Urteil des VG Hannover vom 31.05.2013

VG Hannover: deutsche bundespost, anerkennung, praktische ausbildung, beamtenverhältnis, ermessen, dienstzeit, ruhegehalt, besuch, versorgung, beamtenrecht

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Anrechnung von Ausbildungszeiten als
ruhegehaltfähige Dienstzeit
Ob eine Ausbildung die allgemeine Schulbildung ersetzt, ist anhand der
während der Ausbildung geltenden Vorschriften zu beurteilen.
VG Hannover 2. Kammer, Urteil vom 31.05.2013, 2 A 2922/12
§ 12 BeamtVG
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren
eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anerkennung der Lehrzeit des Klägers
vom 25.11.1973 bis 29.03.1976 als ruhegehaltfähige Dienstzeit neu unter
Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 30.11.2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 23.02.2012 wird aufgehoben, soweit er dieser
Verpflichtung entgegensteht.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.019,68 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Ausbildungszeiten als
Fernmeldehandwerker als ruhegehaltfähig.
Der am D. geborene Kläger begann nach seinem Volksschulabschluss zum
01.04.1973 eine Lehre zum Fernmeldehandwerker bei der Deutschen
Bundespost, die er am 29.03.1976 abschloss. Zum 30.03.1976 stellte die
Deutsche Bundespost ihn als Arbeiter ein, und nachdem er am 13.10.1980 die
Prüfung für den mittleren fernmeldetechnischen Dienst bestanden hatte, wurde
er mit Wirkung zum 01.11.1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf
Probe zum Technischen Fernmeldeassistenten zur Anstellung ernannt. Am
29.09.1981 erwarb der Kläger nach Besuch eines berufsbegleitenden
Volkshochschulkurses den erweiterten Sekundarabschluss I. Mit Wirkung zum
24.11.1983 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen.
Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde er bei der E.
beschäftigt, wo er zuletzt im Juli 2001 zum Technischen
Fernmeldebetriebsinspektor befördert wurde.
Nachdem der Kläger mit Ablauf des Monats November 2011 vorzeitig in den
Ruhestand versetzt worden war, setzte die F. mit Bescheid vom 30.11.2011
seine Versorgungsbezüge fest. Dabei berücksichtigte sie Zeiten ab dem
30.03.1976 als ruhegehaltfähig und ermittelte einen Ruhegehaltssatz von 64,02
von Hundert.
In seinem mit Schreiben vom 20.12.2011 eingelegten Widerspruch
beanstandete der Kläger, dass seine Ausbildungszeiten zum
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Fernmeldehandwerker nicht anerkannt wurden. Zur Begründung schilderte er,
als er sich im Herbst 1978 auf einen Dienstposten beim Fernmeldebezirk G.
beworben habe, sei ihm von der damaligen Oberpostdirektion H. geraten
worden, den Realschulabschluss nachzuholen. Deshalb habe er ab dem
Sommer 1979 berufsbegleitend zwei Jahre lang Abendkurse bei der
Volkshochschule G. besucht. Die Personalstelle in I. habe ihm im Frühjahr 1980
mitgeteilt, dass es bei Vorlage des bestandenen Realschulabschlusses später
Anrechnungszeiten gebe. Bei Gesprächen über den anstehenden
Realschulabschluss sei er weder vom Leiter der Fernmeldeschule noch von der
Personalstelle darüber aufgeklärt worden, dass der Abschluss der Realschule
vor der Verbeamtung erfolgen sollte. Da er von der Deutschen Bundespost darin
bestärkt worden sei, den Realschulabschluss zu erlangen, aber nicht darauf
hingewiesen worden sei, diesen vorzuziehen oder aber die Verbeamtung in den
mittleren Dienst zu verschieben, bitte er darum, die Ausbildungszeiten zum
Fernmeldehandwerker anzuerkennen, wie es bei Realschulabschluss mit
bestandener Prüfung für den mittleren Dienst vorgesehen sei. Die Deutsche
Bundespost sei ihrer Fürsorgepflicht für einen jungen Kollegen am Anfang
seiner Beamtenlaufbahn nicht in vollem Umfang nachgekommen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2012 wies die F. den Widerspruch zurück.
Sie führte aus, für die ab dem 01.01.1980 begründeten Beamtenverhältnisse
werde der mittlere Bildungsabschluss (Realschulabschluss) allgemein als
Mindestvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes gefordert.
