Urteil des BGH vom 10.12.2013
BGH: luxemburg, rechtliches gehör, vermittler, geschäftsherr, aktiengesellschaft, gespräch, abhängigkeitsverhältnis, einspruch, vertragsschluss, zustellung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 534/12
Verkündet am:
10. Dezember 2013
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter
Offenloch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 18. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2012 im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-
klagten zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1, eine Aktiengesellschaft nach
türkischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs
von Anteilen an der Kombassan Holding S.A. 1929 mit Sitz in Luxemburg (künf-
tig: Kombassan Luxemburg) geltend.
Die Beklagte zu 1 (künftig: die Beklagte) ist eine Gesellschaft der Kom-
bassan-Gruppe, zu der auch die Kombassan Luxemburg gehörte. Der am Revi-
sionsverfahren nicht beteiligte Beklagte zu 2 war Vorstandsvorsitzender beider
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Gesellschaften. Am 27. September 2000 unterzeichnete der Kläger eine Ver-
tragsurkunde, nach deren Inhalt er bei der Kombassan Luxemburg einen Betrag
von 100.000 DM anlegte. Der Anlagevermittler S. unterzeichnete die Urkunde
für die Kombassan Luxemburg. Über das Vermögen der Kombassan Luxem-
burg wurde am 5. Oktober 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Kläger behauptet, der Anlagevermittler S. sei als Mitarbeiter der Be-
klagten aufgetreten. Er habe ihn darüber getäuscht, dass es sich um eine siche-
re Geldanlage mit einer Rückzahlungsgarantie der Beklagten handle. Nach dem
das "Kombassan-Büro" 2001 in K. geschlossen worden sei, habe er auf seine
Rückzahlungsforderung im Jahr 2007 von der Beklagten in K./Türkei einen Be-
trag von 2.000
€ zurückerhalten. Der Kläger verlangt, so gestellt zu werden, als
hätte er die Kapitalanlage nicht getätigt.
Das Landgericht hat am 20. April 2009 Versäumnisurteil gegen die Be-
klagten erlassen, das gegen den Beklagten zu 2 rechtskräftig geworden ist. Die
Beklagte hat Einspruch eingelegt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am
12. Juli 2011 ist gegen den nicht erschienenen und vertretenen Kläger ein die
Klage abweisendes Versäumnisurteil ergangen. Dagegen hat der Kläger Ein-
spruch eingelegt und die Klage in Höhe von 2.000
€ zurückgenommen. Das die
Klage abweisende Versäumnisurteil hat das Landgericht durch Urteil vom
28. Februar 2012 unter Berücksichtigung der Klagerücknahme aufrechterhalten.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des
landgerichtlichen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils vom 12. Juli
2011 das Versäumnisurteil vom 20. April 2009, soweit es sich gegen die Be-
klagte richtet, im Wesentlichen aufrechterhalten. Mit der vom erkennenden Se-
nat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Zurückweisung der Beru-
fung und ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Ge-
richte für deliktische Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte bejaht. Es hat
unter Anwendung deutschen Rechts dem Kläger einen Anspruch gegen die
Beklagte auf Schadensersatz gemäß §§ 831 iVm § 823 Abs. 2 BGB, § 263
StGB Zug um Zug gegen Rückübertragung der nach Seriennummern bezeich-
neten Aktien zugesprochen und dies - wie folgt - begründet:
Der Vermittler S. habe den Kläger vor dem Erwerb der Anteile an der
Kombassan Luxemburg über die in Wahrheit nicht bestehende Rechtspflicht der
Beklagten zur Rückgewähr des angelegten Geldes getäuscht. Er habe im Ver-
mittlungsgespräch Prospektmaterial mit Informationen über die verschiedenen
Geschäftsaktivitäten von "Kombassan" und einer Abbildung der Firmenzentrale
der Beklagten in K./Türkei vorgelegt. Dem Senat sei aus anderen Verfahren
bekannt, dass von Vermittlern der Kombassan-Gruppe häufig nicht zwischen
den einzelnen Anlagegesellschaften differenziert und gerade im Hinblick auf die
Kombassan Luxemburg der Eindruck erweckt worden sei, die Anlage betreffe
die Beklagte. Die Angaben des Vermittlers S. seien falsch gewesen und hätten
dazu geführt, dass der Kläger infolge seines Irrtums die Aktien der Kombassan
Luxemburg erworben habe. Der Schaden liege darin, dass der Kläger statt der
ihm versprochenen Schuldnerin in der Türkei, der er vertraut habe und die be-
reits seit längerer Zeit im Wirtschaftsleben etabliert gewesen sei, tatsächlich
einer neu gegründeten luxemburgischen Aktiengesellschaft gegenübergestan-
den habe. Die Beklagte hafte für das Verhalten des Vermittlers S. gemäß § 831
BGB, ohne dass es darauf ankomme, ob S. dem Kläger im Anlagegespräch
eine Visitenkarte mit einem Hinweis auf die Beklagte oder die Kombassan Lu-
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xemburg überreicht habe. S. sei erkennbar im Namen der Beklagten aufgetre-
ten, indem er auf Prospektmaterial Bezug genommen habe, das auch diese
Gesellschaft zum Gegenstand gehabt habe. Es reiche nicht aus, die Umstände,
die für die Verrichtungsgehilfeneigenschaft des S. sprächen, schlicht zu bestrei-
ten. Die Beklagte treffe vielmehr eine sekundäre Darlegungslast, weil sie allein
Einblick darin habe, aufgrund welcher Umstände der Vermittler S. für sie tätig
geworden sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Der Kläger habe sich erst
im Jahr 2006 um seinen vermeintlichen Rückzahlungsanspruch gegen die Be-
klagte gekümmert, weil er das Geld vorher nicht gebraucht habe. Er habe we-
der Anlass gehabt, die Beklagte zu verklagen, noch habe er davon Kenntnis
gehabt, dass er sein Geld nicht ohne Probleme zurückerhalten werde.
