Urteil des VG Gelsenkirchen vom 17.10.2007

VG Gelsenkirchen: stadt, gleichbehandlung im unrecht, winterdienst, grundstück, toleranzgrenze, gebühr, satzung, kreis, ermessensausübung, unterbrechung

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 795/06
Datum:
17.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 795/06
Schlagworte:
Straßenreinigungsgebühren, Kalkulation, Gewinn, Wagnis,
Toleranzgrenze 3 %, Selbstkostenerstattungspreis, Selbstkosten-
Festpreis
Normen:
StReinG §§ 1-3; KAG § 6 Abs. 1 Satz 3; VOPR 30/53 §§ 6,7
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es erledigt ist.
Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks P.----------weg 83 im Stadtgebiet der Stadt
F. .
2
Ab 1. Januar 1999 übernahm die F1. GmbH gemäß dem Straßenreinigungsvertrag vom
11. Dezember 1998 die Straßenreinigung und den Winterdienst für Teile der Streupläne
A und B in der Stadt F. gegen ein von der Stadt zu zahlendes Entgelt. Ab 1. Januar 2002
bis 31. Dezember 2018 sind nach einem vorgelegten Vertrag zwischen der Stadt und
den F1. GmbH als „Marktpreise ermittelte Entgelte" (§ 5 des Vertrages) vereinbart
3
worden. Diese Entgelte sollten den Vorschriften des Preisprüfungsrechts entsprechen (§
5 Abs. 3) und wurden in Höhe fester Jahresbeträge (§ 5 Abs. 6) festgesetzt. Gemäß § 5
Abs. 8 und 9 des Vertrages ist eine Preisgleitklausel mit einer Anpassung erstmals ab
dem 1. Januar 2003 vorgesehen. Das Entgelt enthält u.a. einen Zuschlag für das
allgemeine Unternehmerwagnis in Höhe von 3% der Nettoselbstkosten. Bis Ende 2001
bestand das Entgelt aus der Erstattung der angefallenen Selbstkosten der F1. GmbH
zuzüglich eines Zuschlags für das allgemeine Unternehmerwagnis in Höhe von 3% der
Nettoselbstkosten. Die Gesellschaftsanteile der F1. GmbH sind ab dem Jahre 2004 zu
49 % an Privatunternehmen übertragen.
Mit Bescheid vom 30. November 2005 zog der Beklagte die Kläger zu
Straßenreinigungsgebühren für die Jahre 2001 bis 2005 für eine Frontlänge von jeweils
28 m, insgesamt zu 913,36 EUR, heran.
4
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, ihr Grundstück liege
an einer Privatstraße, die von den jeweiligen Eigentümern selbst gereinigt werde. Sie
würden gegenüber anderen Eigentümern der Straße „J. H. „, die nicht her-angezogen
würden, ungleich behandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2006 gab der
Beklagte dem Widerspruch im Hinblick auf eine nicht ordnungsgemäß erfolgte
Reinigung in den Jahren 2001 und 2002 in Höhe von 106,49 EUR statt; den
Widerspruch im Übrigen wies er zurück.
5
Hiergegen haben die Kläger am 20. Februar 2006 Klage erhoben.
6
Sie machen geltend, ihr Grundstück werde nicht durch den gereinigten P.---------- weg
sondern durch zwei private Verkehrsflächen erschlossen. Die Privatstraße sei ca. 75 m
lang und ca. 5 m breit. In ihr seien Versorgungsleitungen verlegt. Das Grundstück sei
über die privaten Verkehrsflächen unmittelbar zugänglich.
7
Der Beklagte verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil er in einem
vergleichbaren Fall in der Nachbarschaft Anwohner nicht mit
Straßenreinigungsgebühren belaste.
8
Nachdem der Rechtsstreit im Hinblick auf die Gebührenreduzierung im Bescheid vom
11. Juli 2007 (39,48 EUR für 2001 bis 2005) übereinstimmend für erledigt erklärt worden
ist, beantragen die Kläger,
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den Bescheid des Beklagten vom 30. November 2005 in der Gestalt des
Änderungsbescheides vom 11. Juli 2007 und in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 aufzuheben.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Das Verfahren war zur Klarstellung einzustellen, soweit es im Hinblick auf die
Gebührenreduzierung im Bescheid vom 11. Juli 2007 erledigt ist.