Welche Laufbahnvoraussetzungen vorgeschrieben waren, beurteile sich
grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem die Ernennung in ein
Beamtenverhältnis tatsächlich erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Ernennung des
Klägers habe dieser jedoch keinen mittleren Bildungsabschluss nachweisen
können, insoweit müsse von dem tatsächlichen Werdegang ausgegangen
werden. Nach dem Beamtenversorgungsgesetz könnten fiktive Entwicklungen
nicht berücksichtigt werden. Zudem könnten die in der
Widerspruchsbegründung gemachten Angaben nach so langer Zeit auch nicht
mehr nachvollzogen werden. Die Wahrnehmung von Bildungsangeboten sei
ebenso wie der Wunsch auf Eintritt in ein Beamtenverhältnis jeweils
ausschließlich der persönlichen Sphäre zuzurechnen. Von Seiten des
Dienstherrn müsse nicht für alle Konstellationen auf jegliche Folgen hingewiesen
werden. Deshalb scheide eine Fürsorgepflichtverletzung aus.
Am 19.03.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er habe die
berufsgeleitenden Abendkurse und die Prüfung nur absolviert, weil er die
Voraussetzungen für die Übernahme in den mittleren Dienst habe erfüllen
wollen. Die kurzzeitig vor Bestehen der Abschlussprüfung erfolgte Übernahme in
den mittleren Dienst könne nicht dazu führen, dass die zuvor abgeleistete
Berufsausbildung als Zugangsqualifikation für den mittleren Dienst gewertet
werde. Abweichend von § 17 Nr. 1 BBG in der Fassung vom 18.08.1976 hätten
gemäß Artikel 4 Nr. 4 S. 1 des zweiten Gesetzes zur Änderung
beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18.08.1976 bis zum 31.12.1979 zu den
Laufbahnen des mittleren Dienstes auch Bewerber zugelassen werden können,
wenn sie mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen
gleichwertigen anerkannten Bildungsstand nachwiesen. Diese
Voraussetzungen habe er erfüllt, als er sich im Herbst 1978 für einen
Dienstposten der mittleren Laufbahn bewarb. Der Rat, den Realschulabschluss
nachzuholen, sei ihm möglicherweise in Unkenntnis der Übergangsvorschrift
erteilt worden. Ihm selbst sei diese Möglichkeit ebenfalls nicht bekannt gewesen.
Er müsse deshalb so gestellt werden, als hätte er bereits vor Ablauf der
Übergangsfrist ein Amt der mittleren Laufbahn angetreten.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen,
soweit sie sich auf die Anerkennung von Zeiten vor Vollendung seines
siebzehnten Lebensjahres bezog.
Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, über die Anerkennung seiner Ausbildung
zum Fernmeldehandwerker im Zeitraum 25.11.1973 bis 29.03.1976 als
ruhegehaltfähige Dienstzeit neu unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts zu entscheiden, und den
Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 30.11.2011 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 23.02.2012 aufzuheben, soweit er diesem
Begehren entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
und verweist zur Begründung auf den angegriffenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2013
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Trotz des Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung
kann ein Urteil ergehen, da sie gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung
darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden
werden kann.
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß §
92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
Im Übrigen ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig und hat in der Sache
Erfolg.
Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die Beklagte erneut unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Gerichts über die Anerkennung seiner vom 25.11.1973
bis 29.03.1976 verbrachten Lehrzeit als Fernmeldehandwerker als
ruhegehaltfähige Dienstzeit entscheidet (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Soweit er
dem entgegensteht, ist der Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 30.11.2011
in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2012 aufzuheben.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG. Da
sein Beamtenverhältnis bereits am 31.12.1991 bestand, ist der Prüfung gemäß
§ 85 Abs. 1 S. 1 u. 2 BeamtVG die am 31.12.1991 geltende Rechtslage
zugrunde zu legen. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 BeamtVG in der Fassung
vom 12.02.1987 (im Folgenden: BeamtVG) kann die nach Vollendung des
siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen
Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und
praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird die allgemeine
Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der
Schulbildung gleich.
Die vom Kläger absolvierte Lehre zum Fernmeldehandwerker war eine außer
der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung (nachfolgend unter
1.), die die allgemeine Schulbildung nicht ersetzte (nachfolgend unter 2.).
1. Eine Ausbildung ist vorgeschrieben, wenn sie nach den laufbahnrechtlichen
Regelungen zur Zeit ihrer Ableistung zur Übertragung des ersten
statusrechtlichen Amtes erforderlich ist (stRspr., vgl. BVerwG, Beschl. v.