II.
Die Revision ist begründet.
1. Die Revision hat nicht schon deshalb Erfolg, weil die Forderung des
Klägers bereits verjährt wäre, worauf sich die Beklagte berufen hat.
a) Die Verjährung deliktischer Ansprüche bestimmt sich gemäß Art. 229
§ 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach § 852
Abs. 1 BGB aF. Nach dieser Vorschrift ist der Schadensersatzanspruch in drei
Jahren von dem Zeitpunkt an verjährt, in welchem der Verletzte von dem Scha-
den und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Gemäß Art. 229
§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB gilt seit dem 1. Januar 2002 für bis
dahin nicht verjährte Schadensersatzansprüche die dreijährige Regelverjährung
des § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die regelmäßige Verjäh-
rungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der
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Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des
Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen
müssen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und sub-
jektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis
deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und
nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen An-
gelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorge-
worfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstän-
de förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen
hat (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214
Rn. 13; BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, VersR 2011, 395 Rn. 28;
vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, NJW-RR 2009, 547 Rn. 16 und vom
22. Juli 2010 - III ZR 203/09, VersR 2011, 1144 Rn. 12).
b) Im Streitfall richtet sich die Verjährung des eingeklagten Anspruchs
gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem ab dem 1. Januar 2002
geltenden Verjährungsrecht, denn der nach dem Klagevorbringen im Jahr 2000
entstandene Anspruch war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt. Entgegen
der Auffassung der Revision hat die Verjährung des deliktischen Anspruchs
wegen der fehlenden Kenntnis des Klägers im Sinne von § 852 BGB aF nicht
bereits im Jahre 2000 zu laufen begonnen. Allein der Wortlaut der Vertragsur-
kunde vom 27. September 2000 und der auch nicht festgestellte Inhalt der Ge-
schäftsbedingungen begründen nicht die Annahme, dass der Kläger auch nur
eine mögliche Schädigung, für die die Beklagte haftete, erkannt hätte (vgl. zu
den Voraussetzungen Senatsurteile vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99,
VersR 2001, 108, 109 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 145, 358 und vom
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12. Dezember 2000 - VI ZR 345/99, VersR 2001, 381, 382). Auch die Revision
zieht nicht in Zweifel, dass der Kläger den mündlichen Auskünften und Mittei-
lungen des Vermittlers S. vertraute, die dieser ihm in einem persönlichen Ge-
spräch unterbreitete. Ein solches Verhalten ist für sich genommen jedenfalls bei
im Schriftverkehr ungeübten Personen nicht schlechthin "unverständlich" oder
"unentschuldbar" (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2011 - VI ZR 135/10,
VersR 2011, 1575 Rn. 10 f.; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, aaO
und vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, aaO). Ohne Erfolg beanstandet die Revi-
sion danach, dass das Berufungsgericht die Erlangung einer Kenntnis des Klä-
gers von den für den Verjährungsbeginn maßgeblichen Umständen erst im Lau-
fe des Jahres 2006 angenommen hat, als der Kläger Geldbedarf hatte und er-
folglos versuchte, sein Anlagekapital von der Beklagten zurückzuerhalten. Bei
Zustellung der Klage an die Beklagte am 27. Februar 2009 war mithin die Ver-
jährung noch nicht eingetreten.
2. Mit Recht rügt die Revision aber, dass das Berufungsgericht die Vo-
raussetzungen für die Verrichtungsgehilfenschaft des S. verkannt und keine
ausreichenden Feststellungen getroffen hat (§ 286 ZPO).