15
Die im Übrigen noch aufrechterhaltene Anfechtungsklage gegen den Bescheid des
Beklagten vom 30. November 2005 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.
Juli 2007 und in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2006 ist
unbegründet. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren
Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16
Die angefochtenen Bescheide beruhen auf einer wirksamen Satzungsgrundlage.
17
Maßgeblich für die - hier streitigen - Gebührensätze von 2001 bis 2005 sind nunmehr
die Satzungen über die Straßenreinigung und den Winterdienst und über die Erhebung
von Straßenreinigungs - und Winterdienstgebühren vom 11. Dezember 1997 und (ab
2005) vom 6. Dezember 2004, jeweils in der Fassung der Satzungsänderung vom 24.
Mai 2007 (Amtsblatt der Stadt F. vom 1. Juni 2007, Nr. 22) - StRWGS -. Durch Artikel 1 §
7 Abs. 5 und 6 der Änderungssatzung vom 24. Mai 2007 sind die Gebühren für
Straßenreinigung und Winterwartung für die Jahre 2000 bis 2007 abweichend von
mehreren vorangegangenen Satzungen geregelt worden. Nach ihrem Artikel 2 ist die
Änderungssatzung rückwirkend am 1. Januar 2000 in Kraft getreten und ersetzt die bis
dahin geltenden Regelungen über Gebührenmaßstab und Gebührensatz, so dass für
das vorliegende Verfahren auf die jetzt in Kraft befindliche Änderungsatzung vom 24.
Mai 2007 abzustellen ist.
18
Insbesondere genügen die Gebührensätze der Änderungssatzung vom 24. Mai 2007
nunmehr den rechtlichen Vorgaben.
19
Zum Umfang der Überprüfung einer Gebührenkalkulation hat das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Urteil vom
23. November 2006 - 9 A 1030/04 - folgendes ausgeführt:
20
Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine weitere, ins
Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der
Gebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der
Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der
Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die
Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation
geht der erkennende Senat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht
gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, das dessen Auskünfte der
Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als
sich dem Gericht etwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder
aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit
an substantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein
konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein
Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht
werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründeten Tatsachen finden.
21
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Seite 22 des
amtlichen Umdrucks und vom 1.Juni 2007 - 9 A 372/06 - , S. 18 f; vgl. auch BVerwG,
Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427,430.
22
Hiervon ausgehend sind bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung zunächst
die Feststellungen im Urteil der Kammer vom 7. Dezember 2006 - 13 K 1516/05 -
bezogen auf die StRWGS vom 6. Dezember 2004 (Veranlagungsjahr 2005) und die
vorangegangene Änderungssatzung vom 27. Juni 2005 (Veranlagungsjahre 2000 bis
2004) zu berücksichtigen.
23
Danach fehlte es an einer sachgerechten Differenzierung zwischen den Gebühren für
die Straßenreinigung und den Gebühren für den Winterdienst.
24
In dem Urteil vom 7. Dezember 2006 wird hierzu ausgeführt:
25
„Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer insoweit anschließt,
dürfen die Kosten für die Straßenreinigung und den Winterdienst nicht über eine
einheitliche Gebühr abgerechnet werden, wenn die Winterwartung anders als das
Straßenkehren bei nicht winterlicher Witterung nach Prioritätenstufen erfolgt, so dass
Nebenstraßen nur bei extremen winterlichen Witterungslagen gewartet werden oder
überhaupt nicht in den Genuss einer Winterwartung kommen.
26
OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 - 9 A 1888/93 - GemHH 1999, 36 NWVBl
1997, 271 = KStZ 1997, 218; Urteil vom 27. Mai 2003 - 9 A 4716/00 -, Zeitschrift für
Kommunalfinanzen (ZKF) 2004,80.