05.12.2011 - 2 B 103/11 - juris Rn. 11 m.w.N.). Nach der während der Lehrzeit
des Klägers geltenden Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten
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des Klägers geltenden Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten
vom 27.04.1970 (BGBl. I, 422; im Folgenden BLV 70) war die Lehre
vorgeschrieben. Gemäß § 17 Abs. 1 BLV 70 kann in den Vorbereitungsdienst
einer Laufbahn des mittleren Dienstes eingestellt werden, wer mindestens eine
Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder eine entsprechende Schulbildung
besitzt. § 17 Abs. 2 BLV 70 schreibt vor, dass Bewerber für Laufbahnen des
technischen Dienstes außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten nachweisen müssen durch Zeugnisse über mindestens die
Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden
Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende
Abschlussprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 Berufsbildungsgesetzes oder den
erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder eine entsprechende praktische
Tätigkeit. Die die Lehre abschließende Fernmeldehandwerkerprüfung war eine
Gesellenprüfung in einem der Fachrichtung des fernmeldetechnischen Dienstes
entsprechenden Handwerk und damit neben dem Hauptschulabschluss
vorgeschrieben.
2. Die Lehre hat auch nicht die allgemeine Schulbildung ersetzt. Für dieses
Merkmal ist ebenfalls auf die Rechtslage abzustellen, die während des
Ableistens der Ausbildung galt (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.1996 - 2 C 28/95 -
ZBR 1997, 93f., Leitsatz 1 u. juris Rn. 17 m.w.N.; Nds. OVG, Beschl. v.
07.02.2008 - 5 LA 215/04 - juris Rn. 10; implizit im Urt. v. 12.01.1999 - 5 L
4480/96 - juris Rn. 6; implizit auf Regelungen zum Zeitpunkt der Einstellung
abgehoben allerdings im Urteil vom 11.06.2007 - 5 LB 32/07 - IÖD 2007, 236f.,
juris Rn. 33; Kümmel, BeamtVG, Stand 4/13, § 12 Rn. 21 u. Strötz in GKÖD,
Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 3 b, Stand 4/13, § 12 BeamtVG
Rn. 45, gegenteiliger Ansicht jedoch in Rn. 17 u. 47). Da während der
Ausbildung des Klägers für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer
Laufbahn des mittleren Dienstes lediglich der Hauptschulabschluss
vorgeschrieben war, hat seine Lehre die allgemeine Schulbildung nicht ersetzt.
Die gegenteilige Auffassung, die die Frage, welche Schulbildung
vorgeschrieben ist, nach der zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden
Rechtslage beantwortet (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.10.1992 - 12 A
2580/89 - ZBR 1993, 340f., juris; darauf gestützt VG Düsseldorf, Urt. v.
07.10.2010 - 13 K 1217/10 - Ls. u. juris Rn. 22f. u. Urt. v. 26.04.2012 - 13 K
5100/11 - juris; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand 1998, Erl. 7 Ziff.
3.6 zu § 12; Strötz in GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 3
b, Stand 4/13, § 12 BeamtVG Rn. 17 u. 47, gegenteiliger Ansicht aber in Rn. 45;
mit anderer Argumentation OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.07.2002 - 3 L
97/01 - n.v.), überzeugt nicht. Das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen weist in seiner - vor dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.1996 ergangenen - Entscheidung zwar
zu Recht darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht in einigen
Entscheidungen das Ersetzen der vorgeschriebenen Schulbildung nach der
zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Rechtslage beurteilt hatte. Sofern das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dies mit dem Zweck
der Vorschrift und Billigkeitserwägungen rechtfertigt, ist dem jedoch nicht zu
folgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Ansatz, für das Merkmal,
dass die Ausbildung neben der allgemeinen Schulbildung vorgeschrieben war,
auf die Rechtslage während der Ausbildung abzustellen, ebenfalls mit dem
Zweck der Anrechnungsvorschriften begründet. Die im Urteil vom 26.09.1996
zitierten Entscheidungen argumentieren, die Regelungen zur Berücksichtigung
der Ausbildungszeiten sollten die Unterschiede des Beginns des
Besoldungsdienstalters (zu § 28 Abs. 3 Nr. 1 u. Nr. 2 BBesG a.F.)
beziehungsweise der Dienstzeit ausgleichen, die dadurch entstehen können,
dass für einzelne Laufbahnen einer Laufbahngruppe eine längere Ausbildung
als für andere Laufbahnen oder eine praktische hauptberufliche Tätigkeit
vorgeschrieben ist. Auf diese Weise sollten Nachteile der Laufbahnverzögerung
durch Erfüllung der vorgeschriebenen Laufbahnerfordernisse vermieden
werden. Maßgebend für diese Regelungen sei, dass der Beamte gar nicht in der
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Lage war, die durch die vorgeschriebene Ausbildung oder hauptberufliche
Tätigkeit entstehende Verzögerung zu vermeiden, so dass auf die Vorschriften
abzustellen sei, die zur Zeit der Ausbildung galten (Urt. v. 28.04.1983 - 2 C 97/81
- ZBR 1984, 49f., juris Rn. 16; Urt. v. 30.05.1967 - II C 27.67 - BVerwGE 27,
159ff., juris 20). Dieser vom Bundesverwaltungsgericht ins Zentrum seiner
Betrachtung gerückte Gesichtspunkt der subjektiven Unvermeidbarkeit gilt
ebenso für die als Regulativ dienende Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 2 BeamtVG.