a) Verrichtungsgehilfe im Sinne von § 831 BGB ist, wer von den Weisun-
gen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in des-
sen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer
gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein. Das Wei-
sungsrecht des Geschäftsherrn braucht zwar nicht ins Einzelne zu gehen. Ent-
scheidend ist aber, dass die Tätigkeit in einer organisatorisch abhängigen Stel-
lung vorgenommen wird und der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden
jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen
kann (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2012 - VI ZR 174/11, VersR 2013,
203 Rn. 15; vom 10. März 2009 - VI ZR 39/08, VersR 2009, 784 Rn. 11; BGH,
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Urteile vom 30. Juni 1966 - VII ZR 23/65, BGHZ 45, 311, 313 und vom 12. Juni
1997 - I ZR 36/95, VersR 1998, 862, 863). Die Qualifikation als Verrichtungsge-
hilfe setzt mithin Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit voraus (vgl. BGH,
Urteil vom 25. Februar 1988 - VII ZR 348/86, BGHZ 103, 298, 303; Münch-
KommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 831 Rn. 14). Der Geschäftsherr haftet für einen
Verrichtungsgehilfen deshalb, weil er aufgrund eines objektiven Abhängigkeits-
verhältnisses befugt ist, auf das Verhalten des Dritten tatsächlich Einfluss zu
nehmen und gegebenenfalls auch das Verhältnis zu diesem zu beenden. Der
Geschäftsherr darf aber nicht schon dafür in Haftung genommen werden, dass
ein anderer unzutreffend erklärt oder den Anschein erweckt, er würde für den
Geschäftsherrn handeln, auch wenn ein objektives Abhängigkeitsverhältnis zum
Geschäftsherrn nicht besteht und dieser das Verhalten des Dritten nicht beein-
flussen kann. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten des Anspruchstellers, dem
grundsätzlich der Beweis dafür obliegt, dass ihm der geltend gemachte Scha-
den von einem Verrichtungsgehilfen des Geschäftsherrn zugefügt worden ist
(vgl. RGZ 159, 283, 290; Senatsurteil vom 21. Juni 1994 - VI ZR 215/93, VersR
1994, 1202, 1203).
b) Nach diesen Grundsätzen genügen die Feststellungen des Beru-
fungsgerichts nicht für die Annahme, dass S. beim Abschluss des streitigen An-
lagevertrags Verrichtungsgehilfe der Beklagten war.
aa) Zwar deutet auf eine Weisungsabhängigkeit des S. von der Beklag-
ten hin, dass S. sich im Gespräch mit dem Kläger auf Prospektmaterial gestützt
hat, in dem verschiedene Geschäftsaktivitäten von "Kombassan" vorgestellt
werden und die Firmenzentrale der Beklagten in K. abgebildet ist, ferner, dass
sich die Vermittler, zu denen S. zählt, als weisungsunterworfen sahen. Doch
rügt die Revision mit Recht, dass sich das Berufungsgericht unter Verletzung
des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht mit dem Vortrag der
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Beklagten in den Schriftsätzen vom 28. Februar 2011 und vom 25. August 2011
befasst hat.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass S. zwar vor der Gründung der Kom-
bassan Luxemburg als selbständiger Vermittler für sie, nach der Gründung der
Kombassan Luxemburg aber ausschließlich für diese gehandelt habe. S. sei
nicht mehr Mitarbeiter der Beklagten gewesen. Die Kombassan Luxemburg sei
selbständig und nicht ein von der Beklagten abhängiges Unternehmen gewe-
sen. Das Verhalten von deren Mitarbeiter könne der Beklagten demgemäß nicht
zugerechnet werden. Ergänzend hat die Beklagte auf den Inhalt der Vertragsur-
kunde vom 27. September 2000 verwiesen, in der ausdrücklich die Kombassan
Luxemburg als Vertragspartner genannt ist und unter die S. den Stempel der
Kombassan Luxemburg bei der Gegenzeichnung setzte.
Der Vortrag ist erheblich. War das rechtliche Verhältnis zwischen der Be-
klagten und S. beendet, könnte ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis des
S. zur Beklagten nicht mehr bestanden haben. S. wäre dann auch nicht mehr
den Weisungen der Beklagten unterworfen gewesen. Die Beklagte könnte des-
halb nicht mehr in die Haftung genommen werden, auch wenn S. unzutreffend
erklärt oder auch nur den Anschein erweckt hätte, er würde für diese handeln.
bb) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet außerdem, dass
das Berufungsgericht der Beklagten hinsichtlich des Nichtbestehens der Ver-
richtungsgehilfeneigenschaft des S. eine sekundäre Darlegungslast auferlegt
hat. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast setzt voraus, dass die nä-
here Darlegung dem Behauptenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wäh-
rend der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar
ist, nähere Angaben zu machen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1987 - VI ZR
282/85, BGHZ 100, 190, 195 f.; BGH, Urteil vom 7. Dezember 1998 - II ZR
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266/97, BGHZ 140, 156, 158). War S. seit dem Jahr 1999 nicht mehr Mitarbei-
ter der Beklagten, ist eine dem Kläger verschlossene Kenntnis der Beklagten
von den näheren Umständen des Auftretens des S. beim Vertragsschluss im
September 2000 ersichtlich nicht gegeben, zumal S. im Inland auftrat und die
Beklagte ihren Sitz in der Türkei hat. Zweifel daran, dass S. als Verrichtungsge-
hilfe der Beklagten gehandelt hat, gehen zu Lasten des Klägers und nicht der
Beklagten.
III.
Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die neue Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, das Vorbringen
der Parteien in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.
Galke
Diederichsen
Pauge
von Pentz
Offenloch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.02.2012 - 22 O 394/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 15.11.2012 - 18 U 47/12 -
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