27
Dieser auch für die Stadt F. gebotenen Differenzierung hat die Stadt in der genannten
Satzung im Grundsatz Rechnung getragen. Es wird zwischen Gebühren für die
Straßenreinigung und den Winterdienst nach den Prioritätsstufen für den Streuplan A
und den Streuplan B differenziert.
28
Die Differenzierung ist jedoch nicht konsequent eingehalten worden. Es sind nämlich
Kosten des Winterdienstes im Ergebnis auch der Gebühr für die Straßenreinigung
zugeordnet worden, was dem Differenzierungsgebot nach der genannten
Rechtsprechung widerspricht. Um dem Interesse der Allgemeinheit an den gereinigten
Straßen und an der Benutzung von durch den Winterdienst gesicherten Straßen
Rechnung zu tragen, ist ein Stadtanteil von den auf die Eigentümer der erschlossenen
Grundstücke über Gebühren umzulegenden Kosten abzuziehen. Die Höhe dieses
Stadtanteils ist durch das Straßenreinigungsgebührengesetz NRW nicht mehr
vorgegeben. Die Festlegung liegt im Ermessen der Stadt. Die Ermessensausübung hat
sich daran auszurichten, in welchem Maße Straßen auch dem Durchgangsverkehr
dienen und in welchem Umfang nicht erschlossene Grundstücke an die Straßen
grenzen.
29
Bei der Gebührenkalkulation hat die Stadt den Stadtanteil in nicht zu beanstandender
Ermessensausübung zunächst mit 20 % angenommen. Da jedoch Kosten für den
Winterdienst an einzelnen Stellen anfielen, die nicht den von den Streuplänen A und B
erfassten Straßen zugeordnet werden konnten (sog. Kosten nach Streuplan C), wurden
diese Kosten in den Stadtanteil einbezogen, und zwar auch in den Stadtanteil bei der
allgemeinen Straßenreinigung. Das führte dazu, dass der bei der Straßenreinigung
abgezogene Stadtanteil nicht mehr 20 % der Kosten erreichte. Da die Kosten des
Streuplans C reine Winterdienstkosten waren, war eine Verschiebung von
Winterdienstkosten zu den Kosten der allgemeinen Straßenreinigung die Folge. Das
steht der gebotenen Differenzierung entgegen und bedeutet - wenn auch nur zu einem
Teil - eine Rückkehr zu der unzulässigen einheitlichen Gebühr. Ohne diese
30
Kostenverschiebung hätte sich bei einem 20%igen Abzug des Stadtanteils nur ein
Gebührensatz von 6,58 EUR pro Frontmeter für die Straßenreinigung ergeben. Die
mangelhafte Differenzierung führt zur Nichtigkeit der Verteilungs- und
Gebührensatzregelung insgesamt."
Diesen Bedenken ist durch die nunmehr geltende Änderungssatzung vom 24. Mai 2007
Rechnung getragen worden. Die fehlerhafte Differenzierung ist beseitigt worden.
Ausweislich der vorliegenden Kalkulationsunterlagen ist nunmehr der Kostenanteil, der
auf den Streuplan C für den Winterdienst entfiel, nicht mehr in den von der Stadt
übernommenen 20% - Anteil einbezogen worden. Die Kosten des Streuplanes C
werden in voller Höhe zusätzlich allein von der Stadt getragen. Für die übrigen
Gebührenbereiche (Straßenreinigung, Winterdienst A und B) ist der Stadtanteil nach wie
vor mit 20 % bemessen worden, was unbedenklich ist. Die Neukalkulation führte dazu,
dass die Gebühren - etwa für das Veranlagungsjahr 2005 - erheblich reduziert worden
sind, soweit es um die Straßenreinigung geht; für das Jahr 2005 mit 6,52 EUR sogar
unter den in dem genannten Urteil vom 7. Dezember 2006 ermittelten Satz von 6,58
EUR pro Frontmeter.