Nur wenn bereits während des Absolvierens der Lehre bekannt ist, dass für die
Einstellung in die angestrebte Laufbahn ein höherer Bildungsabschluss
erforderlich ist, der jedoch durch einen niedrigeren Abschluss zusammen mit der
praktischen Ausbildung ersetzt werden kann, hat der angehende Beamte die
Möglichkeit, anstelle der Lehre den höheren Bildungsabschluss zu erwerben.
Überdies erscheint es der Kammer auch aus systematischen Gründen als
sinnwidrig, für die in innerem Zusammenhang stehenden Anforderungen des §
12 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BeamtVG auf unterschiedliche Zeiträume abzustellen.
Die Annahme des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, der
maßgebliche Zeitpunkt ergebe sich aus der Natur der Sache, ist demgegenüber
offensichtlich zu kurz gegriffen. Seine Kritik, das Bundesverwaltungsgericht
habe selbst im Urteil vom 26.09.1996 auf die im Jahr 1957 geltende Vorschrift
abgestellt, obwohl die maßgebliche Ausbildung in den Jahren 1952 bis 1955
durchgeführt worden sei, ist ebenfalls unzutreffend. In dem vom
Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall ging es um die Zeiten einer
von 1952 bis 1955 absolvierten Lehre sowie eines 1957 abgeleisteten
Praktikums. Folgerichtig hat das Bundesverwaltungsgericht sich auf die „damals
geltenden Fassungen von 1953 und 1957“ des BBG bezogen (juris Rn. 17).
Abschließend ist anzumerken, dass selbst wenn das Ersetzen der allgemeinen
Schulbildung hier anhand der zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden
Rechtslage bewertet würde, eine Anerkennung der Lehrzeit des Klägers in
Betracht käme. Zwar war zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers am
01.11.1980 gemäß § 17 Nr. 1 BBG in der Fassung vom 18.08.1976 für die
Laufbahnen des mittleren Dienstes mindestens der Abschluss einer Realschule
oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche
abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-
rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder ein als gleichwertig anerkannter
Bildungsstand zu fordern. Die bis zum 31.12.1979 geltende Übergangsregelung
in § 45 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten vom
15.11.1978 (BGBl. I, 1763) war bereits abgelaufen. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass bei der Einstellung des Klägers am 01.11.1980 die von ihm
absolvierte Fernmeldehandwerkerlehre den Realschulabschluss ersetzte.
Gleichwohl liegt hier aber eine Ausnahmekonstellation vor, die eine
abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. Anders als in der Mehrzahl der
von § 12 Abs. 1 S. 2 BeamtVG erfassten Fälle war die
Fernmeldehandwerkerlehre nämlich für alle Bewerber für die Laufbahn des
mittleren fernmeldetechnischen Dienstes vorgeschrieben (vgl. die bis 1986
geltende Ausbildungsordnung für den einfachen und mittleren
fernmeldetechnischen Dienst vom 15.04.1966, Amtsblatt des Bundesministers
für das Post- und Fernmeldewesen, 399ff.). Eine strikte Anwendung von § 12
Abs. 1 S. 2 BeamtVG hätte zur Folge, dass beim Realschulabsolventen die
vorgeschriebene dreijährige Lehrzeit gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG
anerkennungsfähig wäre, beim Hauptschulabsolventen, dessen Schulzeit
lediglich ein Jahr kürzer war, hingegen nicht. Dem könnte durch eine
einschränkende Auslegung für Fälle begegnet werden, in denen die ersetzende
Ausbildung auch von Inhabern der Regelschulausbildung gefordert wird (ähnlich
Strötz in GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil 3 b, Stand 4/13,
§ 12 BeamtVG Rn. 47; auch angelegt im Wortlaut von Ziff. 12.1.11 Satz 2
BeamtVGVwV).
3. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG
erfüllt sind, hat die Beklagte eine Ermessensentscheidung über die
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Berücksichtigung der Lehrzeit des Klägers vom 25.11.1973 bis zum 29.03.1976
zu treffen.
