte das Berufungsgericht zu Recht unbeantwortet lassen. Diese Verkehrssicherungspflichten
- Vergleichbarkeit der Sachverhalte zu Recht abgelehnt (BGH, BGHZ 98, 235, 239 f.; 110, 313, 318; Urteil vom 11
- 10Vorkehrungen eine Quelle von Umweltgefahren sind, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, im
VG Gießen - 8 K 4071/08.GI
Verwaltungsgericht Gießen vom 12.05.2010
- Inhalt
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- höherrangiges Recht verstoße. 75 Als Ermächtigungsgrundlage für die Satzung komme nur § 81 Abs. 2 HBO in
- hinaus sei die Satzung auch unverhältnismäßig und verstoße gegen höherrangiges Recht. Satzungen nach
- gegen höherrangiges Recht, auch nicht gegen Denkmalschutzrecht, verstoße und damit rechtmäßig sei. 90
- Zwecksetzung des Klima- und Ressourcenschutzes könne für sich genommen als ein allgemein
- Gemeindevorstands und des Ortsbeirates, die das Recht verletzen, innerhalb von 6 Monaten nach der
LAG Rheinland-Pfalz - 3 Sa 688/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 04.05.2010
- Inhalt
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- . Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit zu Recht
- . Darüber haben die Parteien vorliegend zu Recht nicht gestritten. Damit gilt für die von der Klägerin
- Arbeitgeber oder der selbständigen Tätigkeit kennt. Es ist deswegen anerkanntes Recht, dass der
- aber die in der Anzeige vom 23.02.2009 enthaltenen Angaben der Klägerin relativ allgemein gehalten
- durch Tarifvertrag - einschränkbar. Dies ist anerkanntes Recht. Die Tarifvertragsparteien besitzen
SozG Dortmund - S 16 KA 117/07
Sozialgericht Dortmund vom 25.06.2008
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- europäischen Rechts auch dann nicht angewandt werden, wenn das die Richtlinie umsetzende nationale Recht
- Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz um höherrangiges Recht handele, das dem nationalen Recht vorgehe und
- Bundessozialgericht diese Altersgrenze zu Recht auch unter dem Gesichtspunkt einer gerechten Lastenverteilung
- Recht nicht lösen. Die Annahme einer europarechtlich begründeten Unanwendbarkeit scheitere jedenfalls
- sind entscheidungserheblich und bedürfen einer Klärung durch den EuGH. 18A) Nach nationalem Recht ist
VG Gelsenkirchen - 13 K 795/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 17.10.2007
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- geht der erkennende Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3
- ) weder der Ansatz von 3 % noch erst recht der von 1% bis 2001 ein offensichtlich fehlerhafter oder
- entsprechenden Stadtanteil ab 2004. Erst recht liegt der Gewinnzuschlag von 1% für 2001 in Höhe von
- recht der von 1% bis 2001 sind offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich. 44Ein unangemessener
- . „ zu Unrecht nicht veranlagt werden, wobei offen bleiben kann, ob dies zu Recht nicht geschieht, weil
OVG Nordrhein-Westfalen - 20 A 943/07
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18.12.2007
- Inhalt
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- Zeiten – Nacht sowie Wochenendund Feiertage - die allgemein zur Verfügung stehenden Gegebenheiten der
- Bedeutung scheidet aus. Der Hinweis auf die Röntgenverordnung als revisibles Recht, mit dem wohl ein
- – zudem zu allgemein angegangenen – Frage nach der Zulassung der Teleradiologie im Tagesbetrieb im
- sich die Klägerin also – mit weitgehend rechts- oder gesundheitspolitischen Forderungen – gegen das
OVG Berlin-Brandenburg - 4 N 177.05
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg vom 07.07.2005
- Inhalt
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- begründet, dass § 12 b Abs. 1 BeamtVG im Einklang mit höherrangigem Recht steht, insbesondere mit den
- Schwierigkeiten auf. Das Vorbringen genügt bereits nicht dem Darlegungsgebot, weil es sich auf allgemein
- . Sie sind viel zu allgemein gehalten und haben keinen konkreten Bezug zu dem hier zu entscheidenden
- einem künftigen Berufungsverfahren zur Wahrung der Einheitlichkeit oder zur Fortentwicklung des Rechts
BGH - IV ZB 27/07
Bundesgerichtshof vom 01.10.2008
- Inhalt
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- Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten als allgemein verständlich angesehen würden, denn sie
- glaubhaft zu machen (§ 511 Abs. 3 ZPO). Mithin hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht in seine
- betrifft, geht es ersichtlich nicht um einen in der Rechtssprache allgemein gebräuchlichen Begriff, sondern
- Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
BGH - VI ZR 534/12
Bundesgerichtshof vom 10.12.2013
- Inhalt
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- und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des
- Aktiengesellschaft nach türkischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Anteilen
- mithin die Verjährung noch nicht eingetreten. 112. Mit Recht rügt die Revision aber, dass das
- Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht
- rügt die Revision mit Recht, dass sich das Berufungsgericht unter Verletzung des Anspruchs der
VG Hannover - 2 A 2922/12
Verwaltungsgericht Hannover vom 31.05.2013
- Inhalt
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- Beamtenverhältnisse werde der mittlere Bildungsabschluss (Realschulabschluss) allgemein als Mindestvoraussetzung
- 26.09.1996 ergangenen - Entscheidung zwar zu Recht darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in
- Anrechnung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit Ob eine Ausbildung die allgemeine
- . Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der
- allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung (nachfolgend unter 1.), die die allgemeine