31
J. Urteil vom 7. Dezember 2006 wird weiterhin ein kalkulatorischer Gewinnzuschlag für
das allgemeine Unternehmerwagnis (vgl. Nr. 48 Abs. 1, 51 a, 52 der Leitsätze für die
Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten in der Anlage zur Verordnung PR 30/53
über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) -LSP -) in Höhe von 3 %
beanstandet, der in dem an die F1. GmbH zu zahlenden Entgelt für die Durchführung
der Straßenreinigung und den Winterdienst enthalten ist. Dieser dürfe „den
Gebührenpflichtigen nicht voll als Kostenlast auferlegt werden". Der Ansatz eines
kalkulatorischen Unternehmerwagnisses entspreche zwar den Vorschriften der Nr. 51
und 52 LSP und sei preisprüfungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nicht zu rechtfertigen
sei jedoch, dass der Stadt als Mehrheitsgesellschafterin, die mittelbar oder unmittelbar
eine knappe Mehrheit der Aktien halte, dieser Gewinnzuschlag als Teil eines
ausgeschütteten Gewinns oder als Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile zugute
komme.
32
Diese Beanstandung führt nicht zur Unwirksamkeit der vorliegend zu prüfenden
Gebührensätze. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach den
vorliegenden Kalkulationsunterlagen jedenfalls für die Jahre 2000 und 2001 die
Rechtsprechung des OVG NRW
33
vgl. Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, KStZ 2003, 13
34
umgesetzt hat. Danach war unter Berücksichtigung der diesem Urteil zugrunde
liegenden Vertragsgestaltung zwischen einem Kreis und einer vom Kreis beherrschten
Abfallentsorgungsgesellschaft bei einem vereinbarten Selbstkostenerstattungspreis mit
jährlich nachträglicher Abrechnung nur 1 % des Umsatzes als Gewinnzuschlag
angemessen, weil das Risiko der Gesellschaft bei der vorliegenden Vertragsgestaltung
als gering angesehen worden ist. In der Gebührenkalkulation für die Änderungssatzung
vom 24. Mai 2007 ist für die Jahre 2000 und 2001 lediglich ein Gewinnzuschlag von nur
noch 1 % des bis Ende 2001 vereinbarten Selbstkostenerstattungspreises berücksichtigt
worden.
35
Es kann zum anderen für den gesamten Zeitraum - auch den folgenden ab 2002 -
letztlich offenbleiben, ob und in welcher Höhe der kalkulierte Gewinnzuschlag aus der
36
Entgeltvereinbarung mit der F1. GmbH ansatzfähig war, weil selbst bei fehlerhaftem
Ansatz die Kalkulation im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des §
6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verstößt.
Insbesondere für den Zeitraum ab 2002 steht die Frage eines Verstoßes gegen das
Kostenüberschreitungsverbot allerdings nach wie vor im Raum, weil nach den Angaben
des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 6. August 2007 der Wagniszuschlag ab
2002 erneut mit 3 % kalkuliert worden ist. Ab 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2018
sind nach dem Vertrag zwischen der Stadt und der F1. GmbH und den Erläuterungen
des Beklagten hierzu als „Marktpreise ermittelte Entgelte" in Höhe fester Jahresbeträge
(§ 5 Abs. 6) festgesetzt worden, in denen ein kalkulierter Gewinnzuschlag für das
allgemeine Unternehmerwagnis in Höhe von 3% der Nettoselbstkosten enthalten war.
Es handelt sich ab 2002 demnach nicht mehr um einen Selbstkostenerstattungspreis i.
S. des § 7 Abs. 1 VO PR 30/53 und den Leitsätzen für die Preisermittlung auf Grund von
Selbstkosten in der Anlage zur VO PR 30/53, sondern um einen vereinbarten
Selbstkostenfestpreis i. S. des § 6 Abs. 1 der VO PR 30/53.
37
Nach der bisherigen - zu Selbstkostenerstattungsansprüchen entwickelten -
Rechtsprechung der Kammer wären - ab 2004 - wegen der 51%-Beteiligung der Stadt
an der F1. GmbH diese 51 % von den Gewinnzuschlägen bei der Gebührenkalkulation
abzuziehen, was nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer in dem Urteil vom 7.