Dieses Ermessen ist nicht von vornherein reduziert. Die §§ 11 und 12 BeamtVG
dienen dem Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das
Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu
ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in
der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes
erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Da die Vorschriften
Versorgungslücken schließen sollen, kann die Versorgungsbehörde in ihr
Ermessen einstellen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund dieser
Zeiten bereits dem Ruhegehalt entsprechende Versorgungsansprüche
erworben hat. Bei vorgeschriebenen Ausbildungszeiten, die der Beamte nicht im
Beamtenverhältnis absolvieren kann, reduziert sich das Ermessen aufgrund des
Gesetzeszwecks, so dass die „Kann-Vorschrift“ zur „Soll-Vorschrift“ wird. Die
Versorgungsbehörde darf die Anerkennung der vorgeschriebenen
Ausbildungszeiten nur ablehnen, wenn der Beamte aufgrund dieser Zeiten
andere Versorgungsansprüche erworben hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 -
2 C 9/08 - ZBR 2009, 256ff., juris Rn. 15 m.w.N.). Nach den Auskünften des
Klägers in der mündlichen Verhandlung geht die Kammer davon aus, dass er
Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt hat, bei denen die
Lehrzeit berücksichtigt wird. Deshalb ist die strikte Ermessensbindung
aufgehoben.
Bei der Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge ist nach den
Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 24.09.2009 - 2 C
63/08 - BVerwGE 135, 14ff., juris Rn. 27 (ähnlich im Urt. v. 26.01.2012 - 2 C
49/10 - ZBR 2012, 265f., juris Rn. 25) Folgendes zu beachten:
„Will der Dienstherr die Besserstellung eines Beamten, der durch
vordienstliche Tätigkeiten einen anderen Anspruch aus Versorgung aus
öffentlichen Mitteln erworben hat, gegenüber "Nur-Beamten" verhindern,
so muss er eine Vergleichsberechnung anstellen: Das Ermessen wird im
Regelfall rechtsfehlerfrei ausgeübt, wenn die Berücksichtigung der
Vordienstzeiten abgelehnt wird, soweit die dadurch erworbene andere
Versorgungsleistung die Ruhegehaltseinbuße ausgleicht. Die
Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und anderer Versorgungsleistung darf
nicht niedriger ausfallen als das Ruhegehalt bei Berücksichtigung der
Vordienstzeiten. Handelt es sich bei der anderen Versorgung um eine
Rente im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG, so muss die
Behörde das Ermessen so ausüben, dass die Summe aus
auszuzahlendem Ruhegehalt und Rente die Höchstgrenze gemäß § 55
Abs. 2 BeamtVG nicht unterschreitet. Die Nichtberücksichtigung von
Vordienstzeiten wird ermessensfehlerhaft, wenn sie dazu führt, dass dem
Beamten ein Ruhegehalt unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze
ausgezahlt und die Differenz nicht durch eine andere Versorgung
ausgeglichen wird (Urteil vom 16. Juli 2009 a.a.O. Rn. 21 f.).“
Hier wird die Beklagte zusätzlich in das Ermessen einzustellen haben, dass der
Kläger die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und ihm deshalb zunächst
keine Zahlungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Soweit der Kläger
die Klage zurückgenommen hat, hat er gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten
zu tragen. Dies betrifft zum einen den Anspruch auf Anerkennung der vor
Vollendung seines siebzehnten Lebensjahres verbrachten Lehrzeit. Von
ursprünglich 36 Monaten begehrt er nunmehr nur noch die Berücksichtigung
von gut 28 Monaten, hat also den Umfang auf ungefähr 7/9 reduziert. Zum
anderen bewertet die Kammer die Umstellung des zunächst gestellten
Verpflichtungsantrages auf den in der mündlichen Verhandlung formulierten
Bescheidungsantrag als Verminderung um 1/3, so dass sich der Wert des
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nunmehr erfolgreichen Antrags auf 14/27 und damit ungefähr die Hälfte des
ursprünglichen Klagebegehrens beläuft.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.
5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des
festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger begehrt mit der
Gewährung höherer Versorgungsbezüge die Veränderung seines so genannten
Teilstatus. Für derartige Streitigkeiten wird der zweifache Jahresbetrag der
Differenz zwischen dem innegehabten und dem begehrten Teilstatus angesetzt
(vgl. auch Ziff. 10.4 des Streitwertkatalogs, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO,
18. Aufl. 2012, Anh. § 164 Rn. 14). Dieser beträgt hier 3.019,68 Euro (24 Monate
x 125,82 Euro von Beklagter mitgeteilte monatliche Differenz).