Dezember 2006 aber die Toleranzgrenze von 3 % der Gesamtkosten nicht
überschreiten würde. J. Rahmen der Kostenveranschlagungsbegrenzung des § 6 Abs. 1
Satz 3 KAG NRW besteht nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die
Kammer angeschlossen hat, ein Toleranzspielraum von 3%, innerhalb dessen die
Gebührenbedarfsbemessung auch bei fehlerhaften Ansätzen im Ergebnis nicht zu
beanstanden ist, es sei denn der Ansatz ist willkürlich oder offensichtlich fehlerhaft.
38
vgl. zur Einhaltung der Toleranzgrenze: OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A
1248/92 -, NVwZ 1995, 1233.
39
Jedenfalls verstößt auch die Gebührenkalkulation für die Änderungssatzung vom 24.
Mai 2007 im Hinblick auf den einkalkulierten Gewinnzuschlag nicht gegen das
Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW, weil hierdurch (a) die
Toleranzgrenze von 3% nach dieser Kalkulation - auch für die Jahre 2001 bis 2003 vor
einer Beteiligung Privater an der F1. GmbH - nicht überschritten wird und (b) weder der
Ansatz von 3 % noch erst recht der von 1% bis 2001 ein offensichtlich fehlerhafter oder
willkürlicher Kostenansatz ist, so dass letztlich offen bleiben kann, ob und in welcher
Höhe der kalkulierte Gewinnzuschlag nach der geltenden Entgeltvereinbarung ein
unzulässiger Kostenansatz ist.
40
(a) Der Zuschlag für die Straßenreinigung beträgt nach den Erläuterungen des
Beklagten für 2001 113.320.89 EUR (brutto), für die Jahre danach von 2002 bis 2006
konstant 343.587,36 (brutto). Selbst wenn die Gewinnzuschläge in voller Höhe - und
nicht gekürzt nur im Hinblick auf den Stadtanteil in Höhe von 51 % ab 2004 -
berücksichtigt werden, überschreiten sie die Toleranzgrenze von 3 % der Gesamtkosten
nicht. Der Zuschlag war als Bestandteil des Festpreises ab 2002 mit 3% der
Nettoselbstkosten vereinbart worden und übersteigt schon deshalb nicht die
Toleranzgrenze. Er hat sich seither trotz gestiegener Kosten ab 2003 wegen der
vereinbarten Preisgleitklausel nicht erhöht sondern verringert, so dass der Zuschlag ab
2003 unter 3% liegt. So ergeben sich etwa für das Jahr 2005 nach den bei Erlass der
41
Änderungssatzung vom 24. Mai 2007 vorliegenden und ermittelten Ist-Werten des
Betriebsergebnisses für das Jahr 2005 Gesamtkosten von 14.881.915,44 EUR. Zieht
man hiervon den ungekürzten Gewinnzuschlag ab, verbleiben 14.538.328,00 EUR als
jedenfalls berücksichtigungsfähige Gesamtkosten. 3 % hiervon sind 436.149,84 EUR.
Der kalkulierte (volle) Gewinnzuschlag von 343.587,36 EUR liegt darunter. Er fiele noch
niedriger aus (ca. ½), berücksichtigte man nach der Rechtsprechung der Kammer den
entsprechenden Stadtanteil ab 2004. Erst recht liegt der Gewinnzuschlag von 1% für
2001 in Höhe von 113.320.89 EUR bei Gesamtkosten von 12.965.589,28 EUR unter der
Toleranzgrenze.
Entsprechendes gilt für die Kosten des Winterdienstes, die nunmehr nach den
vorliegenden Betriebsergebnissen für 2000 bis 2006 angesetzt worden sind und nur
zum Teil auf Leistungen der F1. GmbH, im Übrigen auf Leistungen des Tiefbauamtes
beruhen. Das Entgelt der F1. GmbH setzt sich zusammen aus einem Festpreis für die
Vorhaltekosten, Streusalzkosten nach Verbrauch und einem festen Stundensatz, der
(variabel) für die tatsächlichen Einsatzstunden im Winterdienst berechnet wird. Der -
höchste - Gewinnzuschlag für das Jahr 2005 beträgt 18.695,50 EUR, für die anderen
Jahre ist er z.T. erheblich geringer (für 2001 etwa 4.472,10 EUR). Die Gesamtkosten
betragen etwa im Jahr 2005 2.059.101,29 EUR. Wird der Gewinnzuschlag in Höhe von
18.695,50 EUR abgezogen, verbleiben berücksichtigungsfähige Kosten von
2.040.405,70 EUR. 3 % hiervon sind 61.212,17 EUR. Der tatsächlich kalkulierte
Gewinnzuschlag liegt demnach weit unter der Toleranzgrenze.
42
(b) Weder der Ansatz eines kalkulierten Gewinnzuschlags von 3 % ab 2002 noch erst
recht der von 1% bis 2001 sind offensichtlich fehlerhaft oder willkürlich.
43
Ein unangemessener Gewinnzuschlag ist lediglich im Hinblick auf Wagniszuschläge
von mehr als 1 % des Umsatzes bei Selbstkostenerstattungspreisen durch das
rechtskräftige des Urteil des OVG NRW vom 4. Oktober 2001 (a.a.O.) angenommen
worden. Schon deshalb kann der Ansatz des Beklagten von 1% bei den für 2001
vereinbarten Selbstkostenerstattungspreisen weder offensichtlich fehlerhaft noch
willkürlich sein. Der Beklagte hat ausweislich seiner dem Rat der Stadt vorgelegten
Kalkulationsunterlagen für die Änderungssatzung vom 24. Mai 2007 insoweit bewusst
die o.a. Rechtsprechung berücksichtigen wollen.
44
Für - hier ab 2002 vorliegende - Selbstkostenfestpreise ist nach wie vor ungeklärt, in
welcher Höhe Wagniszuschläge im Hinblick auf das Unternehmerrisiko als
kalkulatorische Gewinnzuschläge angesetzt werden können. Nach der Rechtsprechung
des OVG NRW im Urteil vom 4. Oktober 2001 (a.a.O.) soll durch den im kalkulatorischen
Gewinn enthaltenen Zuschlag für das Unternehmerwagnis auf lange Sicht die Existenz
des Unternehmens gegen die Gefahren und Risiken gesichert werden, die mit der
unternehmerischen Tätigkeit wegen gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen verbunden
sind, etwa Nachfrageverschiebungen, Geldentwertungen oder technische Fortschritte.
Nach diesem Urteil ist offen, in welcher Höhe ein Wagniszuschlag außerhalb von
Selbstkostenerstattungspreisen angemessen ist und welchen Einfluss
risikobegrenzende Vertragsgestaltungen oder sonstige Umstände im jeweils
vorliegenden Einzelfall haben können. J. Bereich von Selbstkostenerstattungspreisen
ist das Risiko von Ausfällen für jeden Auftragnehmer aber jedenfalls begrenzter als im
Bereich von Selbstkostenfestpreisen, weil bei Selbstkostenerstattungspreisen auf Grund
einer Nachkalkalutation nach Leistungserbringung entstandene Kosten ersetzt werden.
45
Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Aufl., § 7 Rn 3. Wiesemann,
Privatisierung und kommunale Benutzungsgebühren, KStZ 2007, 121ff (141f).
46
Der Selbstkostenfestpreis beruht demgegenüber auf einer Vorauskalkulation, die
Preiselemente sind vor Leistungserbringung festzulegen.
47
Vgl. Ebisch/Gottschalk, a.a.O., § 6 Rn 2,4.
48
Das Unternehmerrisiko im Bereich von Selbstkostenfestpreisen ist daher höher, auch
wenn eine Preisgleitklausel vereinbart wurde.
49
Wenn der Beklagte sich in dieser Situation bei der Gebührenkalkulation für die Jahre ab
2002 unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung (weiterhin) an die in
den vorangegangenen Jahren abgeschlossenen Entgeltvereinbarungen mit der F1.
GmbH hält, kann ihm ein offensichtlich fehlerhafter oder willkürlicher Kostenansatz nicht
vorgeworfen werden. Er hat dabei auch erwogen, dass die vorliegende
Vertragsgestaltung mit der F1. GmbH nach seiner Ansicht risikobebehafteter ist als die,
die dem Urteil des OVG NRW vom 4. Oktober 2001 (a.a.O.) zugrunde lag. Insoweit ist
auch zu berücksichtigen, dass ein ausschließlich privater Verwaltungshelfer nach §§ 5 ff
der VO PR 30/53 Gewinnzuschläge zwischen 2,5 und 5 % kalkulieren dürfte
50
vgl. Wiesemann, a.a.O., S. 141f m.w.N..
51
Die Gebührensätze sind auch aus anderen Gründen nicht zu beanstanden.
52
Es ist nicht substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass bei der
Gebührenkalkulation zu Unrecht anzusetzende Frontmeter in einem Ausmaß
unberücksichtigt geblieben sind, das zu einer Reduzierung des Gebührensatzes geführt
hätte. Sollten Anlieger der Straße „J. H. „ zu Unrecht nicht veranlagt werden, wobei offen
bleiben kann, ob dies zu Recht nicht geschieht, weil es sich insoweit um eine
selbständige, aber teilweise nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße handelt,
würden deren ansatzfähige Frontmeter jedenfalls keine Änderung des Gebührensatzes
bedingen.
53
Weitere Bedenken sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr zeigen die
Erläuterungen des Beklagten zu den nunmehr festgesetzten Gebührensätzen, dass er
sich im Rahmen der vorgegebenen Rechtsprechung halten wollte. Auf den Vortrag von
Über- oder Unterdeckungen aus Vorjahren wurde verzichtet. Es wurden zu Recht die bis
2006 erstellten Ergebnisrechnungen berücksichtigt. Dies erklärt die für einige Jahre
höheren Gebührensätze für den Winterdienst, weil die Kostenansätze des
Winterdienstes auf den nunmehr verwerteten tatsächlichen Ist-Kosten beruhen, die nicht
nur die Entgelte für die F1. GmbH enthalten, und - etwa für 2005 - weit über den
prognostizierten Werten für die ursprünglichen Gebührensätzen liegen.
54
Die konkrete Gebührenfestsetzung für das Grundstück der Kläger ist rechtmäßig,
insbesondere wird das Grundstück durch die vom Beklagten gereinigte öffentliche
Straße P.----------weg erschlossen i. S. der §§ 3 Abs. 1 StrReinG NRW und 5 Abs. 2
StrRWGS. Hierzu ist bereits im Erörterungstermin am 20. März 2007 ausgeführt worden:
55
„Für die Erschließung nach § 3 Abs. 1 StrReinG sind Überlegungen, wonach ein
privater Weg zwischen Grundstück und gereinigter öffentlicher Straße eine selbständige
56
(private) Erschließungsstraße i.S.d. des Erschließungsbeitragsrechts sein und damit die
Erschließung des Grundstücks durch die öffentliche Straße ausschließen könnte, ohne
Bedeutung. Eine private Zuwegung mit einer Sicherung der Zugangsmöglichkeit über
Eigentumsgleichheit, Wegerechte oder Baulast ist keine Erschließung, sondern
vermittelt nur die Erschließung zur nächsten öffentlichen Straße. Es ist allenfalls zu
fragen, ob der Erschließungszusammenhang i.S.v. § 3 Abs. 1 StrReinG zur gereinigten
öffentlichen Straße unterbrochen sein kann, weil das Grundstück von der betreffenden
Straße so weit entfernt ist, dass von einem für den Grundstückseigentümer zu
erkennenden Sondervorteil von der Reinigung der öffentlichen Straße nicht mehr
gesprochen werden kann (so z. B. Urteil des Senats vom 2. März 1990 - 9 A 1647/88 -,
Urteilsabdruck S. 8; Beschluss vom 24. März 1997 - 9 A 108/96 -).
Ob diese Voraussetzungen, insbesondere das Fehlen eines
Erschließungszusammenhangs, gegeben sind, hängt ab von der konkreten Lage des
betreffenden Grundstücks, seiner Umgebung und der Lage der gereinigten öffentlichen
Straße. Es kommt damit nicht auf die Länge des Weges, sondern auf die Entfernung des
jeweiligen Grundstücks von der gereinigten öffentlichen Straße an. Diese Entfernung
beträgt hier lediglich rund 20 m, was die straßenreinigungsrechtliche Zuordnung des
Grundstücks zu dem öffentlichen und gereinigten P.----------weg nicht aufhebt, zumal die
private Zuwegung aufgrund ihres Zuschnitts ersichtlich eine untergeordnete
Zubringerfunktion zu dem weiterführenden P1. Weg erfüllt.
57
J. Hinblick auf die Gesamtlänge der privaten Zuwegung von 75 m dürfte aber auch für
sämtliche anderen an der privaten Zuwegung liegenden Grundstücke eine
Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs nicht in Betracht kommen, da auch
dann der privaten Zuwegung lediglich eine untergeordnete Zubringerfunktion
zukommen dürfte, die die insoweit bestimmende und im Vordergrund stehende
Erschließungsfunktion des P2.----------weges unberührt lässt. Das OVG NRW hat
nämlich in einem zu entscheidenden Fall bei einer zu bewältigenden Entfernung von
180 m noch keine Unterbrechung des Erschließungszusammenhangs angenommen
(OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2000 - 9 A 25/00 -).
58
Die obigen Rechtsausführungen gelten aufgrund des noch geringeren
Ausbauzustandes um so mehr für den auf der Parzelle 581 befindlichen rückwärtigen
privaten Gehweg.
59
Soweit die Kläger der Auffassung sind, es komme im straßenreinigungsrechtlichen
Sinne nicht darauf an, ob die erschließende Straße eine öffentliche Straße sei und auch
§ 3 Abs. 1 StrReinG und § 5 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung stellten nicht hierauf
ab, weist der Berichterstatter darauf hin, dass bereits das Straßenreinigungsgesetz in §1
Abs. 1 von der öffentlichen Straße ausgehe werde. In § 1 Abs. 1 der
Straßenreinigungssatzung der Stadt F. heißt es weiter: Die Stadt betreibt als öffentliche
Einrichtung die Reinigung und Winterwartung (u. a. ) der dem öffentlichen Verkehr
gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb geschlossener
Ortslagen. Wenn § 5 Abs. 2 der Satzung von der das Grundstück erschließenden Straße
spricht, kann damit grundsätzlich nur die öffentliche Straße gemeint sein."
60
Die Kammer folgt diesen mit der ständigen Rechtsprechung übereinstimmenden
Ausführungen, nach denen der Erschließungszusammenhang zum P.----------weg
vorliegend durch die privaten Wege nicht unterbrochen ist.
61
Die Gebührenberechnung nach der der öffentlichen Straße zugewandten
Grundstücksseite entsprechend den Satzungsregelungen der Stadt F. ist ebenfalls nicht
zu beanstanden und entspricht ausgehend vom sog. Frontmetermaßstab ständiger
obergerichtlicher Rechtsprechung.
62
Soweit sich die Kläger wegen ihrer Heranziehung auf einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1
des Grundgesetzes berufen, bedarf es keiner weiteren Überprüfung, ob die an der
Privatstraße H. wohnenden Grundstückseigentümer zu Unrecht nicht zu
Straßenreinigungsgebühren herangezogen worden sind. Einen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
63
Es bestehen schließlich keine Bedenken gegen die rückwirkende Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren gemäß den §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NW iVm §§ 169 Abs.
2 Nr. 1, 170 Abs. 1 AO innerhalb der Festsetzungsfrist von 4 Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Gebühr entstanden ist.
64
Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 i.V.m. 155
Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen.
65
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich
aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der
Zivilprozessordnung.
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